Beschluss
6 MB 3/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0317.6MB3.25.00
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Leitsätze
1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist.(Rn.10)
2. Die Einbeziehung eines nach Ergehen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren stellt keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar, sondern dient nur der Anpassung an den neuen Verfahrensstand. Durchgehender Träger des Suspensiveffektes bleibt der Widerspruch bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides.(Rn.16)
3. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich durch zwischenzeitliches Ergehens eines Widerspruchsbescheides nicht.(Rn.19)
4. Ergeht der Widerspruchsbescheid zeitlich nach dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss und bedient sich dieser zur Begründung des Ausweisungsinteresses neuer Sachverhalte, können diese jedenfalls dann im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, wenn der Widerspruchsbescheid als Prozessstoff in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurde und der Beschwerdeführer diesen zwecks Anpassung an den neuen Verfahrensstand zulässigerweise in seinen Antrag aufgenommen hat.(Rn.46)
5. Ist der Adressat einer aufenthaltsrechtlichen Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig, besteht trotz behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall der Verfolgung eines Aufenthaltstitels. Eine Titelerteilungssperre ergibt sich erst aus dem an die Ausweisung anknüpfenden, aber eigenständigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)).(Rn.21)
6. Offen bleibt, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt.(Rn.23)
7. Angesichts der weitreichenden Folgen eines vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, an die es anknüpft, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident zu überprüfen.(Rn.25)
8. Eine Zurechnung elterlichen Verschuldens aufgrund jahrelanger Täuschung über die Staatsangehörigkeit und Identität Minderjähriger findet bei der Prüfung eines Ausweisungsinteresses nicht statt. Maßgeblich ist allein, ob sich die auszuweisende Person selbst objektiv rechtswidrig oder sonst pflichtwidrig verhalten hat; auf ein Verschulden kommt es wie auch sonst im Bereich der Gefahrenabwehr nicht an.(Rn.30)
9. Allein der Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen begründet noch kein vertyptes Bleibeinteresse, doch kann der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abzuwägenden individuellen Bleibeinteressen und damit insbesondere mit Art. 8 EMRK (juris: MRK) Berücksichtigung finden.(Rn.53)
10. Die Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) hängt nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ab; die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat ebenso wie dessen Dauer erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) Bedeutung.(Rn.58)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist.(Rn.10) 2. Die Einbeziehung eines nach Ergehen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren stellt keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar, sondern dient nur der Anpassung an den neuen Verfahrensstand. Durchgehender Träger des Suspensiveffektes bleibt der Widerspruch bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides.(Rn.16) 3. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich durch zwischenzeitliches Ergehens eines Widerspruchsbescheides nicht.(Rn.19) 4. Ergeht der Widerspruchsbescheid zeitlich nach dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss und bedient sich dieser zur Begründung des Ausweisungsinteresses neuer Sachverhalte, können diese jedenfalls dann im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, wenn der Widerspruchsbescheid als Prozessstoff in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurde und der Beschwerdeführer diesen zwecks Anpassung an den neuen Verfahrensstand zulässigerweise in seinen Antrag aufgenommen hat.(Rn.46) 5. Ist der Adressat einer aufenthaltsrechtlichen Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig, besteht trotz behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall der Verfolgung eines Aufenthaltstitels. Eine Titelerteilungssperre ergibt sich erst aus dem an die Ausweisung anknüpfenden, aber eigenständigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)).(Rn.21) 6. Offen bleibt, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt.(Rn.23) 7. Angesichts der weitreichenden Folgen eines vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, an die es anknüpft, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident zu überprüfen.(Rn.25) 8. Eine Zurechnung elterlichen Verschuldens aufgrund jahrelanger Täuschung über die Staatsangehörigkeit und Identität Minderjähriger findet bei der Prüfung eines Ausweisungsinteresses nicht statt. Maßgeblich ist allein, ob sich die auszuweisende Person selbst objektiv rechtswidrig oder sonst pflichtwidrig verhalten hat; auf ein Verschulden kommt es wie auch sonst im Bereich der Gefahrenabwehr nicht an.(Rn.30) 9. Allein der Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen begründet noch kein vertyptes Bleibeinteresse, doch kann der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abzuwägenden individuellen Bleibeinteressen und damit insbesondere mit Art. 8 EMRK (juris: MRK) Berücksichtigung finden.(Rn.53) 10. Die Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) hängt nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ab; die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat ebenso wie dessen Dauer erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) Bedeutung.