Beschluss
8 L 284/24
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0612.8L284.24.00
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Leitsätze
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis
Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei bloßem "Lippenbekenntnis" zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die im vorliegenden Einzelfall von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verhamlosenden Bilder und Äußerungen lassen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei bloßem "Lippenbekenntnis" zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die im vorliegenden Einzelfall von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verhamlosenden Bilder und Äußerungen lassen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 895/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2024 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung verfügte Rücknahme der ihr nach § 104c AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist unbegründet. Die Begründung des unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordneten Sofortvollzugs genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ist nicht etwa nur formelhaft, sondern gibt die aus Sicht des Antragsgegners bestehenden Gründe für das Erfordernis einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, die Antragstellerin solle den zu Unrecht erlangten Status nicht noch für einen beträchtlichen Zeitraum faktisch ausnutzen dürfen und es sollten aus generalpräventiven Gründen keine Anreize für ein vergleichbares Verhalten anderer Ausländer geschaffen werden, hinreichend wieder. Die in Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sind die der Klage bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. So liegt der Fall hier. Die Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein – wie hier – begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW sind gegeben. Die am 00.00.0000 erteilte Aufenthaltserlaubnis war bei summarischer Prüfung von an Anfang an rechtswidrig. Die Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem nur dann erteilt, wenn er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht. Zwar hat sie am 00.00.0000 ein entsprechendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gegenüber dem Antragsgegner abgegeben. Es ist jedoch nach dem aktenkundigen Verhalten der Antragstellerin davon auszugehen, dass dieses Bekenntnis inhaltlich nicht zutrifft, sondern es sich offensichtlich um ein bloßes Lippenbekenntnis gehandelt hat. Anhaltspunkte, die der Glaubhaftigkeit eines entsprechenden Bekenntnisses entgegenstehen können, sind zum Beispiel bei schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG beziehungsweise dem Vorliegen von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 AufenthG gegeben. Vgl. zu diesem Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris Rn. 95. Im Übrigen muss für das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung die Bereitschaft bestehen, die grundlegenden Strukturprinzipien der deutschen Verfassungsordnung tatsächlich zu akzeptieren, wenn auch nicht notwendigerweise selbst zu leben. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung umfasst die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund. Dazu gehören weiter das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 529 ff. Einzelne Verstöße gegen rechtliche oder soziale Verhaltensnormen können das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nur dann in Frage stellen, wenn sie Ausdruck einer generellen Ablehnung einzelner oder mehrerer der Strukturprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind. Vgl. Wittmann, in: GK-AufenthG § 25b Rn. 145 und § 25a Rn 126 f. Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann in Frage stehen, wenn ein Teilnehmer einer Chatgruppe weitgehend passiv wiederholt nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende oder -verharmlosende, frauenverachtende oder homophobe Posts oder Äußerungen hinnimmt. Auf der anderen Seite kann nicht ohne Weiteres eine einzelne Äußerung in einer solchen Gruppe den Schluss auf ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zulassen. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2023 – 3 K 2900/22 –, juris Rn. 45. Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden Bilder und Äußerungen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Die Antragstellerin hatte nach den unstreitigen Feststellungen des Antragsgegners am 00.00.0000 in ihrem WhatsApp-Status ein Bild gezeigt, auf dem unter anderem sie selbst sowie ein Foto Adolf Hitlers mit der Bildunterschrift „Tamam Bruder“ zu sehen ist. Am 00.00.0000 hat sie in ihrem WhatsApp-Status ein Bild von Adolf Hitler mit folgendem Text veröffentlicht: „Als der Führer des Nationalsozialismus in Europa, Adolf Hitler gefragt wurde, warum er den Holocaust in den Juden Europas begangen und 6 Millionen von ihnen verbrannt habe, sagte er: Ich hätte alle Juden auf der Welt töten können, aber ich habe einige von ihnen zurückgelassen, damit sie wissen, warum ich sie getötet habe.“ Am 00.00.0000 befanden sich zwei weitere Bilder mit antisemitischem Inhalt in ihrem WhatsApp-Status. Auf einem Bild ist die Erde im Würgegriff einer Schlange mit dem Davidstern zu sehen. Das andere Bild zeigt den israelischen Ministerpräsidenten blutüberströmt und enthält die Unterschrift „Children Killer“ sowie in russischer Sprache „Kindermörder Israel“. Diese jedenfalls teilweise auch strafrechtlich relevanten Posts der Antragstellerin enthalten widerwärtige antisemitische Äußerungen. Angesichts des eindeutigen Inhalts dieser Äußerungen, die der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend gewürdigt hat, besteht kein Zweifel, dass die Antragstellerin zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung diametral entgegenstehende Positionen vertritt. Sie spricht einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Menschenwürde ab und missachtet ihr Recht auf Leben. Zugleich macht sie sich über die Verbrechen und die Opfer des nationalsozialistischen Willkür- und Gewaltregimes lustig, wobei offen bleiben kann, ob der Post betreffend den israelischen Ministerpräsidenten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. Ob sie sich tatsächlich für unschuldig hält und sie nur auf Anraten ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten in dem gegen sie geführten und nach § 153a StPO eingestellten Strafverfahren eine Geldbuße bezahlt hat, ist für die hier maßgebliche Beurteilung letztlich unerheblich. Dies gilt auch für ihre Annahme, dass die Durchführung des Strafverfahrens für sie möglicherweise zum Freispruch geführt hätte, was das Gericht im Übrigen für fernliegend hält. Das Gericht nimmt der Antragstellerin nicht ab, dass sie nicht verstanden habe, welchen Inhalt ihre Posts hatten. Ihre vielfältigen Erklärungsversuche, nämlich unzureichende Sprachkenntnisse, Herkunft aus einem ganz anderen Kulturkreis, fehlende beziehungsweise nur rudimentär vorhandene Kenntnisse zur Weltgeschichte, dem Deutsche Reich, dem Holocaust oder Adolf Hitler – oder auch Verwirrung und Angst, die sie in ihrer Email vom 00.00.0000 gegenüber dem Antragsgegner als weitere Erklärung geltend gemacht hatte – sind als