Urteil
7 K 924/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0408.7K924.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1950 in Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie stellte erstmals unter dem 16.10.2006 einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ihre Eltern seien der 1926 geborene D. T. und die 1922 geborene U. T., geborene K.; die Großeltern väterlicherseits seien N. K. (*1900) und Z. K. (*1902) aus dem Gebiet Y.. D. und P. T. seien 1942 bzw. 1941 als Deutsche nach H. zwangsumgesiedelt und unter Kommandanturüberwachung gestellt worden. Weiter gab die Klägerin an, in ihrem ersten Inlandspass sei ihre Nationalität mit Deutsche eingetragen worden. Deutsch habe sie ab dem 11. Lebensjahr von der Großmutter und in der Schule gelernt; sie verstehe fast alles; ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Die Klägerin legte zudem eine 2005 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der die Nationalität ihrer Eltern jeweils mit deutsch angegeben ist. In ihrem 2015 ausgestellten kasachischen Inlandspass und in ihrer Heiratsurkunde vom 20.01.1970 ist für die Klägerin jeweils die deutsche Nationalität angegeben. Auch in der 1971 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter F. ist die Nationalität der Klägerin mit deutsch eingetragen. Im Rahmen der Anhörung am 19.03.2008 in Astana gab sie an, die Eltern seien wohl 1941 nach Kasachstan verschleppt worden; seitdem sei in der Familie kein Deutsch mehr gesprochen worden. Die Großmutter sei 1950 in die Familie gekommen, mit ihr habe sie, die Klägerin, aber auch kein Deutsch gesprochen. Die Anhörung ergab, dass die Klägerin über keine oder nur geringe Sprachkenntnisse verfügte. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2008 mit der Begründung ab, dass es an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Unter dem 15.05.2018 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Das BVA wies die Klägerin im Laufe des Verfahrens darauf hin, dass sie den Sprachnachweis durch das B1 Gothe-Zertifikat nachweisen könne, soweit wegen der Coronapandemie keine Sprachtests bei der Botschaft angeboten würden. Hierzu teilte die Klägerin mit, dass das Goethe-Institut keine Online-Tests durchführe, was für sie die einzige Möglichkeit darstelle. Sie sei darüber hinaus fast blind. Sie reichte ein ärztliches Attest vom 14.06.2019 ein, das folgende Diagnosen auswies: Hochgradige, komplizierte Myopie (Kurzsichtigkeit); Periphere Netzhaut-Aderhautdystrophie. OD: Bekannte, durch Perforation bedingte, totale Netzhautablösung, Z. n. OP (1997). Verwachsung des inneren Randes der Iris. OS: Komplizierte Katarakt. Zu „Untersuchungsbefunde/Procedere“ heißt es unter anderem: Planmäßige operative Behandlung der Katarakt am linken Auge. Das BVA teilte der Klägerin daraufhin mit, dass eine Augenerkrankung keine Ausnahme vom Sprachnachweis begründe, denn die Erkrankung müsse ursächlich dafür sein, dass der Aufnahmebewerber keine deutschen Sprachkenntnisse mehr besitzen oder erwerben könne. Der Sprachnachweis sei von ihr zu erbringen. Mit Bescheid vom 29.06.2021 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum müsse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Nachweis lägen nicht vor. Ihre Angaben zu ihrer Augenerkrankung widersprächen dem Vortrag, sie habe beabsichtigt, den Sprachtest vor dem Hintergrund der Coronapandemie online durchzuführen. Dies setze eine entsprechende Sehfähigkeit voraus. Des weiteren komme es für eine Ausnahme vom Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht darauf an, ob jemand eine Sprachprüfung ablegen könne, sondern vielmehr darauf, ob er die genannte Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX nicht besitzen könne. Die Klägerin erhob Widerspruch. Unter dem 20.08.2021 wies das BVA die Klägerin darauf hin, dass ein fachärztliches Gutachten belegen müsse, dass eine Befreiung vom Sprachtest aufgrund der attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendig sei, weil die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Außerdem müsse ein Kausalzusammenhang erkennbar sein zwischen der Erkrankung oder Behinderung und dem zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung festzustellenden Nichtbesitz ausreichender Deutschkenntnisse und der Fähigkeit, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben. Weiter listete das BVA im Einzelnen auf, welchen inhaltlichen Anforderungen eine fachärztliche Stellungnahme genügen müsse. Die Klägerin reichte daraufhin ein weiteres Attest (Attest vom 02.10.2021) ein; auf Blatt 56 der Beiakte 2 wird insoweit Bezug genommen. Das BVA teilte der Klägerin darauf hin mit, dass auch dieses Attest nicht genüge. Außerdem sei auch eine Person mit eingeschränkter Sehkraft in der Lage, eine Fremdsprache zu erlernen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2021 wies das BVA den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in ihrem ersten Antrag angegeben, die Sprache in der Familie erlernt zu haben. Nunmehr trage sie unter Verweis auf das ärztliche Attest vom 02.10.2021 vor, nicht in der Lage zu sein, die deutsche Sprache zu erlernen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Nichtbesitz ausreichender Deutschkenntnisse und der Fähigkeit, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben, sei anhand der vorgelegten Atteste nicht nachgewiesen. Es sei zu vermuten, dass es zwischen den Sehbeschwerden und den Lernschwierigkeiten gar keinen Zusammenhang gebe. Vielmehr habe die Klägerin die Sprache einfach nie erlernt. Am 04.02.