(Rn.58) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der am 31. Dezember 2005 geborene Antragsteller reiste gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dabei gab die Familie an, aus dem Kosovo zu stammen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der gesamten Familie durch Bescheid vom 13. September 2012 bestandskräftig ab. Mit diesem Bescheid wurden sie zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde gemäß § 34 AsylG die Abschiebung in die Republik Serbien oder in die Republik Kosovo angedroht. Seither wird der Antragsteller wegen der zwischenzeitlich angenommenen Reiseunfähigkeit seiner Mutter – der Antragstellerin im Verfahren 6 MB 6/25 – und wegen angenommener fehlender Papiere geduldet. Im Januar 2024 legte die Familie serbische Reisepässe mit ihren bis dahin ungenannten wahren Personalien vor. Die Pässe waren bereits vor der Einreise im Jahre 2012 ausgestellt worden. Den Antrag der Familie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 6. September 2024 wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vorsätzlich falscher Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit und Verhinderung der Abschiebung) sowie eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ab; Widerspruch wurde dagegen nach unbestrittener Angabe des Antragsgegners nicht erhoben. Bereits mit Bescheid vom 25. August 2024 wies der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 53 AufenthG aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Frist von zwei Jahren. Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch. Den am 30. September 2024 gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. August 2024 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 18. Dezember 2024 abgelehnt. Den Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Frage nach dem Vorliegen des vom Verwaltungsgerichts allein angenommenen Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nahm er auf die Ausführungen im Beschluss Bezug. Ferner liege beim Antragsteller ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor, weil gegen ihn nach aktueller Auskunft des Landeskriminalamtes mehrere Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Delikte vorlägen. Auch ohne Verurteilung handele es sich dabei zumindest um nicht nur vereinzelte Rechtsverstöße. Dagegen ist Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (11 A 12/25). Gegen den ihm am 2. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Januar 2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er beantragt nunmehr ausdrücklich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2024 wiederherzustellen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 hat keinen Erfolg. I. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist auch sonst zulässig. 1. Die Beschwerde ist statthaft. § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern nunmehr auch „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Indem der Gesetzgeber die neue Variante des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion „und“ einfügt, stellt er klar, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht eingreift. Tatsächlich plant der Antragsgegner die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2012. Eine andere Abschiebungsandrohung ist nicht ergangen. Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 25. August 2024 enthält keine Abschiebungsandrohung. Im Bescheid vom 6. September 2024 verzichtete der Antragsgegner darauf ausdrücklich und verwies auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2012. Dennoch geht es vorliegend nicht um eine (vorbereitende) Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz. § 80 AsylG bildet eine gesetzliche Ausnahme zu der Beschwerdemöglichkeit gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO). Speziell die Bestimmung des § 80 Var. 2 AsylG bedarf der Auslegung; die Auslegung muss nach Auffassung des Senats zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze restriktiv ausfallen. Als „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ können daher zwar alle behördlichen Handlungen oder Mittel angesehen werden, die ergriffen werden, um eine Abschiebungsandrohung zu vollziehen einschließlich solcher Maßnahmen, die möglicherweise auch erst langfristig der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung dienen (vgl. dazu etwa Beschl. des Senats v. 06.01.2025 – 6 MB 34/24 –, juris Rn. 8). Im Gegensatz dazu ist das behördliche Unterlassen einer begehrten Aussetzung der Abschiebung jedoch keine behördliche Handlung, die zielgerichtet der Abschiebung dient (Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 22). Beruft sich der betroffene Ausländer deshalb auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begehrt deshalb die Aussetzung der Abschiebung, fällt dies nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG. Dies betrifft insbesondere solche Eilverfahren, in denen mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Titelerteilungsanspruch gesichert oder Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werden (vgl. dazu ausführlich Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.). Auch vorliegend geht es nicht um eine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ im beschriebenen Sinne. Vielmehr wehrt sich der Antragsteller gegen zwei von der drohenden Abschiebung und deren Vollzug zu trennende, rein