Beschluss
4 A 1066/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0312.4A1066.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat bereits keinen Zulassungsgrund den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit er sich gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO als unzulässig wendet. Im Übrigen greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.7.2021, mit der dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Kiosk, ohne Verabreichung alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle“ an der P.-straße Str. 00 in 00000 G. untersagt und ihm die Einstellung des Betriebs aufgegeben wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Für die der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegende, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 – 4 A 2232/15 –, juris, Rn. 16, m. w. N., u. a. auf BVerwG, Urteil vom 15.7.2004 ‒ 3 C 33.03 ‒, BVerwGE 121, 257 = juris, Rn. 18, Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist unbeachtlich, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhalts, aus dem sich der Vorwurf eines mit Kriminalstrafe bedrohten Tuns oder Unterlassen herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2017 – 4 B 31/17 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Für diese Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 23 f., und Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat wegen der wiederholten und hartnäckigen Verstöße des Klägers u. a. gegen Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz und der Preisangabenverordnung und der über ein Jahr andauernden Beschäftigung einer nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Beschäftigten, in der die Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber den Pflichten eines Kioskbetreibers Ausdruck finde, zutreffend und unter substantiierter Begründung eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Dass der Kläger ohne weitere Begründung und Eingehen auf die Erwägungen des Gerichts seine Uneinsichtigkeit bestreitet und eine Begründung der Prognose verneint, stellt die Richtigkeit der anhand der Einzelvorfälle begründeten Einschätzung des Gerichts, insbesondere zu der Prognose (Urteilsabdruck S. 6, letzter Absatz, bis S. 7, erster Absatz), nicht in Frage. Ebenso wenig steht der Annahme seiner Unzuverlässigkeit der Einwand des Klägers entgegen, entsprechende Verstöße seien geahndet, sodass sich gegebenenfalls für die Vergangenheit eine Unzuverlässigkeit im rechtlichen Sinne gegeben habe, die jedoch nachträglich verfallen sei. Solange die in der Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem Gewerbezentralregister im Einzelnen aufgeführten Entscheidungen weder getilgt noch zu tilgen sind, was auch der Kläger nicht behauptet, dürfen sie verwertet werden (§ 153 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 GewO; § 51 Abs. 1 BZRG). Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 21.9.1992 ‒ 1 B 152.92 ‒, juris, Rn. 5 (zur Heranziehung von Tatsachen aus Strafurteilen), und vom 26.2.1997 – 1 B 34.97 –, Rn. 11 (zu den Tilgungsfristen der GewO); OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2019 – 4 E 779/18 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N., und vom 21.12.2023 – 4 B 1090/22 –, juris, Rn. 13 f. Der weitere Einwand des Klägers, die Gewerbeuntersagung sei nicht erforderlich, es seien mildere und gleich effektive Mittel denkbar, um die im Betrieb Beschäftigten und die Allgemeinheit zu schützen, begründet keinen Anhalt dafür, die Entscheidung der Beklagten könnte unverhältnismäßig sein. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Frage der „Kontrolldichte vor dem Hintergrund des unbestimmten Rechtsbegriffes“ ist ‒ wie oben ausgeführt ‒ höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.