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Beschluss

4 A 2056/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0813.4A2056.22.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 7.9.2020 mit der Begründung abgewiesen, der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erfolgte Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Geeignetheitsbestätigung vom 1.8.2011 sei rechtmäßig. Die Beklagte wäre berechtigt, die Geeignetheitsbestätigung, gegen deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestanden hätten, nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO nicht mehr vorlägen. Bei der von der Klägerin als Aufstellort der Geldspielgeräte genutzten Betriebsstätte, U.-straße 00 in J., handele es sich nicht um Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Die nach einem Betreiberwechsel erfolgte Kontrolle durch Mitarbeiter des Ordnungsamts habe ergeben, dass der Betrieb keinen geeigneten Aufstellort im Sinne des § 1 SpielV darstelle. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der verfügbaren Umstände, des äußeren Erscheinungsbilds, des Grundrisses, der Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie der Preise der Getränke sei ein Gepräge des Betriebs als Schankwirtschaft nicht zu erkennen. Angesichts des bei den Kontrollen festgestellten und auf entsprechenden Lichtbildern festgehaltenen Eindrucks des Betriebs stelle dieser sich als insbesondere zum Spielen hergerichtet dar, die auf der Speisekarte angebotenen Snacks seien überwiegend nicht vorhanden gewesen, die Getränkepreise hätten sich im eher niedrigen Preisniveau bewegt. Das bei den Kontrollen fehlende bzw. vorgefundene spärliche Gästeaufkommen bestätige den Eindruck, dass nicht der Ausschank von Getränken im Vordergrund des Betriebskonzepts stehe. Auch von außen habe nichts auf eine Gaststätte hingedeutet. Dem optisch vermittelten Eindruck sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die während des Klageverfahrens durchgeführten Kontrollen hätten den vorgenannten Eindruck bestätigt. Ohne den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung werde das öffentliche Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet. Die Widerrufsfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei eingehalten. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei zugunsten eines Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung ausgeübt. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung. Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Ausschank von Getränken komme in dem Betrieb nur eine untergeordnete Rolle zu, nichts Durchgreifendes entgegen. Die Einwände der Klägerin vermögen diese anhand des optischen Außen- und Inneneindrucks der Räumlichkeit sowie der Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten bei zwei Kontrollen getroffene und durch nachträgliche Feststellungen untermauerte Einschätzung des Gerichts nicht zu entkräften. Ihr nicht weiter vertiefter Einwand, es handele sich nach dem optischen Erscheinungsbild vorliegend um Räume von Schank- und Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Nr. 1 SpielV, die Betriebsstätte U.-straße 00 in J. stelle deshalb einen geeigneten Aufstellort dar, zieht die entgegenstehende, ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder vermitteln nicht den optischen Eindruck, in der Betriebsstätte stehe der Schankbetrieb im Vordergrund. Sie zeigen vielmehr ‒ wie auch die bei den behördlichen Kontrollen gefertigten Lichtbilder ‒ einen Betrieb, der neben Spiel- und Unterhaltungsangeboten und einigen Sitzgelegenheiten an Tischen ein spärliches und allenfalls eher kiosktypisches Getränke- und Snackangebot für eine geringe Gästeanzahl anbietet. Mit ihrem Einwand, sie sei dem Vorwurf entgegengetreten, es handele sich nicht um eine Vollgaststätte, es gehe vordergründig um den Ausschank von Getränken und Snacks, stellt die Klägerin ausschließlich den auf den Feststellungen bei den entsprechenden Kontrollen beruhenden, vorgefundenen Zustand des Betriebs in Abrede, ohne Tatsachen vorzutragen, die auch nur einen Anhalt für eine abweichende Einschätzung ermöglichen könnten. Sie tritt nicht einmal substantiiert den Feststellungen der Beklagten entgegen, die auf der Speisekarte angebotenen Snacks seien überwiegend nicht vorhanden gewesen, sondern beschränkt sich auf die vor diesem Hintergrund unschlüssige Behauptung, Getränke und Snacks stünden im Vordergrund. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der ausschließlich behaupteten, jedoch nicht ‒ wie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich ‒ dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.