aufenthaltsrechtliche Maßnahmen. Erstinstanzlich begehrt wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einerseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksame Ausweisung nach den §§ 53 ff. AufenthG und andererseits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das an die Ausweisung anknüpfende, auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen die Bemühungen der Ausländerbehörde um eine ggf. notwendig werdende Abschiebung voranbringen. Die Ausweisung als solche erlegt dem Ausländer weder eine Ausreisepflicht auf, noch stellt sie diese fest. Bei Ausländern, die mangels Aufenthaltstitel ohnehin bereits ausreisepflichtig sind – wie hier die Antragstellerin –, dient die Ausweisung lediglich dazu, jegliche (weitere) Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Bei Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt zielt sie auf die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5 AufenthG) und damit auf die Beendigung des Aufenthalts sowie die Verhinderung der Wiedereinreise. Dabei werden die vorgenannten Sperrwirkungen erst über das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesondert zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot vermittelt (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, vor § 53 AufenthG Rn. 21 f., 25 m.w.N.). Die sich ggf. an eine Ausweisung anschließende Ausreisepflicht ist lediglich gesetzliche Folge (§ 50 Abs. 1 AufenthG) des nunmehr materiell rechtswidrigen Aufenthalts. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.; im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) handelt es sich deshalb auch nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30, 32 und Urteil v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; Beschl. des Senats v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 35; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, vor § 53 AufenthG Rn. 29, 31). Auch hinsichtlich des im Bescheid vom 25. August 2024 enthaltenen und hier streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt, dass dieses eine ggf. notwendig werdende Abschiebung nicht voranbringt. Es hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (lediglich) zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten darf und dass ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugleich auszusprechende Befristung beginnt auch nach der Ausweisung erst mit der Ausreise zu laufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 7). 2. Das Antragsbegehren kann im Beschwerdeverfahren gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr die Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und nicht: der Klage) gegen den Bescheid vom 25. August 2024 (und nicht: 28. August 2024) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 gewollt ist. Denn durchgehender „Träger“ des Suspensiveffektes ist – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern dauert grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2014 – 7 B 1570/14 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 – 1 C 19.85 –, juris Rn. 43). Dies dient auch der Vermeidung von Rechtsschutzlücken. Die Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides ist im Übrigen auch zulässig. Die Frage nach einer zulässigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO stellt sich insoweit nicht. Die Einbeziehung dient der Anpassung an den neuen Verfahrensstand, ohne dass sich der Klagegrund geändert hätte (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 8). II. Die Beschwerde ist indes unbegründet. 1. Dabei hat sich der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. August 2024 trotz zwischenzeitlichen Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 zunächst nicht erledigt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 29.06.2011 – 8 B 558/11 –, juris Rn. 4; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 VwGO, Rn. 21). Da eine Unanfechtbarkeit des Ausgangsverwaltungsaktes nach rechtzeitiger Klageerhebung nicht eingetreten ist, dauert die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fort. 2. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses allerdings nicht in Frage. a. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Antragsteller schon zuvor vollziehbar ausreisepflichtig war, wird durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt. Unstreitig wird der Antragsteller seit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nur geduldet. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung lediglich dazu führen würde, dass eine durch die weiterhin wirksame (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Ausweisung begründete Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) nicht vollziehbar wäre i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 4 ff.). Insoweit ist die Suspendierung der Ausweisung für den Antragsteller mit keinem Vorteil verbunden, wenn er zuvor ohnehin keinen Aufenthaltstitel besaß und bereits vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2022 – 2 B 314/21 –, juris Rn. 18). Vom Antragsteller vorgetragen wird insoweit lediglich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 104c AufenthG beantragt sei und die Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Damit werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller damit geltend machen will, dass die vollziehbare Ausweisung der Verwirklichung eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe, bleibt dieses Vorbringen ohne Substanz. Es berücksichtigt nicht, dass die damit vermutlich angesprochene Titelerteilungssperre seit Neufassung des § 11 AufenthG zum 21. August 2019 (Gesetz v. 15.08.2019, BGBl. I S. 1294) keine unmittelbare Folge der Ausweisung mehr ist, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine solche des daran anschließenden und gesondert anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen gegenüber der Ausweisung eigenständigen Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 06.02.2023 – 10 ZB 23.18 –, juris Rn. 9). In der Folge beantwortet das Beschwerdevorbringen auch nicht die Frage, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst überhaupt die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt. Dies wird für die neue Rechtslage zwar vereinzelt vertreten (vgl. Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Oktober 2022, § 11 Rn. 67), in der Rechtsprechung aber, soweit ersichtlich, nicht angenommen (offen gelassen etwa vom VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 185). Der Senat hat diese Frage noch nicht geklärt, neigt aber mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen ist, dazu, die Wirksamkeit der Ausweisung ausreichen zu lassen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76; i.E. auch OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 22; vermutlich auch BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 50). Einer abschließenden Prüfung bedarf es im vorliegenden Kontext jedoch nicht, da das Beschwerdevorbringen schon die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur unzureichenden gerichtlichen Prüfung der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO in Bezug auf die Ausweisung kommt es unter diesen Umständen nicht an. b. Die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das zugleich erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot unbegründet sei, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Geltend gemacht wird, dass die inzident überprüfte Ausweisung – und damit auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot – rechtswidrig sei. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Jedoch kann angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. nur OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.05.2023 – 10 CS 23.783 –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 41 und Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76 f.; Katzer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 11 AufenthG Rn. 5). Dem folgend hat auch das Verwaltungsgericht an dieser Stelle die Rechtmäßigkeit der Ausweisung inzident überprüft. Die daran geübte Kritik des Antragstellers verfängt im Ergebnis allerdings nicht. aa. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Annahme des Antragsgegners, dass ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG vorliegt, weil die Eltern des Antragstellers falsche Angaben über seine Identität machten und dies offenkundig, um eine Abschiebung zu verhindern. Die falschen Angaben der zur Personensorge verpflichteten Eltern müsse sich der Antragsteller gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurechnen lassen. (1) Soweit der Antragsteller der Annahme dieses Ausweisungsinteresses entgegentritt, indem er geltend macht, dass ihm kein eigenes Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne, weil seine Eltern ihn und seine Geschwister erst im Vorfeld des Termins zur Abgabe der Reisepässe im Sommer 2024 darüber aufgeklärt hätten, dass sie bisher unter falschen Personalien geführt wurden, geht dieses Vorbringen ins Leere. Wohl weil der Antragsteller erst am 31. Dezember 2023 volljährig geworden ist, zieht das Verwaltungsgericht – anders als bei den älteren Schwestern – in Anbetracht der kurzen Zeitspanne nicht in Erwägung, dass der Antragsteller seine Personalien zumindest mit Eintritt der Volljährigkeit habe offenbaren müssen. Die für das Verwaltungsgericht (und infolgedessen für den Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2024) maßgebliche Erwägung ist vielmehr, dass der Antragsteller sich die Täuschung durch die Eltern zurechnen lassen müsse. Diese Begründung ist bei Beachtung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu überprüfen, weil der Antragsteller hierauf weder in der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 noch in der ergänzenden Begründung vom 17. Januar 2025 eingeht. (2) In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller die Frage der Zurechenbarkeit elterlichen Fehlverhaltens aber erstinstanzlich schon thematisiert hatte und der Senat diese Frage im Parallelverfahren einer der Schwestern des Antragstellers zur Wahrung der Offizialmaxime sowie der Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen bereits überprüft hat (vgl. Beschl. d. Senats vom 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 36), kann er auch hier nicht von der Feststellung absehen, dass die – im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche – Begründung eines Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht zu überzeugen vermag. Denn der Normzweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren zu straffen, gebietet es auch, andere als die dargelegten Gründe zu berücksichtigen, wenn diese Berücksichtigung zu keiner Verfahrensverzögerung führt und die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist. In einer solchen Situation wäre es untragbar, ein Gericht dazu zu zwingen, sehenden Auges materiell falsch zu entscheiden (Beschl. des Senats v. 30.01.2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 