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Urteil

19 A 1439/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.19A1439.20.00
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Leitsätze

Die Anerkennungsregelung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG über die innerstaatliche Wirksamkeit der Staatsangehörigkeitserwerbe auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) ist mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinn des Art. 25 GG vereinbar (gegen VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 ‑ 11 K 4247/07 ‑, juris, Rn. 41).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anerkennungsregelung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG über die innerstaatliche Wirksamkeit der Staatsangehörigkeitserwerbe auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) ist mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinn des Art. 25 GG vereinbar (gegen VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 ‑ 11 K 4247/07 ‑, juris, Rn. 41). Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist am 00. März 1942 im Dorf Oleksijiwka (Alexejewka), Kreis Bratskyj (Bratskoe), Gebiet Mykolajiw in der damaligen Sowjetunion, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, geboren. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger. Die Kläger zu 2. und 5. sind seine am 00. Dezember 1966 und am 00. Mai 1968 ehelich geborenen Söhne, der Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4. sind die am 00. August 1990 und am 00. September 1996 ehelich geborenen Kinder des Klägers zu 2., die Klägerin zu 6. ist die am 00. August 1997 ehelich geborene Tochter des Klägers zu 5. Der Kläger zu 1. ist Sohn des am 00. März 1905 geborenen Landwirts Q. B. („T. “) N. und der ukrainischen Volkszugehörigen Z. G. N. , geb. U. . Beide haben am 00. Oktober 1934 vor dem Standesamt Bratskyj (Bratskoe) geheiratet. Aus der Ehe gingen außer dem Kläger zu 1. der am 00. April 1939 geborene Bruder W. und die am 00. September 1940 geborene Schwester Y. hervor. Der Gebietskommissar des Generalbezirks Nikolajew des Reichskommissariats Ukraine in Wosnessensk nahm Q. B. N. am 24. Oktober 1943 unter Nr.000 in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine (DVL Ukraine) auf und stellte ihm zugleich einen blauen Volkslistenausweis aus. Auch seine drei Kinder trug er in diesen Ausweis ein. Seine Ehefrau nahm er unter Nr. 000 in die Abteilung 3 der DVL Ukraine auf und stellte ihr einen grünen Volkslistenausweis aus. Unter dem 13. Januar 1945 beantragte Q. B. N. als „N. T. “ die Einbürgerung für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder bei der Einwandererzentralstelle Litzmannstadt (heute Łódź/Republik Polen). Er gab an, von Geburt bis 1942 in Alexejewka, Gebiet Odessa, gelebt zu haben und dann nach Schönhof im Gebiet Nikolajew umgezogen zu sein. Am 30. Oktober 1943 habe er Schönhof verlassen und sei dann „unterwegs ins Reich“ gewesen. Er sprach nach der Feststellung des aufnehmenden Sachbearbeiters der Einwandererzentralstelle „gut deutsch“. In der Stellungnahme des Volkstumssachverständigen heißt es, der Ehemann sei Deutscher und habe sein „Deutschtum bewahrt“. Die Ehefrau sei Ukrainerin und nicht eingedeutscht, da sie kein Deutsch spreche. Die Kinder sprächen, laut Aussagen des Mannes, auch kein Deutsch. Die Familie sei nicht eingedeutscht, es bestünden Bedenken gegen die Einbürgerung. Die Einwandererzentralstelle erließ mit dem Vermerk „Mischfall, Nicht eingedeutscht“ unter dem 13. Januar 1945 einen Zurückstellungsbescheid und legte darin dem Vater schriftlich nahe, nach Ablauf eines Jahres erneut die Einbürgerung zu beantragen. Sie könne dem Antrag derzeit noch nicht stattgeben. Zu den beiden Volkslistenausweisen vermerkte die Einwandererzentralstelle: „D. V. L.-Ausweise werden einbehalten.“ Durch rechtskräftiges Urteil vom 1. September 2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den am 00. Juli 1960 nichtehelich geborenen und später legitimierten Sohn J. des Bruders W. des Klägers zu 1. (10 K 6574/03 VG Köln). Der Bruder W. habe als damals noch minderjähriges Kind durch seine Volkslisteneintragung mit seinem Vater Q. B. N. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Für eine Eintragung des Vaters in die Abteilungen 1 oder 2 der DVL Ukraine hätten die Voraussetzungen vorgelegen. Er sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, weil er nach den Feststellungen der Einwandererzentralstelle gut Deutsch gesprochen und sich sein „Deutschtum bewahrt“ habe. Er sei auch nicht als Umsiedler von der Anwendung der DVL Ukraine ausgenommen gewesen, weil sein Volkslistenausweis im Zeitpunkt seiner Umsiedlung in den Warthegau bereits ausgestellt gewesen sei. Da der Bruder W. bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der damaligen UdSSR im Juni 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, komme es auf die volkstumsmäßige Bekenntnislage innerhalb seiner Familie zu diesem Zeitpunkt an. Der die Familie in volkstumsmäßiger Hinsicht prägende Elternteil sei der Vater Q. B. N. gewesen. Unerheblich sei, dass dieser selbst später ebenfalls wohl nur die russische Sprache erlernt habe. Denn bei einem im fraglichen Zeitpunkt bekenntnisunfähigen Frühgeborenen komme es auf seine spätere Entwicklung nicht an. Am 14. Februar 2011 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts übermittelte das Bundesarchiv im Juni 2015 den Zurückstellungsbescheid vom 13. Januar 1945, den Einbürgerungsantrag, das Personalblatt der Einwandererzentralstelle sowie die 1945 verfassten handschriftlichen Lebensläufe der Eheleute Q. B. N. und Z. G. N. , die es auch schon im Verfahren betreffend den Neffen J. des Klägers zu 1. übermittelt hatte. Mit sechs Bescheiden vom 16. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsamt in Bezug auf die Kläger unter Nr. 1 des jeweiligen Bescheids fest, dass sie oder er „nicht deutsche Staatsangehörige“ oder „nicht deutscher Staatsangehöriger“ seien. Zur Begründung führte es aus, aus den Dokumenten des Bundesarchivs hätten sich keine Unterlagen über eine tatsächlich vollzogene Einzeleinbürgerung des Klägers zu 1. und seiner Eltern ermitteln lassen. Die Kläger erhoben am 13. Januar 2016 ohne Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. August 2017, zugestellt am 18. September 2017, wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche zurück und verwies zur Begründung auf die Erläuterungen in den Ausgangsbescheiden. Die Kläger haben am 18. September 2017 Klage erhoben. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 16. Dezember 2015 und seiner Widerspruchsbescheide vom 21. August 2017 zu verpflichten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, Q. B. N. habe am maßgeblichen Stichtag des 21. Juni 1941 nicht der einheimischen Wohnbevölkerung des später errichteten Reichskommissariats Ukraine angehört. Nach seinen Angaben im Einbürgerungsantrag vom 13. Januar 1945 sei er von seiner Geburt an bis 1942 in Alexejewka im Gebiet Odessa ansässig gewesen. Das Gebiet Odessa habe zu Transnistrien, dem an Rumänien abgetretenen Teil der Ukraine gehört, nicht hingegen zum Reichskommissariat Ukraine. Jedenfalls der Kläger zu 1. sei am genannten Stichtag dort nicht ansässig gewesen, weil er erst 1942 geboren sei. Die beiden Volkslistenausweise seien den Eltern des Klägers zu 1. erst nach ihrer Umsiedlung auf das Gebiet des Reichskommissariats Ukraine im Gebiet Nikolajew ausgestellt worden. Die Entscheidung der Einwandererzentralstelle im Januar 1945, auch den Volkslistenausweis des Vaters „einzubehalten“, erkläre sich nur daraus, sie habe jeglichen Rechtsschein beseitigen wollen, dass es sich bei ihm um einen deutschen Staatsangehörigen handeln könne. Wäre dies der Fall gewesen, sei zudem sein Einbürgerungsantrag vom 13. Januar 1945 überflüssig und gegenstandslos gewesen. Vermutlich habe sich anhand des Lebenslaufs des Vaters und seiner detaillierten Wohnsitzangaben schnell aufgeklärt, dass er aus einem Gebiet außerhalb des Reichskommissariats Ukraine zugezogen und der Volkslistenausweis irrtümlich ausgestellt worden sei. Mit den angefochtenen sechs Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger verpflichtet. Es sei von der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. auszugehen, weil er als eines der drei Kinder des Q. B. N. in dessen Volkslistenausweis aufgeführt gewesen sei, was bedeute, dass er in dieselbe Abteilung der DVL Ukraine eingetragen gewesen sei wie sein Vater. Dem Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers zu 1. stehe auch nicht entgegen, dass er wegen seiner Geburt erst am 00. März 1942 am 21. Juni 1941 noch nicht im Reichskommissariat Ukraine habe ansässig sein können. Denn es habe der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen, auch später geborene Kinder in die Volksliste aufzunehmen. Der Kläger zu 1. sei auch deutscher Volkszugehöriger. Da er ein bekenntnisunfähiges Kleinkind gewesen sei, sei die Bekenntnislage in der Familie maßgebend gewesen, ohne dass es auf die spätere Entwicklung ankomme. Gegen die ihr am 8. April 2020 zugestellten Urteile hat die Beklagte am 30. April 2020 Berufungszulassung beantragt. Der Senat hat die sechs Berufungszulassungsverfahren verbunden. Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, der Kläger zu 1. sei ein bekenntnisunfähiger Frühgeborener, dem die Bekenntnislage seiner Familie zuzurechnen sei. Tatsächlich sei er hingegen ein sog. Spätgeborener, weil er erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sei. Bei ihm trete an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch die Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang. Dieser setze voraus, dass die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage müsse sich der Spätgeborene identifizieren. Dies lasse sich für den Kläger zu 1. nicht feststellen. Im Gegenteil hätten Ermittlungen über die deutsche Botschaft Kiew inzwischen ergeben, dass der Kläger zu 1. im Heiratsregister und in den Geburtsregistereinträgen zu seinen Söhnen mit ukrainischer Nationalität geführt werde. Auch seine und seines Vaters Eintragungen in die DVL Ukraine hätten für den Kläger zu 1. zu keinem Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Die hierfür maßgebliche gesetzliche Bestimmung aus der Nachkriegszeit über die Anerkennung der nationalsozialistischen Sammeleinbürgerungen sei völkerrechtswidrig, soweit sie auch das Gebiet der Ukraine betreffe. Deutschland habe dieses Gebiet im Zweiten Weltkrieg im Gegensatz zu den übrigen dort genannten Gebieten lediglich okkupiert, aber nicht in sein Staatsgebiet eingegliedert. Zudem habe die ehemalige Sowjetunion für die Bevölkerung der Ukraine im Vergleich zu den anderen Staaten keine Bereitschaft gezeigt, auf ihre Staatsbürger zu verzichten. Die einschränkungslose Anerkennung der Staatsangehörigkeitserwerbe in der Ukraine überschreite die völkerrechtliche Willkürgrenze, nach welcher kein Staat die Staatsangehörigen eines fremden Staats gegen dessen Willen ohne rechtfertigenden Grund zu seinen Staatsangehörigen erklären dürfe. Das Grundgesetz gebiete eine einschränkende Auslegung der Anerkennungsregelung für die Ukraine dahingehend, dass sie keine Anwendung auf Personen finde, die in der ehemaligen Sowjetunion (Ukraine) verblieben und niemals nach Deutschland mehr gelangt seien. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtenen Urteile mit dem Hinweis, dass die Beklagte im Verfahren betreffend W. N. keine Veranlassung für eine Rechtsmitteleinlegung gesehen habe und auch die angefochtenen Urteile mit nachvollziehbarer Begründung zum selben Ergebnis kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts Bezug. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren ist entscheidungsreif. Insbesondere ist keine Unterbrechung des Verfahrens des Klägers zu 1. nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO dadurch eingetreten, dass sein Unterbevollmächtigter im Schriftsatz vom 27. Juli 2022 als noch ungesicherte Information vorsorglich mitgeteilt hat, dem Hauptbevollmächtigten sei eine Information zugegangen, nach welcher der Kläger zu 1. zwischenzeitlich verstorben sein solle. Nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn ‑ wie hier ‑ eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfindet. Weder die Bevollmächtigten der Klägerseite noch die Beklagte haben einen Antrag auf Anordnung der Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellt. Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Berufungszulassungsverfahren verbundenen Klagen im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Sie sind als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Begehren der Kläger ist sowohl auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen als auch zusätzlich auf die Anfechtung der behördlichen Negativfeststellungen in Bezug auf ihre jeweilige deutsche Staatsangehörigkeit gerichtet. Das Bundesverwaltungsamt hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2022 sinngemäß klargestellt, dass die Formulierungen im Tenor zu 1. der Bescheide vom 16. Dezember 2015 als verbindliche Negativfeststellungen im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, nicht lediglich als schlichte Antragsablehnungen gemeint sind. Ebenso das Bundesverwaltungsamt bereits in BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 ‑ 1 C 28.20 ‑, BVerwGE 172, 109, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 26, anders hingegen im Sinn einer schlichten Antragsablehnung in OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1999/16 ‑, juris, Rn. 24, und vom 22. Juni 2017 ‑ 19 A 781/16 ‑, juris, Rn. 24; zur Auslegung als Negativfeststellung vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 7, und vom 22. November 2019 ‑ 19 E 911/19 ‑, juris, Rn. 3. Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 21. August 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die belastenden verbindlichen Negativfeststellungen im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG im Tenor zu 1. der angefochtenen sechs Bescheide gilt dies schon deshalb, weil ein öffentliches Interesse im Sinn dieser Vorschrift weder ersichtlich noch vom Bundesverwaltungsamt geltend gemacht ist. Unzutreffend ist seine im Schriftsatz vom 29. Juli 2022 vertretene Rechtsauffassung, die Kläger hätten ihr Begehren mit den Formblattanträgen vom 28. Juli 2015 geändert („Antragsänderung“). Jedenfalls ergibt sich offensichtlich weder daraus noch aus anderen erkennbaren Umständen ein öffentliches Interesse im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aktuell bereits im Besitz deutscher Ausweisdokumente sind, für deren Ungültigerklärung und Einziehung auf pass- oder ausweisrechtlicher Rechtsgrundlage eine die zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG bindende Negativfeststellung als Grundlage dienen könnte. Dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2022 ‑ 19 B 330/22 ‑, juris, Rn. 15 f., vom 12. April 2022 ‑ 19 B 329/22 ‑, juris, Rn. 33, vom 22. November 2019, a. a. O., Rn. 3, und vom 18. Januar 2013 ‑ 19 A 2953/11 ‑, juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 ‑ 2 K 433.15 ‑, juris, Rn. 17 f.; zu weitgehend hingegen VG Stuttgart, Beschluss vom 2. März 2022 ‑ 4 K 40/21 ‑, juris, Rn. 15; VG Hannover, Urteil vom 18. November 2016 ‑ 10 A 12381/14 ‑, juris, Rn. 24. Auch die in den Negativfeststellungen sinngemäß zugleich enthaltenen Antragsablehnungen sind rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf verbindliche behördliche Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Kläger können diese Feststellung beanspruchen. Sie haben im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung deutsche Staatsangehörige sind. Das gilt sowohl für den Kläger zu 1. (A.) als auch für die übrigen Kläger, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit jeweils von ihm ableiten (B.). A. Der Kläger zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Geburt am 00. März 1942 im Wege eines Abstammungserwerbs nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals noch geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) erworben. Nach dieser Fassung, die bis 1974 in Kraft war, erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Der Kläger zu 1. konnte hiernach durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nur von seinem Vater Q. B. N. erwerben, weil er ehelich geboren ist. Seine Eltern hatten am 00. Oktober 1934 vor dem Standesamt Bratskyj (Bratskoe) geheiratet. Q. B. N. war im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. am 00. März 1942 deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den 21. Juni 1941 dadurch erworben, dass der Gebietskommissar des Generalbezirks Nikolajew des Reichskommissariats Ukraine in Wosnessensk ihn am 24. Oktober 1943 unter Nr. 000 in die Abteilung 2 der DVL Ukraine aufnahm und ihm darüber den blauen Volkslistenausweis ausstellte, in den er auch seine drei Kinder eintrug. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine (DVL-VO Ukraine) eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) verliehen worden ist, nach Maßgabe dieser Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Dasselbe galt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des 1. StAngRegG für die Ehefrau und die Kinder eines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach deutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiteten, unabhängig davon, ob er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch machte. 1. StAngRegG mit Erläuterungen abgedruckt bei Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 248 ff., DVL-VO Ukraine abgedruckt ebenda, S. 545 ff., sowie bei von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 138. Aktualisierung Juni 2022, Abschnitt C 20.1.3.8. Auch nach der Aufhebung des 1. StAngRegG mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 durch Art. 