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Urteil

1 K 4207/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0825.1K4207.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Auf die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann geschlossen werden, wenn dieser aufgrund der Zeitdauer der aufgelaufenen Rückstände, ihrer Höhe, erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen sowie der fehlenden Einhaltung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

  • 2.

    Welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden geführt haben, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es angesichts des für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung auf nachfolgende Bemühungen um die Tilgung der Steuerrückstände an.

  • 3.

    Gegen die Prognose der Unzuverlässigkeit kann auch nicht eingewandt werden, dass eine Forderung aus einem Rechtsgeschäft bestehe, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nicht realisierbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann geschlossen werden, wenn dieser aufgrund der Zeitdauer der aufgelaufenen Rückstände, ihrer Höhe, erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen sowie der fehlenden Einhaltung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten wirtschaftlich leistungsunfähig ist. 2. Welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden geführt haben, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es angesichts des für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung auf nachfolgende Bemühungen um die Tilgung der Steuerrückstände an. 3. Gegen die Prognose der Unzuverlässigkeit kann auch nicht eingewandt werden, dass eine Forderung aus einem Rechtsgeschäft bestehe, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nicht realisierbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin betreibt seit dem 1. April 2007 das Gewerbe „Industrieplanung, Aufbau von Produktionsanlagen, Durchführung von weltweiten Gesamt-Industrie-Projekten, Produzieren, Vertreib von Maschinen sowie komplette Prozessanlagen mit modernster Ingenieurtechnik“. Ihre Geschäftsführer sind Frau G. X. und Herr B. X.. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 regte das Finanzamt P. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Die Klägerin habe Steuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2011 bis 2017 in Höhe von 173.869,62 Euro. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben. Zudem habe die Klägerin die Umsatzsteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens stellte die Beklagte Eintragungen der Geschäftsführer der Klägerin im Schuldnerverzeichnis fest. Diese datierten vom 4. Mai 2020 (Herr X.), 3. August 2020 und 2. September 2020 (beide Frau X.) und beruhten jeweils auf der Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten teilte unter dem 9. November 2020 mit, dass seit 2008 fällige Gewerbesteuerforderungen meistens durch Vollstreckungsmaßnahmen hätten beigetrieben werden müssen. Die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2010 bis 2016 seien geschätzt worden, da trotz Aufforderungen keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Nachdem bei der Klägerin im Jahr 2019 eine Außenprüfung durchgeführt worden sei, habe das Finanzamt P. mit Bescheid vom 26. März 2020 für das Jahr 2015 einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 24.762,- Euro festgesetzt. Mit Gewerbesteuer‑/Zinsbescheid vom 13. Mai 2020 seien sodann für die Jahre ab 2015 Gewerbesteuern und Zinsen in einer Gesamthöhe von 146.420,10 Euro beschieden worden. Diese seien seit dem 18. Juni 2020 fällig und würden nunmehr vollstreckt. Mit Schreiben vom 18. November 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Zugleich wurde gemäß § 35 Abs. 4 GewO die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg beteiligt. Diese regte unter dem 30. November 2020 an, das Verfahren vorübergehend auszusetzen. Nach Auskunft von Herrn X. sei noch ein Rechtsstreit mit der M. anhängig, aus dem die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 3 Mio. Euro erwarte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 führte Herr X. gegenüber der Beklagten aus, dass die M. der Klägerin seit 2011 aus einem Akkreditiv eine Zahlung in Höhe von 3.050.000,- Euro schulde. Wegen deren Zahlungsweigerung hätten sie mehrere Verfahren eingeleitet. Am 6. April 2012 habe die Internationale Handelskammer in Paris in einem sog. DOCDEX-Verfahren die Forderung der Klägerin gegen die M. bestätigt. Das Landgericht Köln habe ihrer zivilrechtlichen Klage ebenfalls stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln habe die Klage jedoch wegen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Zudem sei beim Landgericht Köln ein Strafverfahren gegen ihn anhängig. Er rechne mit einer baldigen Entscheidung und bat bis dahin um Aussetzung des Verfahrens. Unter dem 20. April 2021 teilte das Kassen- und Steueramt der Beklagten mit, dass sich die Gewerbesteuerrückstände der Klägerin nunmehr auf 157.259,04 Euro beliefen. Das Finanzamt P. teilte mit Schreiben vom 3. Mai 2021 mit, dass die steuerlichen Rückstände auf 183.490,49 Euro angewachsen seien. Zudem fehlten nach wie vor die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018. Unter dem 14. Juni 2021 hörte die Beklagte auch die beiden Geschäftsführer der Klägerin zum Erlass von Gewerbeuntersagungen an. Diese verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2021 erneut auf den Rechtsstreit mit der M., deren unberechtigtes Verhalten sie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe. Am 8. Juli 2021 beginne im Strafverfahren gegen Herrn X. beim Landgericht Köln die Hauptverhandlung. Sie würden ihre weltweite Tätigkeit mit der Klägerin fortsetzen wollen. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 – zugestellt am 16. Juli 2021 – untersagte die Beklagte der Klägerin unter Androhung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) die weitere Ausübung des Gewerbes „Industrieplanung, Aufbau von Produktionsanlagen, Durchführung von weltweiten Gesamt-Industrie-Projekten, Produzieren, Vertreib von Maschinen sowie komplette Prozessanlagen mit modernster Ingenieurtechnik“ sowie die Ausübung aller weiteren Gewerbe (Ziffer 1). Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an, sollte die Klägerin die Gewerbeausübung nicht spätestens nach einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung einstellen (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin aus ihren steuerlichen und gewerbesteuerlichen Rückständen sowie der über mehrere Jahre nur unzureichenden Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten ergebe. Mit zwei weiteren Ordnungsverfügungen vom 12. Juli 2021 – zugestellt am 21. Juli 2021 – untersagte die Beklagte Herrn und Frau X. die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der Klägerin sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte aller weiteren Gewerbetreibenden, die Leitung eines Gewerbebetriebs und jede zukünftige Ausübung eines Gewerbes. Die Klägerin hat am 11. August 2021 Klage gegen den Bescheid vom 12. Juli 2021 erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 1 L 1433/21). Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass ihr gegen die M. eine Forderung in Höhe von 3.050.000,- Euro zustehe. Dadurch sei ein Gegenwert zu den Steuerrückständen vorhanden. Das Oberlandesgericht Köln habe die Klage zwar wegen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Vor dem Landgericht Köln werde aber nun geklärt, ob Herr X. tatsächlich missbräuchlich gehandelt habe.Unter dem 18. Dezember 2021 ergänzte die Klägerin, dass das Einfamilienhaus ihrer Geschäftsführer gepfändet worden und damit die Rückzahlung ihrer Steuerverbindlichkeiten sichergestellt sei. Hierzu legte sie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts P. vom 15. Dezember 2021 vor.Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte sie weiter mit, dass das Finanzamt gegenüber dem Amtsgericht Bonn der Löschung aus dem Handelsregister widersprochen habe. Im Strafverfahren werde nun der Bundesgerichtshof über die Revision von Herrn X. entscheiden. Ihre Geschäftsführer würden weiter mit der Firma arbeiten wollen, die existenzielle Bedeutung für sie habe. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass erhebliche Verletzungen der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen vorlägen. Auf den Ausgang des Strafverfahrens komme es daneben nicht an. Dass beim Amtsgericht Bonn ein Amtslöschungsverfahren anhängig sei, verdeutliche die Vermögenslosigkeit der Klägerin. Im Verfahren 1 L 1433/21 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29. August 2022 abgelehnt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (Az.: 4 B 20/22). Im vorliegenden Verfahren sind die Beteiligten am 2. August 2023 (Beklagte) und am 3. August 2023 (Klägerin) zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2023 geladen worden. Am 22. August 2023 hat die Klägerin die Verlegung des Termins beantragt, weil nicht ausreichend Zeit für eine anwaltliche Vertretung verbleibe. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat die Einzelrichterin den Antrag abgelehnt, weil sich noch kein Prozessbevollmächtigter bestellt und die Klägerin eine späte Bestellung zu verschulden habe. Mit Schreiben vom 23. August 2023 wiederholte die Klägerin ihren Vortrag, dass das Finanzamt gegenüber dem Amtsgericht ihrer Löschung aus dem Handelsregister widersprochen habe. Sie habe weiterhin eine Forderung gegen die M. in Höhe von 3.500.000 Euro (gemeint 3.050.000 Euro) zuzüglich 8 % Zinsen seit 2011. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass eine Wiederaufnahmeklage laufe. Hierzu legte sie einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2023 (Az. 13 U 291/15) vor. Mit diesem wurde mangels anwaltlicher Vertretung die förmliche Zustellung des von Herrn B. X. eingereichten Wiederaufnahmeantrags vom 14. März 2023 abgelehnt. Des Weiteren teilte die Klägerin mit, dass das Steuerstrafverfahren gegen Herrn und Frau X. gemäß § 153a StPO eingestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 25. August 2023 hat die Einzelrichterin die Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Den Vertagungsantrag der Klägerin hat die Einzelrichterin abgelehnt. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2023 erneut an das Gericht. Sie trug vor, dass die M. schuld an ihrer Situation sei. Es seien zahlreiche Verfahren gegen sie und ihre Geschäftsführer eingeleitet worden. Mit dem vorliegenden Verfahren werde sie aus dem Wirtschaftsleben beseitigt. Sie habe die Beklagte mehrmals über die Situation informiert und gebeten, bis zu einer endgültigen Klärung der Angelegenheit mit der M. von weiteren Maßnahmen Abstand zu nehmen. Der Vorwurf, dass sie über kein Vermögen verfüge, sei haltlos. Die M. sei seit 2010 im Besitz des Wertpapiers „S.“ und zur Zahlung der 3.050.000 Euro verpflichtet. Sie hoffe, dass das Oberlandesgericht Köln das Verfahren wiederaufnehmen und die M. zur Zahlung verpflichten werde. Infolge des Geschehens sei ihr, durch fremdes Verschulden, ein Schaden in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro entstanden. Sie sei überzeugt, dass die M. letztlich zahlen müsse und sie ihre unternehmerische Arbeit fortsetzen könne. Aufgrund ihrer finanzieller Schwierigkeiten habe sie keinen Rechtsanwalt bezahlen und sich anwaltlich verteidigen können. Mit Beschluss vom 8. September 2023 hat die Einzelrichterin den als solchen verstandenen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 1 L 1433/21 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 6. September 2023 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Nachgelassene oder – wie hier – nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris Rn. 3. Das ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz der Klägerin vom 6. September 2023 enthält gegenüber ihrem bisherigen Vorbringen und den Ausführungen ihrer Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung keinen wesentlich neuen Sachvortrag. Die Klage hat nur die an die Klägerin gerichtete Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 zum Gegenstand, nicht aber die an ihre Geschäftsführer gerichteten Ordnungsverfügungen gleichen Datums. Dieses Verständnis des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) folgt daraus, dass Herr und Frau X. bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts als Geschäftsführer der Klägerin aufgetreten sind und Klage gegen „den Bescheid“ erhoben haben. Wie sich aus dem Verfahren 1 L 1433/21 ergibt, haben sie dazu die an die Klägerin adressierte Ordnungsverfügung vorgelegt. Soweit sie zugleich angegeben haben, dass der Bescheid am 21. Juli 2021 zugestellt worden sei – was nur auf die beiden an die Geschäftsführer adressierten Ordnungsverfügungen zutrifft – hatte das Gericht im Verfahren 1 L 1433/21 mit Verfügung vom 27. August 2021 um eine entsprechende Klarstellung gebeten. Hierauf haben die Klägerin und ihre Geschäftsführer nicht reagiert. Ebenso wenig sind sie den zum Streitgegenstand ergangenen Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 21. Dezember 2021 entgegengetreten. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 ist rechtmäßig. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Industrieplanung, Aufbau von Produktionsanlagen, Durchführung von weltweiten Gesamt-Industrie-Projekten, Produzieren, Vertreib von Maschinen sowie komplette Prozessanlagen mit modernster Ingenieurtechnik“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, juris Rn. 15. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 –, juris Rn. 7 f. m.w.N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Ebenso wenig ist es rechtlich von Belang, wenn die Steuerrückstände auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zurückgehen. Allein maßgeblich ist hierfür, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist grundsätzlich auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 4 B 507/15 –, juris Rn. 11. Dies zugrunde gelegt ging die Beklagte in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2021 – 4 A 2960/20 –, juris Rn. 13 f., zu Recht davon aus, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war sie ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur unzureichend nachgekommen und wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Beim Finanzamt P. bestanden zum 3. Mai 2021 Steuerrückstände in Höhe von 183.490,49 Euro. Die Gewerbesteuerrückstände beim Kassen- und Steueramt der Beklagten betrugen zum 20. April 2021 157.259,04 Euro. Diese Verbindlichkeiten sind der Höhe nach als ganz erheblich anzusehen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebs der Klägerin, zumal ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seit 2011 keine Exporte mehr durchgeführt zu haben. Die Zeitdauer der aufgelaufenen Rückstände ist ebenfalls gewichtig. Die Steuerrückstände sind in den Veranlagungszeiträumen ab 2011 entstanden. Gewerbesteuern mussten schon seit 2008 regelmäßig vollstreckt werden. Darüber hinaus ist die Klägerin ihren Erklärungspflichten nicht vollständig und rechtzeitig nachgekommen. Zum 3. Mai 2021 fehlten nach wie vor die Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018. Auch für die Jahre 2010 bis 2016 hatte die Klägerin seinerzeit keine Steuererklärungen abgegeben. Die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin wird des Weiteren belegt durch die erfolglosen Vollstreckungsmaßnamen durch das Finanzamt und die Eintragungen ihrer Geschäftsführer im Schuldnerverzeichnis. Unter diesen Umständen war – wie von der Beklagten zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass die Klägerin künftig ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird. Die Einwände der Klägerin gegen diese Prognose greifen nicht durch. Die geltend gemachte Forderung gegen die M. in Höhe von 3.050.000,- Euro war zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nicht realisierbar. Die DOCDEX-Entscheidung der Internationalen Handelskammer in Paris vom 6. April 2012 (DOCDEX Decision No. 000) ist nicht vollstreckbar, vgl. Vorpeil , in: Schütze/Weipert/Rieder, Münchener Vertragshandbuch, Band 4: Wirtschaftsrecht III, 8. Aufl. 2018, Kapitel VII.11: Antrag auf DOCDEX-Entscheidung, Anmerkung Nr. 7. Die zivilrechtliche Klage der Klägerin gegen die M. wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Az. 13 U 291/15) rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich des „S.“ hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sich dieses seit 2010 im Besitz der M. befinde. Inwieweit die geltend gemachte Forderung zukünftig im Rahmen des nunmehr angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens durchgesetzt werden könnte, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Maßgeblich für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin ist der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Steuer- und Gewerbesteuerrückstände der Klägerin nach Erlass der Gewerbeuntersagung durch etwaige freiwillige Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen, etwa in das Einfamilienhaus ihrer Geschäftsführer, reduziert wurden. Dasselbe gilt für den Ausgang der gegen die Geschäftsführer der Klägerin eingeleiteten (Steuer-)Strafverfahren. Die Prognose der Unzuverlässigkeit der Klägerin wird im Übrigen nicht auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens ihrer Geschäftsführer gestützt. Sie ergibt sich selbständig tragend aus der nachhaltigen Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten und ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, die rückständigen Steuern seien auf eine Betriebsprüfung zurückzuführen und entsprächen nicht den tatsächlichen Einnahmen, ist ebenfalls nicht relevant. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist allein maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ist hingegen unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen haben weder die Beklagte im Gewerbeuntersagungsverfahren noch das Gericht zu prüfen. Insoweit wäre es allein Sache der Klägerin gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Auch sonst ist es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht von Bedeutung, welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden geführt haben. Insoweit greift der Einwand der Klägerin, ihre finanziellen Schwierigkeiten seien auf den Rechtsstreit mit der M. zurückzuführen, nicht durch. Dem Gewerbetreibenden wird nicht die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit als solche zur Last gelegt, sondern die Tatsache, dass er hieraus nicht die angemessenen Folgen gezogen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 17 f. m.w.N. Umstände, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin hätten rechtfertigen können, sind nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte für ein den oben genannten Voraussetzungen entsprechendes Sanierungskonzept lagen nicht vor und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Gewerbeuntersagung war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Klägerin entzieht durch die Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Zudem verschafft sie sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres Gewerbebetriebs, um einerseits das Wiederaufnahmeverfahren gegen die M. durchführen zu können und andererseits die Existenz ihrer Geschäftsführer zu wahren, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 –, juris Rn. 20. Auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG steht der Ausschluss eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr in Einklang, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 –, juris Rn. 21 f. m.w.N. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 8 Satz 1 GewO) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung unter anderem auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 17. Dies zugrunde gelegt ist eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Klägerin zu bejahen. Die Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten, lässt sie für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung war erforderlich. Hierfür muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 17. So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass die Klägerin in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sonst liegen keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, dass nur durch die Erweiterung sichergestellt werde, dass die Klägerin nicht auf andere Gewerbezweige ausweichen und dadurch weitere Abgabenrückstände zulasten der Allgemeinheit verursachen würde. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des Gewerbes und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei sind für die Untersagung des konkreten Gewerbes 15.000,- Euro und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000,- Euro zugrunde gelegt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.