OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 6654/24

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0806.6K6654.24.00
22Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus der Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz wird hinreichend deutlich, dass es sich dabei um konzertierte Maßnahmen für eine Vielzahl von Grundstücken handelt. Der Schutz eines einzelnen Grundstücks nach dem „Sankt-Florians-Prinzip“ unterfällt dem nicht. 2. Wer vor Erhalt eines für die Errichtung einer baulichen Anlage beantragten Bescheids mit der Errichtung beginnt, trägt das Risiko des vollständigen Investitionsverlusts und weiterer Kosten.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz wird hinreichend deutlich, dass es sich dabei um konzertierte Maßnahmen für eine Vielzahl von Grundstücken handelt. Der Schutz eines einzelnen Grundstücks nach dem „Sankt-Florians-Prinzip“ unterfällt dem nicht. 2. Wer vor Erhalt eines für die Errichtung einer baulichen Anlage beantragten Bescheids mit der Errichtung beginnt, trägt das Risiko des vollständigen Investitionsverlusts und weiterer Kosten. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der nachgereichte Schriftsatz der Kläger, über den der Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 VwGO), gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Er enthält - soweit ersichtlich - neben der Vertiefung in der mündlichen Verhandlung noch unpräzise vorgetragener Argumente nur ein neues, nämlich die Behauptung des Vorliegens eines verdolten Gewässers, das aber nicht stichhaltig ist (vgl. dazu nachfolgend A.II.2.b.aa). Die Klagen der Kläger dringen weder mit Haupt- (dazu A.) noch Hilfsantrag (dazu B.) durch. A. Der auf Verpflichtung zur Erteilung notwendiger Abweichungszulassungen nach Wiederaufgreifen des Verfahrens gestützte Hauptantrag ist zwar zulässig (dazu I.), dringt aber in der Sache nicht durch (dazu II.). I. Der Zulässigkeit dieses Verpflichtungsantrags kann insbesondere kein fehlender vorheriger Behördenantrag entgegengehalten werden. Ein solcher ist nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage (BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 - juris) und liegt hier auch vor. 1. Die Kläger hatten zunächst im Dezember 2021 einen auf die Erteilung von Befreiungen gerichteten Antrag im dazugehörigen Formular gestellt. Doch wurde dieser Antrag durch Bescheid der Beklagten vom 14.03.2022 abgelehnt. Dies wird zwar im Tenor dieses Bescheids nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit ausgedrückt, da dort ausgeführt wird, „das oben genannte Bauvorhaben“ [d.h. eine Uferbefestigung] „wird zugelassen“. Doch bereits der erste Satz der Bescheidbegründung lautet, „auf Grundlage von § 29 WG ist der Bau einer Ufermauer aus ökologischen Gründen untersagt“. Wenige Sätze später wird ausgeführt, „nach erfolgter Absprache […] ist die Sicherung der Gartenfläche wie folgt auszuführen: Der L-Stein ist mit 1 m Entfernung zur jetzigen Böschungsüberkante auf dem Grundstück 199/19 unter der Geländeoberfläche einzubauen. Es ist zu gewährleisten, dass die Uferböschung in ihrem jetzigen Zustand erhalten bleibt“. Damit wird hinreichend deutlich, dass den Klägern mit dem Bescheid vom 14.03.2022 keine antragsgemäßen, sondern modifizierte Befreiungen erteilt worden sind. Modifizierte Zulassungen sind aber eine Sonderform der Ablehnung des Antrags (so OVG Berlin, Beschl. v. 09.041997 - 2 S 5.97 - juris Rn. 14; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 36 Rn. 54). Diese Ablehnung ist bestandskräftig geworden, da der Bescheid der Beklagten mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. 2. Mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 06.12.2022 hatten die Kläger allerdings beantragt, diesen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid wegen seiner Rechtswidrigkeit abzuändern. Über diesen Wiederaufgreifensantrag ist bislang nicht entschieden worden, auch nicht im Widerspruchsbescheid, so dass der darauf gerichtete Verpflichtungsantrag der Kläger als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig ist. II. Der an diesen behördlichen Antrag anknüpfende gerichtliche Verpflichtungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung der für ihre Stützmauer erforderlichen baurechtlichen und wasserrechtlichen Befreiungen (§ 51 LVwVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie behaupten schon keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG. Stattdessen berufen sie sich auf eine Reduzierung des Wiederaufgreifensermessens der Beklagten nach § 51 Abs. 5 LVwVfG wegen Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids vom 14.03.2022. Die behauptete Ermessensreduzierung der Beklagten lässt sich jedoch nicht erkennen. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.2024 - 2 C 13.23 - juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.2025 - 11 S 134/22 - juris Rn. 36). Das Festhalten an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, offensichtlich rechtswidrig ist. Auf Letzteres berufen sich die Kläger. Doch dass die Versagung der Erteilung einer baurechtlichen und einer wasserrechtlichen Befreiung für die Errichtung ihrer Stützmauer (dazu 2.), welche keiner Baugenehmigung bedarf (dazu 1.), in beiden Fällen offensichtlich rechtswidrig war, lässt sich nicht erkennen (dazu 3.). 