OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3882/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0612.10K3882.21.00
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Jahr 2019 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, am 0. Oktober 0000 in Y./Gebiet Woroschilowgrad (Luhansk)/Ukraine geboren zu sein. Hierzu bezog sie sich auf die Kopie einer 1954 „wiederholt“ ausgestellten Geburtsurkunde auf den Namen U. J. T.. Darin sind – ebenso wie in einer 2019 erteilten Geburts(register)auskunft – als Vater W. M. Z. mit deutscher Nationalität und als Mutter X. N. mit russischer Nationalität erfasst. Die Klägerin erklärte, die ursprüngliche Geburtsurkunde sei verloren gegangen. Ihre Eltern hätten im Oktober 1938 geheiratet und sich im August 1939 scheiden lassen. Aufgrund eines Konfliktes mit ihrem Vater habe ihre Mutter ihren Mädchennamen wieder angenommen. Eine Registrierung der Scheidung sei in den Archiven nicht aufzufinden. Ihr 1917 geborener Vater und dessen Vater F. Z. stammten aus V./Gebiet Woroschilowgrad. Sie hätten die deutsche Sprache beherrscht. Ihr Vater sei ab 1942 in der Trudarmee eingesetzt und 1944 zu mehreren Jahren Zwangsarbeitslager verurteilt worden. Von 1952 bis 1956 habe er in der ASSR Komi unter Kommandantur gestanden und dort auch bis zur Rente gearbeitet. Sie selbst habe mit ihrer Mutter in Y. gelebt und ab Geburt nur Russisch gesprochen. In der Schule habe sie zwischen dem 13. bis 15. Lebensjahr Deutsch gelernt, ebenso zwischen dem 22. und 25. Lebensjahr vom Vater, den sie 1960 in Komi gefunden und bis zu seinem Tod im Jahr 1994 regelmäßig besucht habe. Sie verstehe wenig Deutsch und könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die Klägerin bat das Bundesverwaltungsamt, sie von einem „Gesundheitstest“ freizustellen. Aufgrund ihres Alters und einer schweren Hirnverletzung nach einem Hooligan-Angriff im Jahr 1966 habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert. Die Genesung von der schweren Kopfverletzung habe mehrere Jahre gedauert. Mit dem Aufnahmeantrag legte die Klägerin eine von Mai 2019 datierende Bescheinigung einer medizinischen Beratungskommission eines Krankenhauses in Kiew vor, wonach sie unter seniler Demenz leide, keine Besserung zu erwarten sei und eine ausgeprägte Merkunfähigkeit sowie eine Unfähigkeit zu Lernaktivitäten vorliege. Einem Bericht eines Krankenhauses in Y. aus November 2020 zur Krankengeschichte der Klägerin zufolge leide diese unter dyszirkulatorischer Enzephalopathie 2. bis 3. Grades, seniler Demenz, einem reduzierten Gedächtnis und einem mäßigen Rückgang der kognitiven Funktionen; nach Angaben von Verwandten sei vor etwa einem Jahr ein seltsames Verhalten aufgetreten, es gebe Beschwerden über Gedächtnisverlust. Das MRT weise Anzeichen einer Atrophie der Großhirnrinde sowie des Kleinhirns und Angioenzephalopathie auf. Eine medikamentöse Verordnung von November 2020 nennt ebenfalls die Diagnosen senile Demenz und dyszirkulatorische Enzephalopathie. Die Klägerin war nach ihrem Vorbringen in ihrem ersten, 1955 ausgestellten Inlandspass ebenso wie in der Geburtsurkunde ihres 1958 geborenen Sohnes mit russischer Nationalität eingetragen. Damals hätte eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu greifbaren Folgen für Leben und Gesundheit geführt. Sie habe ihre Herkunft jedoch nie verleugnet. Mit persönlichen Unterlagen und Gegenständen habe sie zu einer Ausstellung über deutsche Kolonisten beigetragen. 2020 habe sie erfolglos versucht, durch das Standesamt Änderungen in ihrer Geburtsurkunde vornehmen zu lassen. Auf ihre Klage habe das Stadtbezirksgericht Y. im November 2020 eine Änderung ihrer Nationalität von Russisch zu Deutsch bzw. auf Feststellung der deutschen Nationalität zum Zwecke der Aufenthaltnahme in Deutschland versagt. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20. Januar 2021 ab. Die Klägerin habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Die Möglichkeit eines Bekenntnisses durch Vorlage eines B1-Zertifikats entfalle für die Klägerin, nachdem sie durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen habe, dass sie krankheitsbedingt außerstande sei, ausreichende Deutschkenntnisse zu belegen. