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Urteil

7 K 5979/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0716.7K5979.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1961 geborene Klägerin ist als Spätaussiedlerin anerkannt und im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 13.05.2004. Sie lebt heute in Q.. Mit Datum vom 24.02.2021 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die nachträgliche Einbeziehung des am 00.00.1982 geborenen Herrn S. E. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Dessen Ausreise sollte gemeinsam mit seiner Ehefrau I. (*00.00.1985) und den Kindern P. (*00.00.2005), D. (*00.00.2010) und C. (*00.00.2011) erfolgen. Dem Antrag war die Kopie einer Bescheinigung über „die Adoption No. 5“ vom 17.11.2020 des Standesamtes der Stadt Pawlodar beigefügt, die auf eine Registrierung der Adoption durch die Klägerin am 08.06.2001 und eine weitere in Kopie angefügte Adoptionsurkunde vom 11.11.2020 verweist, deren Ausstellung nötig gewesen sei, da die Rückseite der Originalurkunde durch Verschulden der Mitarbeiter des Standesamtes nicht ausgefüllt worden sei. Als Grundlage der Eintragung wird ein Beschluss des Gerichts des Kreises Lebjashje vom 25.08.1999, in Kraft getreten am 10.09.1999, genannt. Ferner war u.a. Kopie einer Bescheinigung über die Geburt des Einzubeziehenden am 13.06.1982 in U., Gebiet Pawlodar beigefügt, die auf eine Ersatz-Geburtsurkunde vom 19.04.2018 verweist. In einem Schreiben an das BVA vom 28.03.2021 an das BVA teilte die Klägerin mit, dass sie Herrn S. E. seit seinem 4. Lebensjahr erzogen habe, nachdem sie dessen Vater 1986 geheiratet habe. Zu einem früheren Zeitpunkt habe sie keinen Bedarf für eine Adoption gesehen. Als man sich für die Ausreise entschieden habe, habe man die Adoption beantragt. Mit Schreiben vom 11.08.2021 teilte das BVA der Klägerin mit, dass eine nachträgliche Einbeziehung nicht stattfinden könne, da für den Sohn bereits ein Aufnahmeverfahren durchgeführt worden sei. Die Einbeziehung sei 1996 beantragt und 2002 abgelehnt worden, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe Herr S. E. eine deutsche Abstammung nicht glaubhaft machen können, da die Adoption erst standesamtlich registriert worden sei, nachdem er volljährig geworden sei. Widerspruch sei nicht erhoben worden. Eine erneute Entscheidung sei nur unter den Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens möglich. Diese seien jedoch nicht gegeben. In einem Antwortschreiben vom 17.08.2022 hob die Klägerin hervor, dass die Adoption auf dem Gerichtswege schon am 25.08.1999 stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr S. E. 17 Jahre alt, also noch minderjährig gewesen. Dem Schreiben war die Kopie einer gerichtlichen Entscheidung des Lebjashjer Rayongerichts des Gebietes Pawlodar (Inkrafttreten am 10.09.1999) in Kopie mit Übersetzung beigefügt. Mit Bescheid vom 25.02.2022 an Herrn S. E. lehnte das BVA dessen eigenen Aufnahmeantrag vom 10.08.2016 sowie „den Nachfolgeantrag durch ihre Adoptivmutter Frau K. E.“ ab. Maßgeblich für das Wirksamwerden der Adoption sei nach kasachischem Recht die Registrierung beim Standesamt. Diese sei erst nach der Volljährigkeit erfolgt. Mit weiterem Bescheid vom 22.06.2022 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin auf eine Einbeziehung des Herr S. E. ab. Trotz der bestandkräftigen Ablehnung des ersten Einbeziehungsantrages habe man dem „Wiederaufnahmeantrag“ entsprochen. Nach Abschluss der wiedereröffneten Prüfung sei der Antrag jedoch erneut abzulehnen. Anerkennungsfähig sei grundsätzlich nur eine Minderjährigenadoption. Das BVA bekräftige die Rechtsauffassung, dass für das Wirksamwerden der Adoption die Registrierung beim Standesamt maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr S. E. volljährig gewesen. Auch lägen gravierende Hinweise für eine Scheinadoption vor, da die Klägerin schon 1996 die Anerkennung als Spätaussiedlerin beantragt habe. Die Adoption habe sie erst 1999 auf Anraten eines Rechtsanwalts der „Wiedergeburt“ gerichtlich betrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2022 wies das BVA den Widerspruch des Herrn S. E. gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides als unbegründet zurück. Gegen die Ablehnung der Einbeziehung erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.08.2022 begründete. Die Adoption sei nur bis Dezember 1998 nach kasachischem Recht von der Registrierung beim Standesamt abhängig gewesen. Das habe daran gelegen, dass bis dahin nicht das Gericht, sondern von einem Exekutivkomitee beim