1. Zu Recht hatten die Kläger für die Errichtung ihrer Stützmauer keine Baugenehmigung beantragt. Diese bildet zwar eine aus Bauprodukten bestehende bauliche Anlage. Nach Nr. 7c des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO (a. u. n. F.) bedarf die Errichtung von Stützmauern mit einer Höhe von bis zu 2 m jedoch keiner Baugenehmigung. Stützbauwerke sind solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung enthält (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18 - juris Rn. 35 u. Urt. v. 22.03.2017 - 11 S 266/13 - juris Rn. 47), wie es bei der von den Klägern errichteten Mauer der Fall ist (so auch in einem vergleichbaren Fall VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2018 - 12 K 1148/18 - juris Rn. 36). 2. Diese Stützmauer ist allerdings außerhalb überbaubarer Grundstücksfläche errichtet worden, weswegen sie einer baurechtlichen Zulassung bedarf. a) Die westliche Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück darf nicht nur nicht mit Gebäuden und Gebäudeteilen (so der Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), sondern auch nicht mit sonstigen baulichen Anlagen überschritten werden (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 - juris Rn. 13 ff.). Daher benötigen die Kläger eine Zulassung der Überschreitung nach § 23 Abs. 5 BauNVO oder eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Zwar dienen Stützmauern dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke und können daher Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 5 BauNVO sein (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18 - juris Rn. 70). Beide Sätze des § 23 Abs. 5 BauNVO erfordern für ihre Anwendbarkeit jedoch, dass im jeweiligen Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist. Hier bestimmt der maßgebliche Bebauungsplan „Beim B.“ der Beklagten vom 03.04.2002 in Nr. 7 Abs. 1 seines Textteils aber, „im WA sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen“. Somit schließt er die Anwendung des § 23 Abs. 5 BauNVO aus. Die Kläger benötigen daher zunächst eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der westlichen Baugrenze mit ihrer Stützmauer. b) Dann gilt weiter § 84 Abs. 2 Satz 1 WG, wonach auf Grund des dargelegten Bedürfnisses nach einer baurechtlichen Entscheidung die Beklagte als Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über eine etwa zusätzlich erforderliche wasserrechtliche Genehmigung oder Befreiung mitzuentscheiden hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Kläger für ihre bereits errichtete Stützmauer jedenfalls einer wasserrechtliche Befreiung für deren Lage im Gewässerrandstreifen bedürfen (38 Abs. 5 Satz 1 WHG und § 29 Abs. 4 WG). Dieser Streifen dient nach § 38 Abs. 1 WHG der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der an ihrer westlichen Grundstücksseite belegene Brenzkanal einen solchen Gewässerrandstreifen (dazu aa), innerhalb dessen ihre Stützmauer liegt und deswegen dort regelhaft verboten ist (dazu bb); das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von diesem Verbot lässt sich nicht erkennen (dazu cc). aa) Der Triebwerkskanal entlang ihres Grundstücks ist zunächst kein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WG), welche keinen Gewässerrandstreifen kennen. Darunter fallen nur kleine Gewässer, die nicht ständig Wasser führen, wie z.B. Be- und Entwässerungsgräben oder Wasserstaffeln in Weinbergen. Umfasst sind nur solche, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes kumulativ eine dauerhaft geringe oder lediglich zeitweilige Wasserführung und ein schmales Bett oder eine geringe Wasserfläche aufweisen (so insbesondere VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2018 - 12 K 1148/18 - juris Rn. 42). In der Regel ist eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu verneinen, wenn ein Gewässer natürlichen Ursprungs mit einer naturgegebenen Vorflutereigenschaft vorliegt, wenn auf Grund der topografischen Verhältnisse mit einem nicht unerheblichen Schadstoffeintrag zu rechnen ist oder der Entwässerungsgraben noch eine andere Funktion erfüllt. Im Einzelfall ist eine Orientierung an dem amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz möglich, welches Indizwirkung entfaltet (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.07.2017 - 5 K 1936/15 - juris; Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Jan. 2024, § 29 Rn. 9). Der Triebwerkkanal vor dem Grundstück der Kläger ist nicht nur im amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz verzeichnet, sondern führt zudem beständig Wasser. Nach der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erstmals geltend gemacht, der Triebwerkskanal sei ein „verdoltes Gewässer“, so dass deswegen kein Gewässerrandstreifen neben ihm existiere. Diese Behauptung verblüfft, denn „Verdolung“ bedeutet „Verrohrung“, also ein unter die Erdoberfläche geführtes Gewässer (vgl. nur Kibele, a.a.O., § 29 Rn. 7; Riedel, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Okt. 2020, § 38 WHG Rn. 7), was beim C.