Beschluss
10 L 19/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0209.10L19.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 40/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2022 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig. Für die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klage 10 K 40/23 ist unzulässig, soweit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung beantragt wird. Die Unzulässigkeit der Klage folgt aus dem Umstand, dass von der Zwangsgeldandrohung keine Rechtswirkungen mehr ausgehen und sie im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt und damit nunmehr unwirksam (geworden) ist. Der mit der Anfechtungsklage in der Hauptsache erstrebten gerichtlichen Aufhebung der Zwangsgeldandrohung bedarf es daher nicht. In der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2022 ist der Antragsteller aufgefordert worden, „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die vollständige Tätigkeit des Gewerbes ´Vertrieb und Vermarktung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ohne erlaubnispflichtige Waren, Vermarktung und Vertrieb von digitalen Werbeflächen, Netzwerkaktivitäten´ einzustellen und die Einstellung nach Maßgabe der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) beim Gewerbeamt der Stadt A. anzuzeigen“. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist sodann weiter ausgeführt: „Für den Fall, dass Sie die gewerbliche Tätigkeit auch weiterhin nicht einstellen und Ihre Betriebsstätte in 00000 A., B.. 0, nicht spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung schließen, wird Ihnen hiermit gemäß §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: Fünftausend Euro) angedroht“. Diese Zwangsgeldandrohung ist nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont so zu verstehen, dass mit der gewerblichen Tätigkeit, deren Einstellung gefordert wird, die beiden vom Antragsteller betriebenen Einzelgewerbe „Vertrieb und Vermarktung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ohne erlaubnispflichtige Waren“ sowie „Vermarktung und Vertrieb von digitalen Werbeflächen, Netzwerkaktivitäten, Beratungs-/Marketing- und Eventleistungen“ gemeint sind. Denn nur diese wurden im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 19. April 2018, deren Vollstreckung die streitgegenständliche Ordnungsverfügung dient, vom Antragsteller unter der Anschrift „0000 A., B.. 0“ betrieben. Das Gewerbe „Vertrieb und Vermarktung von Gebrauch- und Verbrauchsgütern ohne erlaubnispflichtige Waren“ hat der Antragsteller aber bereits am 30. November 2018 abgemeldet. Insoweit ging die Zwangsgeldandrohung daher bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses ins Leere. Die Abmeldung des Gewerbes „Vermarktung und Vertrieb von digitalen Werbeflächen, Netzwerkaktivitäten, Beratungs-/Marketing- und Eventleistungen“ ist am 5. Januar 2023 erfolgt. Dem Akteninhalt nach betreibt der Antragsteller an der Anschrift „0000 A., B.. 0“ inzwischen kein Gewerbe mehr. Damit war die Forderung, diese gewerbliche Tätigkeit einzustellen und diese Betriebsstätte zu schließen, spätestens mit der Gewerbeabmeldung am 5. Januar 2023 vollständig erfüllt und die Zwangsgeldandrohung gegenstandslos geworden. Von ihr gehen keinerlei Rechtswirkungen mehr aus. Die am 9. Januar 2023 erhobene Anfechtungsklage ist insoweit daher bereits unzulässig, denn an der Aufhebung der gegenstandslosen Zwangsgeldandrohung besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Das Gleiche gilt daher auch für den vorliegenden auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gerichteten Antrag. Vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen erledigten Verwaltungsakt u. a. Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 132. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass hieraus folgt, dass die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2022 keine taugliche Grundlage für künftige Vollstreckungsmaßnahmen darstellt. Insoweit bedürfte es gegebenenfalls einer erneuten Androhung. Soweit der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2022 aufgefordert hatte, unverzüglich jegliche selbstständige Gewerbetätigkeit einzustellen, und ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht bis zum 28. Februar 2022 nachkomme, die Durchsetzung der Gewerbeuntersagungsverfügung mit geeigneten Zwangsmitteln angekündigt hat, stellt auch dieses Schreiben lediglich eine Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen, aber keine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar. Denn es fehlt nicht nur an der nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW erforderlichen Zustellung der Zwangsmittelandrohung, sondern auch an der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW ebenso erforderlichen Benennung eines bestimmten Zwangsmittels. II. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2022 gerichtete Antrag ist hingegen statthaft gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dagegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Hat der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Regelung, wie in § 112 JustG NRW, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Vgl. u. a. Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 152a, jeweils m. w. N. Davon ausgehend vermag die Kammer bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2022, soweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt hat, nicht festzustellen. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds ist § 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsgelds ist eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verpflichtung (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW), die rechtmäßige Androhung des zulässigen Zwangsmittels (§§ 63, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW), die Nichterfüllung der Verpflichtung und das Nichtvorliegen von Vollstreckungshindernissen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2018. Mit dieser ist dem Antragsteller die selbstständige Ausübung seines Gewerbes „Vertrieb und Vermarktung von Gebrauch- und Verbrauchsgütern ohne erlaubnispflichtige Waren, Vermarktung und Vertrieb von digitalen Werbeflächen, Netzwerkaktivitäten" sowie aller anderen Gewerbe, soweit diese dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, ganz und auf Dauer untersagt worden. Die Untersagung erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Ziffer 1.). Überdies wurde dem Antragsteller die Einstellung der Gewerbeausübung und Betriebsschließung innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung aufgegeben (Ziffern 2. und 3.). Diese Ordnungsverfügung ist durch den Abschluss des verfahrensbeendenden Prozessvergleichs in der mündlichen Verhandlung des nachfolgenden Klageverfahrens 3 K 2003/18 am 10. März 2021 bestandskräftig und unanfechtbar geworden. 2. Der Antragsgegner hat das Zwangsgeld als zulässiges Zwangsmittel (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW) in der Ordnungsverfügung vom 19. April 2018 ordnungsgemäß im Sinne des § 63 Abs. 1 bis 6 VwVG NRW - insbesondere in bestimmter Höhe - schriftlich angedroht und diese Androhung zugestellt. Er hat dem Antragsteller eine - angemessene - Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung gesetzt, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. 3. Gegen die getroffene Anordnung, die selbstständige Ausübung seines Gewerbes „Vertrieb und Vermarktung von Gebrauch- und Verbrauchsgütern ohne erlaubnispflichtige Waren, Vermarktung und Vertrieb von digitalen Werbeflächen, Netzwerkaktivitäten" sowie aller anderen Gewerbe, soweit diese dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, ganz und auf Dauer zu unterlassen und seine Betriebs- und Geschäftsräume in „0000 A., B. 0“ zu schließen, hat der Antragsteller verstoßen. Das Gewerbe „Vertrieb und Vermarktung von Gebrauch- und Verbrauchsgütern ohne erlaubnispflichtige Waren“ hatte er zwar - wie bereits aufgezeigt - bereits am 30. November 2018 abgemeldet. Die Abmeldung seines Gewerbes „Vermarktung und Vertrieb von digitalen Werbeflächen, Netzwerkaktivitäten, Beratungs-/Marketing- und Eventleistungen“ mit Sitz in „0000 A., B. 0“ ist dem Akteninhalt nach aber erst am 5. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit am 10. März 2021 und im Übrigen auch erst nach Erlass des streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungsbescheids erfolgt. Überdies ist der Antragsteller aktuell jeweils Geschäftsführer der am 30. Juni 2022 ins Handelsregister eingetragenen E. Vermögensverwaltung GmbH und der am 8. Juli 2022 ins Handelsregister eingetragenen D. GmbH. Gegenstand des letztgenannten Unternehmens ist die Beratung, Konzeption und Umsetzung wirtschaftlicher Leistungen, online und offline Tätigkeiten im Marketing und Vertrieb sowie die Beteiligung an digitalen und physischen Produkten, Marken bzw. Dienstleistungen und Unternehmen. Eine gewerbliche Tätigkeit ist insoweit nicht zweifelhaft. Der Gewerbebetrieb wurde angemeldet am 9. August 2022. Auch die Tätigkeit als (nach § 35 GmbHG) vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer - ein Gewerbe betreibenden - GmbH ist dem Antragsteller nach der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 19. April 2018 jedoch untersagt. Vgl. insoweit Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2022), § 35 Rn. 94; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 4 E 899/15 -, juris, Rn. 2. 