Urteil
7 K 510/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1206.7K510.23.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 1. Februar 2002 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Falle des Klägers eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG (a. F.) nicht habe festgestellt werden können, da der Kläger ausweislich des Ergebnisses einer in seinem Falle durchgeführten Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Am 4. März 2022 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 1. September 2022 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 griff die Beklagte das Verfahren des Klägers wieder auf und lehnte dessen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es im Falle des Klägers an einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehle, da dieser sich seit dem 4. März 2022 im Bundesgebiet aufhalte. Nach dem Ablauf von sechs Monaten sei davon auszugehen, dass ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt sei. Einen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache habe der Kläger seither nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 4. November 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er derzeit Deutsch in einem Integrationskurs lerne und beabsichtigte, eine Prüfung auf dem Niveau B1 im Mai des Jahres 2023 abzulegen. Diesbezüglich legte er eine Bescheinigung des Rhein-Pfalz-Kreises vom 10. November 2022 vor; daraus ergibt sich, dass der Kläger seit dem 27. Juni 2022 an einem Integrationskurs teilgenommen hat, der mit einem „Deutschtest für Zuwanderer“ auf dem Niveau B1 abschließen sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus: In Härtefällen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG müssten die Voraussetzung für eine Anerkennung als Spätaussiedler im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet vorliegen. Im Falle des Klägers fehle es an einem Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in diesem Zeitpunkt. Der Kläger halte sich seit dem 4. März 2022 in der Bundesrepublik Deutschland auf, nach einem Aufenthalt von sechs Monaten sei von einer ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet auszugehen. Daher komme ein weiteres Abwarten im Falle des Klägers bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erworben habe, nicht in Betracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2023 bat der Kläger im Nachgang insbesondere um schriftliche Bestätigung, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen könne und dieser Antrag nicht wegen eines Verlassens der Aussiedlungsgebiete abgelehnt werde, sondern in seinem Falle vielmehr § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG anwendbar sei. Am 1. Februar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass wegen des russischen Angriffskrieges gegen sein Heimatland in seinem Falle ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BFVG vorliege. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gelte zudem ein Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten als fortbestehend, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt worden sei und für einen Folgeantrag erneut ein Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet werde. Er sei zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete und der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland imstande gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er sich mit seiner Mutter und Großmutter in deutscher Sprache auf häuslichem Niveau habe verständigen können. Da er zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, liege ferner auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Die Tatsache, dass er seine Sprachkenntnisse durch die Vorlage eines B1-Zertifikates erst noch habe nachweisen wollen, spreche nicht gegen seine Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Denn die Erlangung eines solchen Zertifikates setze nicht nur mündliche Sprachkenntnisse voraus. Dass die Beklagte es unterlassen habe, ihn zu einem Anhörungsgespräch zu laden, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass er im Falle seiner Rückkehr in der Ukraine seine Aufnahme als Spätaussiedler erneut beantragen kann und sein Folgeantrag nicht aufgrund des Verlassens des Aussiedlungsgebietes erneut abgelehnt wird, das heißt, das in seinem Fall § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG anwendbar ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass im Falle des Klägers zwar von einem Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auszugehen sei, die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler aber nicht vorlägen. Es fehle bereits an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da die vom Kläger bewirkte Änderung von Eintragungen der russischen Nationalität als zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die von ihm erstrebte Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu bewerten sei. Eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sei nicht erkennbar. Der Kläger habe ferner auch die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt bekommen, da er im Rahmen des ersten von ihm gestellten Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz angegeben habe, Deutsch lediglich bis zu seinem fünften Lebensjahr von seiner Großmutter erlernt zu haben. Sein nunmehriges Vorbringen, er habe sich mit seiner Mutter und Großmutter auf Deutsch verständigen können, sei demgemäß unzutreffend. Deswegen könne dahinstehen, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und zum Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet über die Fähigkeit verfügt habe, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Ausgehend davon könne der Kläger auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht mit Erfolg begehren. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gelange nämlich allein in Fällen zur Anwendung, in denen die Erteilung eines Aufnahmebescheides zuvor mangels Härtefallgrund abgelehnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach einem – wie im Falle des Klägers – bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren kann das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG erreicht wird. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergibt sich im Falle des Klägers daraus, dass sich die dem Ablehnungsbescheid vom 29. März 2006 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn mit § 6 Abs. 2 BVFG (bereits in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes) wurden namentlich die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse erleichtert. Siehe dazu zuletzt etwa nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 1.20 –, juris, Rn. 26. Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens des Klägers steht auch nicht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn der Kläger konnte die eingetretene Rechtsänderung nicht in früheren Verfahren geltend machen. Der Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich auch nicht fristgebunden. Denn im Falle eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens schließt § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Anwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG aus. Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen – wie hier – zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich auf das anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Ausgehend davon liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht vor. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Im Falle des Klägers fehlt es an einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Denn der Kläger hält sich seit seiner Flucht vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine aus seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland auf. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 KrWoFGV berufen. Gemäß § 1 Abs. 1 KrWoFGV gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist, der Wohnsitz in der Ukraine bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete für den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes als fortbestehend, wenn die Person spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten des § 4 Abs. 1 BVFG erneut ihren Wohnsitz begründet. An der Begründung eines erneuten Wohnsitzes in diesem Sinne fehlt es (derzeit) im Falle des Klägers. Sein Wohnsitz in der Ukraine gilt daher (noch) nicht nach § 1 Abs. 1 KrWoFGV als fortbestehend. Aus § 1 Abs. 2 KrWoFGV folgt nichts anderes. Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfüllt, gilt danach der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Erklärtermaßen gilt diese Vorschrift vornehmlich allein für einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG hat der Kläger ebenfalls nicht. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG liegen im Falle des Klägers nicht vor. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Zumindest an einem dahingehenden Nachweis fehlt es im Falle des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es zur Erbringung des Nachweises, dass ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, der Vorlage eines B1-Zertifikats für das Modul Sprechen. Siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 83. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der von § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geforderten Sprachkenntnisse ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes. Aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Rhein-Pfalz-Kreises vom 10. November 2022 ergibt sich, dass der Kläger seit dem 27. Juni 2022 an einem Integrationskurs teilgenommen hat, der mit einem „Deutschtest für Zuwanderer“ auf dem Niveau B1 abschließen sollte. Daraus folgt, dass der Kläger zuvor noch keine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 besaß und demgemäß nicht die Fähigkeit hatte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Andere Anhaltspunkte sowie Nachweise dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes über diese Fähigkeit verfügte, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere daraus, dass er zuletzt mitgeteilt hat, er habe inzwischen eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, vermag der Kläger nichts für sich herzuleiten. Denn das nunmehrige Bestehen einer Sprachprüfung sagt über die Sprachkenntnisse des Klägers im nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt nichts aus. Überdies hat der Kläger auch sein Vorbringen nicht hinreichend belegt, dass er sich mit seiner Mutter und Großmutter auf häuslichem Niveau auf Deutsch verständigen konnte. Diese Fähigkeit hat der Kläger nämlich bereits im Rahmen des ursprünglich von ihm geführten Verwaltungsverfahrens nicht dargetan. Dafür, dass sich seine Kenntnisse der deutschen Sprache nachfolgend bis zum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt verbessert hatten und er im Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Fähigkeit hatte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Schließlich vermag der Kläger nach dem Vorstehenden auch nicht mit seinem Vorbringen durchzudringen, dass er auf die Vorlage eines Sprachzertifikates allein deswegen verzichtet habe, weil zu dessen Erwerb mündliche Sprachkenntnisse allein nicht ausreichten. Auch daraus ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Der Kläger kann sich im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV – wie gezeigt – unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend gilt. Denn unabhängig davon, ob § 1 Abs. 2 KrWoFGV überhaupt Bedeutung im Hinblick auf den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein der Fähigkeit entfaltet, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, die Vorschrift im Falle des vom Kläger gestellten Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens Anwendung findet und deren Voraussetzungen vorliegen, gölte danach ein Wohnsitz des Klägers in der Ukraine allenfalls bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Selbst wenn ein Wohnsitz des Klägers in seinem Heimatland bis zu Stellung seines Antrags auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens vom 19. Oktober 2022 fortgölte, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG besaß, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn auch seinerzeit nahm der Kläger ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Rhein-Pfalz-Kreises vom 10. November 2022 an einem Integrationskurs teil, der mit der Teilnahme an einem Deutschtest für Zuwanderer auf dem Niveau B1 abschließen sollte. Auch im Hinblick auf diesen Zeitpunkt fehlt es folglich an einem hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Fähigkeit besaß, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die hilfsweise vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44.02 –, juris, Rn. 18. Ausgehend davon kann der Kläger nicht in zulässiger Weise die Feststellung begehren, dass ein im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erneut gestellter Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht aufgrund eines Verlassens der Aussiedlungsgebiete abgelehnt werden kann. Selbst wenn das Begehren des Klägers bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass dieser das Bestehen oder Nichtbestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im vorstehenden Sinne begehrt, wäre die von ihm erhobene Feststellungsklage unzulässig. Denn mit seiner Feststellungsklage begehrt der Kläger in der Sache vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines künftigen Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 VwGO indes kein Raum, wenn der Betroffene zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 – IV C 17.71 –, juris, Rn. 29. Im Falle des Klägers ist nicht ersichtlich, dass dieser ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme eines vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht für jedes Begehren des Klägers dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.