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch legte die Klägerin eine 2021 ausgestellte Geburtsauskunft des Standesamtes Y. vor, die auf die Registrierung der Geburt des 1958 geborenen L. H. Bezug nimmt und in der die Klägerin mit deutscher Nationalität erfasst ist. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2021 zurück. Es hielt daran fest, dass das Merkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht erfüllt sei. Aus dem Inlandspass und der erstausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes ergebe sich, dass die Klägerin ein Gegenbekenntnis abgegeben habe, von dem sie in der Folgezeit nicht wieder abgerückt sei. Hierzu seien die Bemühungen, die Nationalität gerichtlich ändern zu lassen, nicht geeignet, da sie in Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag stünden. Die Klägerin hat am 22. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt sie den Standpunkt, sie sei von ihrem früheren Gegenbekenntnis abgerückt, indem sie die deutsche Nationalität in den Geburtseintrag ihres Sohnes habe aufnehmen lassen. Mit dem von ihr eingeleiteten Gerichtsverfahren habe sie zudem ernsthafte Bemühungen zur Feststellung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit entfaltet. Auch sei als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten, dass sie die Erhaltung der deutschen Kultur und die Erinnerung an die vertriebenen Deutschen auf dem Gebiet Y. unterstützt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist hinsichtlich eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und zweifelt zudem die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen an. Die Klägerin habe nicht anhand der erstausgestellten Geburtsurkunde belegt, dass sie von dem vermeintlich deutschen Volkszugehörigen W. Z. abstamme. Die inhaltliche Richtigkeit der Geburtsauskunft aus dem Jahr 2019 sei schon wegen der widersprüchlichen Namensführung der Mutter in Frage zu stellen. Die Klägerin habe nicht anhand amtlicher Unterlagen dargetan, weshalb ihre angeblich mit dem Vater der Klägerin verheiratete Mutter bei Geburt der Klägerin ihren Geburtsnamen habe tragen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2021 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz in der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) (BVFG) zu. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätserklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor; dabei konnen ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht besitzen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vollständig vor. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. An der deutschen Volkszugehörigkeit des angeführten Vaters kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Anhand der vorgelegten Auskunft der Archivabteilung Luhansk aus dem Jahr 2019 und einer Rehabilitationsbescheinigung aus dem Jahr 1960 ist dargetan, dass W. Z. 1942 zur Trudarmee eingezogen worden ist und nach einer Verurteilung zu einem Zwangsarbeitslager ab 1952 in Sondersiedlung in der Republik Komi „in der Kategorie Deutscher“ gelebt hat. Die Mobilisierung zur Trudarmee stellt ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die betreffende Person im Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris Rn. 64. Auch die biologische Abstammung der Klägerin von W. Z. dürfte durch die vorgelegte Geburtsurkunde aus dem Jahr 1954 hinreichend belegt sein. Das Ausstellungsdatum stellt den Beweiswert dieser Urkunde nicht durchgreifend in Frage. Die Klägerin konnte zwar keine Geburtsurkunde aus ihrem Geburtsjahr vorlegen; sie hat jedoch hierfür eine Erklärung vorgetragen, die angesichts des Überfalls der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941 und der anschließenden Verhältnisse in der Ostukraine plausibel erscheint. Das 70 Jahre zurückliegende Datum der erneuten Ausstellung fällt zudem noch in die Jugendzeit der Klägerin und liegt damit relativ nahe am Ereignisjahr. Hinweise darauf, dass es sich um eine gefälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunde handeln