4. Einer Vollstreckung steht schließlich der einen (zeitweisen) Vollstreckungsaufschub beinhaltende Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2021 im Verfahren 3 K 2003/18 nicht (mehr) entgegen. Darin hatte der Antragsgegner dem Antragsteller zum einen Gelegenheit gegeben, seine aktuellen Steuerrückstände, insbesondere zu den Steuernummern 208/5130/2214 (betreffend ein Einzelunternehmen F.G. i. H. v. 3.331,30 Euro), 208/5701/2501 (Haftungsschulden bzgl. Fa. H..UG i. H. v. 12.333,98 Euro) und 208/5701/2330 (Haftungsschulden bzgl. Fa. I. UG i. H. v. 7.472,12 Euro), bis zum 31. Mai 2015 (offensichtlich gemeint: 31. Mai 2021) zurückzuführen (vgl. Ziffer 1a des Vergleichs). Zum anderen wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Dezember 2021 seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und nachzuweisen, dass keine Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern bestehen (vgl. Ziffer 1b des Vergleichs). An seine Zusage der Vollstreckungsaussetzung ist der Antragsgegner nicht mehr gebunden, weil der Antragsteller die an die Zusage geknüpften Bedingungen nicht erfüllt hat. a. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt, hatte der Antragsteller am 29. September 2021 nach Mitteilung der Finanzverwaltung NRW - Finanzamt J. - nach wie vor Steuerrückstände in einer Gesamthöhe von 15.313,74 Euro. Seine Rückstände zur Steuernummer 208/5701/2330 bestanden in unveränderter Höhe (7.472,12 Euro), die Rückstände zu den Steuernummern 208/5130/2214 (1.149,07 Euro) und 208/5701/2501 (6.692,55 Euro) waren lediglich verringert worden. Damit waren die Steuerrückstände nicht, wie im Vergleich unter Ziffer 1a) vereinbart, bis zum 31. Mai 2021 vollständig zurückgeführt worden. Der in dem Vergleich vereinbarte Vollstreckungsaufschub stellt bei dieser Sachlage kein Vollstreckungshindernis (mehr) dar. Aus den gleichen Gründen war der Antragsgegner im Übrigen auch nicht mehr an die ebenfalls in den Vergleich unter Ziffer 2. aufgenommene Zusicherung einer Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 19. April 2018 für den Fall der Erfüllung der im Vergleich unter Ziffer 1. vereinbarten Rückführung der Steuerschulden gebunden. b. Nach den Mitteilungen der Finanzverwaltung NRW wurden die Steuerrückstände auch in der Folgezeit nicht vollständig zurückgeführt. Nach Mitteilung vom 24. Januar 2022 betrugen die Steuerschulden zum 21. Januar 2022 sogar insgesamt 19.300,04 Euro (Steuernummer 208/5130/2214: unverändert 1.149,07 Euro, Steuernummer 208/5701/2501: 12.011,25 Euro, Steuernummer 208/5701/2330: 2.376,50 Euro, sowie zusätzlich Steuernummer 208/5130/2790 - betreffend die im September 2018 angemeldete neue Firma „K. Inh. F.G.“: 3.763,22 Euro). Davon, dass der Antragsteller entsprechend der Vergleichsvereinbarung (Ziffer 1b) bis zum 31. Dezember 2021 seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und er nachgewiesen hat, dass keine Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern bestehen, kann dem Akteninhalt nach daher ebenfalls keine Rede sein. Nach weiterer Mitteilung der Finanzverwaltung NRW vom 1. April 2022 beliefen sich die Steuerschulden zu diesem Zeitpunkt noch auf 19.160,96 Euro. Nach telefonischer Auskunft des Finanzamts J. vom 21. November 2022 beliefen sich die Rückstände zu diesem Zeitpunkt noch auf 13.751 Euro. c. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren wiederholt ausgeführt hat, die Forderungen des Finanzamts seien nachweislich unberechtigt, sie beruhten auf fehlerhaften Steuerschätzungen und der Nichtberücksichtigung erfolgter Zahlungen und erklärter Verrechnungen und hätten tatsächlich nie in der mitgeteilten Höhe bestanden, führt auch dieser Einwand im Ergebnis nicht weiter. Denn dem Antragsteller ist bereits entgegenzuhalten, dass auch er selbst offenbar - ungeachtet deren genauer Höhe - von weiter offenen Forderungen des Finanzamtes ausgegangen ist bzw. ausgehen musste. Nicht anders sind die Mitteilungen seines Steuerberaters L. M. vom 30. März 2022 über eine Überweisung des Antragstellers zur Begleichung von Rückständen in Höhe von 7.746,25 Euro und vom 26. April 2022 über die - jeweils „soeben“ erfolgte - Begleichung der Säumniszuschläge zur Steuernummer 5208/5130/2214, der Hauptschulden in Höhe von 1.708,89 Euro zur Steuernummer 5208/5701/2501 und der Hauptschulden in Höhe von 11.721,25 Euro zur Steuernummer 5208/5701/2330 sowie die Beantragung eines Erlasses von zumindest 50 % der danach noch offenen Säumniszuschläge zu verstehen. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen der Finanzverwaltung NRW werden vor diesem Hintergrund - ungeachtet der Frage, ob solche im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren überhaupt Bedeutung erlangen können, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 22 ZB 18.1514 -, juris, Rn. 26 ff.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2022), § 35 Rn. 52; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 13, und vom 9. August 2022 - 4 A 811/22 -, juris, Rn. 9, - schon nicht aufgezeigt. Dass bis zum 31. Mai 2021 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 keine Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern mehr bestanden, ist angesichts dessen nicht glaubhaft gemacht. 5. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Die Festsetzung erweist sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft. Das festgesetzte Zwangsgeld bewegt sich der Höhe nach im vorgegebenen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und deckt sich mit der Androhung vom 19. April 2018. Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Festsetzung bestehen nicht. Bei der Entscheidung der Behörde über die Festsetzung eines Zwangsgeldes besteht ein Ermessen, das in der Regel dahin zu betätigen ist, dass das Zwangsgeld festgesetzt wird (intendiertes Ermessen). Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Abs. 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 7 B 351/15 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N., vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 22, und vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -. juris, Rn 13 f. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die streitige Zwangsmittelfestsetzung könnte wegen eines Verstoßes gegen den vollstreckungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn zweifelsfrei und offenkundig feststünde, dass der Antragsteller nicht mehr als unzuverlässig anzusehen und ihm deshalb umgehend die Gewerbeausübung wieder zu gestatten wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 B 568/16 -, juris, Rn. 17. Das ist indes nicht der Fall. Der Antragsteller hat die ihm im Vergleich vom 10. März 2021 eingeräumten Fristen zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen dem Akteninhalt nach weitgehend ungenutzt verstreichen lassen und hat den Mitteilungen des Finanzamtes J. vom 4. März 2022 und vom 1. April 2022 zufolge die Rückstände offenbar erst seit Ende des Jahres 2021 / Beginn des Jahres 2022 sukzessive abgetragen. Die ihm ebenfalls spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft am 10. März 2021 obliegende Gewerbeabmeldung erfolgte überdies offenkundig erst unter dem Druck der vom Antragsgegner eingeleiteten Vollstreckung. Danach ist es weder zweifelsfrei noch offenkundig, dass der Antragsteller sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben, insbesondere seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten - von sich aus - rechtzeitig nachkommen wird. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 B 568/16 -, juris, Rn. 17. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, für den Fall einer nachhaltigen vollständigen Rückführung der Steuerschulden und künftigen Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten einen Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO zu stellen, über den in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2018 - 4 B 447/18 -, juris, Rn. 21, vom 7. Juli 2016 - 4 B 568/16 -, juris, Rn. 19, und vom 26. Januar 2016 - 4 A 454/15 -, juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach entspricht der Streitwert im Hauptsacheverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (hier 2.500 Euro) und zusätzlich der Hälfte des weiter angedrohten Zwangsgeldes (hier 5.000 Euro), mithin insgesamt 5.000 Euro. Dieser Streitwert ist für das vorliegende Verfahren wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.