-Kanal offensichtlich nicht der Fall ist. bb) Die Mauer der Kläger ist innerhalb des Gewässerrandstreifens errichtet worden. Die Breite des somit zu beachtenden Gewässerrandstreifens, dessen Bemessung sich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 WHG richtet, beträgt im Innenbereich - wie hier - fünf Meter. Auch nach den Bauvorlagen der Kläger ist ihre Stützmauer erheblich weniger als fünf Meter von der Linie des Mittelwasserstandes des Triebwerkkanals abgerückt. Damit ist in diesem Bereich die Errichtung baulicher Anlagen wie eine Stützmauer regelmäßig verboten (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 WG). cc) Entgegen der Ansicht der Kläger kann die Errichtung ihrer Stützmauer nicht als Maßnahme zur Gefahrenabwehr (§ 38 Abs. 4 Satz 3 WHG) oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlage (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WG) eingestuft werden, welche dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen nicht unterfallen. Die Kläger behaupten schon nicht, sie hätten lediglich Ufererhaltung betrieben. Dem entspricht, dass § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG zwar die Ufererhaltung als Gewässerunterhaltung einstuft, allerdings schon seinem Wortlaut nach auf Erhaltung und Neuanpflanzung einer Ufervegetation abzielt. Mit ihrer Ufermauer haben die Kläger dagegen alle bisherige Vegetation zwischen den vormaligen weiteren Reihen grober Flussbausteine, welche auf Fotografien deutlich erkennbar ist, entfernt und eine Neuanpflanzung verhindert. Weitergehend wird vertreten, dass Anlagen an oberirdischen Gewässern wie Ufermauern aus der Gewässerunterhaltung ohnehin auszuklammern seien (so Funken, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Jan. 2025, § 39 WHG Rn. 1). Jedenfalls ist zu beachten, soweit für Uferzonen - wie hier - die Regelungen über Gewässerrandstreifen gelten, dass diese zugleich Inhalt und Umfang der Unterhaltung konkretisieren (so Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 39 Rn. 40). Dem folgend betonen die Kläger, sie hätten im Gewässerrandstreifen jedenfalls auch eine Maßnahme des Hochwasserschutzes verwirklicht. Dazu berufen sei sich darauf, die Hochwassergefahrenkarte des Landes verzeichne für ihr Grundstück eine Überflutungsfläche im Falle eines extremen Hochwasserereignisses (HQ-Extrem-Linie) und das Gutachten S.U. vom 20.02.20024 belege die Schutzfunktion ihrer Mauer gegen dieses. Das reicht jedoch noch nicht aus, um die von ihnen errichtete Stützmauer als Hochwasserschutzanlage im Rechtssinne werten zu können, abgesehen davon, dass sie schon optisch nicht als Hochwasserschutzanlage sondern als Grundstücksgestaltung wirkt. (1) In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger klargestellt, dass die Oberkante ihrer Stützmauer nicht über die Oberkante der bisherigen Grobsteinböschung hinausgehe. Ungeachtet dessen, dass die nun betonierte Mauer unzweifelhaft stärker gegen eine Erosion des klägerischen Grundstücks schützt, bewirkt deren Höhe somit keinen weitergehenden Schutz für dahinterliegende bauliche Anlagen gegenüber der bisherigen gestuften Grobsteinböschung. (2) Selbst wenn die Mauer höher ausgeführt worden wäre, wäre sie keine Maßnahme des Hochwasserschutzes im Rechtssinne. Während § 72 WHG den Begriff des Hochwassers definiert, enthalten §§ 73 ff. WHG unter Ausformung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG Maßnahmen zum (rechtlichen) Hochwasserschutz. Aus der Gesamtschau dieser Bestimmungen wird hinreichend deutlich, dass es sich dabei um konzertierte Maßnahmen für eine Vielzahl von Grundstücken handelt (vgl. nur Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 86 Rn. 11). Der Schutz eines einzelnen Grundstücks nach dem „Sankt-Florians-Prinzip“ unterfällt dem nicht. Dem entsprechend unterscheidet die aktuelle „Handreichung Hochwasserschutzfibel“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf ihrer Seite 15 zwischen öffentlicher Vorsorge, wozu auch der technische Hochwasserschutz gehört, und privater Vorsorge, wozu die Bauvorsorge im Sinne einer angepassten Bauweise der Gebäude gehört (etwa Erhöhungen der Kellerschächte). Auf Seite 76 wird konsequent angeregt, „im Eigenbereich überprüfen, ob bauliche Maßnahmen für die Nachbarschaft eine Erhöhung der Gefahr hervorrufen können (zum Beispiel Stützmauer, Biotop und so weiter).“ Deswegen scheidet die Bewertung der Errichtung der Stützmauer der Kläger als Hochwasserschutzmaßnahme aus. Das gilt ungeachtet dessen, dass bereits ihre vormalige Grobsteinböschung höher ausfiel als die Böschung des südlichen Nachbargrundstücks und somit auch nicht als Hochwasserschutzmaßnahme bewertet werden konnte. Zudem statuiert § 1 Abs. 2 Nr. 3 WG den Grundsatz, beim Hochwasserschutz ökologisch verträgliche Lösungen anzustreben. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass der hier maßgebliche Triebwerkkanal ein „künstliches Gewässer“ im Sinne von § 28 Abs. 1 WHG bilden dürfte. Selbst für dieses gelten jedoch immerhin die Bewirtschaftungsziele des § 27 Abs. 2 WHG. Mit diesen ist eine Ufermauer ohne jede Bepflanzung nicht vereinbar, zumal im vorliegenden Einzelfall das Gutachten des Sachverständigen N. für Wasserbau aus dem Jahr 2017 vorliegt, wonach das konkrete Ufer durch eine stabile Verzahnung der vorhandenen Grobsteine oder einen Neuaufbau der Böschung mit solchen befestigt werden könne. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten der S.U. vom 20.02.2024. Es führt zunächst aus, dass die nun errichtete Mauer auf Grund ihrer Höhe geeignet sei, eine Hochwasserschutzfunktion auszufüllen, was bereits den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Beim vom Landratsamt geforderten Uferaufbau sei zudem nicht sicher, ob dieser den weiter anhaltenden Steinrutschungen vor den dort in die Böschung eingelassenen Steinen standhalten würde. Damit wird aber jedenfalls nicht die Aussage des ersten Gutachters N. aus dem Jahr 2017 in Frage gestellt, die Uferbefestigung können aus besser befestigten Grobsteinen neu und wirksam erstellt werden. 3. Die Versagung der somit erforderlichen beiden Befreiungen, der baurechtlichen (dazu a) und der wasserrechtlichen (dazu b) erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. a) Die Voraussetzungen der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lassen sich nicht erkennen. Eine solche setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Grundzug der Planung berührt wäre, da es an einem Befreiungsgrund fehlt. aa) Zunächst scheidet der Befreiungsgrund des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) aus. Die Kläger berufen sich wohl auch insoweit darauf, ihre Anlage diene dem Hochwasserschutz. Wie ausgeführt, ist es aber gerade keine Anlage, die mehrere Grundstücke vor Hochwasser schützt und damit der Allgemeinheit dient. bb) Mit dem nachgereichten Schriftsatz wird eine nicht beabsichtigte Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) geltend gemacht. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Härte aus den Besonderheiten des einzelnen Grundstücks handeln, etwa seinem Zuschnitt, seiner Lage oder der Bebauung und ihrer Nutzung, die der Plangeber nicht beabsichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 4 C 49.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2009 - 3 S 2679/08 - juris Rn. 39; Urt. v. 02.11.2006 - 8 S 361/06 - juris). Da nahezu alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks mehr oder weniger einschneidende Grenzen setzen, kann nicht jeder sich daraus ergebende Nachteil für den Bauherrn ein Abweichen von der Norm rechtfertigen. Auch verständliche Interessen an einer besseren wirtschaftlichen Nutzung - hier ein breiteres ebenes Grundstück zu erhalten - genügen nicht (Bay. VGH, Urt. v. 28.11.2013 - 2 B 13.1587 - juris Rn. 37; vgl. auch Siegmund, in: BeckOK BauGB, Stand Nov. 2024, § 31 Rn. 52 ff.). Die Kläger machen zwar nachvollziehbar geltend, dass eine geneigte Uferbefestigung ihnen Rasenfläche nehme, freilich solche, die ihr Bauträger - wenn auch vermutlich ohne Absprache mit ihnen - zuvor erst aufgeschüttet hatte. Das reicht für die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte nicht aus. cc) Städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bedeutet, dass das Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1, insbesondere Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein muss (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2024, § 31 Rn. 47). Die sprachliche Fassung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist sehr weit, aber nicht alles, was Gegenstand einer fehlerfreien Abwägung nach § 1 BauGB sein könnte, kann als „städtebaulich vertretbarer“ Gesichtspunkt eine Befreiung rechtfertigen. Eine so verstandene Befreiungsmöglichkeit wäre von bedenklicher Weite, uferlos und vor dem Hintergrund der dann allein im Ermessen der Behörde stehenden Inhalts - und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG problematisch (vgl. Siegmund, in: BeckOK, BauGB, Stand Nov. 2024, § 31 Rn. 46 m.w.N.). Städtebaulich vertretbar kann eine Befreiung daher jedenfalls dann nicht sein, wenn sie sich nicht auf eine geringe Zahl von Grundstücken eingrenzen lässt, weil sie anderenfalls durch eine Planänderung gelöst werden muss. Auch wenn § 31 Abs. 2 BauGB in seiner seit 1998 geltenden Fassung nicht mehr eine Befreiung nur „im Einzelfall“ vorsieht, also nicht mehr auf eine nur auf dem Grundstück des Betroffenen vorhandene Besonderheit abstellt, wird man als Voraussetzung einer Befreiung jedenfalls verlangen müssen, dass sie nicht zu einer flächendeckenden Planabweichung führen darf, sondern sich durch Besonderheiten der betroffenen Grundstücke oder der Planung von der Zahl der Fälle her eingrenzen lässt (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 