Beschluss
4 A 267/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.4A267.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.3.2019, mit der dem Kläger die weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Vorbringen des Klägers, die Klage sei zu einem Zeitpunkt abgewiesen worden, als für ihn keine Möglichkeit mehr bestanden habe, sich selbst ordnungsgemäß gegen das Gewerbeuntersagungsverfahren zu wehren, enthält für sich genommen keinen Anhalt für eine etwaige Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Einwände des Klägers, er habe sich auf das ordnungsgemäße Handeln seiner Steuerberaterin verlassen, und seine Prozessvertreterin sei mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts beauftragt, stehen der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht entgegen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, juris, Rn. 52 f., und Beschluss vom 18.5.2020 – 4 A 1558/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 321/19 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Ebenso wenig ist es rechtlich von Belang, wenn die Steuerrückstände auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zurückgehen. Allein maßgeblich ist hierfür, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2020 ‒ 4 A 1558/19 ‒, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Diesen Vorgaben folgend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt. In dem für deren Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 u. a. –, juris, Rn. 4 f., m. w. N., bestanden beim Finanzamt C. über längere Zeiträume aufgelaufene Rückstände in Höhe von zuletzt ca. 17.800,00 Euro. Dass der Kläger auf die ordnungsgemäße Tätigkeit seiner Steuerberaterin vertraut haben will, steht nach den oben genannten Maßstäben seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Abgesehen davon hatte er bereits durch die im September und November 2018 erfolgten Anhörungen Kenntnis von erheblichen Steuerrückständen, ohne dass ihn diese zu einer nachhaltigen Bereinigung seiner steuerlichen Vertretung/Situation veranlasst hätte. Konkrete Anhaltspunkte für ein den oben genannten Voraussetzungen entsprechendes Sanierungskonzept hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Versuche einer Kontaktaufnahme seines früheren sowie seiner derzeitigen Prozessbevollmächtigten mit dem Finanzamt nach Erlass des angegriffenen Bescheids reichen hierfür ersichtlich nicht aus. Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Einwand durch, die Gewerbeuntersagung bedeute für ihn einen Einschnitt in seiner beruflichen Betätigung mit dem Risiko, dass er seine Stellung als spezialisierter Ingenieur verlieren könnte. Abgesehen davon, dass ihm auch angesichts einer erweiterten Gewerbeuntersagung eine erhebliche Bandbreite an Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung verbleibt, steht der Ausschluss des Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang, wenn er gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in engerem Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, juris, Rn. 24. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2014 – 8 A 1437/13 –, juris, Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 23.3.2020 – 12 ZB 18.706 –, juris, Rn. 43; VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 13.12.2004 – VGH B 7/04 –, Rn. 19; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108. Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben aufgeführt, zeigen die Angriffe des Klägers keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche ergeben sich auch nicht aus der vorgetragenen Unmöglichkeit des Klägers, sich angesichts der kurzfristigen Mandatsniederlegung seines früheren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß im Klageverfahren zu positionieren. Der Kläger hätte bereits weitaus früher auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die ihm aus dem am 29.1.2020 ergangenen Gerichtsbescheid bekannt war, reagieren können. 3. Schließlich greift die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) jedenfalls wegen der rügelosen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO) nicht durch, mit der der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Verweigerung eines Nachlasses für eine Terminverlegung geltend macht. Trotz der vom früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Blick auf eine Corona-Infektionsgefährdung und dessen räumliche Abwesenheit gestellten Anträge auf Terminverlegung hat der Kläger, nachdem er von der Mandatsniederlegung unmittelbar vor dem Termin erfahren hatte, ausweislich eines entsprechenden Vermerks über ein Telefonat und des Protokolls über die mündliche Verhandlung ausdrücklich bekundet, selbst an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. Nachdem das Gericht ihm auch tatsächlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ermöglicht hatte, hat sich der Kläger in der Sache eingelassen, ohne erneut mit Blick auf die kurzfristig erfolgte Mandatsniederlegung auf eine Vertagung hinzuwirken. Er war dabei weder daran gehindert, zu den bereits im Gerichtsbescheid vom 29.1.2020 ausführlich und zutreffend abgehandelten einfach gelagerten Sach- und Rechtsfragen vorzutragen, noch in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, er sei persönlich zu einer angemessenen Verteidigung nicht in der Lage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.