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Urteil

1 K 3409/20

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1123.1K3409.20.00
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Leitsätze
1. Der Aufenthalt eines Reservisten der US-Armee unter Gewährung monatlicher Bezüge und Sonderzulagen für erledigte Einsätze rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.39) 2. US-amerikanische Staatsbürger sind hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht durch den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 privilegiert (anderer Ansicht: VG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2021 – 2 K 1260/10 –, juris).(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufenthalt eines Reservisten der US-Armee unter Gewährung monatlicher Bezüge und Sonderzulagen für erledigte Einsätze rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.39) 2. US-amerikanische Staatsbürger sind hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht durch den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 privilegiert (anderer Ansicht: VG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2021 – 2 K 1260/10 –, juris).(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 20.11.2019 und den sie betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 13.07.2020 allerdings als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO und im Übrigen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte kann das Verfahren auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der unteren Ausländerbehörde des XXX zum 01.03.2021 fortführen, nachdem diese ihr Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG zur Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens gegenüber der Beklagten erteilt hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreite Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 22 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung [BeschV] noch aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit die Verfügung der Beklagten vom 20.11.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 13.07.2020 die entsprechenden Anträge des Klägers ablehnen, sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung der Wiedereinreisesperre in Ziffer 4 der Verfügung der Beklagten vom 20.11.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten am 13.07.2016 noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Nach der genannten Vorschrift findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. Zu diesen völkerrechtlichen Verträgen zählt das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (nachfolgend: NATO-Truppenstatut; siehe BGBl. 1961 II Seite 1183 ff. bzw. 1190 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.06.2005 – 1 E 1151/05 (V) –, juris Rn. 6; Eichenhofer, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.07.2020, § 1 Rn. 24). Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts sind die Mitglieder der Truppe (vgl. auch Art. 2 des NATO-Truppenstatuts) und ihr ziviles Gefolge sowie ihre Angehörigen von Pass- und Sichtvermerksbeschränkungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 Satz 2 sind sie ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. Nach Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 03.08.1959 zum NATO-Truppenstatut (siehe BGBl. 1961 II Seite 1183, 1218; nachfolgend: NATO-Zusatzabkommen) sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige von den deutschen Vorschriften auf den Gebieten des Meldewesens und der Ausländerpolizei mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten befreit. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 13.07.2016 war der Kläger jedoch nicht mehr Mitglied der amerikanischen NATO-Truppen oder ihres zivilen Gefolges, weshalb er von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht mehr gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG befreit war. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 02.09.2019 – 1 K 2079/19 – festgestellt: „Aus der Behördenakte (siehe Blatt 40) ergibt sich, dass der Antragsteller am 29.12.2012 (ehrenvoll) von der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika verabschiedet wurde. Nach Auswertung der Mitteilungen des XXX. Unterstützungsgeschwaders der Luftwaffe der Vereinigten Staaten (in Europa) vom 05.04.2016 (siehe Blatt 97 der Behördenakte) und des „Stuttgart Law Center“ vom 09.12.2016 (siehe Blatt 161 der Behördenakte) sowie dem Vorbringen des Antragstellers insbesondere im vor dem Amtsgericht geführten Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz (Az.: XXX; siehe Blatt 91 ff. der Behördenakte), das mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30.07.2018 – XXX – gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist, ergibt sich, dass der Antragsteller im Anschluss an seine Entlassung aus dem aktiven Militärdienst höchstens bis zum 19.01.2015 als Zivilangestellter bei den amerikanischen NATO-Streitkräften beschäftigt und damit Teil des zivilen Gefolges gewesen ist. Nach alledem ist der Antragsteller am 13.07.2016 nicht mehr vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG befreit gewesen. Insoweit ergibt sich nichts Gegenteiliges, wenn man annehmen würde, dass es für einen Status nach dem NATO-Truppenstatut nicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu der Truppe bzw. dem zivilen Gefolge sondern auf die Gültigkeitsangabe des – dann konstitutiv wirkenden – „Status of Forces Agreement“-Stempel (nachfolgend: SoFA-Stempel) im Pass ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010 – 11 S 2327/10 –, juris Rn. 5). Denn auch dann ist nach Aktenlage anzunehmen, dass der Antragsteller am 13.07.2016 nicht mehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit gewesen ist. Zwar war der in dem unter dem 23.01.2006 ausgestellten Pass des Antragstellers enthaltene SoFA-Stempel bis zum 10.08.2016 gültig. Jedoch hat der Antragsteller auf entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügungen vom 13.05.2019 und 20.05.2019 hin erklärt, dass er den erwähnten Stempel vor Antragstellung am 13.07.2016 habe ungültig stempeln lassen. Nach dem Erlöschen seines Status auf Grund des NATO-Truppenstatuts und dem damit einhergehenden Entstehen des Erfordernisses eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet hatte der Antragsteller gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthVO maximal 90 Tage Zeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nach den genannten Vorschriften hat – soweit hier relevant – ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, der ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufgehalten hat, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einreise einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Die genannten Vorschriften sind dabei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf die hier gegebene Situation einer vorübergehenden Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund von § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 NATO-Truppenstatut entsprechend anwendbar. […] Der Bewertung, dass sich der Antragsteller am 13.07.2016 nicht mehr erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht schließlich auch nicht entgegen, dass dieser nach eigenen Angaben noch als Reservist bei den amerikanischen Streitkräften geführt wird. Denn das NATO-Truppenstatut gilt nur für aktive Militärangehörige. Dies lässt sich der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. a NATO-Truppenstatut entnehmen, wonach zur Truppe nur das den Land-, See- oder Luftstreitkräften zugeordnete Personal gehört, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet. Danach hat ein Reservist nur dann einen Status nach dem NATO-Truppenstatut, wenn er vorübergehend wieder in den aktiven Dienst mit entsprechenden Dienstobliegenheiten versetzt wird. Es wird von dem Antragsteller aber weder behauptet, noch ist es ersichtlich, dass dies am 13.07.2016 der Fall gewesen ist.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren weiterhin fest. Der Kläger, der als Reservist auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2018 – 11 S 1810/16 –, juris Rn. 54; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 57) keinen Status nach dem NATO-Truppenstatut innehat, ist auch weiterhin nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Insbesondere kann er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 22 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung [BeschV] aus dem Umstand herleiten, dass er nach eigenen Angaben professioneller Boxer ist. Nach den genannten Vorschriften kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann, soweit die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder – soweit hier relevant – durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erfolgt. Nach § 22 Nr. 4 BeschV bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an – soweit hier relevant – Berufssportler oder Berufstrainer keiner Zustimmung, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt. Der Kläger hat auch auf gerichtliche Aufforderung durch Verfügung vom 04.02.2021 das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere genügt seine Teilnahme an Wettkämpfen oder das Bestehen einer „Management-Vereinbarung“ mit der „XXX“ bis zum 31.12.2023 nicht den genannten Anforderungen. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen seiner Stellung als Reservist der amerikanischen Streitkräfte unter Bezug eines monatlichen „Bereitschaftsgeldes“ sowie Sonderzulagen für Einsätze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.02.2008 – 10 CS 07.2733 –, juris Rn. 4). Die Norm bildet demnach keine allgemeine Generalklausel, wonach Aufenthaltserlaubnisse auch dann erteilt werden können, wenn die Voraussetzungen der speziell hierfür vorgesehenen Erlaubnistatbestände nicht vorliegen. Der Ausländer ist vielmehr gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Nur soweit der Ausländer einen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen ist bzw. dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2021 – 9 K 568/21 –, juris Rn. 33 m. w. N.; VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 – 1 K 1083/17 –, juris Rn. 24). Bei der Frage, ob ein „begründeter Fall“ anzunehmen ist, handelt es sich um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 16/09 –, juris Rn. 10 f.). Ein begründeter Fall liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik für die gesetzlich geregelten Aufenthaltszwecke der vom Ausländer konkret angestrebte Aufenthaltszweck die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sachlich rechtfertigen kann und die Rechtsordnung den Aufenthaltszweck nicht allgemein missbilligt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 – 1 K 1083/17 –, juris Rn. 28; Discher, in: GK AufenthG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 252 ff.; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 7 / zu Abs. 1 Satz 3, Stand: 12.05.2020, Rn. 3). Allein die Tatsache, dass der Aufenthaltswunsch des Ausländers sachlich nachvollziehbar ist und keinerlei Anzeichen eines Missbrauchs zu erkennen sind, reicht nicht aus, um von einem „begründeten Fall" ausgehen zu können (Maor, in: BeckOK AuslR, 30. Edition 01.07.2021, § 7 AufenthG Rn. 11). In der Rechtsprechung bislang anerkannte Anwendungsfälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind etwa die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für vermögende Ausländer, die über erhebliche Mittel verfügen und von ihrem Vermögen in der Bundesrepublik leben wollen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2010 – 2 K 1260/10 –, juris Rn. 8; VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 – 1 K 1083/17 –, juris Rn. 25 ff.; VG München, Urteil vom 12.05.2021 – M 25 K 19.2489 –, juris Rn. 30; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 7 AufenthG Rn. 14; vgl. auch Ziffer 7.1.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministerium des Innern [im Folgenden: VwV-AufenthG]), oder die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 16.09 –, juris Rn. 10). Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so hat die Ausländerbehörde ein Ermessen, in dessen Rahmen sie alle für und wider den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen abzuwägen hat (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 16/09 –, juris Rn. 10 f.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind hier nicht erfüllt, da ein begründeter Fall nicht gegeben ist. Der Aufenthalt des Klägers zum – im Aufenthaltsgesetz nicht vorhergesehenen – Zweck des Daueraufenthalts in der Bundesrepublik als Reservist der US-Armee unter Gewährung monatlicher Bezüge sowie Sonderzulagen für erledigte Einsätze rechtfertigt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sachlich nicht. Durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 NATO-Gruppenstatut kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Mitgliedern der ausländischen und in Deutschland stationierten Armeeangehörigen im Grundsatz gerade keine Aufenthaltsrechte zuteilwerden sollen. Vielmehr ist der Aufenthalt allein für die Zeit der aktiven Beteiligung erlaubnisfrei. Hierdurch werden auch die Interessen der Bundesrepublik an einer gegenseitigen Zusammenarbeit mit anderen Staaten in angemessener Weise berücksichtigt. Daher ist für das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Hinzutreten weiterer Faktoren erforderlich. In Übereinstimmung hierzu geht aus einer Ergebnisniederschrift über die Besprechung ausländerrechtlicher Angelegenheiten des Innenministeriums mit den Regierungspräsidien am 17.11.2005 (Band II der nicht paginierten Behördenakte) hervor, dass grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für ehemalige NATO-Angehörige in Betracht kommt, soweit ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem ein anderer Aufenthaltszweck nicht gegeben ist und die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. TOP 5 des Protokolls). Nach der Ergebnisniederschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über eine Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidien zu ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten vom 26.07.2019 (Band II der nicht paginierten Behördenakte) spricht für einen begründeten Fall in dieser Fallgruppe etwa, wenn ein Wohnsitz außerhalb der Kaserne besteht, Wohneigentum vorhanden ist und eine soziale Integration stattgefunden hat. Im Fall des Klägers ist eine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch in Ansehung der durch das Innenministerium erarbeiteten Kriterien – nichts geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Zwar hält sich der Kläger im Wesentlichen schon seit 2007 in der Bundesrepublik auf. Einen Wohnsitz außerhalb der Kaserne hat er (wohl) jedenfalls seit 2009, mithin seit zwölf Jahren. Dem langjährigen Aufenthalt an sich kommt im Rahmen der Beurteilung, ob ein begründeter Fall vorliegt, allerdings keine durchgreifende Bedeutung zu. Denn der Zweck der Aufrechterhaltung des nach seiner Einreise geschaffenen langjährigen Lebensmittelpunktes ist bereits durch zahlreiche Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz anhand der unterschiedlichen Gründe für den längerfristigen Aufenthalt abschließend geregelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2008 – 18 B 1175/08 –, juris Rn. 5; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 248). Dem Zweck der Wahrung des Lebensmittelpunktes dient insbesondere die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese wurde aber weder beantragt noch ist für die Kammer zum Entscheidungszeitpunkt eine Verwurzelung des Klägers in der Bundesrepublik ersichtlich, aufgrund derer eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis etwa gegen das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstieße. Der Kläger hat keine besondere Verwurzelung in Deutschland dargelegt. Er besitzt kein Wohneigentum im Bundesgebiet, besondere persönliche Bindungen hat der anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls nicht dargelegt. Allein die in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 als freundschaftliches Verhältnis beschriebene Beziehung zu seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger spricht darüber hinaus auch nicht die deutsche Sprache. Er ist nach seinen Angaben noch für die Reserve der amerikanischen Armee im Einsatz und besucht sein Heimatland jedenfalls zu Weihnachten sowie auch zu Boxkämpfen. Bei einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist daher keine besondere Härte bei einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine sachliche Rechtfertigung für deren Erteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu begründen vermag, zu erkennen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger sowohl seiner Tätigkeit als Boxer als auch seinen Aufgaben als Reservist der amerikanischen Armee von den USA aus nachgehen kann. Insofern lässt sich dem vorgelegten „Certificate and acknowledgement of U.S.Army reserve service requirements ans methods of fulfillment“ (Bl. 227 ff. der Gerichtsakte) nicht entnehmen, dass die Tätigkeit die dauerhafte Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger, der derzeit einer Reserveeinheit in Kaiserslautern angehört, einer anderen Reserveeinheit zugeordnet werden und für die Zeit etwaiger aktiver Einsätze als Mitglied der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in das Bundesgebiet einreisen kann. Eine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist auch nicht unter Berücksichtigung der monatlich durch die amerikanische Armee an den Kläger gewährten Bezüge in Höhe von ca. 3000 EUR anzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf die in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der „vermögenden Ausländer“ (s. oben). Es dürfte sich bei dem Kläger schon nicht um einen vermögenden Ausländer in diesem Sinne handeln. Jedenfalls liegt aber keine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem von dem Kläger verfolgten Zweck des Daueraufenthalts als Reservist der amerikanischen Streitkräfte im Bundesgebiet vor. Schon dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lässt sich entnehmen, dass nicht jedes Vermögen, aufgrund dessen der Ausländer seinen Lebensunterhalt nachhaltig bestreiten kann oder die Tatsache, dass er Einkünfte erzielt, die über seinem Bedarf liegen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als begründeten Fall rechtfertigen kann. Denn einerseits ist allein ein gewisser Wohlstand nicht geeignet, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG sachlich zu rechtfertigen. Andererseits folgt das Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes schon aus den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Denn auch im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG muss der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein (Bay. VGH, Beschlüsse vom 04.12.2013 – 10 CS 13.1449 –, juris Rn. 25 und vom 08.11.2019 – 10 CS 19.1798 –, juris Rn. 19 m. w. N; OVG Bremen, Beschluss vom 06.07.2015 – 1 PA 80/15 – juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 12.05.2021 – M 25 K 19.2489 –, juris Rn. 30 ff.; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 261; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.10.2020, § 7 AufenthG Rn. 14). Hintergrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Intention des Gesetzgebers, eine Inanspruchnahme finanzieller staatlicher Hilfen möglichst sicher auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 – 1 C 17.08 – juris Rn. 33; Bay. VGH, Urteil vom 01.10.2008 – 10 BV 08.256 – juris Rn. 24; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 29.11.2006 – 11 LB 127/06 – juris Rn. 5 f.). Für die Annahme eines begründeten Falls im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist daher – auch mit Blick auf die in der Rechtsprechung anerkannten Anwendungsfälle vermögender Ausländer, die sich in Deutschland niederlassen möchten, um hier von ihrem Vermögen zu leben – erforderlich, dass das Vermögen über die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes insofern hinausgeht, als bezogen auf die beabsichtigte Aufenthaltsdauer keine (nennenswerte) Aufzehrung des Vermögensstocks zu erwarten ist. Der Ausländer muss von seinem Vermögen mit einer gewissen Nachhaltigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können (Bay. VGH, Beschluss vom 08.11.2019 – 10 CS 19.1798 –, juris Rn. 19 m. w. N.; VG Freiburg, Urteil vom 18.7.2018 – 1 K 1083/17 – juris Rn. 32 f. m. w. N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2010 – 2 K 1260/10 – juris Rn. 8). Der Kläger dürfte nicht als vermögender Ausländer in diesem Sinne anzusehen sein. Mit den ihm zustehenden monatlichen Bezügen in Höhe von ca. 3000 EUR hat er zwar derzeit dauerhafte Einkünfte aus einer verlässlichen Quelle. Soweit diese Bezüge entsprechend der Angaben in dem Schriftsatz vom 27.01.2021 als „Bereitschaftsgeld“ für die Verfügbarkeit des Klägers für Einsätze als Reservist gezahlt werden sollten (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27.01.2021) erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entgegenstünde, dass der Kläger dem Grunde nach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit begehrt. Ungeachtet dessen ist jedoch davon auszugehen, dass ein dem Kläger gewährtes Bereitschaftsgeld auch nur so lange gezahlt würde, wie er der amerikanischen Armee als Reservist zur Verfügung steht. Insofern wäre im Fall des Klägers nicht von einem überdurchschnittlichen Vermögen auszugehen, das eine besondere Gewähr dafür bietet, dass eine Inanspruchnahme finanzieller staatlicher Hilfe nachhaltig ausgeschlossen werden kann. Vielmehr verfügte er danach über ein – zwar zur Deckung der Lebenshaltungskosten wohl verlässlich ausreichendes – festes Einkommen. Dieses Einkommen hinge jedoch von seiner Fähigkeit und Bereitschaft ab, weiterhin für die Reserve der Armee tätig zu sein. Als vermögend im Sinne der genannten Rechtsprechung ist der Kläger auch nicht anzusehen, sollte es sich – wie es das Schreiben des amerikanischen Department of Veterans Affairs vom 08.05.2014 (Bl. 181 ff. der Akte der Beklagten) nahelegt – nicht um ein Bereitschaftsgeld, sondern um eine Invalidenrente aufgrund von durch das Department of Veterans Affairs festgestellten einsatzbedingten Folgeschäden handeln. Insoweit hat der anwaltlich vertretene Kläger – trotz Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 21.01.2021 – nicht dargelegt, ob die Rente zeitlich unbegrenzt an ihn ausgezahlt wird. Die zeitlichen und sonstigen Bedingungen der Bezugsberechtigung lassen auch nicht sich dem genannten Schreiben des Department of Veterans Affairs oder den sonst vorgelegten Kontoauszügen und Abrechnungen entnehmen. Ungeachtet dessen wäre aber weiterhin zwar von dem Vorhandensein fester und zur Deckung der Lebenshaltungskosten (wohl) verlässlich ausreichender Einkünfte, nicht aber vom Vorliegen eines besonderen Vermögens auszugehen. Auf Nachfrage hat der Kläger erklärt, weder über Bar- oder Depotkapital, noch über Wohnungs- oder Grundstückseigentum (in der Bundesrepublik Deutschland) zu verfügen. Darüber hinaus fehlt es jedoch – insbesondere in Anbetracht der gesetzgeberischen Wertung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 NATO-Gruppenstatut, dass ausländischen (ehemaligen) Truppenmitgliedern aus ihrer Tätigkeit keine Aufenthaltsrechte erwachsen sollen – jedenfalls an dem Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wie sie etwa bei dem Vorhandensein von in der Bundesrepublik zu verwaltendem Grundbesitz (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.08.2018 – 1 K 1083/17 –, juris Rn. 25, 29) oder der Aufrechterhaltung von Besuchsbegegnungen zu volljährigen Kindern des vermögenden Pensionärs (vgl. VG München, Urteil vom 12.05.2021 – M 25 K 19.2489 –, juris Rn. 30 m. w. N.) angenommen wurde. Ein gewisser Wohlstand allein ist nicht geeignet, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG sachlich zu rechtfertigen. Schließlich stehen dem Kläger auch keine „Sonderrechte“ aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit zu. Eine völkervertragsrechtliche Privilegierung von US-amerikanischen Staatsbürgern hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch den Freundschaft-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 (BGBl. 1956 II S. 487 [im Folgenden: FHSV]) besteht nicht (so aber wohl: VG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2010 – 2 K 1260/10 –, juris Rn. 8; Maor, in: BeckOK AuslR, 27. Ed. 01.10.2020, § 7 AufenthG Rn. 14b; Fehrenbacher, in: HTK AuslR, Stand 12.05.2020, § 7 zu Abs. 1 Satz 3, Rn. 24). Zu einem zwischenstaatlichen Vertrag (Niederlassungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien aus dem Jahr 1970) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Vertragszweck folge die Verpflichtung der Behörden, über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen wohlwollend zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 27.09.1978 – I C 22.76 –, juris Rn. 26, 32 ff., 35 ff.). Aus der Wohlwollensklausel folge, dass alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen und abzuwägen seien, wobei den persönlichen Interessen des Ausländers besondere Beachtung geschenkt werden solle. Dabei seien insbesondere die Eingliederung des Ausländers in das wirtschaftliche und soziale Leben des Staates und seine Verwurzelung sowie die Loslösung der Bindungen von dem Herkunftsstaat zu beachten (BVerwG, Urteil vom 27.09.1978 – I C 22.76 –, juris Rn. 38 f.). Zum einen wären diese Vorgaben erst im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen. Zum anderen bezieht sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auf einen völkerrechtlichen Niederlassungsvertrag, dessen Ziel die größtmögliche Freizügigkeit der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat war. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem allgemeinen Vertragszweck hergeleitet, dass im Rahmen von Ermessenserwägungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wohlwollend zu entscheiden sei. Der FHSV dient laut seiner Präambel jedoch dem Ziel, engere wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zwischen den beiden Völkern sowie durch die getroffenen Vereinbarungen den Handel zwischen den beiden Ländern zu fördern und Kapitalanlagen anzuregen. Weder aus Art. 1 Ziffer 1 FHSV, nach dem jeder Vertragsteil den Staatsangehörigen des anderen Vertragsteils, ihrem Vermögen, ihren Unternehmen und sonstigen Belangen jederzeit gerechte und billige Behandlung zusichert, noch aus dem Diskriminierungsgebot aus Art. 3 Ziffer 1 Satz 3 FHSV folgt aber eine ähnliche Verpflichtung, im Rahmen des Ermessens besonderes Wohlwollen anzuwenden (a. A. wohl aber: VG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2010 – 2 K 1260/10 –, juris Rn. 8). Unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 der Verfügungen sind die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung der Wiedereinreisesperre in Ziffer 4 der Verfügungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 AufenthG. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen der gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs.1 AufenthG, die gegeben ist, wenn der Betroffene den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Nachdem die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, besitzt der Kläger keinen Aufenthaltstitel und ist im Sinne der Norm ausreisepflichtig. Zuletzt ist auch die auf zwei Jahre befristete Wiedereinreisesperre in Ziffer 4 der angegriffenen Verfügung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Möglichkeit des Erlasses zusammen mit der Abschiebungsandrohung folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sodass auch hiergegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Gleiches gilt für die Dauer der auf zwei Jahre bestimmten Frist. Anhaltspunkte für deren Unverhältnismäßigkeit sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18.07.2013 geänderten Fassung auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (noch) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und war bis zum 29.12.2012 Mitglied der amerikanischen Streitkräfte. Im Anschluss daran war er jedenfalls bis zum 19.01.2015 Zivilangestellter bei den amerikanischen Streitkräften. Am 21.08.2009 heiratete er die deutsche Staatsangehörige XXX. Seit Januar 2013 lebt er von dieser getrennt, die Ehe ist jedoch nicht geschieden. Am 13.07.2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme eines Studiums an der XXX in XXX. Er trug vor, neben dem Studium professioneller Boxer zu sein und begründete seinen Antrag des Weiteren damit, dass ihm ein Aufenthaltsrecht auch aufgrund der fortbestehenden Ehe mit seiner deutschen Ehefrau zustehe. Am 07.02.2018 erklärte der Kläger, nicht mehr an der Universität eingeschrieben zu sein und keinen Studienabschluss erworben zu haben. Mit Verfügung vom 13.