Bezirksrat entschieden worden sei. „Sinngemäß“ werde die Adoption seither schon mit Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Es sei sinnwidrig, neben der gerichtlichen noch eine weitere behördliche Entscheidung zu fordern. Hinweis für eine Scheinadoption bestünden nicht. Sie – die Klägerin – habe zunächst gar nicht darüber nachgedacht, eine Adoption einzuleiten und hierzu auch keine Zeit gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.06.2022 zurück. Eine Einbeziehung könne nur vorgenommen werden, wenn die Adoption im Zeitpunkt der Minderjährigkeit erfolgt sei. Auch dürfe keine Scheinadoption vorliegen, von der regelmäßig auszugehen sei, wenn die Adoption erst nach der Stellung des Aufnahmeantrages erfolgt sei. Hier liege eine Volljährigenadoption vor, weil Herr S. E. am 13.06.2000 die Volljährigkeit erlangt habe, die Adoption aber erst am 08.06.2001 registriert und eine Urkunde ausgestellt worden sei. Der Einwand, der Adoption liege eine gerichtliche Entscheidung vom 25.08.1999 zugrunde, gehe fehl. Die Adoption sei nicht aus familiären Gründen erfolgt, sondern nur, um S. E. in das Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Es handele sich um eine Scheinadoption. Die Klägerin hat am 29.10.2022 Klage erhoben. Sie bekräftigt ihre Rechtsauffassung und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.10.2022 zu verpflichten, den Sohn S. E. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht geht davon aus, dass entgegen der Antragsfassung in der Sitzungsniederschrift nicht der Bescheid des BVA vom 25.02.2022, sondern derjenige vom 22.06.2022 Verfahrensgegenstand ist. Hierauf bezieht sich der Widerspruchsbescheid vom 05.10.2022. Dies entspricht auch der schriftlichen Antragsformulierung des Prozessbevollmächtigten. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 22.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides hinsichtlich des im Antrag bezeichneten Herrn S. E.. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG besteht die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung solcher Ehegatten und Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid, die im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind. Für Abkömmlinge bedeutet dies, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson geboren sein müssen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht aus eigner Überzeugung folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -, juris Rn. 16; Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 14.04 -, juris Rn. 9. Denn die Möglichkeit nachträglicher Einbeziehung sollte nach dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers auf diejenigen Fälle beschränkt sein, in denen eine gemeinsame Ausreise des Ehegatten oder Abkömmlings ausnahmsweise nicht möglich war und dieser gleichsam „zurückblieb“. Dies ist nur im Fall eines erst nach der Ausreise geborenen Abkömmlings logisch ausgeschlossen, da keine allgemeine Familienzusammenführung oder ein Familienverbund über das BVFG angestrebt war, vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 7, nicht aber bei einem bereits volljährigen Familienmitglied. Diese zählen dann zu den „Abkömmlingen“ im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wenn die Adoption zu einer Zeit erfolgte, in der die einzubeziehende Person noch minderjährig war. Zwar wird unter „Abstammung“ herkömmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren bezeichnet. Indes ist diese Sichtweise nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht ebenfalls folgt, überholt. Denn auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen, nehmen grundsätzlich am besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG teil. Da minderjährige adoptierte Kinder den leiblichen Kindern nicht nur rechtlich gleichgestellt sind, sondern bei der Adoptionsfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen bestehen wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien, ist im Hinblick auf den Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, eine Gleichbehandlung solcher Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -, juris Rn. 13 (auch unter Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BVFG vom 06.04.2010 zu § 7 Nr. 2) m.w.N. Ob von hiervon mit Blick auf den regelmäßigen Zweck der Einbeziehung, nämlich einer gemeinsamen Ausreise oder das Tatbestandmerkmal des Verbleibens, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn – wie vorliegend – zwischen der Ausreise der Bezugsperson, also dem „Zurückbleiben“ des Einzubeziehenden und der Entscheidung über