könnte, wie sie seit 1990 in Nachfolgestaaten der UdSSR ohne weiteres beschaffbar ist, gehen aus dem Dokument nicht hervor. Vielmehr spricht gerade der Zeitpunkt ihrer Ausstellung eindeutig dafür, dass die Urkunde den bei der Geburt im Geburtsregister vorgenommenen Eintrag des Vaters und seiner Nationalität wiedergibt. Denn das Datum der Ausstellung fällt in die Kommandanturzeit, in der die deutsche Bevölkerung in der UdSSR dem Regime der Sondersiedlung unterstand. Es widerspricht daher jeder Lebenswahrscheinlichkeit, die Klägerin oder ihre Mutter habe die standesamtliche Ausstellung dieser Urkunde gefälligkeitshalber mit dem unrichtigen Eintrag eines Vaters deutscher Nationalität erwirkt. Dabei kann letztlich offenbleiben, welche Umstände maßgeblich dafür waren, dass die Mutter der Klägerin − noch oder wieder − mit ihrem Mädchennamen in dieser Geburtsurkunde erfasst ist. Ebenso braucht der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis bzw. eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abgegeben hat, nicht nachgegangen zu werden. Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die an sie in sprachlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz BVFG kann sie nicht führen. Dies hat ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Er hat erklärt, die gegenläufige Angabe ihres damaligen Bevollmächtigten im Aufnahmeantrag entspreche nicht den Tatsachen. Dies zeige sich auch daran, dass die Klägerin mit dem dem Aufnahmeantrag beigefügten Attest vom 7. Mai 2019 um eine Befreiung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gebeten habe. Von einem Nachweis der Deutschkenntnisse kann nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG abgesehen werden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache aufgrund einer Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne dieser Vorschrift nicht besitzen kann. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin anhand der vorgelegten Atteste auf eine senile Demenz in der Ausprägung einer Enzephalopathie, die ihre Merk- und Lernfähigkeit einschränke bzw. zu einem mäßigen Rückgang der kognitiven Funktione führe. Derartige altersbedingte Beschwerden allein sind aus Gründen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Krankheit und Sprachdefizit jedenfalls dann nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Erfordernis einfachen deutschen Sprachvermögens zu begründen, wenn nicht dargetan ist, dass vor ihrem Auftreten nennenswerte Deutschkenntnisse vorhanden waren. Einschränkungen der bescheinigten Art sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass bei Personen im Alter der Klägerin ein natürlicher altersbedingter Abbau kognitiver Fähigkeiten wie Konzentration, Gedächtnis und logischem Denken (sog. Altersvergesslichkeit) und damit verbunden eine Abnahme der Fähigkeit, eine Sprache zu erlernen, weit verbreitet ist. Gerade in Anbetracht der Bedeutung, die der Gesetzgeber deutschen Sprachkenntnissen zumisst, ist die Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG jedoch als Regulativ eng auszulegen. Fielen altersbedingte Schwierigkeiten beim Spracherwerb ohne Weiteres unter den Befreiungstatbestand, könnten sich ältere Aufnahmebewerber in erheblicher Zahl auf diese Norm berufen, so dass der Ausnahmecharakter verloren ginge, vgl. VG Köln, Urteile vom 21. August 2019 – 10 K 5308/17 –, juris Rn. 29 ff., vom 18. August 2020 – 7 K 7730/18 – und vom 5. September 2023 – 7 K 5415/21 –, juris Rn. 31 und 36 . Für eine restriktive Auslegung des Befreiungstatbestands im Zusammenhang mit einer altersbedingten Abnahme der Fähigkeit zum Spracherwerb bzw. einer senil bedingten Demenz sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) wurde das zwingende Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache gestrichen. Dieses sah man als eine nicht mehr zeitgemäße, unbillige Verschärfung an. Gleichzeitig wurde die Bedeutung des Erlernens der Sprache für die Auseinandersetzung mit deutscher Kultur und ein Bekennen zum Deutschsein betont. Deshalb sollten vor allem jüngere Aufnahmebewerber die Möglichkeit erhalten, durch Erlernen der deutschen