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Beschluss

3 B 267/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers setzt zunächst ein Arbeitsverhältnis voraus. Dieses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 2. Außer Betracht bleiben lediglich Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
Entscheidungsgründe
1. Der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers setzt zunächst ein Arbeitsverhältnis voraus. Dieses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 2. Außer Betracht bleiben lediglich Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.