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Beschluss

3 B 1155/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0630.3B1155.21.00
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Leitsätze
1. § 25b Abs 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Zeitraum des Mindestaufenthalts allein oder auch nur überwiegend im Status der Duldung zurückgelegt wurde. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht bzw. sechs Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war. 2. Für die Annahme, dass frühere Inhaber eines Aufenthaltstitels, die eine ihnen bereits aufgrund anderer Vorschriften offenstehende Lebensperspektive in Deutschland nicht genutzt haben, nicht vom Anwendungsbereich des § 25b AufenthG umfasst seien, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2022 - 10 L 460/21.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25b Abs 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Zeitraum des Mindestaufenthalts allein oder auch nur überwiegend im Status der Duldung zurückgelegt wurde. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht bzw. sechs Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war. 2. Für die Annahme, dass frühere Inhaber eines Aufenthaltstitels, die eine ihnen bereits aufgrund anderer Vorschriften offenstehende Lebensperspektive in Deutschland nicht genutzt haben, nicht vom Anwendungsbereich des § 25b AufenthG umfasst seien, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2022 - 10 L 460/21.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.10.2021 gegen den im Tenor genannten Beschluss hat mit den mit Schriftsatz vom 31.05.2021 fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Die Antragstellerinnen begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise von Duldungen durch die Antragsgegnerin. Ihre entsprechenden Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 12.02.2021 ab, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Kirgisische Republik an. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragstellerinnen am 25.02.2021 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage (10 K 461/21.F) und suchten gleichzeitig um Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 28.04.2021 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2021 an. Zur Begründung führte es aus, nach dem Maßstab der Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Vollzugsinteresse, da sie voraussichtlich Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben. Die Antragstellerin zu 1. erfülle nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG. Sie sei im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest im Besitz einer Verfahrensduldung und erfülle die Anforderungen an eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Sie halte sich gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, da sie bereits im Dezember 2008 mit einem Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung als Au-Pair in Deutschland eingereist und anschließend ab dem 23.01.2009 durchgehend bis zum 29.03.2020 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zu verschiedenen Zwecken gewesen sei. Die anschließenden Fiktionszeiten seien anzurechnen. Aufgrund des von der Antragstellerin im Bundesgebiet abgeschlossenen Studiums sei auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG auszugehen. Da die Antragstellerin zu 1. Alleinerziehende eines minderjährigen Kindes - nämlich der Antragstellerin zu 2. - sei, sei ihr eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar (§ 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG). Gleichwohl sei aufgrund ihrer Qualifikation von einer zukünftigen Lebensunterhaltssicherung auszugehen. Schließlich erfülle sie aufgrund ihres Studiums auch die Anforderung hinreichender Sprachkenntnisse (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG); Ausschlussgründe nach § 25b Abs. 2 AufenthG seien nicht ersichtlich. Der Antragstellerin zu 2. stehe nach summarischer Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, jedenfalls nach § 33 Satz 1 AufenthG zu. Die Antragsgegnerin stützt ihr Beschwerdevorbringen auf die Annahme, die Antragstellerin zu 1. gehöre nicht zu dem Personenkreis der von § 25b AufenthG Begünstigten. Unter Verweis auf die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einführung des § 25b AufenthG führt sie aus, es genüge zwar nach dem Wortlaut des § 25b AufenthG, wenn der jeweilige Antragsteller - wie hier die Antragstellerin zu 1. - die geforderte Mindestaufenthaltszeit (von acht bzw. sechs Jahren) überwiegend als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis verbracht habe. Eine Titelerteilung in diesen Fällen entspreche aber nicht Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Norm. Es sei vielmehr beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen nunmehr eine Bleibeperspektive eröffnet werden solle. Der Antragstellerin zu 1. habe jedoch nach Abschluss ihres Studiums, währenddessen sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG a.F. innehatte, eine Lebensperspektive in Deutschland bereits offengestanden. Würde man sie dem Personenkreis des § 25b AufenthG zuordnen, hätte dies zur Folge, dass die Vorschriften des § 16b oder § 16c und § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG konterkariert würden. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann dahinstehen, ob der Bundesgesetzgeber bei Einführung des § 25b AufenthG vorrangig den Personenkreis der langfristig (nur) Geduldeten im Blick hatte. Eine mögliche Beschränkung auf diesen Personenkreis hat jedenfalls keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesetzes - der die äußerste Grenze jeder Auslegung bildet - gefunden Diesem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass Personen, die wie die Antragstellerin zu 1. langjährig im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken in Deutschland waren, nicht von dem Anwendungsbereich des § 25b AufenthG erfasst werden sollen. § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt lediglich, dass der Aufenthalt in der Vergangenheit ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass die Vorschrift die drei Status gleichwertig („oder“) nebeneinander stellt und keinen Raum dafür bietet, einen Mindestaufenthalt im Duldungsstatus zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rdnr. 36f. und Beschluss vom 28. 03.2022 - 1 B 35/22 -, juris Rdnr. 8; ebenso bereits VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rdnr. 74). Mit Duldung, Erlaubnis und Aufenthaltsgestattung genügt prinzipiell jeder aufenthaltsrechtliche Status. Der Ausländer kann in der Vergangenheit auch in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gewesen sein (Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25b Rdnr. 11; Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 11. Ed. Stand 15.04.2022, AufenthG § 25b Rdnr. 26). Auch die Erwägung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin zu 1. habe nach Abschluss ihres Studiums, währenddessen sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG a.F. innehatte, eine Lebensperspektive in Deutschland bereits offengestanden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Annahme, das Gesetz wolle eine „zweite Chance“ für Antragsteller, die eine solche erste Perspektive schon gehabt und - womöglich schuldhaft - vergeben hätten, nicht gewähren, findet im Gesetz keine Stütze (VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 a.a.O., Rdnr. 76ff., u.a. unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Im Vordergrund des Gesetzgebungsverfahrens stand die Anerkennung der durch einen aktuell Geduldeten in der Vergangenheit erbrachten Integrationsleistungen, unabhängig davon, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage diese beruhten (Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, a.a.O., 31 m.w.N.). Die potentiell Anspruchsberechtigten sollen für ihre durch eigene Leistung bewirkte objektiv bestehende Integration mit einer Aufenthaltsperspektive „belohnt“ werden unabhängig davon, in welchem Status die Integration herbeigeführt wurde. Die Frage, welche Vor-aufenthalte anrechenbar sind, ist deshalb anhand einer an die (potentielle) Integrationswirkung anknüpfenden Auslegung zu beantworten. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, wenn § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG - anders als Satz 1 - eine Aufzählung verschiedener Aufenthaltsformen enthält. Denn nicht nur ein achtjähriger Aufenthalt im Status der Duldung spricht für die Nachhaltigkeit der Integration, sondern vielmehr - erst recht - ein längerer Aufenthalt, der durch Aufenthaltstitel legalisiert war (VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 a.a.O. Rdnr. 81). Die Integration muss nicht unter den besonders widrigen Umständen einer Duldung erfolgt sein. Insofern eröffnet § 25b AufenthG auch Personen, die schon einmal Inhaber eines Aufenthaltstitels waren, durchaus eine „zweite Chance“ (VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 a.a.O. Rdnr. 81). Weitere Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen war. Bei der Streitwertfestsetzung folgt das Gericht der Vorinstanz (§§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).