Sprache auch außerhalb der Familie ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden; gerade Angehörigen der älteren Generation sollte die Möglichkeit offenbleiben, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937, S. 6, zu der mit § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG identischen Bestimmung in dem damaligen § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die vorgesehene Ausnahme vom Nachweis der Sprachkenntnisse im Fall einer Unmöglichkeit des Spracherwerbs wegen einer Krankheit oder einer Behinderung diente, wie die Vorgängervorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. BVFG in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I, S. 1902), der Vermeidung unbilliger Härten, insbesondere der gebotenen Gleichstellung von Kranken und Behinderten, um eine Diskriminierung dieser Personengruppe wegen einer schicksalhaften Benachteiligung zu vermeiden, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. Januar 2007, BT-Drs. 16/4017, S. 13. Diese auszugleichende schicksalhafte Benachteiligung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Aufnahmebewerber die Gelegenheit familiären Spracherwerbs in der Kindheit oder die Möglichkeit des fremdsprachlichen Spracherwerbs im Erwachsenenalter über viele Jahre nicht nutzt, um sich schließlich auf eine altersbedingte Unmöglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache zu berufen. Im Gegenteil wäre die Möglichkeit, bei einem altersbedingten Abbau geistiger Fähigkeiten vom Nachweis der Sprachfähigkeit befreit zu werden, eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber denjenigen, die trotz aller Mühen wegen mangelnder Sprachbegabung auch in jüngeren Jahren einen Sprachtest nicht bestehen, vgl. VG Köln, Urteil vom 18. August 2020 – 7 K 7730/18 –. In einem solchen Fall fehlt es an dem erforderlichen spezifischen Kausalzusammenhang („kann diese Fähigkeit wegen... nicht besitzen“), den der Gesetzgeber zwischen Krankheit bzw. Behinderung und dem Fehlen ausreichender Deutschkenntnisse für ein Eingreifen des Befreiungstatbestandes verlangt. Nicht die Abnahme geistiger Fähigkeit im senilen Alter stellt den maßgeblichen Grund für die Sprachdefizite dar, sondern der Verzicht auf einen nennenswerten Spracherwerb im Laufe eines langen Lebens. Wer sich bis ins hohe Altern keine Deutschkenntnisse aneignet, lässt nicht erkennen, dass er ohne die dementielle Entwicklung zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag zur einfachen Gesprächsführung auf Deutsch in der Lage gewesen wäre. So liegt es auch bei der Klägerin. Sie hat nach ihrem Vorbringen abgesehen von zwei Jahren Deutschunterricht in der Schule und einem kurzen, bereits 60 Jahre zurückliegenden Zeitraum, in dem ihr Vater ihr im Erwachsenenalter Deutschkenntnisse vermittelt haben soll, keinerlei erkennbare Anstrengungen unternommen, um deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, ehe ihr erstmals im Jahr 2019, als sie ihren Aufnahmeantrag gestellt und das 80. Lebensjahr vollendet hat, ein Rückgang geistiger Funktionen bescheinigt worden ist. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich sonstige Faktoren, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz BVFG berücksichtigungsfähig wären, als ursächlich für die mangelnde Sprachkompetenz ausgewirkt haben. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sich eine von der Klägerin vorgetragene Kopfverletzung, die ihr 1966 von einem Hooligan zugefügt worden sei, in der Vergangenheit hindernd auf den Erwerb von Deutschkenntnissen ausgewirkt hat. Die Klägerin hat erklärt, sie sei nach einiger Zeit von der Verletzung genesen. Ausweislich der Eintragungen in ihrem Arbeitsbuch war sie nach 1966 weiterhin berufstätig und in der Lage, von 1974 an über drei Jahrzehnte ein Warenhaus bzw. ein Handelszentrum zu leiten. Auch die Anamnese in der Bescheinigung des Krankenhauses Y. vom 20. November 2020 beschränkt sich auf die Beschreibung einer senil-dementiellen Entwicklung als Ursache für die kognitiven Einschränkungen; eine vorherige Kopfverletzung findet keine Erwähnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.