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Beschluss

4 A 275/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0326.4A275.22.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.12.2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.12.2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist mit dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht am 24.1.2022, einem Montag, eingehalten worden. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Gegenbeweis erbracht, dass er das angefochtene Urteil nicht am 21.12.2021 ‒ wie auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt ‒, sondern erst am 22.12.2021 empfangen hat. Aufgrund seines durch Vorlage einer kanzleiinternen E-Mail belegten Vortrags, das Urteil sei von den Mitarbeiterinnen der zentralen Sachbearbeitung erst am 22.12.2021 an ihn weitergeleitet worden, ist jede Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2017 – 1 WNB 3.17 –, juris, Rn. 6, m. w. N. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Erlass des von ihr begehrten Zuwendungsbescheids im Rahmen der institutionellen Förderung für das Jahr 2018 in Höhe von 500.000,00 Euro, weil die Beklagte die Ermittlung des Fehlbedarfs unter Verweis auf ihre ständige Verwaltungspraxis an Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. (JRF-RL) ausgerichtet sowie über die Verweisung auf die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 LHO NRW die Vorgabe der Nr. 1.7 ANBest-I berücksichtigt habe und weiter nicht erkennbar sei, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen bereits von ihrer in den Förderrichtlinien geregelten Praxis abgewichen wäre, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Eigenanteil der Klägerin für die Projektförderung nicht als zuwendungsfähige Ausgabe bewertet, greift nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend herausgestellt hat, unterliegt die Richtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2023 ‒ 4 A 2549/20 ‒, juris, Rn. 53 ff., und vom 17.6.2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 83 f., und Beschluss vom 29.5.2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N., auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Verwaltungspraxis der Beklagten dargestellt, nach der sie unter Berücksichtigung von Nr. 2 der JRF-RL und in Anlehnung an die Vorgabe in Nr. 1.7 ANBest-I Rückstellungen zur Aufbringung des Eigenanteils für eine Projektförderung nicht als zuwendungsfähige Ausgaben ansieht. Diese bereits im Ablehnungsbescheid vom 14.12.2018 zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.12.2021 nochmals bestätigt und betont, dass kein Fall bekannt sei, in dem eine Fehlbetragsförderung erfolgt sei, weil vorab bereits ein Bewilligungsbescheid über eine Projektförderung ergangen sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Verwaltungspraxis willkürlich sein könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Eine anderweitige, die Förderfähigkeit von Rückstellungen für Projektförderungen bejahende Verwaltungspraxis lässt sich weder aus der Klageerwiderung vom 28.10.2019 noch aus den weiteren Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Beklagte der geschilderten Verwaltungspraxis zuwider in anderen Fällen der Fehlbetragsfinanzierung Rückstellungen zur Aufbringung von Eigenanteilen einer Projektförderung als förderfähige Ausgaben anerkannt hätte. Einer entgegenstehenden unsubstantiierten Behauptung der Klägerin ist die Beklagte entgegengetreten. Ihr Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt, ihm sei kein Fall bekannt, in dem eine Fehlbedarfsförderung bei bereits ergangenem Bewilligungsbescheid einer Projektförderung erfolgt oder abgelehnt worden sei. Auch seine Angaben, eine Förderung würde dann erfolgen, wenn es eine verpflichtende Rückstellung im Sinne des § 249 HGB sei, lassen nicht den Rückschluss auf eine entsprechende Verwaltungspraxis für Rückstellungen zur Aufbringung des Eigenanteils bei Projektförderungen zu. Sie kündigen eine Verwaltungspraxis, die Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin sein könnte, lediglich an, begründen sie vor dem ersten Anwendungsfall aber nicht. Ohne dass es deshalb hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist nach in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geäußerter Einschätzung der Beklagten Voraussetzung einer verpflichtenden Rückstellung nach § 249 HGB, dass es sich um eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung handelt, die auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums ziele. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Beklagten im Regelfall vor bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit muss hinreichend konkretisiert und an ihre Verletzung müssen Sanktionen geknüpft sein, so dass der „Steuerpflichtige sich im Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann“. Vgl. die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des BFH, Urteile vom 12.12.1991 ‒ IV R 28/91 ‒, BFHE 167, 334 = juris, Rn. 15, und vom 27.6.2001 ‒ I R 45/97 ‒, BFHE 196, 216 = juris, Rn. 9. Die Rückstellungen zur Aufbringung des Eigenanteils der in Rede stehenden Förderung vom 22.11.2018 für das Projekt „Klimaanpassung sowie neue Produkte und Werkstoffe in der Wasserwirtschaft“ erfüllen diese Voraussetzungen ‒ auch wenn die Beklagte in ihrer Klageerwiderung in Unkenntnis des bereits ergangenen Förderbescheids von dessen Fehlen ausgegangen ist ‒ nicht. Unabhängig davon, ob dem Förderbescheid, der einen Eigenanteil von 15 % bei Durchführung des Vorhabens vorsieht, oder zumindest den auf dieser Grundlage anschließend zur Realisierung des Projekts abgeschlossenen Verträgen eine hinreichend konkretisierte Ausgabenverpflichtung des Zuwendungsempfängers entnommen werden kann, war im Förderbescheid für das Jahr 2018 oder das Folgejahr kein aus eigenen Mitteln nicht zu deckender Eigenanteil vorgesehen. Bei dem bewilligten Förderumfang von 85 % war von der Klägerin ausweislich der Aufstellung auf Seite 3 des Förderbescheids absehbar ein Eigenanteil von 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erbringen, insgesamt in Höhe von 1.620.000,00 Euro, davon im Jahr 2019 von 152.850,00 Euro, im Jahr 2020 von 691.200,00 Euro und im Jahr 2021 von 775.950,00 Euro. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb es hierfür nötig gewesen sein soll, bei einem ohne Rückstellung im Jahr 2018 veranschlagten Überschuss von 951.000,00 Euro schon im Jahr 2018 eine Rückstellung in Höhe von 1,0 Million Euro zu bilden, um die über die drei anschließenden Jahre verteilten Eigenmittel in Höhe von insgesamt 1.620.000,00 Euro aufbringen zu können. Auch ohne, dass die Beklagte ihr dies zugestanden hat, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 24.11.2021 das geförderte Projekt auf Basis des Zuwendungsbescheids vom 22.11.2018 abgewickelt. Die Durchführung des anvisierten Projekts hing also auch im Rückblick nicht davon ab, ihr eine institutionelle Zuwendung für das Jahr 2018 in Höhe von 500.000,00 Euro zu gewähren. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2021 ‒ 4 A 1383/18 ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist mit den aufgeworfenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen Rückstellungen im Rahmen von institutionellen Förderungen anerkannt werden, ob es sich bei dem Eigenanteil eines Zuwendungsbescheids um eine solche zulässige Rückstellung handelt, die nach dem HGB oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift vorgeschrieben ist, und ob ein Zuwendungsbescheid mit ausgewiesenem Eigenanteil eine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit darstellt, nicht aufgezeigt. Die Fragen lassen sich, soweit sie sich in einem Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich stellen, unmittelbar auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Eigenanteil eines Zuwendungsbescheids für eine Projektförderung um eine gesetzlich vorgeschriebene Rückstellung handelt, kommt es für die Anerkennung von Rückstellungen im Rahmen von institutionellen Förderungen, die auf Grundlage einer Förderrichtlinie gewährt werden, darauf an, ob eine solche Anerkennung in der allein hierfür maßgeblichen Verwaltungspraxis mit Billigung oder zumindest Duldung des Richtliniengebers tatsächlich erfolgt. Die Art der Anwendung der Förderrichtlinie und die Frage, ob dabei in der Bewilligungspraxis bereits Formulierungen in allgemeinen Nebenbestimmungen berücksichtigt werden, unterliegt wegen der ausschließlich behördeninternen Bindung von Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.