Urteil
11 K 314/20
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0407.11K314.20.00
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Leitsätze
Ein Anspruch im Sinne des Aufenthaltsrechts muss ein strikter Rechtsanspruch sein.
Erfordert die Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren erst noch eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde (und sei es die Entscheidung, es liege eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vor), liegt kein Anspruch vor.
Der Gedanke der Wiederholungsgefahr ist wesentliches Kriterium der Prüfung von Ausweisungsinteressen, die an ein strafbares Verhalten anknüpfen. Dabei ist zu fragen, ob aus den vergangenen Taten eine Haltung des Betreffenden zutage tritt, die jedenfalls die Befürchtung vergleichbarer künftiger Taten nahelegen kann.
Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch im Sinne des Aufenthaltsrechts muss ein strikter Rechtsanspruch sein. Erfordert die Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren erst noch eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde (und sei es die Entscheidung, es liege eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vor), liegt kein Anspruch vor. Der Gedanke der Wiederholungsgefahr ist wesentliches Kriterium der Prüfung von Ausweisungsinteressen, die an ein strafbares Verhalten anknüpfen. Dabei ist zu fragen, ob aus den vergangenen Taten eine Haltung des Betreffenden zutage tritt, die jedenfalls die Befürchtung vergleichbarer künftiger Taten nahelegen kann. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, juris, Rn. 11) erweisen sich die angegriffenen Verfügungen als rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnten somit vom Gericht auch nicht unter Ausspruch der beantragten Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S.1 und Abs. 5 S. 2 VwGO). 1. Dem Kläger kann derzeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge über einen minderjährigen ledigen Deutschen nicht erteilt werden. a) Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger von ... aus überhaupt noch nennenswert Personensorge für das in ... lebende Kind ausübt. b) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht hier nämlich § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, nachdem der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden ist. Das hat nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zur Folge, dass dem Kläger vor einer Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur im Falle eines Anspruchs erteilt werden darf. aa) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urtt. v. 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris; v. 17.12.2015 – 1 C 31/14 –, juris und v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, juris) bedeutet „Anspruch“ in diesem Sinne (wie auch sonst im Aufenthaltsrecht: § 5 Abs. 2 AufenthG; § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV) nicht Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften. Ein Anspruch im Sinne dieser Regelungen muss sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Erfordert die Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren dagegen erst noch eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde (und sei es die Entscheidung, es liege eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vor), liegt kein Anspruch vor (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 a.a.O.). bb) Ein solch strikter Rechtsanspruch des Klägers ist hier aber nicht gegeben. Denn er erfüllt derzeit nicht die Allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen“), vielmehr hätte die Beklagte über die Berücksichtigung oder über das Absehen von einem Ausweisungsinteresse gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst noch eine Ermessensentscheidung zu treffen. Mit den sechs abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegt beim Kläger (noch) ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Die Rechtsansicht des Klägers, insoweit bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr, da die Taten schon lange zurücklägen und er sich inzwischen den Behörden offenbart habe, greift zu kurz. Richtig ist allein, dass der Gedanke der Wiederholungsgefahr wesentliches Kriterium der Prüfung von Ausweisungsinteressen ist, die an ein strafbares Verhalten anknüpfen. Dabei ist dann allerdings nicht die einzelne konkret in der Vergangenheit begangene strafbare Handlung in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist zu fragen, ob aus den vergangenen Taten eine Haltung des Betreffenden zutage tritt, die jedenfalls die Befürchtung vergleichbarer künftiger Taten nahelegen kann. Der Kläger hat in einem Zeitraum von fast sechs Jahren seinen Eigeninteressen in ausländerrechtlichen Verfahren den Vorrang gegeben gegenüber der Beachtung der Rechtsordnung und in sechs Einzeltaten im Duldungs-Erteilungsverfahren falsche Personalien angegeben. Schon zuvor hat er gegen seine - erkennbare - Pflicht verstoßen, in den beiden von ihm betriebenen Asylverfahren zwischen 2012 und 2017 wahrheitsgemäße Angaben zum (angeblichen) Verfolgerland zu machen. Auch wenn identische Straftaten auf dem Gebiet des Asylrechts hier möglicherweise nicht mehr zu gewärtigen sind, so ist gleichwohl nicht auszuschließen, der Kläger könnte aus dieser Grundhaltung heraus auf ähnlichem Felde, in einem Aufenthaltstitelerteilungsverfahren, beim Bezug von Sozialleistungen, im Steuerrecht, bei Eigentums- und Vermögens-delikten o. ä., eine vergleichbare Auswahlentscheidung treffen. Das aktuelle Verhalten des Klägers nährt diese Befürchtungen. Der Kläger hat weder den Auszug von Mutter und Kind aus der gemeinsamen Wohnung im März 2021 der Ausländerbehörde mitgeteilt, noch den am 04.05.2021 erfolgten Umzug der beiden nach .... Vielmehr hat er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18.05.2021 vortragen lassen, er sehe seine Tochter täglich. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. oben) ist daher noch vom Bestehen eines Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen, so dass die regelmäßige Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beim Kläger nicht erfüllt ist, ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht besteht und der Kläger daher die Sperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Norm nicht überwinden kann. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug an den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheidet derzeit daher aus. 2. Eine weitergehende Prüfung war hier nicht veranlasst. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, weil es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6, v. 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris, v. 16.01.1985 - 5 C 36.84 -, juris, Rn. 9 ff., und v. 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris, Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 – 11 S 1810/16 –, juris, Rn. 44). Grundsätzlich folgt so das verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Verwaltungsverfahren in dem Sinne nach, dass das vom Betroffenen dort geltend gemachte Begehren zur gerichtlichen Prüfung gestellt wird. Dabei ist es zulässig, dass ein Ausländer jedweden Aufenthaltstitel beantragt, sich auf Aufenthaltstitel einzelner von ihm bezeichneter Abschnitte des 2. Kapitels des AufenthG beschränkt oder, dass sich ein Antragsteller im Verwaltungsverfahren ausschließlich und durchgängig auf einen einzelnen gesetzlichen Anspruch beruft, der dann sein Begehren bestimmt. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 08.10.2018 im Verwaltungsverfahren (AS 124) ausreichend deutlich gemacht, dass er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begehrt. Über die Zumutbarkeit des Nachholens des Visumverfahrens, etwa im Rahmen einer möglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder 25b AufenthG war vorliegend daher nicht zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Der 1984 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er gelangte 2012 in die Bundesrepublik Deutschland, stellte einen Asylantrag und gab hierbei u.a. an, Afghane zu sein. Das Asylverfahren endete in 2014 bestandskräftig negativ, ebenso ein unter denselben Personalien geführtes Asylfolgeverfahren in den Jahren 2014/2017. Ausländerrechtlich erhielt der Kläger auf Anweisung des Regierungspräsidiums … unter den von ihm angegebenen falschen Personalien zunächst eine Duldung, die mehrfach verlängert wurde. Seit März 2018 ist der Kläger Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit. In diesem Kontext offenbarte der Kläger seine Personalien und seine richtige Staatsangehörigkeit. Am 08.10.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die Beklagte erstattete in der Folge Strafanzeige u.a. wegen Falschangaben in Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldung. Das Aufenthaltstitelerteilungsverfahren wurde daraufhin gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt. Mit Strafbefehl vom 05.04.2019, rechtskräftig seit 23.05.2019, verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger zu einer Geldstrafe i.H.v. 180 Tagessätzen wegen sechs Fällen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und einem Fall nach § 271 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 29.11.2019 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach vorheriger Anhörung ab. Zur Begründung ist auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verwiesen. Der Kläger sei ohne das hier erforderliche Visum eingereist. Ein Absehen-Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht eröffnet. Es liege schon kein Anspruch auf diese Erteilung vor, denn der Kläger erfülle die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Es läge aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein Ausweisungsinteresse vor. Auch § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV könne zur Titelerteilung nicht herangezogen werden. Auch diese Vorschrift setze voraus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sei. Das sei nicht gegeben. Aus demselben Grund könne auch schon gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug vor einer vorherigen Ausreise nicht erteilt werden. Eine Ausnahme nach Satz 3 der Norm liege, mangels Anspruchs, wiederum nicht vor. Der Kläger legte gegen diese Ablehnungsentscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, ein Ausweisungsinteresse liege, entgegen der Annahme der Behörde, nicht mehr vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2020 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten verwiesen. Es bestehe nach wie vor ein Ausweisungsinteresse. Der Kläger hat am 15.01.2020 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, ein aktuelles Ausweisungsinteresse liege hier nicht mehr vor. Die abgeurteilten Taten lägen schon Jahre zurück. Auch habe er sich den Behörden gegenüber seinerzeit offenbart und so zu erkennen gegeben, dass er sich künftig rechtstreu verhalten werde. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 29. November 2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Die abgeurteilte Straftat, Falschangaben bei Beantragung von Duldungen, sei keine geringfügige Straftat, weshalb weiterhin ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Inzwischen bestünden auch Zweifel an der Ausübung des Sorgerechts. Mutter und Kind lebten seit Mai 2021 in ..., der Kläger in .... Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.