31 Rn. 32; Siegmund, in: BeckOK BauGB, Stand Nov. 2024, § 31 Rn. 49 mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 07.01.2020 - 15 ZB 19.1641 - juris). Gerade entlang des Klosterwegs gibt es aber eine Vielzahl von Grundstücken, die eine Böschung zum Triebwerkkanal hin haben, so dass hier eine Eingrenzung der Fälle nicht möglich ist. b) Dass die Versagung der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Gewässerrandstreifen offensichtlich rechtswidrig war, lässt sich ebenfalls nicht erkennen. Das würde nach § 38 Abs. 5 Satz 1 WHG i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 WG voraussetzen, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine solche Befreiung erfordern (Alt. 1) oder dass das Verbot zu einer unbilligen Härte führte (Alt. 2). aa) Wie bereits ausgeführt, dient die bereits errichtete Uferstützmauer nicht dem Hochwasserschutz im Sinne des Wasserrechts und damit nicht dem Wohl der Allgemeinheit. bb) Den Klägern bleibt daher nur die Berufung auf eine unbillige Härte. Eine solche Härte ist bei einer unzumutbaren Beschränkung des Eigentums denkbar. Dies ist dann anzunehmen, wenn vom Eigentum keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. nur VG Stuttgart, 9. Kammer, Urt. v. 17.06.2021 - 9 K 1664/19 - juris Rn. 51; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2018 - 12 K 1148/18 - juris Rn. 48). Unter Berufung auf das Gutachten S.U. vom 20.02.2024 machen die Kläger geltend, es komme zu einer Gefährdung ihrer Grundstücksaufschüttung und sie drohten, deren Rand zu verlieren. Dagegen spricht schon, wie dargelegt, dass das vorherigen Gutachten N. aus dem Jahr 2017 ausführt, eine hinreichend Grundstückssicherung sei auch durch besser befestigte gestufte Grobbausteine möglich. Auch wenn diese den Klägern Rasenfläche und eventuell sogar Terrassenfläche nehmen würde, verbleibt ihnen eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit ihres Grundeigentums. B. Der Hilfsantrag der Kläger, ein zulässiger Anfechtungsantrag, dringt in der Sache nicht durch. Die Rückbauanordnung der Beklagten sowie deren Zwangsgeldandrohung, gegen die die Kläger als solche nichts einwenden, sind rechtmäßig und können daher diese nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann sich für die Rückbauanordnung auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen (dazu I.). Gegen die Bestimmtheit der behördlichen Anordnung erinnern die Kläger nichts; deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen vor (dazu II.). Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler lassen sich nicht erkennen (dazu III.). I. Rechtsgrundlage für die Rückbauanordnung ist § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach dieser Bestimmung kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach Auffassung des Einzelrichters umfasst diese Befugnis auch die Anordnung zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands. Der Zweck und die innere Rechtfertigung dieser Norm ist nicht Substanzbeseitigung, sondern die Herstellung rechtmäßiger Zustände (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.09.2022 - 5 S 3322/21 - n.V.; Beschl. v. 28.03. 2007 - 8 S 159/07 - juris Rn. 2; Sauter, LBO, Stand Dez. 2024, § 65 Rn. 101). Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, könnte sich die Beklagte insoweit auf § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO stützen. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen sind hier erfüllt. Wie unter A.II ausgeführt, widerspricht die von den Klägern errichtete Mauer Bestimmungen des Bau- und Wasserrechts. Es lässt sich nicht erkennen, wie heute durch Abweichungsentscheidungen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. III. Vom Gericht überprüfbare Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind nicht feststellbar. Zunächst liegt kein Ermessensausfall vor; es finden sich Passagen zur Ermessensausübung in Verfügung und Widerspruchsbescheid. Wurde Ermessen somit ausgeübt, ist zu berücksichtigen, dass eine Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Recht errichteten Anlage anordnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris; VG Stuttgart, 2. Kammer, Urt. v. 13.04.2016 - 2 K 158/13 - juris). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines solchen rechtswidrigen fortdauernden Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250). Solche lassen sich nicht erkennen. 