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Urteil

11 A 341/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0425.11A341.23.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird - soweit es noch nicht rechtskräftig ist - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2021 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird - soweit es noch nicht rechtskräftig ist - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2021 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, und die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 2. Mai 1984 in L. (Kirgisistan) geboren. Der am 10. Mai 1954 geborene Vater des Klägers, B. L1. , hatte am 3. April 1992 einen Aufnahmeantrag für sich, seine Ehefrau, den Kläger sowie den Bruder des Klägers gestellt. Der Antrag war mit Bescheid vom 4. Mai 1994 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden: Bei dem Vater handele es sich nicht um einen deutschen Volkszugehörigen. Die bestätigenden Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur seien nicht vermittelt worden. Auch der Kläger und sein Bruder erfüllten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme und könnten daher weder nach eigenem Recht noch nach dem Recht der Abkömmlinge Aufnahme finden. Am 3. Juli 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids und die Einbeziehung seiner Ehefrau sowie seines Sohns. In dem Antrag gab er an: In seinem ersten und seinem aktuellen Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität eingetragen, ebenso in seinem Pass, der Geburtsurkunde und dem Wehrausweis. In seinem Elternhaus sei kein Deutsch gesprochen worden. Er habe die deutsche Sprache in der Schule, Uni, im Sprachkurs und im Deutschen Haus erlernt. Seine Mutter sei Russin, sein Vater sei Deutscher. Der Vater sei Trainer in der Kindersportschule L. und seit 1984 bis 2014 Direktor dieser Schule gewesen. Seine Großmutter väterlicherseits sei Tatarin gewesen, sein Großvater, Q. L1. , geboren 1919, sei Deutscher gewesen und von der Krim nach Nordkasachstan verschleppt worden. Der Großvater sei von 1942 bis 1946 in der Trudarmee gewesen und von 1952 bis 1956 in einer Sondersiedlung in L. untergebracht worden. Der Kläger fügte dem Antrag folgende Unterlagen jeweils in Kopie bei: Heiratsurkunde des Klägers aus dem Jahr 2008 mit der Eintragung der deutschen Nationalität beim Kläger; Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1991, in der der Vater mit deutscher Nationalität vermerkt ist; Geburtsurkunde des 2010 geborenen Sohns mit der Eintragung der deutschen Nationalität beim Kläger; Wehrausweis des Klägers aus dem Jahr 2007 mit der Eintragung der deutschen Nationalität; Pass des Vaters, ausgestellt 1991, mit deutscher Nationalität; Arbeitsbuch des Vaters, in welchem er ab 1980 als stellvertretender Direktor für Lehr- und Erziehungsarbeit und ab 1984 als Direktor der Kindersportschule L. aufgeführt wird, weiter ergibt sich aus dem Arbeitsbuch, dass es am 2. Dezember 1971 auf den Namen „L2. “ ausgestellt und dieser 1991 in „L1. “ geändert worden ist; Bescheinigungen über die Rehabilitation des Großvaters bzw. des Vaters und Großvaters, jeweils ausgestellt von der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik am 24. Juni 1997 bzw. am 4. März 1996; Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs im Gebiet Tscheljabinsk betreffend den Großvater vom 27. August 1990; Schreiben des Ministeriums für Inneres der Republik Kirgisistan vom 18. Januar 1996 ebenfalls betreffend den Großvater. Der Kläger legte außerdem u. a. ein Goethe-Zertifikat B1 für das Modul „Sprechen“ des Goethe-Instituts in Almaty vom 21. Dezember 2020 vor, wonach er am 11. November 2020 in Bischkek geprüft worden war und bei der Prüfung 78 Punkte erreicht hatte. Mit Bescheid vom 18. März 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG. Der Vater des Klägers sei von 1984 bis zum Zerfall des kommunistischen Systems im Februar 1990 in der Stadt L. hauptberuflich als Direktor der dortigen Kindersportschule beschäftigt und in dieser Funktion für die Leitung der Lehr- und Erziehungsarbeit zuständig gewesen. Zu den beruflichen Hauptaufgaben habe somit auch die Erziehung der ihm anvertrauten Kinder im Sinne der kommunistischen Ideologie gehört. Als Direktor einer Sportschule in einer Gebietshauptstadt habe er eine leitende, berufliche Funktion bekleidet, die mit weitreichenden Kontrollmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen zwecks Einhaltung bzw. Umsetzung der für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Vorgaben der Kontrollorgane der KPdSU verbunden und auch für die Aufrechterhaltung des Systems für gewöhnlich bedeutsam gewesen sei. Als Inhaber einer solchen Funktion habe der Vater auch nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen unterlegen. Das treffe auch auf den Kläger zu, weil dieser während der Amtszeit des Vaters als Schuldirektor mit seinen Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Schule, die der Vater geleitet habe, habe mit der allgemeinen oder politischen Bildung nichts zu tun gehabt. Sie sei eher mit einem Sportverein zu vergleichen gewesen, denn sie sei nur für die Freizeitgestaltung ausgelegt gewesen, die Kinder hätten sie nachmittags besucht. Sein Vater sei nie in der kommunistischen Partei gewesen, habe keinerlei Privilegien oder extra Belobigungen, Geldprämien oder Sonstiges erhalten. Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren u. a. folgende Unterlagen vor: Schriftliche Erklärung des Vaters des Klägers über seinen Lebenslauf und beruflichen Werdegang; „Archiv der Kinder- und Jugendsportschule (des Sportvereins) L. “, „Schulleitung (Vereinsleitung)/Kinder- und Jugendsportschule (Sportverein)“; „Bestimmungen über Kinder- und Jugendsportschule (Sportverein)“ ausgestellt vom Bezirksrat der Volksdeputierten L. , Bildungsbehörde, Kinder- und Jugendsportschule (Sportverein) L. vom 22. Mai 1985; Archivbescheinigung der Archivagentur, Staatliches Gebiet Archiv Tschuj vom 24. März 2021, wonach der Vater des Klägers weder in schulischen Berichten noch Listen als Mitglied der kommunistischen Partei der Kirgisischen Republik eingetragen gewesen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. August 2021 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück: Unter Verkennung des Umstands, dass der Antrag des Klägers bereits 1994 bestandskräftig abgelehnt worden sei, sei das Aufnahmebegehren erneut sachlich geprüft worden. Eine erneute sorgfältige Prüfung des Bescheids vom 18. März 2021 habe keine Anhaltspunkte ergeben, die seine Aufhebung habe geboten erscheinen lassen. Die Tätigkeit eines Direktors in einer Sportschule sei als eine Funktion i. S. d. § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG anzusehen. Körperkultur und Sport seien in der ehemaligen Sowjetunion immer ein Politikum gewesen. Als Medium des sozialen Wandels habe der Sport als wichtiges Element beim Aufbau des Sozialismus und der Schaffung eines neuen Menschenbilds gegolten. Dem Sport sei eine gemeinschaftsbildende, identitätsstiftende und repräsentative Funktion zugekommen. Zur Erreichung dieses Ziels seien neben anderen Einrichtungen auch Sportschulen geschaffen worden, die die Entwicklung der Massenkörperkultur und des Sports hätten befördern sollen. Das System der Sportschulen gehe zurück auf die 1930er Jahre und habe der Wehrertüchtigung gedient. Auch die Sportschulen seien daher von Anfang an eng mit dem Regierungsapparat, namentlich dem Ministerium für Verteidigung, Bildung und Verkehrswesen sowie den staatlichen Komitees und den Gewerkschaften verbunden gewesen. Als Direktor und Leiter einer solchen Schule sei der Vater Teil dieses von der kommunistischen Partei als treibende Kraft gelenkten staatlichen Sportsystems gewesen. Die Partei habe über den Schulleiter insbesondere in Fragen der ideologischen Erziehung hineinregiert. Schlüsselfigur dieser Einflussnahme sei der Direktor gewesen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheids scheitere überdies daran, dass sich für den Kläger die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht feststellen lasse. Es sei nicht nachgewiesen, dass er biologisch von dem 1919 geborenen und 1978 verstorbenen Großvater Q. L1. abstamme. Es lägen sowohl für den Kläger als auch für den 1954 geborenen Vater lediglich 1991 ausgestellte Geburtsurkunden vor. Am 6. September 2021 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es handele sich um einen Wiederaufnahmeantrag. Die Schulleitertätigkeit seines Vaters habe Tätigkeiten umfasst, die in vergleichbarer Weise auch in anderen Gesellschaftssystemen ausgeübt worden seien. Der Vater habe bis zu seiner Ruhestandsversetzung die Schulleitertätigkeit ausgeübt, ohne jemals darüber hinaus einen beruflichen Aufstieg erfahren zu haben. Er sei weder Mitglied in der KPdSU gewesen noch sonst politisch aktiv gewesen. Die Berufung des Vaters zum Leiter der Schule sei auch erst 1984 erfolgt. In dieser Zeit habe der Zerfall der Sowjetunion, etwa durch die Übernahme der KPdSU durch Michail Gorbatschow im März 1985, begonnen. Es habe sich auch um eine außerschulische Einrichtung mit gesundheitsförderndem und rein sportlichem Auftrag gehandelt. Die Schule sei frei von jedweder politisch-ideologischer Prägung gewesen. Auch habe die Betreuung nur etwa einen halben Tag pro Woche ausgemacht. Der Vater habe vergleichbar mit einem Vereinstrainer gearbeitet und als Leiter administrative und operative Aufgaben, frei von ideologisch-politischer Prägung, übernommen. Die Arbeit in der Erziehung der Jugendlichen, die auf politisch-ideologische Erziehung ausgerichtet gewesen sei, habe den Koordinatoren der Bezirks-, Gebiets- und Kommunalsportausschüsse oblegen. Auch die Abstammung sei nachgewiesen. Sie sei mit den vorgelegten Geburtsurkunden glaubhaft gemacht. Die Beklagte habe selbst in ihrem Bescheid vom 4. Mai 1994 ausgeführt, dass das Kriterium der Abstammung als erfüllt angesehen werden könne. Hinsichtlich des Großvaters werde der Wehrausweis vorgelegt. Die Personenstandsurkunden und die weiteren Unterlagen ergäben in der Gesamtschau eine Abstammung von seinem Vater und Großvater. Er habe einen deutschen Nachnamen. Im Rahmen der Namensänderung 1991 seien die originären Personenstandsurkunden eingezogen und durch neue ersetzt worden. Personenstandsurkunden des Großvaters könnten nicht vorgelegt werden. Dieser sei auf der Krim geboren. Ein Großteil der dortigen Archive sei zerstört worden, wie auch das Standesamt T. in seiner Mitteilung vom 19. Februar 1991 mitgeteilt habe. Für seinen Vater und ihn lägen Auszüge aus dem Geburtsregister vom 24. April 1991 vor. Der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens u. a. folgende Unterlagen vorgelegt: Wehrausweis des Großvaters, ausgestellt 1963, in welchem der Großvater mit deutscher Nationalität eingetragen und ein Sohn namens „B1. P.“ aufgeführt ist; Mitteilung über die Geburtseintragung des Standesamts T. , ausgestellt 1991; Auszug über die „Regelung über die Kinder- und Jugendsportschule aufgrund der Anordnung des staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR“ vom 26. November 1984; Erläuterungsbericht vom 16. August 1991 über die Namensänderung von „L2. “ auf „L1. “ und zwei Auszüge aus dem Geburtsregister für den Kläger und den Vater jeweils vom 24. April 1991. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags auf Einbeziehung seiner Ehefrau und seines Sohns zurückgenommen und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. August 2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Als Direktor der Kindersportschule in L. habe der Vater des Klägers eine Funktion ausgeübt, die gewöhnlich für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems als bedeutsam gegolten habe. Sie sei vergleichbar mit der Stellung eines Mittelschuldirektors, die nach der Rechtsprechung den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erfülle. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; die Klage im Übrigen hat es im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG hinsichtlich des Vaters vorliege. Denn der Vater erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil er Direktor der Sportschule L. in Kirgisistan gewesen sei. Aufgrund der besonderen Funktion, die dem Sport in der Sowjetunion gerade auch im Jugendbereich zugekommen sei, sei die Stellung als Leiter und Direktor einer Sportschule vergleichbar mit der Stellung eines Mittelschuldirektors. Denn auch hier sei der Direktor die Schlüsselfigur der Einflussnahme, insbesondere in Fragen der ideologischen Erziehung in der Schule. Als Direktor habe er weitreichende Kompetenzen besessen, sei aber auch von übergeordneten Instanzen abhängig gewesen. Diese grundsätzliche Einschätzung werde belegt durch den vom Kläger vorgelegten Auszug über die Regelungen über die Kinder- und Jugendsportschule aufgrund der Anordnung des staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR vom 26. November 1984. Auch wenn es im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG nicht auf die konkrete Amtsausführung ankomme, erlaubten die Richtlinien ein genaueres Bild über die grundsätzliche Geltung der Stellung eines Direktors einer Sportschule. Dort werde unter Ziffer 7 dem Direktor die Auswahl des Trainerpersonals und die Aufsicht über Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeiten übertragen sowie in Ziffer 8 die Bildung eines Trainer- und Lehrerrats und die Durchführung von Ratssitzungen aufgegeben. Aus Ziffer 9 ergebe sich, dass die Arbeit in der Erziehung der Jugendlichen „auf die politisch ideologische Erziehung“ gerichtet sei. Die hierfür wesentlichen Veranstaltungen der politisch-ideologischen Erziehung würden gesondert aufgeführt. Auch wenn die Organisation danach den Koordinatoren der Bezirks-, Gebiets- und Kommunalsportausschüsse oblegen habe, so sei Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Einflussnahme der Direktor in seiner gegenüber den anderen Lehrern herausgehobenen Position gewesen. Dementsprechend sei es auch der Direktor, der abschließend den Einsatz der durch das Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR genehmigten Regelung über die Kinder- und Jugendsportschule mit seiner abschließenden Unterschrift bestätige. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum für mindestens drei Jahre mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Er sei 1984, also in dem Jahr, in dem sein Vater die Tätigkeit als Direktor angefangen habe, geboren. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass er damals nicht bei seinem Vater gewohnt habe. Auf die weiteren Voraussetzungen komme es demnach nicht mehr an. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Entscheidung des Senats in seinem Beschluss vom 30. Mai 2018 - 11 A 1375/17 - betreffend einen Mittelschuldirektor in der ehemaligen Sowjetunion sei nicht heranziehbar. Es überzeuge nicht, dass die ausgeübte Funktion pauschal mit der eines Mittelschuldirektors verglichen und damit der ausgeübten Funktion de facto eine höhere Bedeutung beigemessen werde als solchen, die mit Blick auf den Tatbestand aus § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG von der Rechtsprechung als nicht ausreichend erachtet worden seien wie etwa die Tätigkeit eines Berufssoldaten, Staatsanwalts, Richters oder Betriebsleiters. Ideologiefreie gesellschaftliche Bereiche seien nach dem Staats- und Gesellschaftsverständnis der ehemaligen Sowjetunion nicht denkbar gewesen. Mit jedem Aufstieg in eine Führungsposition sei mithin eine Systembindung verbunden gewesen. Bleibe die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit beruflichen Aufstiegs ohne Statusverlust nicht gänzlich theoretisch, sei es angezeigt, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG auf genuin systemerhaltende Tätigkeiten zu begrenzen. Angesichts dessen sei eine Anwendung des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG auf die Position eines Leiters einer außerschulischen Einrichtung für Kinder- und Jugendsport, deren Besuch auf freiwilliger Basis beruht und bei der keine Präsenzpflicht bestanden habe und deren zeitliches Betreuungsangebot nicht mit dem einer regulären Schule gleichgestellt werden könne, weder angezeigt noch geboten. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass Körperkultur und Sport in der ehemaligen Sowjetunion ein Politikum gewesen seien, im Weiteren dem Sport eine gemeinschaftsbildende, identitätsstiftende und repräsentative Funktion zugekommen sei, zugleich durch Erfolge im Spitzensport auf internationaler Bühne die Überlegenheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung habe demonstriert werden sollen, träfen nur bedingt zu. Jedenfalls verfange die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht, dass zum Erreichen dieses Ziels, nämlich die Überlegenheit der eigenen Gesellschaft und des Systems zu demonstrieren, solche Einrichtungen wie die Sportschule L. geschaffen worden seien. Das Verwaltungsgericht vermenge hierbei den Breitensport mit dem Spitzen- bzw. Leistungssport. Bei der von seinem Vater geleiteten Einrichtung habe es sich um eine außerschulische Einrichtung gehandelt, die auf freiwilliger Basis beruht habe und der nicht die Aufgabe zugekommen sei, Spitzensportler zu fördern, die im Weiteren die Aufgabe gehabt hätten, dem eigenen Land Ansehen und Glanz zu verschaffen. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder zeigten, dass die Einrichtung nicht auf eine bestimmte Sportart spezialisiert gewesen sei und mit dem Spitzensport nichts gemein gehabt habe. Die Einrichtung sei von zwei Gruppen mit jeweils 15 Kindern besucht worden. Die Tätigkeit seines Vaters sei überwiegend die des Trainers gewesen. Der Betreuungsaufwand an der Schule sei auch nicht dem an einer regulären Schule mit einem Erziehungs- und Bildungsauftrag gleichgekommen. Gemäß Ziffer 4 der Regelungen über die Kinder- und Jugendsportschule habe die Betreuung 46 Wochen im Jahr umfasst, wobei dreimal pro Woche Trainingsstunden zu je 90 Minuten stattgefunden hätten. Im Ergebnis entspreche dies 270 Minuten (4,5 Zeitstunden) in der Woche, also gerade einem halben Tag pro Woche. Nochmals sei vorsorglich darauf verwiesen, dass sein Vater sich nicht aktiv parteipolitisch betätigt habe und auch nicht Mitglied der KPdSU in der ehemaligen Sowjetunion gewesen sei. Der Kläger hat im Berufungsverfahren u. a. die - auch bereits von seinem Vater in dessen Verfahren vorgelegte - Anordnung vom 11. März 1991, ausgestellt vom „Sowjet der Volksabgeordneten des L. Bezirks, Exekutivkomitee“, zu den Akten gereicht, wonach der Name „L2. “ in verschiedenen Personenstandsurkunden in „L1. “ geändert worden ist. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Es sei nicht entscheidungserheblich, ob und inwieweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Direktor einer Sportschule auf die Machterhaltung des kommunistischen Systems in der ehemaligen Sowjetunion aktiv Einfluss genommen habe. Dabei spielten weder Größe noch Anzahl der Räumlichkeiten der Schule noch der Gruppen eine Rolle. Ebenfalls seien die Trainingszeiten ohne Belang. Die vorgelegten Fotos seien nicht beweisgeeignet, zumal zu bedenken sei, dass nach dem Zerfall der Sowjetunion viele staatliche Einrichtungen in den folgenden 1990er Jahren stark runtergekommen seien. Auch die Behauptung, die Tätigkeit des Vaters sei überwiegend die des Trainers und frei von politisch-ideologischer Prägung gewesen, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung, ob die Tätigkeit des Vaters die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands erfülle. Denn entscheidend sei, ob die ausgeübte Funktion als Direktor einer Sportschule systemerhaltend gewesen sei. Sport sei immer ein Aushängeschild des Staats im Aussiedlungsgebiet, das sei früher so gewesen und sei auch jetzt noch so. Die kommunistische Partei nutzte die Sportförderung der Kinder und Jugend ebenfalls wie die Schulbildung zur Formung eines neuen Menschen nach ihrem kommunistischen Vorbild. Als Direktor einer Sportschule habe man die Einflussnahme auf die sportliche Erziehung der Kinder u. a. zur Stärkung des Gemeinschaftsbilds, der Wehrertüchtigung, aber auch der Weiterförderung zum Spitzensport gehabt. Ungeachtet dessen müsse der Kläger auch weitere Voraussetzungen als Spätaussiedler für die Erteilung eines Aufnahmebescheids erfüllen. Es sei fraglich, ob die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen hinreichend nachgewiesen worden sei. Die vorgelegten Ablichtungen der Geburtsregistereintragungen des Klägers und seines Vaters reichten als Nachweis für die Abstammung nicht aus, zumal damit die rechtliche Grundlage der 1991 erfolgten Namensänderung nicht erklärt werde. Zudem fehlten Urkunden, die die richtige Schreibweise des Namens belegten. Nicht nachvollziehbar sei es auch, warum alle Rehabilitationsbescheinigungen auf den Namen L1. (L3. ) ausgestellt worden seien. Denn der Vater und der Großvater des Klägers seien laut Ablichtung des Geburtsregisters des Vaters aus dem Jahr 1954 zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen unter dem Namen L2. eingetragen gewesen, also hätte dann auch diese entsprechende Schreibweise des Namens in den Archiven vermerkt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie die vom Kläger überreichten Dokumente Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 23. August 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A. Streitgegenstand der vom Kläger erhobenen Klage ist ausschließlich die beantragte Verpflichtung auf Erteilung eines Aufnahmebescheids und nicht auch der im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Die Beklagte hat ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2021 über die „erneute Ablehnung“ durch Bescheid vom 18. März 2021 entschieden, obwohl sie anlässlich des Erlasses des Widerspruchsbescheids erkannt hatte, dass der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 4. Mai 1994 sowohl die Ablehnung des Antrags des Vaters des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als auch eine Ablehnung des Aufnahmeantrags aus eigenem Recht des - zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahren alten und noch nicht bekenntnisfähigen - Klägers betraf. Durch die durchgeführte „erneute sorgfältige Überprüfung“ des Bescheids vom 18. März 2021 hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie die Ablehnung des Aufnahmeantrags nicht auf die (mögliche) Bindungswirkung des bestandskräftigen Erstbescheids stützen, sondern eine erneute Sachentscheidung treffen wollte. B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß den §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. b) erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalls war; Gleiches gilt gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG für den Aufnahmebewerber, der für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion i. S. v. § 5 Nr. 2 Buchst. b) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG steht dem Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht entgegen (dazu I.). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG (dazu II.). I. Hinsichtlich des Vaters des Klägers, mit dem der Kläger mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, liegen die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG nicht vor. 1. Die vom Vater des Klägers, Herrn B. L1. , in der Zeit von 1984 bis zum Zerfall des kommunistischen Systems im Februar 1990 ausgeübte Tätigkeit als Direktors der Kindersportschule in der Stadt L. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG. a. Eine Funktion in diesem Sinne ist nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslands festzumachen. Das Gesetz billigt auch einem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Eine Funktion hat für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems nicht immer dann gewöhnlich als bedeutsam gegolten, wenn sie in einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente, auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene ausgeübt worden ist. Denn damit würde zum einen bei der Erläuterung dessen, was für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, bereits als Voraussetzung eingestellt, dass die Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wurde, der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, und zum anderen verkannt, dass § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion abstellt und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wurde. Ließe man jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente, genügen, wäre jede Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in einer staatlichen Einrichtung - Entsprechendes müsste auch für die Wirtschaft und alle anderen gesellschaftlichen Bereiche gelten - von § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erfasst, weil die Partei auf alle diese Einrichtungen Einfluss nehmen konnte und nahm. Indessen ergibt sich weder aus der einfachen Parteizugehörigkeit noch aus einer diese grundsätzlich voraussetzenden Funktionsausübung eine irgendgeartete Bedeutsamkeit für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems. Vgl. grundlegend zur Funktion i. S. d. § 5 Nr. 2 Buchst. b): BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 ‑ 5 C 15.00 ‑, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = juris, Rn. 14 ff. Nach der Rechtsprechung des Senats galt die Funktion eines Direktors einer Mittelschule gewöhnlich als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems. Der Senat hatte in dem einen solchen Direktor betreffenden Verfahren auf das Gutachten des Prof. Dr. H. T1. vom 23. September 2004 Bezug genommen, wonach der Direktor einer Mittelschule nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler haftete. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Er war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d. h. er besaß weitreichende Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang liegt darin, dass die Stelle eines Schuldirektors ‑ wie bereits die Position eines stellvertretenden Schulleiters ‑ nach den Feststellungen des Gutachters zum sog. Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 ‑ 11 A 1375/17 -, juris, Rn. 9, m. w. N; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 60.18 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. b. Ausgehend von diesen Maßstäben galt die vom Vater des Klägers ausgeübte Funktion als Direktor der Sportschule L. nicht als gewöhnlich bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems. aa. Es besteht zunächst ein wesentlicher Unterschied zwischen der Funktion des Mittelschuldirektors - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall - und der des Direktors der Sportschule L. . Denn der Mittelschuldirektor haftete für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU. Eine entsprechende Verantwortung hatte der Vater des Klägers als Direktor der Sportschule nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Vater des Klägers nach der Ziffer 7 der „Regelung über die Kinder- und Jugendsportschule aufgrund der Anordnung des staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR vom 26. November 1984“ (im Folgenden: Regelung vom 26. November 1984) die Auswahl des Trainerpersonals und die Aufsicht über Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeiten übertragen und nach Ziffer 8 dieser Regelung die Bildung eines Trainer- und Lehrerrats sowie die Durchführung von Ratssitzungen aufgegeben war. Ausweislich der Ziffer 9 dieser Regelung hatten die „ Koordinatoren der Bezirks-, Gebiets- und Kommunalsportausschüsse“ „die Arbeit in der Erziehung der Jugendlichen“, „die auf die politisch-ideologisch Erziehung nach dem Einzelplan , genehmigt durch das Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR gerichtet ist“ zu organisieren und nicht der Vater des Klägers als Direktor der Schule. Vor allem waren nach dieser Regelung aber „ Kontrolle und Verantwortung den Vorsitzenden der entsprechenden Sportausschüsse “ auferlegt (Hervorhebungen jeweils durch den Senat) und damit anders als im Fall des Mittelschuldirektors (der für die Einhaltung der Parteilinie haftete) nicht dem Direktor der Sportschule. Mit Blick darauf ist nicht erkennbar, dass der Vater des Klägers als Direktor „Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers“ war. Denn insbesondere die für die Erfüllung einer solchen Funktion wichtige Organisations- und Verantwortungskompetenz hatte er ausgehend von der Regelung