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ab (Ziffer 1). Der Kläger wurde zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb eines Monats ab Zustellung der Verfügung aufgefordert (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika angedroht (Ziffer 3). Für den Fall einer Abschiebung befristete die Ausländerbehörde die Einreisesperre nach § 11 AufenthG auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung (Ziffer 4 Satz 1) und wies darauf hin, dass diese Frist verlängert werden könne, soweit der Kläger vor dem genannten Befristungstermin Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung begehen würde (Ziffer 4 Satz 2). Weiter wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass jeder Wohnsitzwechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage der Ausländerbehörde rechtzeitig anzuzeigen sei (Ziffer 5), und setzte eine Gebühr für die Entscheidung in Höhe von 100 EUR fest (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums habe, nachdem er bei einer Vorsprache am 07.02.2018 erklärt habe, nicht mehr an der XXX zu studieren und auch kein anderes Studium aufgenommen zu haben. Die angeführte Tätigkeit als Profiboxer erfordere – unabhängig davon, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht nachgewiesen habe – hingegen keinen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik. Denn für etwa stattfindende Kämpfe könne der Kläger gegebenenfalls einreisen. Der Kläger erhob am 14.12.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund der seit 2009 bestehenden Ehe mit seiner deutschen Ehefrau jedenfalls ein selbstständiges Bleiberecht nach § 31 AufenthG erworben. Er sei außerdem Reservist der amerikanischen Streitkräfte und erwirtschafte dadurch ein erhebliches Einkommen. Er sei darauf angewiesen, sich weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, da er seiner Berufstätigkeit ansonsten nicht nachkommen könne. Zudem stünden ihm als US-amerikanischen Staatsbürger Sonderrechte zu. Zugleich stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und hilfsweise einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Mit Beschluss vom 02.09.2019 – 1 K 2079/19 – lehnte die Kammer den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab und verpflichtete auf den Hilfsantrag die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, dem für die Abschiebung des Klägers zuständigen Regierungspräsidium XXX mitzuteilen, dass die Abschiebung auszusetzen und dem Kläger eine Duldung zu erteilen sei. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus: Zwar habe die Beklagte aller Voraussicht nach zu Recht den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken abgelehnt. Sie habe allerdings noch nicht umfassend über dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bzw. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit entschieden. Obwohl solche Ansprüche aller Voraussicht nach nicht vorlägen, gebiete es das Gebot effektiven Rechtschutzes, dass der Kläger bis zur Entscheidung der Beklagten über diese Ansprüche nicht abgeschoben werden dürfe. Am 31.10.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Zur Begründung führte er aus, er halte sich schon seit 2007 mit einsatzbedingten Unterbrechungen in der Bundesrepublik auf. Außerdem sei seine Eheschließung im Jahr 2009 zu berücksichtigen. Wäre er nicht als Soldat nach Deutschland gekommen, hätte er mittlerweile längst Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Er beziehe zudem eine Rente, die sicherstelle, dass er dem deutschen Sozialsystem nicht zur Last falle. Seine Heimat besuche er nur noch an Weihnachten. Mit Verfügung vom 20.11.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, aus familiären Gründen sowie aus sonstigen Gründen ab (Ziffer 1). Sie forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung auf (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika angedroht (Ziffer 3 Satz 1). Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 3 Satz 2). Ihm wurde mitgeteilt, dass er die Abschiebekosten sowie sämtliche im Zusammenhang mit dieser Maßnahme entstehenden Kosten zu tragen habe (Ziffer 3 Satz 3). Für den Fall einer Abschiebung ordnete die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Abschiebung (Ziffer 4 Satz 1). Sie wies darauf hin, dass diese Frist verlängert werden könne, soweit der Kläger vor dem genannten Befristungstermin Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung begehen würde (Ziffer 4 Satz 2). Weiter wies sie den Kläger darauf hin, dass jeder Wohnsitzwechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage der Ausländerbehörde rechtzeitig anzuzeigen sei (Ziffer 5) und setzte eine Gebühr für die Entscheidung in Höhe von 100 EUR fest (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger erfülle keinen Tatbestand zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sei nicht zu erteilen. Insofern habe der Kläger auch auf mehrmalige Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er sich als professioneller Boxer betätige und wie hoch seine Einkünfte hieraus seien. Auch aus familiären Gründen stehe im kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Zwar sei der Kläger seit 2009 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, er sei aber nach eigenen Angaben seit 2013 getrennt. Allein das formale Bestehen einer Ehe oder der weitere Kontakt in Form einer reinen Begegnungsgemeinschaft rechtfertige keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Denn im Fall des Klägers fehle es schon an der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, die nach den genannten Vorschriften verlängert werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem NATO-Gruppenstatut. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des NATO-Gruppenstatuts stelle nämlich klar, dass im Bundesgebiet stationierte Ausländer aus ihrem Status nach dem Statut keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates herleiten können. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Allein der Umstand, dass der Kläger eine Rente beziehe und dem deutschen Sozialstaat nicht zur Last falle, sei kein begründeter Fall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm. Der Kläger legte mit Schreiben vom 19.12.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seinem Antrag vom 31.10.2019. Die Widersprüche des Klägers gegen die Verfügungen der Beklagten vom 13.11.2018 sowie vom 20.11.2019 wies das Regierungspräsidium XXX mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2020 zurück und führte aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 16b Abs. 1, Abs. 5, 17 AufenthG zu Studienzwecken, aus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG. Auch ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehe nicht. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium im Wesentlichen auf die Begründungen der Verfügungen der Beklagten vom 13.11.2019 und vom 20.11.2019. Der Kläger hat am 17.08.2020 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug. In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2021 hat der Kläger die Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 13.11.2018 und den sie betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX zurückgenommen. Der Kläger beantragt daher nur noch, die Ziffern 1, 2, 3 Sätze 1 und 2 sowie Ziffer 4 der Verfügung der Beklagten vom 20.11.2019 und den sie betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, aus familiären Gründen oder gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst auf die streitgegenständlichen Verfügungen Bezug und trägt ergänzend vor: § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei keine Generalklausel für im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehene Aufenthaltstitel, sondern vielmehr eine Auffangklausel für unvorhergesehene Fälle. Einen solchen habe der Kläger nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass der Aufenthalt des Ausländers sachlich nachvollziehbar sei und keinerlei Anzeichen eines Missbrauchs vorlägen, genüge nicht für die Annahme eines begründeten Falles. Soweit die Klage die Ansprüche des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG betrifft, hat die Kammer mit Beschluss vom 01.02.2021 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Klage den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen betrifft, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 01.02.2021 abgetrennt, das Verfahren eingestellt und im Übrigen und durch Urteil vom 01.02.2021 – 1 K 323/21 – hierüber entschieden. Der Kläger ist zum 01.03.2021 nach XXX und damit in den Zuständigkeitsbereich der unteren Ausländerbehörde des XXX verzogen. Der Kammer liegt die Akte der Beklagten vor. Des Weiteren wurden die Akten zu den Verfahren 1 K 1750/19, 1 K 1751/19, 1 K 2079/19 sowie 1 K 3356/20 beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.