1. Ohne Erfolg machen die Kläger die Ungeeignetheit des von der Beklagten angeordneten Rückbauzustands zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geltend. Nach der beigefügten Skizze des Landratsamts ist die bisherige gestufte Böschung aus Grobbausteinen wiederherzustellen und dürfen landseitig in gewissem Abstand zur Böschungsoberkante L-Steine unter der Rasenoberfläche eingebaut werden. Dass eine stabile Uferbefestigung auf diese Weise bei stabiler Verzahnung der Grobbausteine möglich ist, ergibt sich aus dem Gutachten N. vom 30.04.2017. Allerdings bezeichnet das vom Kläger vorgelegte Gutachten der S.U. vom 20.02.2024 die von der Wasserbehörde des Landratsamts bestimmte und von der Beklagten verfügte Bauweise der Uferbefestigung als „wasserbaulich nicht sinnvoll“ und als „langfristige Gefährdung der baulichen Anlagen für die Eheleute“. Das dürfte zwar aus der von diesem Gutachter eingenommenen Ausgangsperspektive auch zutreffend sein. Er führt auf Seiten 2 bis 3 seines Gutachtens aus, es sei Pflicht des Kanalbetreibers, die untersten Grobsteinreihen, welche auf dessen (Gewässer-)Grundstück lägen, zu befestigen. Daraus schließt der Gutachter auf den Folgeseiten, wenn der Betreiber dieser Pflicht nicht nachkomme, bleibe den Kläger nur der nun gegangene Weg einer Böschungssicherung über eine Mauer. Eine rechtliche Auseinandersetzung damit, ob nicht zunächst versucht werden muss, den Betreiber zur Stabilisierung zu veranlassen, fehlt. Die Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu, weshalb dies nicht versucht wurde, sind auch merkwürdig unkonkret geblieben. Letztlich räumt selbst der Gutachter S.U. auf Seite 5 seines Gutachtens ein, dass das Stabilitätsproblem am Böschungsfuß fortbestehe. 2. Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf eine Ungleichbehandlung gegenüber betonierten oder teilbetonierten Uferbefestigungen in ihrer Nachbarschaft. Dabei übersehen sie, dass Befestigungen vor einer verbindlichen Regelung des Gewässerrandstreifens und seiner Verbote auch im Innenbereich Bestandsschutz genießen. Zwar kannte § 68b Abs. 6 WG in seiner ab dem Jahr 1995 geltenden Fassung schon eine Regelung zum Gewässerrandstreifen im Innenbereich, jedoch lediglich auf eine kommunale Umsetzung durch Polizeiverordnungen angelegt. Auch mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelung des § 38 Abs. 3 WHG bedurfte es noch einer landesrechtlichen verbindlichen Umsetzung der Regelungen zum Innenbereich. Diese erfolgte erst mit § 29 WG in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung. Die Kläger müssten also geltend machen, dass Nachbarn nach dem Juli 2014 Uferbefestigungen betoniert hätten; das ist nicht erfolgt. 3. Schließlich berufen sich die Kläger auf eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung, da sie zu erheblichen Kosten für sie führe. Zwar ist der den Klägern entstehende finanzielle Aufwand enorm. Er erweist sich aber nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Folge des Errichtens der Mauer vor Erhalt des schriftlichen Bescheids vom 14.03.2022 und damit eines höchstriskanten Vorgehens der Kläger. Das gilt umso mehr, als ihnen die Beklagte noch im Januar 2022 die ablehnende Stellungnahme des Landratsamts zugeleitet hatte, sie also „vorgewarnt“ sein mussten. Die klägerischen Erläuterungen hierzu weichen in unangenehmer Weise voneinander ab: Bis zur mündlichen Verhandlung wurde mehrfach in klägerischen Schreiben behauptet, man habe sich auf eine mündliche Zusage bei einer Besprechung im Februar 2022 verlassen (was rechtlich unerheblich wäre). Erstmals in der mündlichen Verhandlung wurde dagegen behauptet, man habe vor Erhalt des eigentlichen Bescheids bereits ein schriftliches Dokument erhalten, ohne dies zu belegen - auch nicht mittels des nachgereichten Schriftsatzes. Dieses Unbehagen über das klägerische Vorbringen wird noch dadurch verstärkt, dass sie nach Erhalt des Bescheids keinerlei Reaktion zeigten, obgleich sich einem Adressaten, der meint, zuvor eine andersartige behördliche Zulassung erhalten zu haben, ein Widerspruch aufgedrängt hätte. C. Da die Kläger unterliegen und nur eine einheitliche Entscheidung zu erwarten war, haben sie die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauanordnung für eine von ihnen errichtete Stützmauer am Uferbereich und begehren zugleich, ihnen hierfür Befreiungen zu erteilen. Sie sind seit dem Jahr 2003 Eigentümer des Grundstücks A.-Weg 25, Flst.-Nr. 199/19, auf der Gemarkung der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Es wurde im Jahr 2004 mit einem im Kenntnisgabeverfahren errichteten Wohnhaus bebaut. Mit seiner Westseite grenzt das Vorhabengrundstück an den „C.-Kanal“, Flst.-Nr. 994, welcher dem Betrieb eines Wasserkraftwerks dient. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Beim B.“ der Beklagten vom 03.04.2002, der u.a. ein allgemeines Wohngebiet und eine kanalseitige Baugrenze festsetzt. In Nr. 7 seines Textteils bestimmt er, „im WA sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.