Urteil
7 K 2552/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1029.7K2552.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 12. Februar 1999 stellte die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2004 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Klägerin bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt habe. Es fehle daher an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Die Sprachkenntnisse der Klägerin stünden der von ihr begehrten Aufnahme ebenfalls entgegen. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht ausreichten. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache könne daher nicht ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 17. März 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens. Sie führte insoweit aus, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland wegen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine unzumutbar sei. Sie legte zudem eine Meldebescheinigung vom 18. Juli 2023 vor, in der eine Adresse im Bundesgebiet als alleinige Wohnung ausgewiesen wird. Aus einem Auszug aus dem Ausländerzentralregister ergibt sich überdies, dass die Klägerin am 22. April 2022 in das Bundesgebiet eingereist ist und nachfolgend einen Asylantrag gestellt hat. Eine Bescheinigung der Volkshochschule N. vom 9. Oktober 2023 gibt zudem darüber Auskunft, dass die Klägerin am 4. September 2023 einen Deutschtest A2 bestanden hat. Mit Bescheid vom 21. Februar 2024 griff die Beklagte das Verfahren der Klägerin wieder auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt werden könne. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten indes aufgegeben. Sie sei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, habe einen Asylantrag gestellt und sei hierzulande mit einer alleinigen Wohnung im Bundesgebiet gemeldet. Ein Asylbewerber habe seinen Wohnsitz nicht mehr in seinem Herkunftsland. Denn mit einem Asylantrag mache der Betreffende gerade geltend, dass er in sein Herkunftsland auf absehbare Zeit nicht mehr zurückkehren könne. Mit Schreiben vom 18. März 2024 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass sie die Begründung des Bescheides vom 21. Februar 2024 nicht nachvollziehen könne. Ihr Verfahren sei wiederaufgegriffen worden. Zum Zeitpunkt der Ablehnung ihres ursprünglichen Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz habe sie ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt. Sie sei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um ihren kranken Vater zu besuchen. Sie habe damals nicht vorgehabt, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sei sie gezwungen worden, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Ihre Familie habe befürchtet, dass sie – die Klägerin – im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht wieder zu ihr – der Familie der Klägerin – zurückkehren könne. Deswegen habe sie einen Asylantrag gestellt. Die Beklagte selbst habe ausgeführt, dass alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssten. Es sei ihr unzumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren und von dort aus ein Aufnahmeverfahren zu betreiben. Alle Konsulate der Bundesrepublik Deutschland außer desjenigen in Moskau seien geschlossen worden. Die Wartezeiten auch auf Entscheidungen in vertriebenenrechtlichen Angelegenheiten hätten sich überdies verlängert. Sie wolle keine wertvolle Zeit verschwenden und Gewissheit über ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit dem 22. April 2022 in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Sie sei im Bundesgebiet mit ihrer alleinigen Wohnung gemeldet und habe am 22. August 2022 einen Asylantrag gestellt. Sie habe daher einen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen und verfüge nicht mehr über einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Ein Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei überdies nicht gegeben. Die Klägerin habe keine konkreten Gründe genannt, warum ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar sei. Am 7. Mai 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte ihren Ermessenspielraum nicht genutzt habe und auf einer strikten Interpretation des Bundesvertriebenengesetzes beharre. Sie – die Klägerin – könne die Vorgänge in ihrem Heimatland nicht beeinflussen und sie könne ihre Protesthaltung gegenüber dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine nur dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehre. Alle ihre Vorfahren väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige, die seit dem Jahre 1941 unterdrückt worden seien. Sie habe bis heute ihren Nachnamen nicht abgelegt, aufgrund dessen sie im Alltag angefeindet worden sei. Im Jahre 1991 seien ihre Verwandten rehabilitiert worden, ihre Eltern hätten sich daraufhin entschlossen, als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Ihr damaliger Ehemann sei strikt gegen eine solche Rückkehr gewesen. Im Jahre 1999 habe sie sich scheiden lassen und ebenfalls den Entschluss gefasst, in das Bundesgebiet einzureisen. Ihr Antrag sei indes abgelehnt worden und ihr Sohn habe sich seinerzeit ebenfalls gegen ihr Vorhaben ausgesprochen. Im Jahr 2014 sei ihr Sohn verstorben und im Jahr 2021 sei ihr Vater erkrankt. Sie habe sich deswegen entschieden, mit einem Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dann habe der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen. Sie habe deswegen Angst davor, nach Russland zurückzukehren, da die Gefahr bestehe, dass sie dauerhaft von ihrer Familie getrennt werde. Sie wolle sich auch nicht mehr der Atmosphäre in ihrem Heimatland aussetzen. Zudem sei in ihrem Falle eine Mobilisierung sehr wahrscheinlich, da sie als Krankenschwester für Zivilverteidigung ausgebildet sei. Deswegen habe sie einen Asylantrag gestellt und sich dazu entschieden, einen erneuten Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu stellen. Es verwundere sie auch, dass die Beklagte behaupte, sie habe in ihrem vormals geführten Aufnahmeverfahren ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht hinreichend belegt. Sie habe alle relevanten Dokumente vorgelegt und inzwischen auch eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Die Versagung einer Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erweise sich in ihrem Fall als besondere Härte. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz habe. Die Klägerin habe spätestens mit der Stellung ihres Asylantrages ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Überdies sei ein Härtefall in ihrem Sinne nicht ersichtlich. Zudem liege ein Nachweis im Hinblick auf die Fähigkeit der Klägerin, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erst für den Zeitpunkt des 4. September 2023 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach einem – wie im Falle der Klägerin – bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren kann das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergibt sich im Falle der Klägerin zunächst daraus, dass sich die dem Ablehnungsbescheid vom 13. August 2004 zugrundeliegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn mit § 6 Abs. 2 BVFG (bereits in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen 10. BVFG-Änderungsgesetzes) wurden sowohl die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als auch die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse erleichtert. Siehe dazu zuletzt etwa nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 1.20 –, juris, Rn. 26. Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens der Klägerin steht auch nicht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Die Klägerin konnte die eingetretene Rechtsänderung nicht in früheren Verfahren geltend machen. Der Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG ferner nicht fristgebunden. Denn im Fall des Antrags auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens schließt § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Anwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG aus. Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen – wie hier – zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des Verwaltungsakts war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf das in der Sache anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Ausgehend davon vermag die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG herzuleiten, wonach der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Denn im Falle der Klägerin fehlt es jedenfalls an einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Asylbewerber haben ihren Wohnsitz und damit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nämlich nicht mehr in seinem Heimatland. Siehe zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 11 E 497/20 –, juris, Rn. 3 ff. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 3 KrWoFGV berufen. Danach gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Russischen Föderation ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt ist oder der internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wurde, der Wohnsitz in der Russischen Föderation (vornehmlich) für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der spätestens ein Jahr nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Ungeachtet dessen, dass diese Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut lediglich für Härtefallanträge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gilt, liegen deren Voraussetzungen im Falle der Klägerin (noch) nicht vor. Denn diese wurde bislang nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt und ihr wurde auch kein internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vermag die Klägerin auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herzuleiten. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ungeachtet der Frage, ob im Falle der Klägerin überhaupt eine besondere Härte in diesem Sinne gegeben wäre, erfüllt die Klägerin jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. An einem dahingehenden Nachweis fehlt es im Falle der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es zur Erbringung des Nachweises, dass ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Vorlage eines B1-Zertifikats für das Modul Sprechen. Siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 83. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der von § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geforderten Sprachkenntnisse ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes. Aus der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Bescheinigung der Volkshochschule N. vom 9. Oktober 2023 ergibt sich, dass die Klägerin am 4. September 2023 einen Deutschtest A2 bestanden hat. Daraus folgt, dass die Kläger im gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 besaß und demgemäß nicht die Fähigkeit hatte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Andere Anhaltspunkte sowie Nachweise dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes über diese Fähigkeit verfügte, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin kann sich insoweit schließlich auch nicht darauf berufen, dass nach § 1 Abs. 3 KrWoFGV – wie gezeigt – unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnsitz in der Russischen Föderation für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als fortbestehend gilt. Denn ungeachtet der Frage, ob § 1 Abs. 3 KrWoFGV überhaupt Bedeutung im Hinblick auf den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein der Fähigkeit entfaltet, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, liegen dessen Voraussetzungen im Falle der Klägerin – wie ebenfalls gezeigt – nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.