Gerichtsbescheid
3 K 7547/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1212.3K7547.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Oberbürgermeister der Beklagten untersagte zum einen Frau Y. als (eine) Gesellschafterin der R. nach vorheriger Anhörung mit Gewerbe-untersagungsverfügung vom 00. September 2022 die Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit Rest- und Sonderposten, Lager und Versandhandel“ sowie sinngemäß die Ausübung aller übrigen selbständigen Gewerbetätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ferner die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Für den Fall, dass Frau Y. der Verfügung, deren sofortige Vollziehung der Oberbürgermeister zugleich anordnete, nicht folge, drohte er die Verhinderung der Tätigkeit durch Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte der Oberbürgermeister im Wesentlichen aus, dass Steuerrückstände der Gesellschaft zum Datum der Untersagung (trotz Reduzierung der Rückstände von ursprünglich 122.632,44 Euro im Januar 2022) in Höhe von noch insgesamt 44.763,94 Euro bestanden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Umsatzsteuerrückstände. Nicht in der Verfügung aufgeführt waren insgesamt vier Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Aus diesen Umständen ergäbe sich die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Der Oberbürgermeister erließ ebenfalls am 00. September 2022 gegen den weiteren Gesellschafter Herrn G. L. eine Gewerbeuntersagungsverfügung gleichen Inhalts. Dieser hat hiergegen keine Klage erhoben. Frau Y. hat per Fax „I.A. C. Y., R. “ am 26. Oktober 2022 sinngemäß Klage erhoben („hiermit wiederspreche wir der Gewerbeuntersagung …“). Allerdings enthielt dieses Schreiben keine (eigenhändige oder qualifiziert signierte) Unterschrift und auch keine Vollmacht des Herrn L.. Trotz Aufforderung und Erinnerung hat Frau Y. erst am 29. November 2022 den nunmehr unterschriebenen Klageschriftsatz vorgelegt sowie einen weiteren (Begründungs-) Schriftsatz (mit Anlagen), allerdings (weiterhin) keine Angaben zu den Gesellschafts- und Vertretungsverhältnissen gemacht. Zur Begründung der Klage gibt sie im Wesentlichen u.a. an: es sei eine eindeutige Verhaltensänderung zu erkennen, es liege eindeutig ein Fehler beim Finanzamt vor, sie arbeite die Unterlagen nun auf, in Frage stünde weiterhin die Berechtigung der Erhebung von Schenkungssteuern, zunächst müsse alles mit dem Finanzamt geklärt sein, dessen Forderungen würden auf Schätzungen beruhen, sie habe die Klage für die GbR eingereicht. Des Weiteren stellt sie (lediglich) diverse Fragen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Gewerbeuntersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 00. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 VwGO hierfür gegeben sind. Die Klägerin ist zuvor auch ordnungsgemäß angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung kann auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da diesem die Entscheidung durch Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2022 ordnungsgemäß übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Vorliegend durfte zunächst die Klägerin als (eine) Gesellschafterin allein gegen die ihr persönlich zugestellte Gewerbeuntersagungsverfügung als Adressatin zulässigerweise vorgehen. Das Gericht lässt offen, ob die Klägerin die erst am 26. November 2022 eingereichte unterschriebene Klage (vgl. § 81 VwGO) fristgerecht erhoben hat und ob sie auch gegen die weitere Verfügung gegen den weiteren Gesellschafter der GbR oder in Vertretung derselben vorzugehen berechtigt war, da sie diesbezüglich keinerlei Vollmacht vorgelegt hat und eine wirksame Einzelvertretungsbefugnis vor dem Hintergrund der für eine BGB-Gesellschaft geltenden Vorschriften der §§ 705 ff. BGB nicht ersichtlich ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die hier angefochtene Verfügung ist jedenfalls insgesamt materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auf ihre Begründung Bezug genommen. Die Klägerin ist wegen nachhaltiger Verletzung ihrer steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit (als Gesellschafterin) trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Eine die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit hindernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert wird, ohne dass, insbesondere durch die Erarbeitung eines schlüssigen und tragfähigen Sanierungskonzepts, Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Die Klägerin hat es im Ergebnis nicht vermocht, die Steuerrückstände der GbR bei dem Finanzamt E. in Höhe von ursprünglich über 120.000,00 Euro bei allerdings noch rund 44.000,00 Euro bestehenden Rückständen in dem für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu tilgen oder zumindest auf einen kleinen Restbetrag zurückzuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuerforderungen auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen oder hier die Klägerin die Forderungen für unberechtigt hält. Auch ist von einem Gewerbetreibenden zu erwarten, dass er sich der Hilfe eines Steuerberaters oder einer sonst sachkundigen Person bei der Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen bedient. Darüber hinaus war die Klägerin mit vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft) vermerkt. Insbesondere hat sie auch kein sämtliche Schulden umfassendes schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten, im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob ein Kläger in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die Prognose der Beklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht zu beanstanden. Vgl. aktuell zur Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nur: OVG NRW (in ständiger Rechtsprechung), Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 4 A 267/22 -, nrwe.de. Die Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren sind allesamt nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung gelangen zu können. Zudem hat sie eine Klage sachgerecht zu begründen und nicht lediglich diverse Fragen aufzuwerfen. Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der Art und Weise der Prozessführung (nicht vollständige und nicht rechtzeitige Antworten auf die gerichtlichen Verfügungen, keine substantiierten und tauglichen Angaben zur Klagebegründung) der Überzeugung, dass die Klägerin in der Tat als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Auf die Frage, ob die Klägerin verschuldet oder unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, oder wie es sich überhaupt mit den Schenkungssteuern verhält, kommt es dagegen nicht an. Denn das Gewerbeuntersagungsverfahren dient nicht der Ahndung eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit, sondern allein der Abwehr von Gefahren, die mit einer künftigen gewerblichen Tätigkeit verbunden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt (Untersagung des ausgeübten Gewerbes 15.000,00 Euro, Erhöhung im Hinblick auf die Ausdehnung der Verfügung um 5.000,00 Euro). Er entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2, Ziff. 17., 54.2.1 und 54.2.2) sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, GewArch 2005, 77). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.