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) bleiben dessen Bestimmungen weiterhin der staatsangehörigkeitsrechtliche Maßstab für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit von Vorfahren abhängt, die das 1. StAngRegG erfasste. Denn dieses Bereinigungsgesetz sollte den inzwischen weitgehend gegenstandslos gewordenen Regelungsinhalt des 1. StAngRegG mit Wirkung für die Zukunft aufheben, in der Vergangenheit bereits bewirkte Rechtsfolgen hingegen unangetastet lassen. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/2279 vom 23. Juni 2010, Einzelbegründung zu Art. 2, S. 29; ebenso VG Köln, Urteile vom 6. Dezember 2011 ‑ 10 K 6147/10 ‑, juris, Rn. 26, und vom 30. März 2011 ‑ 10 K 6829/10 ‑, juris, Rn. 22 ff. (jeweils zur DVL Ost). Nach § 1 DVL-VO Ukraine erwarben die ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und die Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 der Deutschen Volksliste der Ukraine erfüllten und am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig waren, ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 21. Juni 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Volkszugehörigen auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG i. V. m. der DVL-VO Ukraine setzte als konstitutives Erwerbselement eine Eintragung in die DVL Ukraine voraus. Es genügte nicht, dass eine solche Person lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 der DVL Ukraine erfüllte, wenn sie nicht zugleich auch eingetragen worden war. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 ‑ 5 C 3.05 ‑, BVerwGE 126, 283, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2008 ‑ 12 A 2336/06 ‑, juris, Rn. 19, vom 10. März 2008 ‑ 12 A 3158/06 ‑, juris, Rn. 14, und vom 12. Juli 2007 ‑ 12 A 836/05 ‑, juris, Rn. 15. Nach diesen Maßstäben hat die Aufnahme des Vaters des Klägers zu 1., Q. B. N. , in die Abteilung 2 der DVL Ukraine am 24. Oktober 1943 in seiner Person den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den 21. Juni 1941 bewirkt. Er war deutscher Volkszugehöriger im Sinn des § 1 DVL-VO Ukraine (I.) und am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig (II.). Seinem Staatsangehörigkeitserwerb stand keine Umsiedlereigenschaft nach § 3 DVL-VO Ukraine entgegen (III.). Rechtsfolge seines auf den 21. Juni 1941 zurückwirkenden Staatsangehörigkeitserwerbs war für den Kläger zu 1. ein auf seine Geburt zurückwirkender Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 (IV.) Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts ist § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG mit diesem Inhalt mit höherrangigem Recht vereinbar (V.). I. Q. B. N. war am 24. Oktober 1943 deutscher Volkszugehöriger im Sinn des § 1 DVL-VO Ukraine. Auch § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG erkennt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Aufnahme in die DVL Ukraine nur dann als rechtswirksam an, wenn der Aufgenommene deutscher Volkszugehöriger war. Dieser Begriff ist mit demjenigen des deutschen Volkszugehörigen in § 6 BVFG in der bis 1992 geltenden Fassung identisch. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 ‑ 9 C 340.93 ‑, BVerwGE 95, 228, juris, Rn. 11 m. w. N., Beschlüsse vom 27. August 1997 ‑ 9 B 312.97 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89, juris, Rn. 4, und vom 11. März 1993 ‑ 9 B 100.92 ‑, juris, Rn. 3; VG Köln, Urteile vom 20. März 2013 ‑ 10 K 6782/11 ‑, juris, Rn. 54, und vom 6. Dezember 2011, a. a. O., Rn. 29; vgl. auch Lichter/Hoffmann, a. a. O., § 1, Rn. 6 (S. 262). Nach § 6 BVFG a. F. war deutscher Volkszugehöriger im Sinn des BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wurde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Q. B. N. diese Voraussetzungen erfüllte. Er war bekenntnisfähige Person, weil er am 00. März 1905 geboren und damit erklärungsfähig war, als mit dem Angriff der deutschen Wehrmacht auf die ehemalige Sowjetunion am 22. Juni 1941 auch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der sowjetischen Behörden gegen die in ihrem Machtbereich lebende deutsche Bevölkerung begannen. Zu diesem Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9, juris, Rn. 29, und vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367, juris, Rn. 22 f., Beschluss vom 22. Dezember 2021 ‑ 1 B 62.21 ‑, juris, Rn. 5. Q. B. N. hatte sich in der Zeit unmittelbar vor diesem Angriff, in § 1 DVL-VO Ukraine gekennzeichnet mit dem Stichtag 21. Juni 1941 (Vorabend dieses Angriffs), zum deutschen Volkstum bekannt. Das lässt sich aus der Stellungnahme des Volkstumssachverständigen zu seinem Einbürgerungsantrag vom 13. Januar 1945 rückschließen. Darin heißt es, er sei „Deutscher“ und habe sich sein „Deutschtum bewahrt“. Dieses Bekenntnis des Q. B. N. zum deutschen Volkstum wurde bestätigt dadurch, dass er von ausschließlich deutschen Eltern und Großeltern abstammte und nach den Feststellungen des aufnehmenden Sachbearbeiters der Einwandererzentralstelle „gut deutsch“ sprach. Auch das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dieser Würdigung in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. September 2004 betreffend seinen am 00. Juli 1960 geborenen Enkel J. (Neffe des Klägers zu 1.) keine Zweifel daran gehabt, dass es sich bei dessen Großvater väterlicherseits um einen deutschen Volkszugehörigen handelte (S. 7 des Urteils). Unerheblich ist demgegenüber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang die Argumentation des Bundesverwaltungsamts im Berufungszulassungsverfahren und zuletzt in der Berufungsbegründung vom 24. Juni 2022 zur deutschen Volkszugehörigkeit auch des Klägers zu 1. selbst. Insbesondere kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht auch dessen deutsche Volkszugehörigkeit zu Recht nach den für Frühgeborene geltenden Maßstäben beurteilt und bejaht hat, obwohl er im Gegensatz zu seinem am 00. April 1939 geborenen Bruder W. (Vater von J. ) erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren ist (00. März 1942). Ebenso ist für das Bekenntnis des Q. B. N. zum deutschen Volkstum unerheblich, ob entsprechend der vom Bundesverwaltungsamt zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für die westlich des Dnjepr lebende deutsche Bevölkerung von