Urteil
1 C 22/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs.1 FreizügG/EU setzt unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat.
• Die bloße Abwesenheit einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs.4 FreizügG/EU ist nicht ausreichend, um ein Daueraufenthaltsrecht zu begründen; es kommt auf die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts an.
• Fehlen im Berufungsurteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zum rechtmäßigen, unionsrechtskonformen Aufenthalt über fünf Jahre, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Daueraufenthaltsrecht setzt fünfjährigen unionsrechtskonformen rechtmäßigen Aufenthalt voraus • Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs.1 FreizügG/EU setzt unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. • Die bloße Abwesenheit einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs.4 FreizügG/EU ist nicht ausreichend, um ein Daueraufenthaltsrecht zu begründen; es kommt auf die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts an. • Fehlen im Berufungsurteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zum rechtmäßigen, unionsrechtskonformen Aufenthalt über fünf Jahre, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, ungarische Staatsangehörige, lebt seit Ende 2004 im Bundesgebiet und ist schwerbehindert. Sie beantragte 2006 eine Bescheinigung nach FreizügG/EU; zeitweise erhielt sie unbefristete Bescheinigungen. Die Ausländerbehörde stellte am 14.05.2012 fest, dass kein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach §2 Abs.1 FreizügG/EU bestehe, forderte Ausreise und drohte Abschiebung, weil die Klägerin nach Ansicht der Behörde nicht die Voraussetzungen der Freizügigkeit erfülle und kein Daueraufenthaltsrecht nach §4a erworben habe. Die Klage war zunächst erfolgreich; das Berufungsgericht nahm an, die Klägerin habe Ende 2009 ein Daueraufenthaltsrecht erworben, weil bis dahin keine Verlustfeststellung ergangen sei. Die Beklagte rügte in der Revision, dass für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeit während der fünf Jahre vorliegen müssen. Das Revisionsgericht hat Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und verwies zur erneuten Sachaufklärung zurück. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist zulässig, weil eine Feststellung durch die Behörde erforderlich ist, um den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts abzugrenzen. • Revisionsrechtliche Prüfungsbefugnis: Das Bundesverwaltungsgericht hält die Begründung des Berufungsgerichts für bundesrechtswidrig, weil dieses annahm, ein Daueraufenthaltsrecht entstehe bereits mangels vorheriger Verlustfeststellung, unabhängig von materiellen Voraussetzungen. • Rechtslage und Auslegung: Maßgeblich ist das Freizügigkeitsgesetz/EU in der bis Dezember 2014 geltenden Fassung und die Unionsrechtsvorgaben der Richtlinie 2004/38/EG; ein Daueraufenthaltsrecht nach §4a setzt einen fünfjährigen, unionsrechtskonformen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. • Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts: "Rechtmäßig" ist nur ein Aufenthalt, der den Voraussetzungen der Richtlinie (Art.7 Abs.1) entspricht; damit sind u.a. ausreichende Krankenversicherung und Existenzmittel für nicht erwerbstätige Unionsbürger erforderlich. • Konsequenz für Verlustfeststellung: Die Möglichkeit der Feststellung des Verlusts nach §5 Abs.4 FreizügG/EU endet mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts, eine fehlende Verlustfeststellung allein begründet aber nicht das Daueraufenthaltsrecht. • Tatsachenfeststellungen fehlen: Das Berufungsurteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob die Klägerin während des angenommenen ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen (z.B. Krankenversicherung, ausreichende Existenzmittel) erfüllt hat. • Erforderliche Prüfungen bei erneuter Entscheidung: Das Berufungsgericht hat insbesondere zu klären, ob die Klägerin ausreichende Krankenversicherung und Existenzmittel hatte, ob Unterhalt durch Angehörige vorlag und ob gegebenenfalls Sozialhilfe in unangemessener Weise in Anspruch genommen wurde; ferner ist zu prüfen, ob abgeleitete Freizügigkeitsrechte wegen begleitender bzw. nachziehender Familienangehöriger bestehen. • Verweisung: Mangels abschließender tatsächlicher Feststellungen wird die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts allein aus der fehlenden Verlustfeststellung ableitete. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur Frage, ob die Klägerin während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeit (insbesondere ausreichende Krankenversicherung und Existenzmittel oder ein schutzwürdiges Begleitungsverhältnis zu freizügigkeitsberechtigten Angehörigen) erfüllt hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache endgültig entscheiden. Das Verfahren wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit dem Auftrag, die fehlenden Tatsachenfeststellungen nachzugehen und insbesondere die Fragen zu Krankenversicherung, Existenzmitteln, etwaigem Unterhalt durch Angehörige sowie zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe und zu einem möglichen abgeleiteten Familienangehörigenrecht zu klären. Nach Durchführung dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht erneut über die Klage zu entscheiden.