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Beschluss

2 BvR 809/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschale Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren mit der Begründung, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil keine Abschiebung im laufenden Monat angekündigt sei, verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. • Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache darf nicht so angewandt werden, dass in der Regel jeglicher effektive Eilrechtsschutz gegen Abschiebung ausgeschlossen wird. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass Eilrechtsschutz in Abschiebungsfällen auch dann möglich bleibt, wenn Abschiebungstermine nicht angekündigt werden und die Antragstellung nur kurzfristig Erfolg haben kann.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtlicher Schutz des Eilrechtsschutzes im Asylfolgeverfahren (Art.19 Abs.4 GG) • Die pauschale Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren mit der Begründung, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil keine Abschiebung im laufenden Monat angekündigt sei, verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. • Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache darf nicht so angewandt werden, dass in der Regel jeglicher effektive Eilrechtsschutz gegen Abschiebung ausgeschlossen wird. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass Eilrechtsschutz in Abschiebungsfällen auch dann möglich bleibt, wenn Abschiebungstermine nicht angekündigt werden und die Antragstellung nur kurzfristig Erfolg haben kann. Der albanische Staatangehörige stellte 2015 in Deutschland Asyl; das Verfahren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt und er reiste freiwillig aus. Ende 2016 kehrte er erneut nach Europa zurück, stellte Asyl in Frankreich und wurde nach Dublin nach Deutschland überstellt. Sein Folgeantrag in Deutschland wurde im Februar 2017 als unzulässig abgelehnt, weil die vorgebrachten Gründe bereits im Erstverfahren vorgetragen worden seien; eine neue Abschiebungsandrohung wurde nicht erlassen. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Verwaltungsgericht und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vortrag, er sei nun offen als Transsexueller sichtbar und wegen Drohungen und Gewalttätigkeiten in Albanien gefährdet. Das Verwaltungsgericht lehnte am 15. März 2017 alle Anträge als unzulässig oder wegen Vorwegnahme der Hauptsache ab; es sei u.a. kein Rechtsschutzinteresse gegeben, weil eine Abschiebung im laufenden Monat nicht bevorstehe. Der Beschwerdeführer rügte hiergegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und suchte Eilrechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht. • Art.19 Abs.4 GG schützt nicht nur den formalen Zugang zu Gericht, sondern effektiven Rechtsschutz; verfahrensrechtliche Hürden dürfen diesen Schutz nicht in unzumutbarer Weise vereiteln. • Die gesetzliche Handhabung des Eilrechtsschutzes muss geeignet, angemessen und für den Rechtsuchenden zumutbar sein; dies gilt besonders, wenn Abschiebungstermine gemäß §59 Abs.1 S.8 AufenthG nicht angekündigt werden dürfen. • Das Verwaltungsgericht durfte dem Beschwerdeführer nicht das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung absprechen, eine Abschiebung stehe im laufenden Monat nicht an; gerade weil Termine nicht mitgeteilt werden, besteht ein jederzeitiges Interesse an vorläufiger gerichtlicher Prüfung. • Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache darf nicht so ausgelegt werden, dass es in Abschiebungsfällen regelmäßig jeden Eilrechtsschutz ausschließt; in Fällen, in denen nur eine vorläufige Regelung bis zur Hauptsache bewirkt werden soll, kann Eilrechtsschutz geboten sein. • Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht in seiner Gesamtschau verwehrte dem Beschwerdeführer effektiv jeden vor Vollzug der Abschiebung erreichbaren Gerichtsentscheid und verletzte damit Art.19 Abs.4 GG. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15.03.2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.19 Abs.4 GG; der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Damit ist der Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung erledigt. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten; der Gegenstandswert wird festgesetzt. Die Kammer hat festgestellt, dass verfahrensrechtliche Hürden nicht dazu führen dürfen, dass Betroffene vor der Vollziehung einer Abschiebung grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung erreichen können, und hat daher den vorläufigen Rechtsschutz in verfassungsrechtlich gebotener Weise wieder eröffnet.