Beschluss
4 A 1864/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0712.4A1864.22.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.8.2022 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.8.2022 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Rubrum ist von Amts wegen hinsichtlich der Klägerin zu 1. berichtigt und um den Kläger zu 2. ergänzt worden, wie es der unter dem 10.3.2021 erfolgten Klarstellung des Prozessbevollmächtigten entspricht. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Schon die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einem Monat nach ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben worden sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Vorbringen des Klägers zu 2., er sei vom vormaligen Geschäftsführer der Klägerin zu 1. nicht über die angefochtene Ordnungsverfügung informiert worden und habe von dieser erstmals am 17.1.2021 Kenntnis erlangt, so dass zumindest seine Klage am 16.2.2021 fristgerecht erhoben worden sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31.3.2020 ist ausweislich der Zustellungsurkunde dem damaligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 1., dem Geschäftsführer Herrn X. , ordnungsgemäß am 1.4.2020 zugestellt worden, so dass die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Ablauf des 4.5.2020 verstrichen war. Dass der Kläger zu 2. gegebenenfalls von der Ordnungsverfügung nicht unterrichtet war, ändert an ihrer Bestandskraft im Verhältnis zu ihrer Adressatin nichts. Er war selbst nicht Adressat der Verfügung. Ebenso wenig ändert die Zusendung einer Zweitschrift der Ordnungsverfügung an den Kläger zu 2. etwas an ihrer im Verhältnis zur Adressatin bereits eingetretenen Bestandskraft. Die weiteren Einwände der Kläger hinsichtlich einer fehlenden Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1. erschüttern nicht die Ergebnisrichtigkeit der Abweisung der Klage als unzulässig. Zwar durfte das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen, weshalb seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen. Sie gelten als „nicht geschrieben“. Dies kann allerdings auch noch vom Rechtsmittelgericht klargestellt werden, ohne dass es hierfür einer Zulassung eines zulassungsbedürftigen Rechtsmittels bedarf. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.2018 ‒ 6 B 133.18 ‒, juris, Rn. 22, vom 17.7.2019 ‒ 3 BN 2.18 ‒, juris, Rn. 23, und vom 25.7.2022 ‒ 2 B 14.22 ‒, juris, Rn. 13. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klage bereits deshalb unzulässig sein dürfte, weil die Klägerin zu 1. bei Klageerhebung nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der nach §§ 5a, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Vertretung der Unternehmergesellschaft berufene Geschäftsführer war bereits von der Geschäftsführung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG ausgeschlossen, weil gegen ihn ebenfalls unter dem 31.3.2020 eine sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden war. Der Kläger zu 2. ist als Alleingesellschafter, ohne zugleich Geschäftsführer zu sein, nicht zur Vertretung der Klägerin zu 1. berechtigt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vertreten die Gesellschafter bei Fehlen eines Geschäftsführers die Gesellschaft nur insoweit, als ihr gegenüber Willenserklärung abgegeben werden oder Schriftstücke zugestellt werden sollen. Eine weitergehende Vertretungsbefugnis für Gesellschafter enthält die Vorschrift nicht. Der Mangel einer Prozessfähigkeit der Gesellschaft kann durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers geheilt werden. Vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 ‒ II ZR 115/09 ‒, juris, Rn. 12 ff., 14. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben aufgeführt, zeigen die Angriffe der Kläger keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.