“ Die vormalige Uferböschung der Kläger wurde im Jahr 2004 durch einen Bauträger in Form gestuft eingesetzter grober Flussbausteine angelegt. Im Jahr 2016 war ein erheblicher Teil der Flussbausteine in Richtung des Kanals verrutscht. Am kanalseitigen Rand des klägerischen Rasens zeigten sich Risse. Die Kläger führten ein Beweissicherungsverfahren gegenüber dem Kraftwerksbetreiber. Der dort beauftragte Sachverständige N. legte in seinem Gutachten vom 30.04.2017 dar, das Abrutschen der Böschungssteine sei auch auf eine Lasterhöhung durch Geländeaufschüttung zurückzuführen. Er schlug eine stabile Verzahnung der Grobsteine oder einen Neuaufbau der Böschung vor. Ein Verfahren der Kläger gegen den Kanalbetreiber folgte jedoch nicht. Im Februar 2021 fragten die Kläger stattdessen per Mail bei der Beklagten an, wie sie ihre Böschung fachgerecht sichern könnten. Die Beklagte forderte einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer Uferbefestigung im Gewässerrandstreifen. In diesem Zusammenhang kam auch zu einem Mailwechsel zwischen der Wasserbehörde des Landratsamts, welche eine „ingenieurbiologische Bauweise“ der Ufersicherung forderte, und den Klägern. Im Dezember 2021 beantragten die Kläger bei der Baurechtsbehörde der Beklagten die Zulassung von Abweichungsentscheidungen für die „Errichtung einer Uferbefestigung zur Absicherung unseres Grundstücks“. Angefügt war unter anderem folgende Bauvorlage zur geplanten Konstruktion: Der Kraftwerksbetreiber erhob Einwendungen hiergegen. Insbesondere betonte er, beim Bau des Hauses der Kläger sei deren Grundstück gartenseitig deutlich angehoben worden, was zu einem zusätzlichen Druck auf die Uferböschung führe. Die Wasserbehörde des Landratsamts Heidenheim nahm mit Schriftsatz vom 18.01.2022 Stellung und führte unter anderem aus, die Errichtung der von den Klägern beabsichtigten Ufermauer im Gewässerrandstreifen sei aus ökologischen Gründen untersagt. Die Ausführung einer Uferbefestigung müsse daher in anderer Weise erfolgen: Diese Stellungnahme sandte die Beklagte den Klägern im Januar 2022 zu. Mit Bescheid vom 14.03.2022 ließ die Baurechtsbehörde der Beklagten eine Uferbefestigung zu und erteilte den Klägern für diese eine stets widerrufliche Befreiung nach Wasserrecht für deren Errichtung im Gewässerrandstreifen. Diese Befestigung sei wie folgt zu erstellen: Der L-Stein sei in einer Entfernung von 1 m zu jetzigen Böschungsoberkante auf dem Klägergrundstück unter der Geländeoberfläche einzubauen. Es sei zu gewährleisten, dass die Uferböschung in ihrem jetzigen Zustand erhalten bleibe. Angefügt war die Skizze des Landratsamts. Nach Feststellungen des Landratsamts hatten die Kläger schon Anfang März 2022 mit der Errichtung einer andersartigen Uferbefestigung, einer Ufermauer mit Treppe, begonnen. Im Juni 2022 fand eine mündliche Anhörung der Kläger zur Unzulässigkeit ihrer gewählten Uferbefestigung statt. Mit Verfügung vom 26.07.2022 ordnete die Beklagte den Rückbau der erstellen Uferbefestigung auf den im Bescheid von 14.03.2022 geforderten Umfang an und drohte den Klägern im Falle einer Nichtbefolgung bis zum 30.09.2022 ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie könne den Rückbau einer baulichen Anlage verlangen, welche im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sei. Zwar bedürften die Kläger für ihre Uferbefestigung keiner Baugenehmigung, doch zweier Befreiungen, einer wasserrechtlichen und einer bauplanungsrechtlichen. Die Voraussetzungen für deren Erteilung lägen nicht vor. Durch die jetzt gewählte Bauausführung sei ein Abrutschen der verbliebenen restlichen Böschung auf dem Grundstück des Kanalbetreibers sogar wahrscheinlicher als zuvor. Am 15.08.2022 erhoben die Kläger Widerspruch. Zu deren Begründung machten sie geltend, die von ihnen errichtete Uferbefestigung sei zur Gefahrenabwehr erforderlich. Nur auf diese Weise könne eine Überflutung ihres Grundstücks bei Hochwasser, welche nach der Hochwassergefahrenkarte des Landes konkret drohe, verhindert werden. Im Februar 2022 sei ihnen bei einer Vorortbesprechung mit der Beklagten die von ihnen gewählte Art der Ausführung der Befestigung zugesagt worden. Hiermit beantragten sie die behördliche Zulassung ihrer gewählten Ausführungsweise. Dem stehe die Bestandskraft des Bescheids vom 14.03.2022 nicht entgegen, da dieser rechtswidrig und deswegen auf ihren Antrag hin abzuändern sei. Das Referat Baurecht des Regierungspräsidium Stuttgart holte im Widerspruchsverfahren eine erste Stellungnahme des dortigen Referats Grundsatzangelegenheiten Wasserrecht vom 26.10.2023 ein. Diese führt aus, im Gewässerrandstreifen sei die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Weder handele es sich bei Mauer und Treppe der Kläger um eine wasserwirtschaftlich erforderliche noch um eine standortgebundene Anlage. Zu wasserwirtschaftlich erforderlichen Anlagen zählten zwar Anlagen des Hochwasserschutzes. Doch weder die errichtete Mauer noch die Treppe seien für den Hochwasserschutz erforderlich. Die Ufermauer weise keine zusätzliche Hochwasserschutzhöhe gegenüber der vormaligen Geländeoberkante auf; eine von der Treppe ausgehende Hochwasserschutzfunktion sei ohnehin nicht erkennbar. Der Übergangsbereich zwischen Betonmauer und der verbliebenen bestehenden Böschung führe im Hochwasserfall zu einem verstärkten Auftreten von Turbulenzen und zusätzlichen Verwirbelungen. Daher sei von einer Steigerung der Erosionsanfälligkeit im verbleibenden Böschungsabschnitt unterhalb der Mauer auszugehen. Eine Befreiung vom Verbot der Überbauung des Gewässerrandstreifens nach § 38 Abs. 5 WHG könne vorliegend nicht erteilt werden. Eine Berufung auf den Befreiungstatbestand einer unbilligen Härte komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich um unzumutbare Beschränkungen des Eigentums handelt. