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Beschluss

11 B 10022/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0510.11B10022.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15.12.2021 (Az.: 11 A 10030/21) gegen die beiden Bescheide vom 19.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2 Der Antragsteller zu 1 ist der Vater der im Jahre 2009 geborenen Antragstellerin zu 2. Beide Antragsteller sind nordmazedonische Staatsangehörige und wohnen in häuslicher Lebensgemeinschaft. Ein weiteres gemeinsames Kind, geboren im Jahr 2012, lebt seit der Scheidung bei seiner Ex-Ehefrau. Der Antragsteller zu 1 reiste erstmals am 17.07.1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der Durchführung erfolgloser Asylverfahren wurden den Antragstellern ab dem 09.11.2012 fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Ab dem 27.07.2017 wurden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt. Diese waren zuletzt bis zum 27.07.2020 gültig. 3 Mit Schreiben vom 17.02.2020 stellte der Antragsteller zu 1 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 4 Mit Schreiben vom 02.07.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 mit, dass ihm weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 5 oder 25b AufenthG erteilt werden könne. Eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers könne auch im Ausland fortgeführt werden. 5 Am 07.07.2020 beantragte die Antragstellerin zu 2 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. 6 Mit Schreiben vom 20.07.2020 erwiderte der Antragsteller zu 1, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Umgangs mit seinen Kindern erteilt werden könne. 7 Durch Bescheide an den Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 vom 19.08.2021 wurde der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG abgelehnt (Ziffer 1), der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 3), ihnen wurde die Abschiebung nach Mazedonien oder ein anderes aufnahmebereites Land angedroht (Ziffer 4) und ihnen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren im Fall einer Abschiebung erteilt (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass weder die ehemalige Ehefrau des Antragstellers zu 1, noch seine Lebensgefährtin ein verfestigtes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besäßen. Dasselbe gelte auch für seine Kinder. Ferner sei der Lebensunterhalt des Antragstellers zu 1 nicht gesichert, da er öffentliche Leistungen beziehe. 8 Mit Schreiben vom 20.09.2021 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein. Sie reichten dazu einen bestandenen Test „Leben in Deutschland“, einen Sprachtest für Zuwanderer auf dem Niveau B1 und einen befristeten Praktikums- Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 1 ein. Der Antragsteller zu 1 sei wegen der notwendigen Kinderbetreuung in der Vergangenheit nur eingeschränkt in der Lage gewesen zu arbeiten. Er habe nun aber einen Arbeitsplatz gefunden, der sich mit der notwendigen Betreuung der Antragstellerin zu 2 in Einklang bringen lasse. Zusätzlich reichten sie einen ärztlichen Kurzbrief vom 27.08.2021 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 28.08.2021 ein, aus denen sich ergebe, dass die Antragstellerin zu 2 nicht nur unter schwerwiegenden Erkrankungen leide, sondern auch ein erheblicher Betreuungsbedarf bestehe. Die Kindesmutter der Antragstellerin zu 2 sei selbst erheblich erkrankt und daher nicht in der Lage, sich um sie zu kümmern. Zusätzlich reichten die Antragsteller einen Rentenversicherungsverlauf des Antragstellers zu 1, seine Gehaltsabrechnung für September 2021 und einen Kontoauszug mit Gehaltseingang nach. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch beider Antragsteller zurück. Der Antragsteller zu 1 habe seit 2013 fast durchgehend in Leistungsbezug gestanden. Er habe zwar mittlerweile einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Dies sei aber nur kurze Zeit nach dem ablehnenden Bescheid vom 19.08.2021 geschehen. Daraus folge, dass die über acht Jahre andauernde Erwerbslosigkeit des Antragstellers zu 1 nicht darauf beruhe, dass er keine Arbeit finden konnte, sondern dass er keine Arbeit finden wollte. Die ärztlichen Bescheinigungen bezüglich der Antragstellerin zu 2 würden zu keiner anderen Bewertung führen. Die medizinische Versorgung in Nordmazedonien entspreche dem europäischen Standard. 10 Am 15.12.2021 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, dass die Antragsgegnerin die Ablehnung im Wesentlichen darauf stütze, dass der Antragsteller zu 1 in den letzten Jahren nicht ausreichend erwerbstätig gewesen sei. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass er alleinerziehender Vater der Antragstellerin zu 2 sei. Die Mutter der Antragstellerin zu 2 sei stark suizidgefährdet und daher nicht in der Lage, sich ausreichend um ihre Tochter zu kümmern. Deshalb sei der Antragsteller zu 1 nicht in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Tochter zu sichern. Außerdem sei es notwendig, dass der familiäre Kontakt aufrechterhalten bleibt. Es drohe sonst die psychische Kompensation der Antragstellerin zu 2 und ihrer Mutter. Die Antragsteller reichen eine Stellungnahme des Jugendamtes vom 09.12.2021 ein, aus der hervorgeht, dass eine Trennung der Kinder von einem Elternteil eine starke Erschütterung und eine mögliche Traumatisierung hervorrufen könne. Eine Abschiebung sei als schwerwiegend kindeswohlgefährdend zu bewerten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diene der Entwicklung der Kinder. Die Antragsteller reichen ferner eine Äußerung der Betreuerin der Mutter der Antragstellerin zu 2 ein, in der diese ausführt, dass die beiden Kinder des Antragstellers zu 1 zwar getrennt leben würden – eins beim Vater und das andere bei der Mutter – jedoch ein regelmäßiger Kontakt zwischen den Kindern und den Eltern stattfinde. Der Antragsteller zu 1 spreche fließend Deutsch und nehme alle offiziellen Termine der Kinder wahr. Die Antragsteller fügen dem Antrag weiterhin eine fachärztliche Stellungnahme vom 25.11.2021 und eine fachärztliche Bescheinigung vom 16.09.2021 bei, in der der Gesundheitszustand der Mutter der Antragstellerin zu 2 näher beleuchtet wird. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und 13 ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Wulf zu bewilligen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. 16 Zur Begründung führt sie aus, dass der Antragsteller zu 1 nicht nachhaltig integriert sei. Er habe seit März 2015 – außer im März 2019 – durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen. Der Grund liege nicht darin, dass er seit 2019 alleinerziehender Vater ist, sondern dass er nicht hinreichend qualifiziert sei. Er habe kaum Schulbildung erworben und keinen Beruf gelernt. Aktuell befinde er sich in einer Fördermaßnahme des Jobcenters A-Stadt. Dies erlaube keine günstige Prognose dahingehend, dass er künftig seinen Lebensunterhalt sichern könne. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 18 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 19 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). 20 Vorliegend kam beiden Antragstellern die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gute. Der Antragsteller zu 1 beantragte am 17.02.2020 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Antragstellerin zu 2 beantragte am 07.07.2020 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Beide Anträge wurden vor Ablauf der jeweils bis zum 27.07.2020 gültigen Aufenthaltserlaubnisse gestellt. Die Ablehnung der Anträge hat damit ein fiktives Bleiberecht der Antragsteller beendet, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. 21 Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. 22 Der Antrag ist auch begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 23 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 24 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die beiden Bescheide vom 19.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 offensichtlich rechtswidrig. 25 Der Antragsteller zu 1 hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Der Antragsteller zu 1 befindet sich im Besitz einer Duldung, die ihm fortlaufend seit der Ablehnung seines Antrages erteilt wurde. 26 Der Antragsteller zu 1 erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere erfüllt er entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Alternativen formuliert, die durch das Wort „oder“ abgegrenzt werden. Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht, wie bei der zweiten Alternative zusätzlich einer positiven Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 – 11 S 1810/16 –, juris Rn. 98). Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 52; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.10.2021 – 4 MB 49/21 –, juris Rn. 9, 10). Da die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG längstens für zwei Jahre erteilt wird, ist bei der Prognose auf diesen Zeitraum abzustellen (Zühlcke in: HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 21.02.2022, Rn. 155, m.w.N.). Der Lebensunterhalt ist überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert, wenn – zum Zeitpunkt der Titelerteilung (BT-Drs. 18/4097, S. 43) – durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen ggf. hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Die Inanspruchnahme ergänzender Sozialleistungen ist also unschädlich, solange die eigenständig erzielten Einkünfte überwiegen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 52). 