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, aus dem vorgelegten Attest ergebe sich, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Nur auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die Argumentation der Beklagten gehe fehl. Andernfalls könne eine Person, deren Sprachlernfähigkeit im Alter von 20 Jahren verlorengehe, immer mit dem Argument abgelehnt werden, sie habe die Sprache ja schon vorher erlernen können. Die Frage der Abstammung sei nie streitig gewesen; es komme allein auf die Frage an, ob sie vom Sprachnachweis befreit sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2021 zu verpflichten, ihr den Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es fehle an dem Kriterium der Abstammung. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Vorfahren der Klägerin im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Der 1926 geborene Vater sei Frühgeborener und komme somit nicht als Bezugsperson in Betracht. Für die Mutter, U. K., fehle es ebenfalls an jeglichen Nachweisen über ihre Geburt und Abstammung. Abgesehen davon verfüge die Klägerin nicht über die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Sie habe den Kausalzusammenhang zwischen der Augenerkrankung und dem Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Sprache werde in erster Linie mündlich vermittelt, auf die Sehfähigkeit komme es für das angestrebte Niveau eines einfachen Gesprächs nicht entscheidend an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Als grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 4 B 2.17 –, Rn. 4, juris und Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 B 21.16 –, juris Rn. 9 f., hat sich das am 05.11.2024 erklärte Einverständnis der Klägerin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht infolge des Hinweises des Gerichts vom 10.02.2025 verbraucht. Zunächst ist § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, wonach bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage der Verzicht auf mündliche Verhandlung widerruflich ist. Denn das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 6 BN 3.13 –, juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich der Verzicht auf die mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO seinem Inhalt nach aber nicht auf den gesamten Prozess, sondern auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199.95 –, juris Rn. 4. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Die Berichterstatterin hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin bislang auch nicht substantiiert zu einem Bekenntnis der Eltern vorgetragen habe und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass es zwar im Ermessen des Gerichts steht, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet, das Gericht aber in diesem Zusammenhang dafür einzustehen hat, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 5 B 11.14 –, juris Rn. 13. Die Prozesslage hatte sich seit dem erklärten Verzicht aber weder durch die Verfügung des Gerichts vom 10.02.2025 noch infolge des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.02.2025 geändert. Die Klägerin macht zwar geltend, ihre Abstammung sei nie streitig gewesen. Es ist aber dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich diesbezüglich jemals geäußert hätte. In dem ablehnenden Bescheid vom 20.05.2008 heißt es, dass die Frage der Abstammung dahinstehen könne. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 und den streitgegenständlichen Bescheiden ergibt sich nichts anderes. Auch dem Umstand, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 05.04.2019 die Klägerin nicht zur Vorlage von Nachweisen etwa zum Vertreibungsschicksal den Eltern und Großeltern aufforderte, kann kein Aussagegehalt zu einer rechtlichen Bewertung der Beklagten hinsichtlich der Abstammung beigemessen werden. Denn der Inhalt des Schreibens fußt erkennbar lediglich auf dem Stand der Bearbeitung und einer vorläufigen Prüfung. Insbesondere ist auch der Formulierung in dem Widerspruchsbescheid vom 30.12.2021, der Aufnahmeantrag scheitere weiterhin an dem fehlenden Nachweis der erforderlichen Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs, gemessen an den im öffentlichen Recht anwendbaren §§ 133, 157 BGB nicht zu entnehmen, dass die Erteilung des Bescheides nur an dem Sprachnachweis scheitere. Denn zur Frage der Abstammung verhalten sich die streitgegenständlichen Bescheide überhaupt nicht. Ferner konnte die Klägerin deshalb nicht davon ausgehen, die Frage der Abstammung sei zu bejahen, weil zum Zeitpunkt ihres Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch keine Klageerwiderung vorlag. Abgesehen davon hat die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2025 ergänzend vorgetragen. Um eine weitere konkrete Fristverlängerung hat sie nicht nachgesucht und auch nicht dargelegt, dass sie ihren Vortrag zu ergänzen beabsichtigt. Nach alledem bedurfte es hier nicht der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 S. