Beschluss
12 AE 5637/23
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0119.12AE5637.23.00
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Leitsätze
Ein Asylbewerber, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, kann der Androhung seiner Abschiebung in diesen Mitgliedstaat durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht entgegengehalten, dass die Abschiebung zu einer unzumutbaren Trennung von Familienangehörigen führen würde. Art. 5 der Richtlinie 2008/115 EG (juris: EGV 115/2008) (Rückführungsrichtlinie) findet auf diesen Fall keine Anwendung, da es sich bei der Androhung der Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie (juris: EGV 115/2008) handelt. Den betroffenen Rechten des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK), Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC (juris: EUGrdRCh) kann in diesem Fall auch im nachgelagerten ausländerrechtlichen Verfahren hinreichend Rechnung getragen werden.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbewerber, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, kann der Androhung seiner Abschiebung in diesen Mitgliedstaat durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht entgegengehalten, dass die Abschiebung zu einer unzumutbaren Trennung von Familienangehörigen führen würde. Art. 5 der Richtlinie 2008/115 EG (juris: EGV 115/2008) (Rückführungsrichtlinie) findet auf diesen Fall keine Anwendung, da es sich bei der Androhung der Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie (juris: EGV 115/2008) handelt. Den betroffenen Rechten des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK), Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC (juris: EUGrdRCh) kann in diesem Fall auch im nachgelagerten ausländerrechtlichen Verfahren hinreichend Rechnung getragen werden.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 5635/23) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2023 enthaltene Androhung seiner Abschiebung nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheides) begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich. Gemäß §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist einem Asylbewerber die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist und in Bezug auf den betreffenden Staat die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen dürften hier nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vorliegen (hierzu unter 1. und 2.). Der Erlass der entsprechenden Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Folge der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig dürfte sich auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragenen familiären Bindungen im Bundesgebiet als rechtswidrig erweisen (hierzu unter 3.). 1. Zunächst dürfte der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sein. Dem Antragsteller wurde, wie die Vorschrift voraussetzt, durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, nämlich durch Frankreich am 21. März 2018 (vgl. den Eurodac-Treffer vom 5. August 2023, Bl. 3 f. der beigezogenen Asylakte der Antragsgegnerin). Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dürfte vorliegend auch nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil den Antragsteller in Frankreich solche Lebensverhältnisse erwarten würden, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris, Rn. 15-17). Das Gericht folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weitergehende Gründe, aus denen sich in dieser Hinsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ergeben könnten, hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht geltend gemacht. 2. Sodann ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in Bezug auf Frankreich die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots für den Antragsteller nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen könnten. 3. Die angegriffene Abschiebungsandrohung dürfte sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragenen familiären Bindungen im Bundesgebiet als rechtswidrig erweisen. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass er eine gefestigte Partnerschaft mit Frau … führe, mit der er bereits vor der Ausreise … verheiratet gewesen sei und die mit den beiden gemeinsamen Kindern, dem vierjährigen Sohn … und der einjährigen Tochter …, in Hamburg-… lebe. Nach ihrer gemeinsamen Flucht aus … seien seine Frau und er in Italien ungewollt getrennt worden; er sei nach Frankreich gekommen und seine Frau nach Deutschland. Seiner Frau und den in Deutschland geborenen gemeinsamen Kindern sei hier – was zutrifft – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er selbst lebe zwar aufgrund des laufenden Asylverfahrens in einer Unterkunft in Hamburg-…, besuche seine Familie jedoch so oft wie möglich, etwa drei- bis viermal pro Woche sowie an jedem Wochenende. Auch bringe er etwa an der Hälfte der Tage die Kinder zur Kita und hole sie auch wieder ab. Da die Kinder noch sehr klein seien, sei ihnen selbst eine kurze Trennung nicht zumutbar. Nach Auffassung des Gerichts können die geltend gemachten familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Folge der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig nicht entgegenhalten werden. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, darunter auch solche Umstände, infolge derer die Abschiebung eines Ausländers mit Blick auf eine mit Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern rechtlich unmöglich ist, sind grundsätzlich nicht bei dem – im Asylverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamts liegenden – Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern bei der – von der Ausländerbehörde von Amts wegen, mithin auch ohne einen entsprechenden Antrag des Ausländers zu treffenden – Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beachten. Auch ein aus dem legalen Aufenthalt von Familienangehörigen möglicherweise resultierender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, sondern ist gesondert gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2022, 1 C 24.21, juris, Rn. 19 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) es einem Mitgliedstaat verwehren, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solche Entscheidung zu verhindern, und somit einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird (EuGH, Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, juris, Rn. 24 ff.). Die dargestellten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs sind auf Fälle wie den vorliegenden, in denen nicht die Rückführung in einen Drittstaat, sondern lediglich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Rede steht, nach Auffassung des Gerichts nicht übertragbar. „Rückkehr“ – und somit auch Bezugspunkt einer „Rückkehrentscheidung“ – i.S.d. Rückführungsrichtlinie ist gemäß der ausdrücklichen Legaldefinition in Art. 3 Nr. 3 „die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in deren Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Eine Androhung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist demnach keine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne (so ausdrücklich EuGH, Urt. v. 24.2.2021, C-673/19, Rn. 45; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2023, 6 Bf 335/22.Z, n.v., BA S. 4 f.; Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 3 RL 2008/115/EG Rn. 11; speziell zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit familiärer Bindungen im Falle der Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: VG Hamburg, Urt. v. 25.10.2023, 9 A 2713/19, n.v., UA S. 19; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023, 2 L 38/20, juris, Rn. 60; VG Würzburg, Beschl. v. 19.12.2019, W 4 S 19.32094, juris, Rn. 29; a.A. – jedoch ohne dies näher zu problematisieren – OVG Schleswig, Urt. v. 22.6.2023, 4 LB 6/22, juris, Rn. 97; VG Sigmaringen, Beschl. v. 14.11.2023, A 7 K 72/21, juris, Rn. 19 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.8.2023, 12a K 2687/19.A, juris, Rn. 23 ff.). Auch in der Sache ist nicht ersichtlich, weshalb – jenseits des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie – dem Recht von Drittstaatsangehörigen auf Schutz vor einer mit Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC nicht vereinbaren Trennung von Familienmitgliedern nicht auch im nachgelagerten aufenthaltsrechtlichen Verfahren hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Insoweit steht es dem Antragsteller offen, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis und für die Zeit bis zur Entscheidung hierüber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beantragen und entsprechende Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.