27 Vorliegend ergibt sich aus dem Rentenversicherungsverlauf des Antragstellers zu 1 Folgendes: Der Antragsteller zu 1 ging seit Ende 2013 bis zum September 2021 immer wieder vereinzelt geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach. Von März 2015 bis Februar 2019 bezog er durchgehend Arbeitslosengeld II. Ab März 2019 bis Dezember 2019 ging er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog keine sozialen Hilfeleistungen. Ab Dezember 2019 bis September 2021 stand er dann wieder im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II. Vom 25.09.2021 bis zum 14.03.2022 arbeitete er als Hausmeister in Vollzeit und erzielte Bruttoeinnahmen in Höhe von 2.290,00 € pro Monat. Der befristete Arbeitsvertrag wurde daraufhin nicht verlängert. Der Antragsteller zu 1 schloss daraufhin einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 11.04.2022 ab, durch welchen er als Trocknungshelfer eingestellt wurde. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Das Gehalt wurde auf 2.500,00 € brutto pro Monat festgelegt. 28 Selbst unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Tochter, der Antragstellerin zu 2, ist der Lebensunterhalt damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls überwiegend i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG gesichert. Die Sicherung des Lebensunterhaltes weist zumindest eine gewisse Stabilität auf. Der Antragsteller zu 1 ging zuletzt etwa sechs Monate – und nach kurzer Unterbrechung seit April 2022 erneut – einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Aus Sicht des Gerichts steht zu erwarten, dass es dem Antragsteller zu 1, vor allem unter Berücksichtigung des zunehmenden Lebensalters seiner Kinder, gelingen wird, seinen Lebensunterhalt für die nächsten zwei Jahre (vgl. § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG) überwiegend zu sichern. Zwar bezog der Antragsteller zu 1 in der Vergangenheit über vier Jahre hinweg durchgehend (ergänzende) Sozialleistungen. Er hat sich aber ausweislich des Rentenversicherungsverlaufes immer wieder bemüht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass die angespannte sozial-familiäre Situation die Bemühungen des Antragstellers zu 1 erschwerten, bezieht das Gericht in seine Prognose mit ein. Die Anforderungen an die Prognoseentscheidung dürfen aber gerade im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG („seinen Lebensunterhalt… sichert“) nicht überspannt werden. Auch bleibt zugunsten des Antragstellers zu 1 zu berücksichtigen, dass er seinen Lebensunterhalt gegenwärtig bei einem Bruttoeinkommen von 2.500,00 € pro Monat nicht nur überwiegend, sondern vollständig decken dürfte. Der Antragsgegnerin bleibt außerdem unbenommen, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen, um sich von der Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers zu 1 regelmäßig überzeugen zu können. 29 Ob dem Antragsteller zu 1 darüber hinaus noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht, kann offenbleiben. Ein Anspruch aus § 25b Abs. 1 AufenthG dürfte im Verhältnis zu § 25 Abs. 5 AufenthG spezieller sein (vgl.: Zeitler in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29.02.2020, Rn. 14-16). 30 Die Antragstellerin zu 2 hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Eine Ausreise ist der Antragstellerin zu 2 ohne ihren Vater, den Antragsteller zu 1, nicht zuzumuten und würde gegen den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 6 GG verstoßen. Einer Abschiebung mit ihrem Vater steht der bereits festgestellte Anspruch des Antragstellers zu 1 aus § 25b Abs. 1 AufenthG entgegen. 31 Für einen abgeleiteten Anspruch der Antragstellerin zu 2 aus § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt es an erforderlichen Nachweisen der besonderen Integrationsvoraussetzungen der § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG. Es obliegt der Antragstellerin zu 2 nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die entsprechenden Nachweise selbstständig vorzuweisen. 32 Da beide Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Sie erfüllen schon nicht die Grundvoraussetzung des § 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da sie nicht ausreisepflichtig sind. 33 Mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 AufenthG rechtswidrig. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die Antragsteller haben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einer Woche bis zur Entscheidung die gesetzlich vorgesehene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht nachgereicht. Der Prozesskostenhilfeantrag war daher nach § 117 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen. 36 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.