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Urteil

7 K 3793/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1217.7K3793.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 8. Juni 2020 beantragte der am 00. 00. 1968 geborene Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab er insbesondere an, dass sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits ein Vertreibungsschicksal erlitten hätten. Ferner gab er an, in seinen ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Er legte zudem seine im Jahre 1975 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in die sein Vater mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Ferner legte er eine im Jahre 1998 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes vor, in die er – der Kläger – mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Mit Bescheid vom 17. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es im Falle des Klägers an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Der Kläger sei sowohl in seinen ersten russischen Inlandspass als auch die Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen worden. Er habe damit ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2023 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch eine ausdrückliche Erklärung bei der Ausstellung von Personenstandsdokumenten abgegeben werden müsse. Deswegen komme es auf die Eintragungen der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes nicht entscheidend an. Zudem sei er – der Kläger – bereit, seine Kenntnisse der deutschen Sprache durch die Vorlage eines B1-Sprachzertifkates nachzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Falle des Klägers bereits dessen biologische Abstammung von seinem Vater nicht belegt sei. Seine Eltern hätten erst im Jahre 1980 die Ehe geschlossen, die Geburtsurkunde des Klägers sei im Jahre 1975 neu ausgestellt worden. Überdies sei der Kläger in seinen ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen worden. Ferner werde er auch derzeit in der Geburtsurkunde seines Sohnes noch mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Es fehle daher auch an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Einen Nachweis über die Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, habe der Kläger ebenso wenig erbracht. Am 12. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass sich bereits aus seiner Geburtsurkunde ergebe, dass er von seinem Vater abstamme. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass seine Geburtsurkunde neu ausgestellt worden sei. Ein – vom Kläger im Klageverfahren in Auszügen vorgelegtes – DNA-Gutachten habe die Vaterschaft ebenfalls bestätigt. Die Beklagte bezweifele auch zu Unrecht, dass er – der Kläger – sich wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ein solches Bekenntnis könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich dadurch abgegeben werden, dass die deutsche Nationalität in amtliche Personenstandsdokumente eingetragen werde. Nicht zuletzt gingen inzwischen Änderungen der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. In die Geburtsurkunde seines Sohnes habe er inzwischen für sich die deutsche Nationalität eintragen lassen. Im Übrigen sei er nach wie vor bereit, seine Sprachkenntnisse durch die Vorlage eines B1-Zertifikates nachzuweisen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Begründungen des Bescheides vom 17. März 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023. Ergänzend macht sie geltend, dass die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen die leibliche Abstammung des Klägers von seinem Vater nicht belegen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 17. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss grundsätzlich im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Für die damals in Odessa lebende deutsche Bevölkerungsgruppe ist demgegenüber nicht das Datum des 22. Juni 1941 maßgeblich. Vielmehr muss ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum insoweit im Zeitraum von März bis April des Jahres 1944 abgelegt worden sein. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn. 37 ff. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Ausgehend davon kann der Kläger eine deutsche Abstammung zunächst nicht von seinem im Jahre 1939 geborenen Vater herleiten. Der Vater des Klägers war nach § 6 BVFG a. F. nämlich sogenannter Frühgeborener, da er zum im vorbezeichneten Sinne maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht selbst bekenntnisfähig war. Zum Begriff des Frühgeborenen zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15; eingehend zur Bekenntnisfähigkeit überdies etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, ist entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend ist daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn. 14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f. Nach diesen Maßstäben vermag der Kläger eine deutsche Abstammung allein von seinen Großeltern väterlicherseits herzuleiten. Insoweit hat der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum indes ebenso wenig dargelegt, wie ein Vertreibungsschicksal seiner Großeltern väterlicherseits (oder seines Vaters). Aus seiner von ihm vorgelegten Geburtsurkunde aus dem Jahre 1975 ergibt sich allenfalls, dass der Vater des Klägers seinerzeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Über ein Bekenntnis seiner Großeltern väterlicherseits zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt sagt die Geburtsurkunde demgegenüber nichts aus. Zweifel am Vorbringen des Klägers, seine Großeltern väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen, ergeben sich überdies auch daraus, dass er im Verwaltungsverfahren eine Deportation seiner Großmutter väterlicherseits sowie seines Vaters aus der Region Odessa (bereits) im Jahre 1939 behauptet hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass er insoweit einen noch vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion benannt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die westlich des Dnjepr lebende deutsche Bevölkerung zunächst noch in ihren Gebieten verbleiben konnte und eine Umsiedlung der in Odessa lebenden Volksdeutschen erst ab dem Jahre 1943 und dabei insbesondere im Zeitraum März bis April 1944 mit dem Rückzug der Deutschen Wehrmacht erfolgte. Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn. 38 ff. Nach alledem fehlt es im Falle des Klägers ungeachtet der Frage nach dessen biologischer Abstammung jedenfalls an einem hinreichenden Nachweis einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz liegen im Falle des Klägers auch deswegen nicht vor, weil dieser keinen Nachweis über die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erbracht hat, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es zur Erbringung eines dahingehenden Nachweises der Vorlage eines B1-Zertifikats für das Modul Sprechen. Siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 83. Ein solches Zertifikat hat der Kläger nicht vorgelegt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit besaß, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ob der Kläger die weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt, wonach sich ein Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete insbesondere durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben muss, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.