einem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 22. Juni 1941 auszugehen ist und ob diese Rechtsprechung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang steht. So zuletzt für Odessa OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 ‑ 11 A 2097/20 ‑, n. v., S. 10 des Urteils; VG Köln, Urteile vom 20. August 2019 ‑ 7 K 12586/17 ‑, juris, Rn. 30 m. w. N., vom 6. Februar 2018 ‑ 7 K 2674/16 ‑, Rn. 41, und vom 27. September 2017 ‑ 10 K 4297/15 ‑, juris, Rn. 26; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 ‑ 4 B 170/04 ‑, juris, Rn. 42 f. II. Q. B. N. war auch im Sinn des § 1 DVL-VO Ukraine am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig. Zu diesem Tatbestandsmerkmal vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 ‑ 1 B 120.89 ‑, juris, Rn. 5. Dies hat das Bundesverwaltungsamt in tatsächlicher Hinsicht inzwischen mit der Mitteilung sinngemäß eingeräumt, „der Geburtsort des Klägers zu 1. in Alexejewka/Kreis Bratskoe [liege] auf dem Gebiet des damaligen Reichskommissariats Ukraine“, die Rechtsprechung zur Nichtzugehörigkeit des damaligen Transnistrien zum Reichskommissariat Ukraine gelte nicht für den Kläger zu 1., da es „zwar Dörfer mit dem Namen Alekseewka auf dem Gebiet des damaligen Transnistrien und des damaligen Reichskommissariats Ukraine gibt, allerdings nur ein Kreis Bratskoe vorhanden ist“ (Berufungsbegründung vom 24. Juni 2022, S. 2 f.). Hierin liegt die sachverständige Auskunft des Bundesverwaltungsamts als Fachbehörde, dass das Dorf Alexejewka (Oleksijiwka, Alekseewka) im Kreis Bratskoe (Bratskyj), welches Q. B. N. als seinen Geburts- und ständigen Wohnort bis 1942 angegeben hat (also auch als ständigen Wohnort am 21. Juni 1941 und zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. in Alexejewka am 00. März 1942), außerhalb von Transnistrien im Gebiet Mykolajiw lag, also im Generalbezirk Nikolajew des Reichskommissariats Ukraine. Diese örtliche Zuordnung durch das Bundesverwaltungsamt entspricht derjenigen im Verfahren betreffend den am 00. Juli 1960 geborenen Neffen J. des Klägers zu 1. In diesem Verfahren hatte das Bundesverwaltungsamt anhand der lfd. Nr. 82 des systematischen Verzeichnisses im Ortsnamenverzeichnis der Ukraine und auf Grund der Administrativen Karten der Ukrainischen SSR aus den Jahren 1941 bis 1943 bereits festgestellt, dass der Kreis (Rayon) Bratskoje zum Gebiet (Oblast) Odessa und zum Reichskommissariat Ukraine gehörte (Vermerk vom 30. Januar 2002, Bl. 75 der Beiakte Heft 3a, Auszug aus der Verwaltungskarte der Ukrainischen Sowjetrepublik, Stand Anfang 1941, Bl. 79 der Beiakte Heft 3a). Der Kreis gehörte zu dem (kleineren) Teil des Gebiets Odessa damaliger Ausdehnung, welches zu diesem Zeitpunkt bis über den südlichen Bug und die Stadt Wosnessensk nach Nordosten hinausreichte. Für diesen Teil kann die für den größeren Teil dieses Gebiets getroffene Feststellung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Anwendung finden, das Gebiet Odessa habe zu Transnistrien gehört, das nur noch formal als Teil der Ukrainischen SSR Bestandteil des Staatsgebiets der UdSSR gewesen sei, faktisch aber seit September 1941 unter rumänischer Verwaltung gestanden und außerhalb des Reichskommissariats Ukraine gelegen habe. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2009 ‑ 12 A 2193/08 ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Mai 1996 ‑ 16 S 158/96 ‑, juris, Rn. 7; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 3. Februar 2006 ‑ L 4 R 57/05 ‑, juris, Rn. 119 ff. Auf der Grundlage der genannten sachverständigen Auskunft des Bundesverwaltungsamts ist der Senat in tatsächlicher Hinsicht der Überzeugung, dass Q. B. N. mit seinem Umzug nach Schönhof im Gebiet Mykolajiw im Jahr 1942 innerhalb des Gebiets des damaligen Reichskommissariats Ukraine umgezogen ist. Mit seinen eigenen früheren Feststellungen aus dem Jahr 2002 unvereinbar ist hingegen die zwischenzeitliche anderslautende tatsächliche Würdigung des Bundesverwaltungsamts, Q. B. N. sei erst nach dem 21. Juni 1941 aus einem Gebiet außerhalb des Reichskommissariats Ukraine zugezogen, weshalb man ihm und seiner Familie die Volkslistenausweise irrtümlich ausgestellt habe und sich dieser Irrtum dann im Januar 1945 im Reichsgau Wartheland anhand seines Lebenslaufs und seiner detaillierten Wohnsitzangaben „schnell aufgeklärt“ habe, was wiederum erkläre, dass man ihn trotz Vorlage der beiden Volkslistenausweise erneut einen Einbürgerungsantrag habe stellen lassen. Dieses Verhalten der Einwandererzentralstelle im Januar 1945 erklärt sich aus der veränderten Kriegslage zu diesem Zeitpunkt, nicht hingegen aus einem nachträglichen Zuzug des Q. B. N. in das Gebiet des Reichskommissariats Ukraine von einem außerhalb gelegenen ständigen Wohnort. Im Januar 1945 hatte sich die militärische Situation gegenüber derjenigen im Oktober 1943 insofern grundlegend verändert, als die Sowjetarmee die Ukraine während dieses Zeitraums vollständig zurückerobert hatte. Wegen des schnellen Vorrückens der sowjetischen Truppen mussten die deutschen Behörden die Erfassung der deutschen Volkszugehörigen in der Ukraine und deren Eintragung in die verschiedenen Abteilungen der DVL Ukraine zu einem Zeitpunkt vorzeitig abbrechen, als erst wenige der in Betracht kommenden Personen in die Volksliste eingetragen waren. Zudem hatte ein Vertreter der Volksdeutschen Mittelstelle in einer Besprechung am 19. Oktober 1943 festgestellt, dass Volkslistenausweise auch an Personen ausgestellt worden waren, die als „reine Ukrainer“ nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllten. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007, a. a. O., Rn. 51 ff.; Bundesarchiv, Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 10. November 1970, S. 3 (Bl. 201 der Beiakte Heft 3b). III. Q. B. N. war am 24. Oktober 1943 auch nicht nach § 3 DVL-VO Ukraine als Umsiedler von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die DVL Ukraine auf der Grundlage des § 1 DVL-VO Ukraine ausgeschlossen. Nach § 3 DVL-VO Ukraine galt die in den §§ 1 und 2 getroffene Regelung nicht für die Umsiedler. Umsiedler in diesem Sinn waren Volksdeutsche, die am 22. Juni 1941 ihren Wohnsitz in den besetzten russischen Gebieten außerhalb der früheren Umsiedlungsgebiete hatten, welche das SS-Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle zwecks Ansiedlung im Reichsgebiet oder im Generalgouvernement entweder schon dorthin umgesiedelt hatte oder, wenn sie schon früher als Flüchtlinge oder Ostarbeiter nach Deutschland gelangt waren, zur Umsiedlung zugelassen und denen die Einwandererzentralstelle Litzmannstadt nach ihrer „Durchschleusung“ zu diesem Zweck einen Umsiedlerausweis ausgestellt hatte. Nr. I der Anordnung Nr. 4/I/43 des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums, Stabshauptamt, vom 9. April 1943 (Bl. 195 der Beiakte Heft 3b); Bundesarchiv, Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 2. Juni 1970, S. 1 (Bl. 196 der Beiakte Heft 3b). Hatte die Volksdeutsche Mittelstelle einen deutschen Volkszugehörigen umgesiedelt oder zur Umsiedlung zugelassen und hatte die Einwandererzentralstelle ihm zu diesem Zweck einen Umsiedlerausweis ausgestellt, erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht schon durch diese Maßnahmen oder durch seinen Umzug in das Reichsgebiet, sondern in der Regel erst durch eine nach seiner Neuansiedlung vollzogene Einzeleinbürgerung nach § 8 RuStAG 1913, also durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde nach § 16 RuStAG 1913, die in der Regel bereits die Einwandererzentralstelle ausfertigte und dann nach der Neuansiedlung an die für den Zielort zuständige Einbürgerungsbehörde zur Aushändigung verschickte. Dazu Bay. VGH, Urteil vom 21. August 1998 ‑ 5 B 95.3448 ‑, juris, Rn. 26, 28; Lichter/Hoffmann, a. a. O., S. 547 ff.; zur vergleichbaren Verfahrensweise bei deutschen Volkszugehörigen im Generalgouvernement vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2017 ‑ 19 A 781/16 ‑, juris, Rn. 57 ff. Q. B. N. war danach am 24. Oktober 1943 kein Umsiedler im Sinn des § 3 DVL-VO Ukraine, weil sich aus den Dokumenten des Bundesarchivs keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Volksdeutsche Mittelstelle ihn und seine Familie zuvor zur Umsiedlung zugelassen und die Einwandererzentralstelle ihm zu diesem Zweck einen Umsiedlerausweis ausgestellt hatte. Im Gegenteil liegt eine derartige Annahme fern, weil es dann jedenfalls für seine und seiner Familie Übersiedlung von Schönhof im Generalbezirk Nikolajew des Reichskommissariats Ukraine in das Reichsgebiet keiner (dann zusätzlichen) Ausstellung von Volkslistenausweisen bedurft hätte. Q. B. N. und seine Familie wären vielmehr bereits im Besitz deutscher Ausweisdokumente gewesen, die ihnen eine solche Übersiedlung ermöglicht hätten. Auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit seiner Evakuierung von dort am 30. Oktober 1943 und seiner anschließenden Übersiedlung in den Reichsgau Wartheland zwischen dem 30. Oktober 1943 und Februar 1944 („unterwegs ins Reich“) spricht dafür, dass der Gebietskommissar des Generalbezirks Nikolajew in Wosnessensk hierfür eine staatsangehörigkeitsrechtliche Grundlage schaffen wollte, und dagegen, dass diese Übersiedlung auf einer zuvor ausgesprochenen Zulassung zur Umsiedlung durch die Volksdeutsche Mittelstelle beruhte. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. September 2004 betreffend den am 00. Juli 1960 geborenen Enkel J. des Q. B. N. zutreffend näher ausgeführt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht darin überzeugend auf die Erläuterung des Reichsministers des Innern in seinem Schreiben vom 1. März 1943 hingewiesen (Bl. 143 der Beiakte Heft 3a), nach welcher er den § 3 DVL-VO Ukraine in den damaligen Entwurf der DVL-VO Ukraine lediglich zu dem Zweck eingefügt habe, „Überschneidungen und Unklarheiten über die Zuständigkeit zur Einbürgerung und über den Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitserwerbs“ zu vermeiden. Weder das angesprochene Zuständigkeitsproblem noch die Frage des Erwerbszeitpunkts konnten sich jedoch bei deutschen Volkszugehörigen stellen, denen der Gebietskommissar bereits einen blauen Volkslistenausweis mit Erwerbsdatum ausgestellt hatte. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Tatsache keinen Rückschluss auf eine Umsiedlereigenschaft des Q. B. N. am 24. Oktober 1943, dass die Einwandererzentralstelle Litzmannstadt ihn am 13. Januar 1945 erneut einen Einbürgerungsantrag stellen ließ, hierfür ein für „Umsiedler“ vorgesehenes Formular verwendete, die Familie unter den „Umsiedler-Nummern“ 00 00 00 bis 00 00 00 führte, ihnen als Ergebnis ihrer Prüfung den Zurückstellungsbescheid vom selben Tag erteilte und die beiden Volkslistenausweise einbehielt. Diese Vorgehensweise erklärt sich vielmehr aus der zuvor erwähnten grundlegenden Veränderung der militärischen Situation im Januar 1945 gegenüber derjenigen im Oktober 1943. Sowohl die militärische Lage als auch die erwähnten fehlerhaften Ausstellungen von Volkslistenausweisen an „reine Ukrainer“ veranlassten die deutschen Behörden, die Abwicklung des Volkslistenverfahrens aus der Ukraine heraus in den Reichsgau Wartheland zu verlegen. Die betroffenen deutschen Volkszugehörigen wurden „vorübergehend aus dem Reichskommissariat Ukraine herausgeführt“. Nur formal galten sie dadurch als „Umsiedler“, deren weitere Erfassung man der Einwandererzentralstelle Litzmannstadt übertrug. Dazu gehörten wegen der genannten Fehlerfassungen namentlich auch diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die bereits in die DVL Ukraine aufgenommen waren, einen blauen Volkslistenausweis erhalten hatten und die dadurch mit Wirkung vom 21. Juni 1941 deutsche Staatsangehörige geworden waren (im zitierten Schreiben des Bundesarchivs vom 10. November 1970 als erste Gruppe bezeichnet). Die Einwandererzentralstelle sollte in Zusammenarbeit mit Beamten des Reichskommissariats Ukraine auch diese Gruppe nochmals überprüfen, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu garantieren. Da sie ihre Heimat nur vorübergehend