Urteil
7 K 5523/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1031.7K5523.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 20. Juni 2023 beantragte der Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger am 21. März 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei. Da er sich seither ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, könne in seinem Falle nicht mehr von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ausgegangen werden. Sein Antrag sei somit als Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Härteweqe nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG zu werten. Er könne indes nicht nachweisen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der dauerhaften Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland bereits die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch besessen habe. Ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten im Bundesgebiet könne grundsätzlich als nur vorübergehend gewertet werden. Dieser Zeitraum, in dem zu Gunsten des Betreffenden vermutet werde, dass er sich noch nicht sicher sei, ob er hier dauerhaft verbleiben oder wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren wolle, könne noch zum Erwerb eines B1-Sprachzertifikats als Sprachnachweis genutzt werden. Eine Verlängerung dieses Zeitraums sei aber nicht möglich, da nach einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als sechs Monaten davon ausgegangen werden müsse, dass der Betreffende das Aussiedlungsgebiet verlassen und einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe. Deswegen könne der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er im Jahre 2023 ein Sprachzertifikat erworben habe, dass ihm Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bestätige. Weil dieses Zertifikat erst nach zwölf Monaten ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sei, lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Deutschkenntnisse des Klägers auch schon sechs Monate früher für ein einfaches Gespräch ausgereicht hätten. Mit Schreiben vom 7. August 2023 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger durch die Flucht aus seinem Heimatland und die Stellung eines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz seinem Willen Ausdruck verliehen habe, die Bundesrepublik Deutschland zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen. Zwar sei in seinem Falle eine besondere Härte gegeben, er erfülle jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er keinen Nachweis über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegenüber amtlichen Stellen in Russland oder der Ukraine habe er ebenfalls nicht abgegeben. In seinem erstausgesteilten Inlandspass sei der Kläger nach eigenen Angaben mit ukrainischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liege regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Für ein ernsthaftes Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis bedürfe es äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel und den Willen erkennen ließen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Auch wenn nach der gegenwärtigen Rechtslage ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 erbracht werden könne, gelte dies schließlich nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte vorlägen, die gegen eine Zuwendung zum deutschen Volkstum sprächen. Am 4. Oktober 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass er sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Beklagten nach dem Verfahren der Aufnahme als Spätaussiedler erkundigt und im Anschluss begonnen habe, die erforderlichen Dokumente zusammen zu stellen. Vor der Flucht aus seinem Heimatland sei keine Zeit dafür geblieben, alle erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Auch habe er im Bundesgebiet einen Sprachkurs der Stufe B1 begonnen, den er im März 2023 erfolgreich abgeschlossen habe. Sein Antrag sei gleichwohl abgelehnt worden, ohne dass der Verwaltungsvorgang eine nähere Bearbeitung erkennen lasse. Auch im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und seinem Vorbringen – demjenigen des Klägers – vermissen lassen. In seinen ersten Inlandspass sei er zwar mit ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen, diese Eintragung habe er jedoch im Jahre 1993 ändern lassen. Auf ein Bekenntnis auf andere Weise, etwa durch ein Sprachzertifikat, komme es in seinem Falle daher nicht mehr an. Ebenfalls erfülle er die sprachlichen Voraussetzungen, da er erfolgreich ein Sprachzertifikat B1 vorgelegt habe. Dieses Sprachniveau liege weit über dem von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geforderten, wonach lediglich die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs verlangt werde. Außerdem habe er angegeben, mit seinen Eltern und Großeltern sowie anderen Verwandten als Kind Deutsch gesprochen zu haben und die Fähigkeit zu besitzen, Deutsch zu sprechen. In seiner Widerspruchsbegründung habe er weitere Ausführungen zu seinen Sprachkenntnissen gemacht, die diese Angaben bestätigten. Damit habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie es unterlassen zu prüfen, ob eine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache erfolgt sei und ob er – der Kläger – im Zeitpunkt der Einreise einfache Deutschkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG besessen habe. Die Beklagte habe vielmehr schematisch einen Spracherwerb nach der Einreise und unzureichende Kenntnisse im Zeitraum davor unterstellt. Die Beklagte selbst habe zudem ausgeführt, dass er – der Kläger – am 25. Mai 2022 über ein Sprachniveau A1 bis A2 verfügt habe. Die in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verlangte Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, verlange etwas mehr an Sprachkenntnissen als das Niveau A1, aber keine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Da die Beklagte sich zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bemüht habe, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, könne sie ihm – dem Kläger – nicht vorwerfen, bei der Einreise über unzureichende Sprachkenntnisse verfügt zu haben. Sie habe vielmehr von Amts wegen klären müssen, ob seine Angaben – diejenigen des Klägers – zutreffend gewesen seien. Ohne entsprechende Vorkenntnisse wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, sich in einem überschaubaren Zeitraum Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 anzueignen. Ferner sei das Vorgehen der Beklagten aufgrund der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes nicht länger rechtskonform. In Ansehung der Rechtsverordnungsermächtigung des § 4 Abs. 4 BVFG sei die Entscheidung der Beklagten, die sich allein auf den Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet stütze, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Es entspreche offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, schematisch auf einen Zeitraum von sechs Monaten abzustellen. Dieser wolle nicht nur einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet als unschädlich ansehen, der Gesetzgeber favorisiere vielmehr auch eine Differenzierung nach Aussiedlungsgebiet oder Aufenthaltsdauer. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass bereits fraglich sei, ob der Kläger seinen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz rechtzeitig gestellt habe, da in Härtefällen eine Antragstellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet erfolgen müsse. Ein zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne sei im Falle des Klägers nicht mehr gegeben. Überdies sei dokumentiert worden, über welche Sprachkenntnisse der Kläger bei Einreise verfügt habe. Die festgestellten Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1.2 reichten nicht aus, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG führen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, wonach der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Denn aufgrund der Flucht des Klägers aus seinem Heimatland und seinem seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlt es jedenfalls an einem Wohnsitz des Klägers in den Aussiedlungsgebieten. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 KrWoFGV berufen. Gemäß § 1 Abs. 1 KrWoFGV gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist, der Wohnsitz in der Ukraine bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete für den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes als fortbestehend, wenn die Person spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten des § 4 Abs. 1 BVFG erneut ihren Wohnsitz begründet. An der Begründung eines erneuten Wohnsitzes in diesem Sinne fehlt es (derzeit) im Falle des Klägers. Sein Wohnsitz in der Ukraine gilt daher (noch) nicht nach § 1 Abs. 1 KrWoFGV als fortbestehend. Aus § 1 Abs. 2 KrWoFGV folgt nichts anderes. Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfüllt, gilt danach der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf diese Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Erklärtermaßen gilt diese Vorschrift insbesondere lediglich für einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, nicht hingegen für einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herzuleiten. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen in diesem Sinne liegen im Falle des Klägers nämlich nicht vor. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Ausgehend davon kann der Kläger eine deutsche Abstammung zunächst nicht von seinem im Jahre 1927 geborenen Vater herleiten. Der Vater des Klägers war nach § 6 BVFG a. F. sogenannter Frühgeborener, da er zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig war. Zum Begriff des Frühgeborenen zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15; eingehend zur Bekenntnisfähigkeit überdies etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f. Nach diesen Maßstäben vermag der Kläger eine deutsche Abstammung allein von seinen Großeltern väterlicherseits herzuleiten. Im Hinblick auf seine Großmutter väterlicherseits hat der Kläger indes keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt, dass diese sich im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Gleiches gilt für den Großvater väterlicherseits des Klägers. Auf die am 00. 00.1973 ausgestellte Geburtsurkunde seines Vaters, die dessen Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit aufführt, kann sich der Kläger bereits deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil diese Geburtsurkunde erklärtermaßen auf einer ebenfalls erst am 00.00.1973 erfolgten Eintragung in das Geburtenregister beruht und deswegen im Hinblick auf ein Bekenntnis seiner Großeltern väterlicherseits zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen keine Aussage treffen kann. Ebenso verhält es sich mit der am 00.00.1950 ausgestellten Geburtsurkunde seines Großvaters väterlicherseits, die dessen Eltern mit deutschen Volkszugehörigkeit aufführt. Diese wurde aufgrund einer ebenfalls am 00.00.1950 erfolgten Eintragung in das Geburtenregister ausgestellt und vermag der Klage des Klägers deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus der am 00.00.1995 ausgestellte Archivbescheinigung betreffend den Großvater väterlicherseits des Klägers vermag dieser schließlich ebenfalls nichts für sich herzuleiten. Denn daraus ergibt sich lediglich, dass der Großvater väterlicherseits des Klägers am 00.00.1937 zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Abgesehen von der Benennung eines vor dem im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen liegenden Zeitpunkts lässt auch die Rehabilitationsbescheinigung ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum nicht erkennen. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass in der Bescheinigung diejenigen Rechtsvorschriften genannt werden, aufgrund derer eine Verurteilung des Großvaters väterlicherseits des Klägers erfolgte; denn dass die Verurteilung gerade aus Gründen der Volkszugehörigkeit erfolgte, lässt sich – soweit ersichtlich – auch dem nicht entnehmen. Darüber hinaus liegen im Falle des Klägers auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht vor. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Auch an einem dahingehenden Nachweis fehlt es im Falle des Klägers. Ein das Vorhandensein von Deutschkenntnissen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes bestätigendes Sprachzertifikat hat der Kläger nicht vorgelegt. Andere Anhaltspunkte sowie Nachweise dafür, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt über die Fähigkeit verfügte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sind ferner weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der von der X. I. Akademie GmbH am 23. August 2023 ausgestellten Teilnahmebescheinigung, dass im Falle des Klägers am 25. Mai 2022 ein Einstufungstest vorgenommen wurde und dabei Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1.2 festgestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es zur Erbringung des Nachweises, dass ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, indes der Vorlage eines B1-Zertifikats für das Modul Sprechen. Siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 83. Demgemäß steht im Hinblick auf die Sprachkenntnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet fest, dass dieser die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht erfüllte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 KrWoFGV, wonach – wie gezeigt – unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend gilt. Denn ungeachtet der Frage, ob § 1 Abs. 2 KrWoFGV überhaupt Bedeutung im Hinblick auf den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein der Fähigkeit entfaltet, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, liegen jedenfalls dessen Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vor. Es fehlt nämlich an einer Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die gesetzliche Definition der Sicherung des Lebensunterhalts in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen – sofern sie nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlich sind – bestreiten kann. Siehe zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 – 1 C 4.10 –, juris, Rn. 14. Ausgehend von diesem Maßstab ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert, da der Kläger und seine Familie ausweislich der von ihm zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen Leistungen nach dem Zweiten sowie Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen. Dahinstehen kann insoweit, ob sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen könnte, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG von den Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG abgesehen wird, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann. Denn ungeachtet des Umstandes, dass § 1 Abs. 2 KrWoFGV nicht auch auf diese Vorschrift Bezug nimmt, ist im Falle des Klägers weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG dargetan, noch stellt eine allein auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit – auch durch alterstypische Erkrankungen – einen gesetzlich anerkannten Grund dar, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 B 117/16 –, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.