vom 26. November 1984 nicht inne. bb. Dass die Arbeit in der Sportschule L. auf die „politisch-ideologische Erziehung“ gerichtet war, reicht mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Denn danach ist nicht auf die gesamte Einrichtung bzw. allgemein auf die Aufgabe solcher Sportschulen, sondern auf die konkret vom Vater des Klägers ausgeübte Tätigkeit abzustellen. cc. Abgesehen davon handelte es sich bei der vom Vater des Klägers geleiteten Sportschule (nur) um eine außerschulische Einrichtung, die weder mit einer verpflichtend zu besuchenden Mittelschule mit der entsprechenden Unterrichtszeit noch mit den Leistungs- oder Spitzensport in der ehemaligen Sowjetunion fördernden Sportschulen vergleichbar gewesen ist. Denn ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bestimmungen über die Kinder- und Sportschule (Sportverein) des Bezirksrats der Volksdeputierten L. vom 22. Mai 1985 (im Folgenden: Bestimmungen vom 22. Mai 1985) war die Tätigkeit der Einrichtung u. a. auf „sport- und gesundheitsfördernde und Erziehungsarbeiten“ gerichtet, sie sollte (zwar) „systematische Arbeit zur Entwicklung der Massenkörperkultur und des Sports“ leisten, (aber nur) „ zur Entwicklung der Aufeinanderfolge in der Arbeit von Sportschulen (Sportvereinen), Sportinternaten, Spezial-Kinder- und Jugendschulen (Sportverein) der Olympiareserve, spezialisierten Gruppen mit der Sportausrichtung von Berufsschule, Schule der höheren sportlichen Fähigkeiten sowie Meisterteams im Spielsportarten, die an Titelkämpfen/Meisterschaften der UdSSR teilnehmen, beitragen “ (Hervorhebungen durch den Senat); sie stellte mithin selbst (noch) nicht eine auf die Förderung des Spitzensports gerichtete Einrichtung dar, der - wie die Beklagte es ausgeführt hat - „die Überlegenheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung“ demonstrieren sollte. Dafür, dass die Sportschule L. (noch) keinen mit solchen Einrichtungen vergleichbaren Stellenwert hatte, spricht schließlich auch der in Ziffer 4 der Regelung vom 26. November 1984 vorgesehene zeitliche Umfang der Trainingsstunden. Danach betrug der Trainingsprozess jährlich „46 Wochen“, wobei die „Trainingsstunden“ (nur) „3mal pro Wochen“ stattfanden und höchstens 90 Minuten dauerten (Ziffer 6). Das Training war damit nicht vergleichbar mit der regulären Betreuungszeit in der Schule. dd. Dass der Vater des Klägers ausweislich der vom Kläger vorlegten Bescheinigung vom 24. März 2021 in keiner Liste der KPdSU Kirgisistans eingetragen gewesen ist, ist ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch angesichts der obigen Feststellungen des Senats für die Beurteilung, ob der Vater eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltende Funktion bekleidet hat, nicht maßgeblich. 2. Mit Blick darauf, dass der Vater des Klägers die Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG nicht erfüllt, liegt der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG hinsichtlich des Klägers nicht vor. II. Der Kläger ist deutscher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG. 1. Er stammt von einem deutschen Volkszugehörigen ab. a. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 11. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1984 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Kläger dieses Tatbestandsmerkmal nicht von seinem Vater ableiten, jedoch von seinem Großvater Q. L1. , geboren 1919. Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Kriegs am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 = juris, Rn. 24. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne dieser Vorschrift besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris, Rn. 11; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21 f. Ein nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenes Kind (sog. Spätgeborener) aus einer volkstumsverschiedenen Ehe kann nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ihm die bei dem volksdeutschen Elternteil bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewusstsein, ausschließlich Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, in der Weise vermittelt worden ist, dass es sich mit dem Volkstumsbewusstsein dieses Elternteils identifiziert und sich so dessen Bekenntnislage angeeignet hat. In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zu. Eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache ist regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins entgegensteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1993 ‑ 9 B 285.92 ‑, juris. aa. Danach lässt sich hinsichtlich des Vaters des Klägers eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht feststellen. Der im Jahre 1954 geborene Vater ist sog. Spätgeborener, der von Eltern unterschiedlicher Volkzugehörigkeit abstammt. Seine Mutter bzw. Großmutter des Klägers war tatarische Volkszugehörige; sein Vater bzw. Großvater des Klägers war hingegen - wie aus den nachfolgenden Feststellungen folgt ‑ deutscher Volkszugehöriger. Anhaltspunkte dafür, dass ihm durch seinen Vater bzw. den Großvater des Klägers das Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, im Wege der Bekenntnisüberlieferung vermittelt worden bzw. dieser ihn geprägt haben könnte, sind weder vorgetragen noch liegen sie vor. Dagegen sprechen im Übrigen bereits die eigenen Angaben des Vaters des Klägers in dessen bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahren. Danach hat er angegeben, seine Muttersprache sei „russisch“, weil seine Mutter „keine deutsche ist“ und die Umgangssprache in der Familie sei ebenfalls „russisch“. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, dass der Vater des Klägers mit Blick auf die jeweilige Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass von 1991 und der im selben Jahr ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben mag. bb. Der Senat ist hingegen überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Großvater, Q. L1. , geboren 1919, deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. (1) Der Kläger hat zwar keine Urkunde aus dem Zeitraum vor Juni 1941 vorgelegt, aus welcher hervorginge, dass sich sein Großvater etwa durch Eintragung der deutschen Nationalität zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Es liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen für die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts vor. Der Großvater des Klägers ist ausweislich von verschiedenen vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Bescheinigung über die Rehabilitation des Großvaters Q. L1. , ausgestellt von der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik am 24. Juni 1997; Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs im Gebiet U. vom 27. August 1990; Schreiben des Ministeriums für Inneres der Republik Kirgisistan vom 18. Januar 1996) im Jahr 1942 zur Trud-/Arbeitsarmee eingezogen worden. Die Mobilisierung für die Trudarmee stellt jedenfalls ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Großvater des Klägers im Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (21. Juni 1941) von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Denn seit Kriegsbeginn sind „100.000 Deutsche“ an die Trudarmee überstellt worden. Daneben sind lediglich andere nationale Minderheiten wie Finnen, Italiener oder Krimtataren rekrutiert worden, vgl. OVG NRW Urteil vom 27. November 2020 ‑ 11 A 1075/19 -, juris, Rn. 78 ff. unter Hinweis auf Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion: Geschichte einer nationalen Minderheit im 20. Jahrhundert, 1. Auflage 1987, S. 331 f., zu denen der Großvater des Klägers nicht zuzuordnen gewesen ist. Anhaltspunkte, dass der Großvater, der nach den Angaben des Klägers von der Krim stammte, - wie die Großmutter - tatarischer Volkszugehörigkeit gewesen sein könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Gegen eine tatarische Volkszugehörigkeit dürften im Übrigen bereits die Nachnamen der Großeltern des Vaters und Urgroßeltern des Klägers sprechen; die Großmutter bzw. Urgroßmutter war eine geborene „Bub“ und der Großvater bzw. Urgroßvater trug - wie der Kläger - den Nachnamen „L1. “ oder „L2. “. (2) Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht echt oder inhaltlich unrichtig wären, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht. Abgesehen davon spricht gegen eine solche Annahme, dass die betreffend die Mobilisierung des Großvaters zur Trudarmee im Wesentlichen gleichlautenden Bescheinigungen von verschiedenen Behörden in unterschiedlichen Jahren ausgestellt worden sind. b. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der biologischen Abstammung des Klägers von seinem Vater bzw. Großvater sind unbegründet. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falls zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbstständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2014 ‑ 11 A 166/13 ‑, juris, Rn. 32 ff., m. w. N. aa. Nach diesen Maßstäben fehlt den vorgelegten Geburtsurkunden jeweils aus dem Jahr 1991 und den Auszügen über die Geburtsregistereintragungen der Geburt seines Vaters und seiner Person nicht die Beweiseignung. Allein der Umstand, dass es sich jeweils um neu ausgestellte Geburtsurkunden und Auszüge aus dem Geburtsregister handelt, spricht nicht gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunden. Eine vergleichende Betrachtung der Geburtsurkunden und der Geburtsregistereintragungen ergibt zudem keine Auffälligkeiten, die den Schluss der Unechtheit oder inhaltlichen Unrichtigkeit der Urkunden zuließe. Jedenfalls sind die Angaben in den Geburtsurkunden mit den Geburtsregistereintragungen identisch. Auch ansonsten tragen die vorgelegten Urkunden keine erkennbaren Fälschungsmerkmale in sich; solche sind im Übrigen auch von der Beklagten weder geltend gemacht noch benannt worden. bb. Die Beklagte vermag die Beweiseignung der vorgelegten Geburtsurkunden bzw. Geburtsregistereintragungen nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, es werde zum einen die rechtliche Grundlage der 1991 erfolgten Namensänderung nicht erklärt und zum anderen fehlten Unterlagen, die die richtige Schreibweise des Namens belegten. Denn die bereits vom Vater des Klägers und vom Kläger im Berufungsverfahren nochmals vorgelegte Anordnung vom 11. März 1991, ausgestellt vom „Sowjet der Volksabgeordneten des L. Bezirks, Exekutivkomitee“, weist auf die rechtliche Grundlage, nämlich die die „Genehmigung der Hauptgrundlagen für die Ordnung und Bewahrungszeit der Eintragungen“ regelnde „Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom 10. Dezember 1976“, und darauf hin, dass gemäß dieser Verordnung sowie aufgrund der eingereichten Urkunden die Änderungen der Standesamtseintragungen, u. a. in der „Geburtseintragung Nr. 208 vom 26.05.1954“ „der Name des Kindes und der Eltern „L2. “ auf „L1. “, vorzunehmen seien. Zudem hat der Kläger mehrere Unterlagen vorgelegt, die die Schreibweise „L1. “ belegen. Neben den bereits benannten Geburtsurkunden und Geburtsregistereintragungen hat er verschiedene Archivbescheinigungen eingereicht, die den Großvater jeweils mit dem Namen „L1. “ benennen. Die „richtige Schreibeweise“ wird insbesondere mit Blick auf das Arbeitsbuch des Vaters des Klägers deutlich. Denn danach ist das am 2. Dezember 1971 auf den Vater des Klägers „L2. B2. Q1. “ ausgestellte Arbeitsbuch nach Vorlage des am 25. Juni 1991 ausgestellten Passes des Vaters geändert worden, in dem der kyrillische Buchstabe „х“ (= ch) am Ende des Namens „L2. “ durchgestrichen und stattdessen der „kyrillische Buchstabe „г“ (= g) eingefügt worden ist. cc. Zweifel an der Beweiseignung der Geburtsurkunden bzw. Geburtsregistereintragungen erweckt auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass die vom Kläger vorgelegten den Großvater betreffenden Rehabilitationsbescheinigungen auf den Namen „L1. “ bzw. „L3. “ ausgestellt worden sind und nicht - wie aber laut des den Vater betreffenden Geburtsregistereintrags aus dem Jahr 1954 - auf den Namen „L2. “. (1) Dass sich etwa in der Archivbescheinigung vom 27. August 1990 und der Mitteilung über die Geburtseintragung vom 19. Februar 1991 im Betreff der Name „L2. A. P.