Schutzbehauptungen offensichtlich unglaubhaft. Es widerspricht schon jeder Lebenserfahrung, dass jemand mehrfach Posts mit antisemitischen Inhalten beziehungsweise Fotos von Adolf Hitler in seinem WhatsApp Status veröffentlicht, ohne sich über die Bedeutung der damit verbundenen Aussagen im Klaren zu sein und sich diese zu eigen zu machen. Im Übrigen sind ihre Angaben unglaubhaft, weil sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ein ganz anderes Bild von der Antragstellerin ergibt, als dies in der Antragsschrift von ihr gezeichnet wird. Insoweit wird beispielhaft auf das Protokoll der Härtefallkommission vom 00.00.0000 hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 2017 an einem von der Agentur für Arbeit geförderten Lehrgang „Zukunftsschmiede Beruf – Deutschlandkompass“ teilgenommen habe. Im Jahr 2018 habe sie an einer beruflichen Basisqualifizierung der Akademie Überlingen inklusive Sprachförderung bis zum B1-Niveau teilgenommen und ein B1-Sprachzertifikat erhalten. Seit 00.00.0000 sei sie als ehrenamtliche Übersetzerin für die Sozialpädagogische Flüchtlingsbetreuung der T. P. tätig. Sie nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben teil und sei fester Bestandteil des Frauen-Cafés. Die Antragstellerin und ihr Ehemann wollten der Gesellschaft, die sie aufgenommen habe, so schnell wie möglich etwas zurückgeben. Das hätten sie durch ihr enormes Engagement und ihren hohen Integrationswillen sowie im Bereich des Spracherwerbs und der Erwerbstätigkeit vielfältig und überzeugend gezeigt. Unabhängig davon sind die Erklärungsversuche der Antragstellerin auch unglaubhaft, weil sie nach einer von ihr vorgelegten Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von 00.00.0000 erfolgreich an einem Einbürgerungstest entsprechend den Anforderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes teilgenommen hat, in dem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland geprüft werden. Hierbei hat sie die volle Punktzahl erzielt. Außerdem hat sie nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Bescheinigung bereits im K. 2020 eine Weiterbildung im Bereich Bürgerkunde, Politik und deutscher Geschichte gemacht und die Prüfung mit 32 von 33 Punkten bestanden. Dem entsprechend hat sie den ihr vorgelegten Text zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unterzeichnet, ohne Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht zu haben. Die Antragstellerin kann den Aufenthaltstitel auch nicht aus anderen Gründen beanspruchen. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Erforderlich ist insoweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 24. August 2023 – 8 K 2090/22 –, juris, Rn. 48 ff. Für einen entsprechenden Anspruch ist nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und betätigt, indem er das öffentliche Interesse an einer Rücknahme und das persönliche Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gegeneinander abgewogen hat. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem - wie hier - auf Täuschung beruhenden Aufenthaltstitel ein besonderes öffentliches Interesse an der Rücknahme dieses Aufenthaltstitels besteht. Außerdem hat er fehlerfrei angenommen, dass die Antragstellerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie in einer entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW Vertrauensschutz ausschließenden Weise die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung verursacht hat. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass die Behörde durch insbesondere die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsaktes veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 -, juris, Rn. 25. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bewusst und willentlich ein inhaltlich unzutreffendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgegeben. Ihr Verhalten lässt auch auf ihren Willen schließen, den Antragsgegner durch diese Falschangabe dazu zu veranlassen, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die er sonst nicht gewährt hätte. Es besteht auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Täuschung durch die Antragstellerin und der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis. Ein "Erwirken" im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW setzt voraus, dass die arglistige Täuschung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zumindest objektiv mitursächlich war. Der Antragsgegner hat die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, weil die Antragstellerin das entsprechende Bekenntnis als Voraussetzung für die erteilte Aufenthaltserlaubnis abgegeben hat. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hat der Antragsgegner zudem in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis geeignet ist, Nachahmungseffekte zu verhindern und keine Anreize für Rechtsverletzungen zu schaffen Auch die Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Gewährung humanitärer Bleiberechte hat der Antragsgegner in den Blick genommen. Auch im Übrigen ist die Rücknahmeentscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit fehlerfrei damit begründet, dass sie auch die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Sozialleistungen ermögliche. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW findet nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW keine Anwendung. Sie gilt nicht im – hier wie ausgeführt gegebenen – Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW. Unabhängig davon war sie im Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung noch nicht abgelaufen. Es besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Neben den von dem Antragsgegner angeführten Gesichtspunkten besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass ein Ausländer, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch vorsätzlich unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt hat, den zu Unrecht erlangten Titel nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des etwaigen Hauptsacheverfahrens ausnutzen kann. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet. Die in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie rechtfertigt sich aus § 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, weil sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Familiäre Bindungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen einer Abschiebung nicht entgegen, wie der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend ausgeführt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Antragstellerin, ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern nicht zugemutet werden könnte, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland zu leben. Aus dem er von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über befristete Aufenthaltstitel verfügen, folgt nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr unzumutbar wäre. Vgl. zB. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 18 B 252/11 –, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 2 M 154/21 –, juris Rn. 1. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hat der Antragsgegner erkannt, dass er hinsichtlich der Befristung sein Ermessen nach § 11 Abs. 3 AufenthG auszuüben hat. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.