OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 109/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1122.4A109.20.00
9mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts G. wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.775,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts G. wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.775,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung für die Maßnahme „Basissprachkurs zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen“ in Höhe von 74.775,00 Euro, weil eine nach Art. 3 Abs. 1 GG relevante Verwaltungspraxis, wonach Zuwendungen auch bei Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 4.4 der ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 und Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW bewilligt werden, nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet worden sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die Einschätzung, ein zu einem Neubescheidungsanspruch führender Ermessensfehler liege nicht vor. Die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten, die sich ermessensfehlerfrei an der ESF-Förderrichtlinie orientierte, nicht zu dem Kreis der zuwendungsberechtigten Institutionen. Die Richtlinie unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 83 f., und Beschluss vom 29.5.2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N., auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Beklagte hat in willkürfreier Anwendung der Vorgaben in Nr. 4.4.2 der ESF-Förderrichtlinie angenommen, die Klägerin falle nicht unter den abschließenden Katalog über den Kreis der zuwendungsberechtigten Institutionen. Sie sei ‒ was allein in Betracht kommen könnte ‒ keine Partnerin eines regionalen Bleiberechtsnetzwerkes gemäß Nr. 4.4.2 Buchst. d) der ESF-Förderrichtlinie. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Verwaltungsverständnis des Beklagten in der Billigung des übergeordneten Ministeriums um Kooperationsverbünde zwischen Projektträgern mit Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie mit Jobcentern oder Agenturen für Arbeit. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Erläuterungen vom 1.3.2019 zum ESF-Richtlinienprogramm zur basalen Sprachförderung ist eine aktuelle Gesamtübersicht der für eine Zuwendungsbewilligung nach Nr. 4.4.2 Buchst. d) der Förderrichtlinie in Betracht kommenden Projektträger in einer im Internet abrufbaren Liste zu finden. Dabei zählen nur die in Verbünden mit dem Handlungsfeld „IvAF“ (Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen) und dem Durchführungsort in NRW tätigen Partner des regionalen Bleiberechtsnetzwerks. Die Klägerin war weder in der Liste verzeichnet noch hatte sie einen hierfür erforderlichen Projektantrag gestellt. Sie zeigt nichts dafür auf, sie könne nach diesem – vom Gericht nicht zu überprüfenden – Verständnis des Kreises möglicher Zuwendungsberechtigter hierzu gehören. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass es eine der ESF-Förderrichtlinie zuwiderlaufende und vom Richtliniengeber zumindest geduldete Verwaltungspraxis des Beklagten gäbe, wonach Fördermittel selbst nicht zum Kreis der zuwendungsberechtigten Institutionen gehörenden Antragstellern bewilligt worden seien. Auch anderweitig gibt es keinen Anhalt für eine von der Förderrichtlinie abweichende Verwaltungspraxis über die Förderung weiterer Empfänger nach Maßgabe besonderer Einzelfälle oder Dringlichkeiten. Vielmehr hatte die Bezirksregierung Köln die Klägerin bereits am 24.11.2016 über den abschließenden Katalog des Kreises der zuwendungsberechtigten Institutionen aufgeklärt. Deshalb war es auch nicht ermessensfehlerhaft, sondern entsprach gerade der einheitlichen Ermessenspraxis des Beklagten, keine Ausnahme von dem Kreis der Berechtigten nach der Förderrichtlinie zuzulassen. Selbst wenn die Leistung der Klägerin im öffentlichen Interesse dringend erforderlich und auch schon in erheblichem Umfang nachgefragt gewesen sei, sollte eine Förderung als Partner eines regionalen Bleiberechtsnetzwerks nur denjenigen Antragstellern zukommen, die im Rahmen von Absichtserklärungen oder verbindlichen Kooperationsvereinbarungen Projektbeiträge für das Netzwerk erbrachten, insbesondere die Bereitschaft zur betrieblichen Qualifizierung oder Besetzung von betrieblichen Trainings-, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen (Nr. 5 der Förderrichtlinie „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ vom 21.10.2014, BAnz AT 6.11.2014 B3). Dass diese Voraussetzungen für sie gegeben sein könnten, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Die Rüge der Klägerin, seitens des Beklagten über die Bewilligungsvoraussetzungen unzureichend aufgeklärt worden zu sein, greift nicht durch. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin auf ihre entsprechenden Anfragen hin die Voraussetzungen der ESF-Förderrichtlinie und insbesondere den Kreis der Berechtigten mehrfach (mit E-Mails vom 24.11.2016, vom 13.1.2017, vom 30.1.2017, vom 7.4.2017 und vom 4.5.2017) erläutert hatte. Ihr war unmissverständlich mitgeteilt worden, sie könne die beantragte Bewilligung nicht mehr erhalten, sich allerdings im Vorhinein bezogen auf einen neuen Antrag von der Regionalagentur G. beraten lassen, die ihr auch bei der Antragstellung helfe. In diesem Sinne hatte ihr die Leiterin der Regionalagentur G. in einem Gespräch am 2.5.2023 die Voraussetzungen der Förderung ausführlich erklärt. Ihr konnten lediglich Einzelheiten zum Zustandekommen der Liste förderfähiger Verbundpartner nicht erläutert werden, weil der Beklagte nicht über die Aufnahme in einen Projektverbund zu entscheiden hatte, sondern lediglich über die Förderung der bestehenden Verbünde. Ebenfalls keine Zweifel bestehen daran, dass der Antrag der Klägerin nach der – auch im Vorfeld – zweifelsfrei kommunizierten Verwaltungspraxis des Beklagten schon deshalb nicht mehr zu einer Bewilligung der in den Jahren 2016 bzw. 2017 geplanten Sprachkurse führen konnte, weil der im Antrag angegebene Beginn der Sprachkurse – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – bei Entscheidung über den Antrag schon in der Vergangenheit lag und ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nicht gestattet worden war. Auch wenn sich die Klägerin seinerzeit einer dringlichen Nachfrage nach einem Kursangebot ausgesetzt sah, änderte dies nichts daran, dass das Förderprogramm nicht auf ihr Angebot zugeschnitten und ihr im Mai 2017 mitgeteilt worden war, der bisherige Antrag könne nicht bewilligt werden und für künftige Kursangebote möge sie sich bitte „rechtzeitig (= bestenfalls einige Monate vor dem geplanten Kursbeginn!!)“ beraten lassen. Die Klägerin hat mit Blick auf die damalige Nachfragelage hiervon unbeeindruckt nur wenige Tage später ein neues ebenfalls nicht bewilligungsfähiges Antragsformular mit geänderten Angaben per E-Mail eingereicht. Darin hat sie ohne im Vordruck verlangte Begründung gegenüber dem Beklagten einen vorzeitigen Maßnahmebeginn für einen nur wenige Tage später beabsichtigten geänderten Kursbeginn begehrt. Angesichts dessen stellt die bloße Behauptung, der Beklagte hätte die dringliche Nachfrage jedenfalls im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen müssen, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel, die Nicht-Berücksichtigung des Antrags auf vorzeitigen Maßnahmebeginn sei rechtlich schon wegen der fehlenden Begründung nicht zu beanstanden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist mit der aufgeworfenen Frage, welche Aufklärungspflichten eine Behörde trifft, wenn ein Antragsteller, der auf die Unvollständigkeit seines Antrages hingewiesen wird, sich bei der Behörde erkundigt, wie er die Voraussetzungen für eine Bewilligung seines Antrages erreichen kann, mithin die Frage, ob die Behörde insoweit verpflichtet ist, so umfassende Informationen bereitzustellen, dass der jeweilige Antragsteller in die Lage versetzt wird, aufgrund dieser Informationen die Voraussetzungen für die Bewilligung seines Antrages zu schaffen, nicht aufgezeigt. Die Frage würde sich in einem Berufungsverfahren bereits nicht entscheidungserheblich stellen. Unabhängig vom Umfang der Aufklärungspflicht lagen die Fördervoraussetzungen nach Maßgabe der Verwaltungspraxis des Landes im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Selbst eine – hier angesichts der umfangreichen Hinweise nicht ansatzweise ersichtliche – Verletzung der Aufklärungspflicht würde daran nichts ändern. Eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken. Ungeachtet dessen entzieht sich die Frage nach dem Umfang der Aufklärungspflicht einer Behörde gegenüber Antragstellern für die aufgezeigten Fallgestaltungen einer fallübergreifenden Klärung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, ob die Behörde nach den revisiblen Vorgaben des § 25 VwVfG NRW Hinweise zu geben hat, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere davon, ob der Bürger sich über die rechtlichen Gegebenheiten unschwer orientieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1995 – 8 C 37.93 –, BVerwGE 100, 83 = juris, Rn. 36. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf für die bezeichneten Fallgestaltungen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere kann der Umfang der Aufklärungspflicht auch davon abhängen, über welche Informationen die zuständige Behörde selbst verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.