110-112 m.w.N.). Unter den gegebenen besonderen Umständen liegt eine solche offensichtliche Erkennbarkeit der Unrichtigkeit für den Senat vor. Eine Zurechnung elterlichen Fehlverhaltens kommt im Anwendungsbereich einer präventiv begründeten Ausweisung nicht in Betracht. Dies gilt auch in Ansehung des im Aufenthaltsrecht geltenden Grundsatzes, dass sich der Vertretene das Verschulden des gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss (vgl. § 278 BGB; § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; § 51 Abs. 2 ZPO). Die diesen Grundsatz verwendende und vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung erging zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und zu der Frage, ob der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Betreffende zu vertreten hat (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 – 1 B 74.97 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2022 – 1 B 10001/21 –, juris Rn. 99; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.09.2009 – 3 Bf 7/06 –, juris Rn. 24), zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG (VGH München, Beschl. v. 05.10.2021 – 19 C 21.1915 –, juris Rn. 9, 10 m.w.N.) oder auch zur Gewichtung der Dauer eines unerlaubten Aufenthalts i.R.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, juris Rn. 22). Bei einer präventiv begründeten Ausweisung kommt eine solche Verschuldenszurechnung jedoch nicht in Betracht. Vielmehr muss hier auf ein eigenes inkriminiertes ursächliches Verhalten abgestellt werden können. Dies leuchtet unmittelbar ein, soweit die in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG aufgeführten Ausweisungsinteressen an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen. Für die übrigen Tatbestände wie die des § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG, die an ein strafbares Verhalten oder ein anderweitiges Fehlverhalten anknüpfen, kommt es auf ein Verschulden nicht an; maßgeblich ist allein, ob sich die auszuweisende Person objektiv rechtswidrig oder sonst pflichtwidrig verhalten hat (VGH München, Beschl. v. 13.04.2023 – 19 ZB 22.79 –, juris Rn. 17 m.w.N., Beschl. v. 29.10.2021 – 10 ZB 21.2261 –, juris Rn. 3). Insoweit gilt für den ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG) nichts anderes als im Recht der Gefahrenabwehr (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 23; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 22). Die polizei- und ordnungsrechtliche Störereigenschaft setzt lediglich eine objektive Verursachung voraus (Graulich, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 196; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18). Aus demselben Grund lässt sich eine Zurechnung elterlichen Verhaltens im Übrigen auch nicht mit einer aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 15) begründen. (3) Allerdings verhelfen auch diese Erwägungen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2024 zusätzlich auf § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG stützt. Diese nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses entstandene neue Sachlage ist berücksichtigungsfähig und führt vorliegend dazu, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis doch in rechtmäßiger Weise ein Ausweisungsinteresse angenommen hat, weil der Antragsteller die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht angreift, obwohl sich dies nach der konkreten Prozesslage aufgedrängt hätte. (a) Ein Ausweisungsinteresse ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG u.a. dann gegeben, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Der Antragsgegner verweist insoweit auf mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller. Dabei handelt es sich laut einer LKA-Auskunft vom 20. November 2024 um - Vg. 755590/2023 wegen Betruges v. 29.10./05.11.2023 - Vg. 755872/2023 wegen Diebstahls v. 02.11.2023 - Vg. 763912/2023 wegen Computerbetruges v. 04.11.2023 - Ausgang jeweils unbekannt - - und ein staatsanwaltliches Verfahren Az. 571 Js 45680/24 wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls v. 18.07.2024 (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB - Einstieg in eine Tankstelle); Anklage zum Jugendschöffengericht ist lt. Mitteilung der StA Kiel erhoben worden am 31.07.2024. Der Antragsgegner geht davon aus, dass es sich bei diesen Vorwürfen auch ohne Verurteilung zumindest um Rechtsverstöße handelt, die anhand der Anzahl nicht nur vereinzelt sind und nimmt auf dieser Grundlage zulasten des Antragstellers eine neue Abwägung nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 AufenthG vor. In dem nachgeforderten Verwaltungsvorgang findet sich außerdem eine Mitteilung des LKA vom 2. Mai 2023 verzeichnet, wonach es weitere Vorgänge gegeben hat: - staatsanwaltliches Verfahren Az. 103 Js 23453/22 wegen schweren Raubes v. 15.02.2022 - eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO - - staatsanwaltliches Verfahren Az. 581 Js 65347/22 wegen Raubes v. 22.09.2022 - Ausgang unbekannt - - Vg. 17968/2023 wegen Körperverletzung v. 09.01.2023 Laut einer Mitteilung der Bundespolizei vom 30. Dezember 2024 ist außerdem in Bearbeitung der Vg. 1023042/2024 wegen Betruges, Computerbetruges und Erschleichens von Leistungen vom 07.07.2024. (b) Diesen neuen Sachverhalt hält der Senat bei der Prüfung, ob sich der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, trotz der für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO geltenden Beschränkungen für berücksichtigungsfähig und -bedürftig. Für