“ bzw. L2. B2. Q1. “ (in der Übersetzung jeweils mit „L4. “ aufgeführt) und im Text jeweils der Name „L1. Q. Q1. “ findet, stellt nicht die durch die neu ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters des Klägers belegte Vaterschaft des Großvaters des Klägers - wie es die Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat - in Frage. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens hat zur Überzeugung des Senats ihre Ursache vielmehr in der Transkription des ursprünglich deutschen Namens „König“ in das Kyrillische. Der kyrillische Buchstabe „х“ am Ende des mit „L2. “ übersetzten Namens wird wie der Reibelaut in dem Wort „ich“ und damit wie das „g“ am Ende des Namens „König“ ausgesprochen; das kyrillische Alphabet kennt kein „ö“, das in dem Namen „L1. “ oder „L2. “ verwendete kyrillische „e“ wird transkribiert in „e“ oder „je“. Ausgehend hiervon ist erklärlich, warum der Vater des Klägers (mindestens seit 1971 bis 1991) unter dem Namen „L2. “ geführt worden ist, obwohl sein im Jahr 1919 geborener Vater mit dem deutschen Namen „L5. “ geboren sein dürfte. Zudem mag es auch sein, dass der Großvater des Klägers aus den obengenannten Gründen nicht in sämtlichen Personenstandsurkunden unter dem Namen „L2. “ geführt worden ist. Jedenfalls der vom Kläger eingereichte Wehrausweis des Großvaters, in dem „B1. P.“ im Übrigen als Sohn des Großvaters aufgeführt wird, ist auf den Namen „L1. “ ausgestellt. (2) Auch dass der Vater des Klägers und sein Großvater in zwei Archivbescheinigungen jeweils mit dem Namen „L3. “ eingetragen sind, spricht nicht gegen die Echtheit oder Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunden. Denn in einer dieser Bescheinigungen, nämlich in der von der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik am 4. März 1996 ausgestellten Bescheinigung über die Anerkennung der Opfer der politischen Repressionsmaßnahmen, ist der Vater des Klägers mit dem Namen „L6. - L7. “ (also „L3. -L1. “) aufgeführt, so dass sich die Vermutung aufdrängt, dass die russischen Behörden denselben Namen in unterschiedlicher Schreibweise wiedergeben, jedenfalls damit aber nicht unterschiedliche Personen bezeichnet wissen wollten. (3) Abgesehen davon findet die Echtheit und Richtigkeit der Geburtsurkunden ihre Bestätigung auf in der Gesamtschau der vorgelegten Urkunden. Jedenfalls liegen dafür, dass der Kläger die Unterlagen jeweils passend gefälscht oder sich entsprechend zuvor ausgestellter Urkunden hat ausstellen lassen, es sich also um jeweils zugeschnittene, ausgeklügelte Folgefälschungen bzw. Gefälligkeitsurkunden handeln könnte, keine Anhaltspunkte vor. 2. Der Kläger hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Er ist in der 2008 ausgestellten Heiratsurkunde und der 2010 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohns sowie in seinem Wehrausweis jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. 3. Er hat durch Vorlage des B1-Zertifikats für das Modul Sprechen vom 21. Dezember 2020 nachgewiesen, dass er die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. a. Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem „Gespräch“ verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z. B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontexts voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme ‑ unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6 = juris, Rn. 16 ff., m. w. N. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Goethe-Zertifikats B1 haben die Teilnehmenden der gesamten Deutschprüfung B1 mit den Modulen „Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen“ nachgewiesen, dass sie sich in allen wichtigen Alltagssituationen sprachlich zurechtfinden, wenn die Gesprächspartner klare Standardsprache verwenden; mit dem erfolgreich abgelegten Modul „Sprechen“ können die Teilnehmenden nachweisen, „an einem Gespräch teilnehmen, eine Präsentation zu einem Thema aus dem Alltag frei vortragen, dazu Frage stellen und beantworten“ zu können. b. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den zitierten Hinweisen im Goethe-Zertifikat reicht die Vorlage des erfolgreich mit 78 Punkten (also einem befriedigen Prädikat, das für „79 – 70 Punkte“ vergeben wird) bestandenen Moduls „Sprechen“ für den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG aus. Denn damit hat der Kläger nachgewiesen, dass er in allen „wichtigen Alltagssituationen“ an Gesprächen teilnehmen kann und auch über das für eine Gesprächsteilnahme erforderliche „Hörverstehen“ verfügt, ansonsten hätte er dieses Modul nicht erfolgreich ablegen können. Mit Blick auf die von ihm darüber hinaus geforderte „Präsentation“ zu einem Alltagsthema in freier Rede einschließlich dazu zu stellender Fragen und entsprechender Beantwortung hat er nachgewiesen, dass er zudem auch über eine ausreichende Fähigkeit „des mündlichen Ausdrucks“ in deutscher Sprache verfügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.