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn für das Eigentum keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibe. Die Kläger reichten im laufenden Widerspruchsverfahren das Gutachten S.U. vom 20.02.2024 ein, wonach ihre Ufermauer auf Grund deren Ausmaße doch eine Schutzfunktion im Hochwasserfall begründe. Die weiter erstellte Treppe ermögliche die Vornahme von Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Eine Befreiung vom Bauverbot im Gewässerrandstreifen werde empfohlen. Daraufhin holte das Baurechtsreferat eine erneute wasserrechtliche Stellungnahme ein. Diese am 09.08.2024 gefertigte Stellungnahme führt im Wesentlichen aus, die beanstandete Ufermauer sei schon nach deren Bauantrag primär zur besseren Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks angelegt worden. Hochwasserschutzmaßnahmen, welche unter den Begriff des wasserwirtschaftlich Erforderlichen fielen, seien nur solche, die einem wasserwirtschaftlichem Konzept dienten, welches die Gesamtsituation eines Überschwemmungsgebiets entlang eines Gewässers bzw. Gewässerabschnittes berücksichtige. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger mit der Maßgabe zurück, dass die Frist zum Rückbau der Uferbefestigung drei Monate nach Bestandskraft der Verfügung der Beklagten betrage. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Referats Grundsatzangelegenheiten Wasserrecht. Es betonte, die errichtet Ufermauer erhöhe noch die Erosionsanfälligkeit des verbliebenen Böschungsfußes. Auch Ermessensfehler der Beklagten ließen sich nicht erkennen. Insbesondere entfalte eine bestehenbleibende geduldete Ufermauer negative Vorbildwirkung für andere Uferanrainer. Am 23.09.2024 haben die Kläger Klagen erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend, die bisherige Befestigung des Ufers des Kanals vor ihrem Grundstück habe dringend saniert werden müssen, was Aufgabe des Kanalbetreibers sei. Da dieser seiner Pflicht nicht nachkomme, hätten sie eine baurechtlich verfahrensfreie Uferbefestigung geplant und einen dafür erforderlichen Abweichungsantrag bei der Beklagten eingereicht. Nach späteren Besprechungen auf ihrem Grundstück hätten sie die von ihnen gewollte Ufermauer im Vertrauen darauf, dass diese auch genehmigt werde, umgesetzt. Erst danach sei ihnen der Befreiungsbescheid zugegangen und sie hätten übersehen, dass er nicht ihrer Umsetzung entspreche und daher keinen Widerspruch gegen diesen erhoben. Das sei auch nicht erforderlich, da er in sich widersprüchlich sei. Beim nun geforderten Rückbau gingen die Behörden von falschen Voraussetzungen aus. Insbesondere sei die Böschungsoberkante von ihnen nicht in Richtung des Kanals verschoben worden. Sie hätten lediglich die von der Beklagten geforderte Eigenvorsorge gegen Hochwasser umgesetzt, so dass ihre Befestigung wasserwirtschaftlich erforderlich sei. Das belege das Gutachten der S.U. vom 20.02.2024. Soweit die Behörden zusätzliche Maßnahmen in der verbliebenen Schrägböschung unterhalb ihrer Mauer forderten, sei dies Sache des Kanalbetreibers. Die behördlicherseits geforderte Uferbefestigung sei zum Hochwasserschutz dagegen ungeeignet, was ebenfalls aus dem genannten Gutachten hervorgehe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung deren Verfügung vom 26.07.2022 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.09.2024 zu verpflichten, den Klägern die im Dezember 2022 beantragten Befreiungen für die von ihnen als Uferbefestigung errichtete Mauer zu erteilen, hilfsweise, beide genannten Bescheid aufzuheben sowie die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie erwidert, der Verpflichtungsantrag der Kläger sei schon deswegen abzuweisen, weil der Befreiungsbescheid vom 14.03.2022 bestandskräftig geworden sei. Dieser lehne den Antrag der Kläger auf Erhalt einer weitergehenden Befreiung ab. Das könne man jedenfalls der Begründung entnehmen, wonach die Uferböschung in ihrem jetzigen Umfang zu erhalten sei. An der Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ändere sich auch durch die Ausführungen des Gutachtens S.U. nichts. Dieses räume ein, dass primärer Zweck der Mauer die bessere Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks sei und enthalte im Übrigen keine nähere Begründung. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19.05.2025 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat vor Ort mündlich verhandelt und einen Augenschein eingenommen. Dabei hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, sie hätten nicht vor Erhalt eines schriftlichen Dokuments mit den Bauarbeiten begonnen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen Schriftsatz nachgereicht, in dem sie im Wesentlichen auf das Fehlen eines Gewässerrandstreifens bei verdolten Gewässern und das Vorliegen eines planungsrechtlichen Befreiungsgrundes für ihre Mauer eingehen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.