die erst nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses entstandenen oder sogar selbst geschaffenen Gründe, die vom Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorgebracht werden, ist allgemein anerkannt, dass sie berücksichtigungsfähig sind, jedenfalls solange das Vorbringen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 02.06.2022 – 4 MB 19/22 –, juris Rn. 19; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82 m.w.N.). Ob bzw. inwieweit die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die vom Beschwerdeführer rechtzeitig dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO neues Vorbringen des Beschwerdegegners limitiert, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch wird diese Frage in Literatur und Rechtsprechung in dieser Ausdrücklichkeit kaum einmal behandelt (bejahend aber OVG Bautzen, Beschl. v. 15.04.2008 – 5 Bs 239/07 –, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Diese Frage muss hier allerdings auch nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der der Antrags- und Beschwerdegegner in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch Erlass eines Widerspruchsbescheides eine nachträgliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage schafft, den Widerspruchsbescheid als Prozessstoff in das Beschwerdeverfahren einführt und der Beschwerdeführer diesen zwecks Anpassung an den neuen Verfahrensstand zulässigerweise in seinen Antrag aufnimmt (s.o. I.2.), erscheint die Berücksichtigung des mit dem Widerspruchsbescheid einhergehenden neuen Streitstoffs nur konsequent, zumal damit gerade keine Änderung des Streitgegenstands verbunden ist. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vielmehr der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Zudem könnte der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Antrags- und Beschwerdegegner mangels Beschwer nicht auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 575). Auch wenn sich eine Verzögerung des Verfahrens dadurch nicht immer wird vermeiden lassen, gebietet doch das Interesse an der Wahrung der Offizialmaxime und des Prinzips der Ergebnisrichtigkeit, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss mit Blick auf den zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erreichten Verfahrensstand zu überprüfen und so der ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache möglichst nahe zu kommen. Die Einbeziehung einer möglichst aktuellen und situationsangepassten Sach- und Rechtslage ist eine notwendige Voraussetzung für eine effektive Beschwerdeentscheidung (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82 m.w.N.). Dieses Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung der Belange des Beschwerde führenden Antragstellers gerechtfertigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass von einem Beschwerdeführer, der die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich angegriffen hat, nicht verlangt werden kann, sich gewissermaßen vorsorglich bereits in der Beschwerdebegründung mit allen Gegenargumenten des Beschwerdegegners, die die anderweitige Richtigkeit des Beschlusses stützen könnten, substantiiert auseinander zu setzen. Die Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 liegt für den Antragsteller allerdings nicht außerhalb dessen, womit er rechnen musste. Bereits im Ausgangsbescheid vom 25. August 2024 hatte der Antragsgegner neben einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG unter Verweis auf eine Anklage wegen eines Tankstellenraubes auch ein solches gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 (heute Nr. 10) AufenthG angenommen. Die im Widerspruchsbescheid zusätzlich berücksichtigten Sachverhalte müssen dem Antragsteller spätestens seit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 24. Dezember 2024 – und damit noch vor Einlegung der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss am 6. Januar 2025 – bekannt gewesen sein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 führte der Antragsgegner den Widerspruchsbescheid in das Verfahren ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 – und damit noch weit vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (am 3. Februar 2025) – hat der Antragsteller den Widerspruchsbescheid ausdrücklich in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Insoweit hat nicht nur ausreichend Anlass, sondern auch Gelegenheit bestanden, die damit verbundenen inhaltlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und den Vortrag darauf einzustellen, um der Gefahr einer Zurückweisung der Beschwerde wegen anderweitiger Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu begegnen. bb. Ergibt sich danach jedenfalls ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses von der Beschwerdebegründung auch insoweit nicht in Frage gestellt, wie es um die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung geht. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit überprüft das Verwaltungsgericht die nach § 53 Abs. 2 AufenthG anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und bestätigt die Annahme, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Bleibeinteresse überwiegt. Dies gelte auch mit Blick auf die Anforderungen insbesondere des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK, weil sich daraus allenfalls geringe Bleibeinteressen ergäben. Der Antragsteller lebe zwar bereits seit zwölf Jahren mit seiner gesamten Kernfamilie im Bundesgebiet und habe sich abgesehen von der Identitätstäuschung im Übrigen rechtstreu verhalten. Angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt aufgrund der seit September 2012 bestehenden Ausreisepflicht von einer fehlenden Rechtmäßigkeit geprägt sei, könne eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet nicht angenommen werden. Eine solche kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Beschl. der Kammer v. 29.03.2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Nicht anderes folge aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Im Falle volljähriger Familienangehöriger bestünden die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nur in besonderen Fällen, wenn nämlich zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit vorlägen oder ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen sei. Hierfür bestünden aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass die Ausweisung unverhältnismäßig sei. (1) Soweit er zur Begründung dessen zunächst vorträgt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ihm ohne die verfügte Ausweisung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG zu erteilen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Ein in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzubeziehendes vertyptes Bleibeinteresse, wie es sich zunächst nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG ergibt, folgt daraus nicht. Hierfür müsste im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt sein (BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weiter folgt aus § 55 Abs. 3 AufenthG, dass die bloße Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für die Begründung eines vertypten Bleibeinteresses nicht ausreicht, denn Zweck dieser Regelung ist, dass sie nur den Inhaber eines Aufenthaltstitels schützen will (so BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 14). Ob darüber hinaus ein vertyptes Bleibeinteresse angenommen werden kann, wenn feststeht, dass die Ausländerbehörde die Erteilung einer beantragten Erlaubnis rechtswidrig abgelehnt hat und diese Entscheidung nicht bestandskräftig geworden ist oder wenn sie über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden hat und ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestand (so Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 55 AufenthG Rn. 10, 8), kann letztlich offenbleiben, weil beide Varianten nicht geltend gemacht werden (können). Vielmehr wurde der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes und eines Ausweisungsinteresses bereits durch Bescheid vom 6. September 2024 bestandskräftig abgelehnt. Auch wenn die Katalogisierung der Bleibeinteressen in § 55 AufenthG eine Berücksichtigung weiterer unbenannter Bleibeinteressen nicht ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 15), ergibt sich daraus nicht, wie sich bei unrechtmäßigem Aufenthalt aus einem lediglich behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Bleibeinteresse ergeben soll. Der dahinterstehende anspruchsbegründende Sachverhalt findet ausreichend Berücksichtigung im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägenden (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 21, 24) individuellen Bleibeinteressen. (2) Hiervon ausgehend kann der Verweis des Antragstellers auf die aufenthaltsrechtlichen Regelungen in § 25a, § 25b und § 104c AufenthG, deren Erfüllung seines Erachtens die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK intendieren, als Verweis auf die in § 53 Abs. 2 AufenthG umschriebenen Bleibeinteressen und damit insbesondere auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 25) verstanden werden. Dass einer dieser „Regeltatbestände“ erfüllt ist, legt der Antragsteller allerdings nicht dar. Dies wäre umso eher geboten gewesen, als der Antragsgegner, wie soeben ausgeführt, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bestandskräftig ablehnte. Ungeachtet dessen ist gerade das durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 eingeführte Chancenaufenthaltsrecht des § 104c Abs. 1 AufenthG (BGBl. I S. 2847) als Vorstufe zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, § 25b AufenthG denkbar ungeeignet, um bei Vorliegen des Tatbestandes regelhaft die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK zu intendieren, da es mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als einziger positiver Erteilungsbedingung weitgehend voraussetzungslos bleibt (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 104c AufenthG Rn.3 f.). (3) Weiter meint der Antragsteller, dass sowohl die Existenz der „Regeltatbestände“ in § 25a, § 25b und § 104c AufenthG als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, wonach eine schützenswerte Verwurzelung i.S.d. Art. 8 EMRK regelmäßig nur bei Personen eintreten könne, die über ein Aufenthaltsrecht verfügten, entgegenstünden. Auch damit stellt er die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Ergebnis nicht in Frage. Allerdings kann mit guten Gründen angenommen werden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt abhängig macht, sondern dass er der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts – ebenso wie der seiner Dauer – erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK Bedeutung beimisst (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 − 41548/06 –, NJOZ 2012, 830, Rn. 55-59, Urt. v. 04.12.2012 – 47017/09 –, BeckRS 2012, 218255, Rn. 76 ff.; so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, n.v. Abdr. S. 11 f.; VG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2022 – 1 B 10001/21 –, juris Rn. 91; OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20 –, juris Rn. 40; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, juris Rn. 32 ff. m.zahlr.w.N.; Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.10.2024, Art. 8 EMRK Rn. 23 f. m.w.Rspr-N.). Demgegenüber bringt das Verwaltungsgericht mit dem Verweis auf seinen Beschluss vom 29. März 2023 (– 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 m.w.N.) zum Ausdruck, dass es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einiger Obergerichte ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnendes Privatleben grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht zieht (so BVerwG, Beschl. v. 01.03.2011 – 1 B 2.11 –, juris Rn. 5, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65, Beschl. v. 10.11.2017 – 13 ME 190/17 –, juris Rn. 27 und Beschl. v. 14.06.2011 – 8 ME 325/10 –, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 11.08.2015 – 10 C 15.1446 –, juris Rn. 7). Hiervon ausgehend kann dem Antragsteller auch darin gefolgt werden, dass jedenfalls § 25a und § 25b AufenthG in Anlehnung an die sonst über das humanitäre Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG einfließende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK auch die sog. Verwurzelungsfälle nach einheitlichen Kriterien festlegen (Hupke in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 25a Rn. 2) und dass deren Erteilungsvoraussetzungen die Integrationsleistungen geduldeter Ausländerinnen und Ausländern, die diesen Vorschriften unterfallen, auch im Sinne des Art. 8 EMRK hinreichend abbilden (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2019 – 11 S 459/19 –, juris Rn. 8). Dass er selbst einem der genannten Tatbestände unterfällt, macht der Antragsteller allerdings nicht geltend. Im Übrigen würde auch die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK für Geduldete nicht dazu führen, dass die hier im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG vorgenommene Abwägung deshalb anders hätte ausfallen müssen und der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im allein entscheidenden Ergebnis unrichtig ist. Denn letztlich würde ein zwölfjähriger, nahezu vollständig unrechtmäßiger Aufenthalt auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich herangezogen werden können. Hinzu kommen die vom Verwaltungsgericht noch gar nicht berücksichtigten Verfehlungen, wie sie dem Antragsteller von Polizei und Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden. (4) Auch dem Hinweis des Antragstellers auf die vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommene Prüfung der Möglichkeiten einer Reintegration in das Herkunftsland – der Frage nach einer Entwurzelung – bleibt der Erfolg versagt. Denn damit beschränkt sich die Beschwerde wiederum auf das Aufzeigen eines vermeintlichen Versäumnisses, ohne darzulegen, dass aus der Vornahme der vermissten Prüfung ein anderes Abwägungsergebnis hätte folgen müssen. Der Antragsteller führt zwar auf, welche Umstände insoweit zu berücksichtigen gewesen wären – nämlich, dass er die Sprache seines vermeintlichen Heimatlandes nicht spreche, da in der Familie nur deutsch gesprochen werde und dass er bereits zwei Drittel seines Lebens hier sozialisiert sei; ferner besitze er keine Kenntnisse davon, wie er in seinem sog. Herkunftsland eigenständig seinen Lebensunterhalt sichern könne –, doch bleibt es insoweit bei Behauptungen. Diese hätte der Antragsteller nicht nur angesichts der vom Antragsgegner im Ausgangsbescheid vom 25. August 2024 gemachten Ausführungen näher substantiieren müssen. Vor allem hätte er darlegen müssen, dass die behauptete Entwurzelung zugleich geeignet ist, das auf den Vorwurf verschiedener Straftaten beruhende Ausweisungsinteresse zu überwinden. cc. Die verwaltungsgerichtliche Bewertung des in Rede stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots als offensichtlich rechtmäßig wird im Ergebnis schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller die vom Antragsgegner vorgenommene Befristungsentscheidung kritisiert. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen vorgenommene Befristung unbeanstandet gelassen; etwaige Fehler bei der Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich der auf zwei Jahre ab Ausreise angeordneten Frist seien weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insofern kann angenommen werden, dass mit dem Beschwerdevorbringen eine solche Substantiierung nachgeholt werden soll. Konkret wird vorgetragen, dass den einzelnen Familienangehörigen „vollkommen unterschiedliche Vorwürfe in Bezug auf die Dauer der Falschangaben gemacht werden, dass sie verschieden große Anteile ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht und unterschiedliche Integrationsleistungen erbracht haben“. Die Richtigkeit dieses Hinweises auf eine fehlende Differenzierung ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch ergibt sich daraus noch kein Ermessensfehler zulasten des Antragstellers. Denn hätte der Antragsgegner bei der Befristungsentscheidung nicht nur, wie bei den Eltern und Schwestern des Antragstellers, auf die erfolgte Identitätstäuschung abgestellt, sondern auch hier den Vorwurf verschiedener Straftaten in die Ermessensentscheidung eingestellt, ergibt sich keineswegs selbstverständlich, dass die Wirkung der Ausweisung bei dem Antragsteller deutlich kürzer als bei den Eltern (und Schwestern) auf zwei Jahre zu befristen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).