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG). Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht. a) Das Gericht hat nicht Überzeugung erlangt, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 31. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein, die mit dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges (1941) begannen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 und Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, BVerwGE 79, 73, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 35 f. Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, des Weiteren darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris, Rn. 5. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris Rn. 16. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 27 BVFG ist nach den allgemeinen Regeln der Kläger darlegungs- und beweisbelastete. Er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vollständige Angaben zu machen und gegebenenfalls anhand von Dokumenten die für ihn günstigen Tatsachen zu belegen. Bei den in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Aufnahmeanspruch plausibel zu begründen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. April 2002 – 2 A 1432/00 –, juris Rn. 39 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris Rn. 5 zum AsylG. Gemessen daran könnte die Klägerin ihre Abstammung nur von der Mutter ableiten. Der Vater kommt nicht in Betracht, da er 1941 noch nicht bekenntnisfähig war und der Klägerin zu dessen Eltern keine Erkenntnisse vorliegen. Aufgrund der Angaben der Klägerin steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich U. K. unmittelbar vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ein Bekenntnis im oben genannten Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Zwar ist die Nationalität der Mutter in der Geburtsurkunde der Klägerin mit deutsch angegeben, sie soll aus der seinerzeit deutsch besiedelten Gegend E. stammen, in B. gelebt haben und ausweislich ihrer Geburtsurkunde einem deutschen Elternhaus entstammen. Daraus lässt sich hier aber noch nicht auf ein Bekenntnis schließen. Ebenso wenig ergibt sich dafür etwas aus dem Vortrag, die Mutter sei 1942 zwangsumgesiedelt worden. Diesem Umstand käme zwar indizielle Bedeutung zu, weil sich die Zwangsumsiedelungen aus der Republik B. (Wolgarepublik) gerade gegen die deutsche Bevölkerung richteten. Allerdings hat die Klägerin ihren Vortrag durch nichts belegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man annimmt, dass sich die betagte und gesundheitlich eingeschränkte Klägerin in einem unverschuldeten Beweisnotstand befindet. Der Beweisnotstand lässt es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Aufnahmebewerber vorgetragen worden sind. Das setzt aber voraus, dass das Gericht die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit des Vortrags erlangt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 9 C 90.86 –, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2010 – 12 A 2146/10 –, juris Rn. 9. Zum einen spricht hier nichts für einen Beweisnotstand. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin erst 1998 und 2003 verstorben sein sollen, hätte die Klägerin bereits im Zuge des ersten Antrages (2006) aktiv nachvollziehbare Angaben zu ihren Eltern und deren angeblichem Vertreibungsschicksal machen können, etwa durch die Vorlage von Arbeitsbüchern, Rehabilitationsbescheinigungen oder Nachweisen dazu, ob die Eltern unter Kommandanturüberwachung standen. Zudem spricht auch nichts für die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin. So gab sie an, die Eltern seien „wohl 1941“ nach Kasachstan verschleppt worden. Diese vagen Angaben können dem Gericht keine Überzeugung vermitteln. Das gilt umso mehr, weil die Klägerin zu den Großeltern insoweit keine Angaben gemacht hat (Seite 11 und 15 des Antrages). Das erschließt sich nicht, wenn diese ebenfalls aus der Wolgarepublik stammen sollen. Bei lebensnaher Betrachtung müsste die gesamte Familie zwangsumgesiedelt worden sein, hätte sie den Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung unterlegen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin hierzu hätte Angaben machen können, weil sie die Großmutter noch gekannt haben will. Vor diesem Hintergrund besteht also die Möglichkeit, dass die Familie schon zu einem früheren Zeitpunkt und aus anderen Gründen nach H. ausgewandert ist, etwa nach der Hungersnot 1920/1921 oder im Zuge der Entkulakisierung, vgl. BPB, Heft 322, 2/2014, Seite 21, 23; Krieger , Kolonisten, Sowjetdeutsche, Aussiedler, Seite 86, 100 f., mithin nicht zwangsumgesiedelt wurde. Auch spricht nichts dafür, dass bei der Mutter ein objektives Bestätigungsmerkmal des Bekenntnisses im maßgeblichen Zeitpunkt (1941) in Gestalt der Sprache vorlag. Die 1922 geborene Mutter soll nach den Angaben der Klägerin (Seite 1 des Anhörungsprotokolls) nur schlecht Deutsch gesprochen haben. Da aber U. K. - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - als Kind eines deutschen Elternhauses in einem deutsch besiedelten Gebiet die ersten 19 Jahre ihres Lebens – bis 1941 - Deutsch gesprochen müsste, müsste sie somit auch noch in den fünfziger und sechziger Jahren über entsprechende gute Sprachkenntnisse verfügt haben, selbst wenn sie nach der Vertreibung nur noch Russisch gesprochen haben sollte. Es ergeben sich auch sonst keine Indizien für ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum. b) Abgesehen davon fehlt es auch an der Voraussetzung, dass das - für die Klägerin zu bejahende - Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen bestätigt werden muss, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Die Klägerin erfüllt also die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht. Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem „Gespräch“ verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris Rn. 79. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris Rn. 17 f. Ein Sprachnachweis liegt hier unstreitig nicht vor. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 BVFG greift nicht ein. Die Vorschrift berücksichtigt nach dem Wortlaut nur Krankheiten und Behinderungen, die die Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, ausschließen. Um den geforderten kausalen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der geforderten Fähigkeit herstellen zu können, muss sich die Krankheit auf den Spracherwerb und/oder das Sprachvermögen auswirken. Der Kläger muss den Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbesitz von ausreichenden Deutschkenntnissen bzw. der fehlenden Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und seiner Erkrankung oder Behinderung nachweisen. VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2021 – 10 K 7492/18 –, und Urteil vom 5. September 2023 – 7 K 5415/21 –, juris m. w. Seijbel; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 - 11 A 625/14 -, juris. Hier kann ausgehend von dem Vortrag der Klägerin nur fraglich sein, ob sich die geltend gemachte Erkrankung oder Behinderung auf das Sprachvermögen auswirkt, und die Klägerin deshalb infolge einer Erkrankung oder Behinderung nicht fähig ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn bereits in ihrem Antragsformular gab die Klägerin an, Deutsch zu sprechen. Sie habe die Sprache zuhause von der Großmutter und in der Schule gelernt. Anhand des Sprachtests in Astana am 19.03.2008 ergab sich zwar, dass die Klägerin nur über geringe bzw. keine Sprachkenntnisse verfügte. In der Begründung des Widerspruchs vom 12.06.2008 ließ sie gleichwohl vortragen, es sei nicht erklärlich, dass sie nicht „bestanden“ habe und sie bitte darum, den Sprachtest wiederholen zu dürfen. Im Zuge des Wiederaufnahmeantrages (Schreiben vom 11.03.2021) gab sie an, ein Onlinetest sei „die einzige denkbare Möglichkeit“; führt man diesen Gedankengang weiter, war sie also grundsätzlich gewillt, ihre Deutschkenntnisse in einem (Online-)Test nachzuweisen und besitzt also nachweisbar Deutschkenntnisse. Ist also die Klägerin von ihrem Vortrag, über die erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen, nie explizit abgerückt, muss sie sich daran festhalten lassen. Da nach dem oben Gesagten die Sehkraft keine Voraussetzung für die sprachliche Verständigung im Sinne eines Gespräches ist, dem Erbringen des Nachweises an sich also nicht entgegensteht, kann kein Kausalzusammenhang zwischen ihrer Erkrankung oder Behinderung und der fehlenden Fähigkeit bestehen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Aber auch wenn man zugrunde legte, dass die Klägerin tatsächlich nie Sprachkenntnisse besaß, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich ihre Sehbehinderung überhaupt auf den Spracherwerb auswirkt. Für den erforderlichen Nachweis einer Krankheit bedarf es der Vorlage aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Atteste, worauf bereits die Beklagte ausführlich hingewiesen hat. Aus den Attesten muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören jedenfalls auch Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. August 2014 – 5 C 14.1664 –, juris Rn. 5. Dem werden die Atteste nicht gerecht. Insoweit ergibt sich zwar, dass eine altersbedingte Karakt am linken Auge besteht und eine extreme Kurzsichtigkeit am rechten Auge. Es wird ausgeführt, dass ein Sehverlust besteht. Unklar ist aber schon, ob eine Sehhilfe Abhilfe schaffen könnte, ob die Klägerin eine Brille trägt und wenn ja, inwiefern dies ihre Sehkraft verbessert. Die Tabelle (Attest vom 14.06.2019) „Visus“ enthält nur Angaben unter Vsc (visus sine correctione). Unter „Sph“ (Sphäre - Art und Stärke der Fehlsichtigkeit) heißt es „nicht beurteilbar“, ohne dass dies näher erläutert wird. Zudem wäre es an der Klägerin, darzulegen, dass sie – sofern sie fast blind ist – auch keine Blindenschrift beherrscht und unter keinen Umständen in der Lage ist, schriftliche Informationen aufzunehmen oder sich schriftlich auszudrücken. Auch obliegt zwar die Frage, ob die Klägerin noch genügend Sehkraft besitzt, um zu lesen und zu schreiben, einer augenärztlichen Einschätzung; ob die Klägerin trotz Erblindung eine Sprache erlernen könnte, ist aber keine medizinisch-augenärztlich zu beantwortende Frage. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Fremdsprache auch nur auf mündlichem Wege vermittelt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.