den Antrag ein Zeitraum von 20 Jahren liegt, mag auf sich beruhen. Der Einbeziehung des Herr S. E. steht jedenfalls entgegen, dass dieser im Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig war. Bei der Adoption Volljähriger kann nicht von vergleichbaren familiären Bindungen ausgegangen werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein erst im Zeitpunkt der Volljährigkeit Adoptierter rechtlich nicht in gleichem Umfang in das Heranwachsen in der Kernfamilie eingebunden ist wie eine Person, deren Adoption bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Auch ist die Adoption Volljähriger in besonderem Maße dazu angetan, dazu missbraucht zu werden, Dritte in das Aufnahmeverfahren einzubeziehen, die in keiner besonderen Nähebeziehung zu der Person stehen, die die Einbeziehung beantragt. Die hiermit notwendig verbundene rechtliche Schematisierung der Familienverhältnisse ist dem Umstand geschuldet, dass die Adoption eine gewillkürte rechtliche Gestaltung und damit eine Ausnahme vom Regelfall biologischer Abstammung darstellt. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Adoption des Herrn S. E. erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser bereits volljährig war. Hierbei muss nicht abschließend entschieden werden, ob es nach dem im fraglichen Zeitpunkt geltenden kasachischen Familienrecht zwingend einer Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung durch einen nachgelagerten Registrierungsakt bedurfte. Denn der vorgelegten Entscheidung des Gerichts des Kreises Lebjashje vom 25.08.1999 ist nur zu entnehmen, dass dem Adoptionsbegehren zu entsprechen sei. In den entsprechenden Akten seien die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Bei allen mit einer Übersetzung verbundenen Unwägbarkeiten ist damit ein Umstand angesprochen, der auch für die deutsche Rechtsordnung nicht untypisch ist. Es wird nämlich eine Verpflichtung der Behörde ausgesprochen. Dass Änderungen des Personenstandes in den einschlägigen Personenstandsregistern vorzunehmen sind, um umgesetzt zu werden, ist naheliegend und keineswegs sinnwidrig. Angesichts der Tatsache, dass die Adoption erst geraume Zeit nach der Stellung des Aufnahmeantrages betrieben wurde, ist darüber hinaus auch der Wertung der Beklagten des Vorgangs als Scheinadoption zu folgen. Die Behörde ist jenseits des formalen Rechtszustandes nicht gehindert, eine Adoption daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte familiäre Bindung zugrundlag oder sie nur erfolgte, die Voraussetzungen der Aufnahme herbeizuführen. Die Klägerin hat selbst angegeben, vor dem Rat der „Wiedergeburt“ nicht an eine Adoption gedacht zu haben. Eine rechtliche Gleichstellung des Herrn S. E. war damit erst ins Auge gefasst, als es verfahrensbedingt erforderlich erschien und dieser auf die Volljährigkeit zuging. Diente der gerichtliche Antrag damit adoptionsfremden Zwecken, ist gegen die Wertung als „Scheinadoption“ nichts zu erinnern. Dessen ungeachtet bestehen auch erhebliche Bedenken gegen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Unterlagen zum Adoptionsvorgang. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbstständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (§§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 69. Es fällt bereits auf, dass die die Adoptionsurkunde des Standesamtes Pawlodar vom 11.11.2020 ausdrücklich nicht als Originalurkunde bezeichnet wird, sondern als Ersatz für das Original, das durch „Verschulden der Mitarbeiter des Standesamtes“ auf der Rückseite nicht ausgefüllt worden sei. Hier wirken nicht nur der Vorrang selbst und die gewählte Formulierung einer Selbstbezichtigung befremdlich; es ist auch nicht erkennbar, welche Rückseite gemeint ist, denn das in Kopie vorliegende Exemplar der aktuellen Bescheinigung weist keine ausfüllungsfähige Rückseite auf. Anlass zu Zweifeln gibt auch die Kopie der Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 1999, auf die die Klägerin sich beruft. Diese ist nur in weiten Teilen äußerst schwer lesbar und im unteren Bereich abgeschnitten. Ihr fehlt auch, abgesehen von der Stempelung, jede förmliche Gestaltung, wie sie durch Verwendung eines vorgedruckten Urteilskopfes auch in Kasachstan im Jahre 1999 als üblich unterstellt werden darf. Die Annahme einer Herstellung auf der heimischen Schreibmaschine liegt vor diesem Hintergrund nicht fern. Hat die Klägerin damit die Voraussetzungen der Abkömmlingseigenschaft im Rechtssinne des Herrn S. E. nicht belegen können, kommt die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.