verlassen sollten, wurden sie in den von der Einwandererzentralstelle durchgeführten Verfahren den Umsiedlern im Sinn des § 3 DVL-VO Ukraine nur formal gleichgestellt. Bundesarchiv, Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 10. November 1970, S. 3 f. (Bl. 201 der Beiakte Heft 3b). Weder lässt dieses Verhalten der Einwandererzentralstelle Litzmannstadt im Januar 1945 einen Rückschluss auf eine Umsiedlereigenschaft des Q. B. N. am 24. Oktober 1943 im materiellen Sinn zu noch vermochte es an seiner mit Wirkung vom 21. Juni 1941 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit etwas zu ändern. Insbesondere erfüllten die Erteilung des Zurückstellungsbescheids und die Einziehung seines blauen Volkslistenausweises keinen der Verlustgründe in § 17 RuStAG 1913. Namentlich der Verlust durch Ausspruch der Behörde nach § 17 Nr. 4, §§ 27 bis 29 RuStAG 1913 setzte einen Auslandsaufenthalt oder einen Eintritt in ausländische Staatsdienste voraus. In der Person des Q. B. N. fehlte es am 13. Januar 1945 nicht nur an diesen Voraussetzungen, sondern auch an dem in diesen Vorschriften vorgesehenen „Beschluss der Zentralbehörde“, dass der Betreffende seiner Staatsangehörigkeit „verlustig erklärt“ werde. Dass das Verhalten der Einwandererzentralstelle gegenüber dem Kläger zu 1. im Januar 1945 weder eine Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 1 DVL-VO Ukraine zur Folge hatte noch eine förmliche Entscheidung über den Entzug einer zunächst erworbenen Staatsangehörigkeit beinhaltete, hat auch das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil 10 K 6574/03 vom 1. September 2004 bereits zutreffend ausgeführt (S. 8 f. des Urteils). IV. Rechtsfolge des auf den 21. Juni 1941 zurückwirkenden Staatsangehörigkeitserwerbs des Q. B. N. nach § 1 DVL-VO Ukraine und § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG war ein Abstammungserwerb des Klägers zu 1. nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913, der auf den Zeitpunkt seiner Geburt am 00. März 1942 zurückwirkte. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowohl der ausdrücklichen Anordnung in § 1 DVL-VO Ukraine, dass der Staatsangehörigkeitserwerb durch Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 „ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 21. Juni 1941“ stattfinden soll, als auch der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG, dass die in die DVL Ukraine aufgenommenen deutschen Volkszugehörigen „nach Maßgabe dieser Bestimmungen“ deutsche Staatsangehörige geworden sind. Mit dieser Wendung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 des 1. StAngRegG die Vorschriften über die Sammeleinbürgerungen während des Kriegs, hier also § 1 DVL-VO Ukraine, in vollem Umfang zu beachten sind, vor allem für die Abgrenzung des von einer Sammeleinbürgerung erfassten Personenkreises. Lichter/Hoffmann, a. a. O., § 1, Rn. 8 (S. 263). Kinder eines sammeleingebürgerten deutschen Volkszugehörigen haben danach die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §§ 4, 5 oder 6 RuStAG 1913 in der jeweils geltenden Fassung erworben. Lichter/Hoffmann, a. a. O., § 1, Rn. 14 (S. 265). In Übereinstimmung mit dieser Würdigung hat auch das Bundesverwaltungsamt in dem Verfahren betreffend den am 00. Juli 1960 geborenen Enkel J. des Q. B. N. zutreffend angenommen, dass er und seine Kinder durch ihre Aufnahme in die Abteilung 2 der DVL-Ukraine „die deutsche Staatsangehörigkeit bereits mit Wirkung vom 21. Juni 1941 erlangt hatten“, und der blaue Volkslistenausweis des Q. B. N. „nur deklaratorischen Charakter“ besaß (Vermerk vom 30. Januar 2002, Bl. 76 der Beiakte Heft 3a). V. Mit dem vorgenannten Inhalt ist die Anerkennungsregelung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG über die innerstaatliche Wirksamkeit der Staatsangehörigkeitserwerbe auf der Grundlage der DVL-VO Ukraine entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts auch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts vereinbar, die nach Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts sind und nach dessen Satz 2 den Gesetzen vorgehen. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinn des Art. 25 GG gehört insbesondere der völkerrechtliche Grundsatz, dass jeder Staat grundsätzlich nach seinem Ermessen regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert. Das Ermessen des Staates, diese Angelegenheiten zu regeln, wird durch das allgemeine Völkerrecht begrenzt. Danach darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an Personen verleihen, die zu ihm in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen. Nach der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung u. a. die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt. Eine Sammeleinbürgerung von Personen in einem völkerrechtswidrig annektierten oder militärisch besetzen Gebiet, welche Volkszugehörige des annektierenden oder besetzenden Staates sind, ist wirksam, soweit der Staat, dessen Gebiet annektiert oder besetzt wurde, die betreffenden Personen nicht mehr als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt oder ihnen den funktionell wirksamen Schutz seiner Staatsangehörigkeit vorenthält und diese ständig den Willen bekunden, als Staatsangehörige des annektierenden oder besetzenden Staates behandelt zu werden. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 3, und vom 28. Mai 1952 ‑ 1 BvR 213/51 ‑, BVerfGE 1, 322, juris, Rn. 17, 25; BVerwG, Urteile vom 15. März 1994 ‑ 9 C 340.93 ‑, BVerwGE 95, 228, juris, Rn. 8 (Polen), und vom 24. Februar 1966 ‑ I C 21.64 ‑, BVerwGE 23, 274, juris, Rn. 8 ff. (Jugoslawien). Mit diesen Maßstäben steht die Anerkennungsregelung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG im Einklang. Denn die ehemalige Sowjetunion hat den deutschen Volkszugehörigen aus dem ehemaligen Reichskommissariat Ukraine nach Kriegsende den funktionell wirksamen Schutz ihrer Staatsangehörigkeit vorenthalten. Die etwa 250.000 Ukrainedeutschen, welche die deutschen Behörden während des Kriegs vor den heranrückenden sowjetischen Truppen in das Reichsgebiet, insbesondere in den Reichsgau Wartheland evakuiert hatte, hat die ehemalige Sowjetunion auf der Grundlage von Dekreten des Obersten Sowjet enteignet und entgegen einem Bericht des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten (Narodnyj kommissariat wnutrennich del, NKWD) von 1945 nicht „nach Hause entlassen“, sondern meist in Viehwaggons überwiegend in die schon vor und während des Kriegs eingerichteten Verbannungsgebiete für Volksdeutsche im asiatischen Teil des Landes (Sibirien, Kasachstan) deportiert („repatriiert“) und dort unter Vorenthaltung sämtlicher Bürgerrechte in paramilitärisch bewachten „Sondersiedlungen“ interniert, die dem NKWD unterstanden und die sie nur zum Arbeitseinsatz in der „Arbeitsarmee“, also zur Zwangsarbeit, verlassen durften. Ein Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet vom 26. November 1948 schrieb diesen rechtlosen Zustand der Volksdeutschen auf „ewige Zeiten“ fest. Diese Maßnahmen führten zu einer auch äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde des Sowjetvolks aus dem Kreis der übrigen Bevölkerung. Dieses Stigma, das den Volksdeutschen nicht nur aus offizieller Sicht, sondern auch aus der Sicht der übrigen Bevölkerung anhaftete, wirkte auch ein Jahrzehnt nach Kriegsende weiter fort, als das Präsidium des Obersten Sowjet der UdSSR mit Dekret vom 13. Dezember 1955 die „Sondersiedlungen“ aufhob. Dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995, a. a. O., Rn. 24 f. m. w. N. aus der historischen Literatur; Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2005, a. a. O., Rn. 42; ferner Eisfeld, Herdt (Hrsg.), Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee, Deutsche in der Sowjetunion 1941 bis 1956, S. 19 ff.; Brandes, Flucht und Vertreibung (1938–1950), in: Europäische Geschichte Online (EGO), hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (IEG), Mainz 2011, http://www.ieg-ego.eu/brandesd-2011-de, Rn. 2, 13 (zuletzt abgerufen am 15. August 2022). Unter diesen Umständen steht es mit dem völkerrechtlichen Willkürverbot bei der Verleihung der eigenen Staatsangehörigkeit im Einklang, dass der deutsche Gesetzgeber den in ihrem früheren Heimatland recht- und schutzlos gewordenen und wegen ihres Deutschtums verfolgten Personen im Jahr 1955 Zuflucht und Schutz geboten hat, indem er ihre auf Grund der DVL Ukraine erworbene deutsche Staatsangehörigkeit anerkannte. VG Köln, Urteile vom 1. September 2004 ‑ 10 K 4538/03 ‑, juris, Rn. 17, und ‑ 10 K 6574/03 ‑, n. v., S. 6 des Urteils; Hoffmann, Völkerrechtliche Vorgaben für die Verleihung der Staatsangehörigkeit, Tübingen 2022, S. 290 (allgemein zu den Sammeleinbürgerungen nach § 1 Abs. 1 des 1. StAngRegG); a. A. VG Stuttgart, Urteile vom 23. Juli 2008 ‑ 11 K 4247/07 ‑, juris, Rn. 41 („von der (ehemaligen) Sowjetunion rechtmäßig als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen“), und vom 9. Juni 2005 ‑ 11 K 1139/04 ‑, juris, Rn. 34; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rn. 13. Angesichts der erwähnten historischen Tatsachen rechtfertigen die vom Bundesverwaltungsamt in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückten Umstände keine andere völkerrechtliche Beurteilung, dass das Deutsche Reich die Gebiete der heutigen Ukraine im Gegensatz zu den übrigen in § 1 Abs. 1 des 1. StAngRegG genannten Gebieten lediglich okkupiert, aber nicht in das Reichsgebiet eingegliedert hatte, die deutsche Bevölkerung in diesen Gebieten wegen der vor dem Einmarsch der Wehrmacht vollzogenen Deportationen von vornherein nur teilweise unter die Kontrolle der deutschen Annexions- und Besatzungsmacht geraten war und die ehemalige Sowjetunion anders als andere Staaten des damaligen Ostblocks keine Bereitschaft zeigte, auf ihre vom nationalsozialistischen Deutschland als deutsche Staatsangehörige in Anspruch genommenen Staatsbürger zu verzichten, sondern sie im Gegenteil ‑ mit Unterstützung und Billigung durch die westlichen Besatzungsmächte ‑ aus Deutschland in die damalige Sowjetunion zurückverbrachte. Zu diesen Unterschieden BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rn. 12. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtverhalten des damaligen sowjetischen Staates gegenüber der deutschen Volksgruppe am Schluss des Kriegs und in der Nachkriegszeit unter dem Gesichtspunkt, ob er diesen Personen weiterhin eine funktionell wirksame Staatsangehörigkeit zubilligte. Fehlt es daran, ist unerheblich, ob dieser Staat gegenüber den deutschen Volkszugehörigen eine kollektive Ausbürgerung förmlich verfügt oder nur rechtliche Grundlagen für weitgehende in diese Richtung zielende Maßnahmen geschaffen hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966, a. a. O., Rn. 10. B. Hat der Kläger zu 1. danach durch seine Geburt am 00. März 1942 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, haben auch die übrigen Kläger als seine Kinder und Enkel durch ihre ehelichen Geburten in den Jahren zwischen 1966 und 1997 kraft Abstammungserwerbs nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im jeweiligen Geburtszeitpunkt geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Kläger zu 1. hat seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere nicht nachträglich im Zeitraum bis zur Geburt seiner beiden Söhne, der Kläger zu 2. und 5., in den Jahren 1966 und 1968 wieder verloren. Das gilt namentlich für einen Verlust durch die Einbehaltung der Volkslistenausweise und die Erteilung des Zurückstellungsbescheids vom 13. Januar 1945, den das Bundesverwaltungsamt in seiner Berufungsbegründung als nachträglichen Verlustgrund für den Kläger zu 1. geltend macht. Dieses nur auf den ersten Blick widersprüchliche Verhalten der Einwandererzentralstelle im Januar 1945 hatte für sich betrachtet keine Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 1 DVL-VO Ukraine zur Folge. Ebenso wenig handelte es sich hierbei auch um eine förmliche Entscheidung mit dem Ziel eines Entzugs der zunächst erworbenen Staatsangehörigkeit gegenüber Q. B N. (s. oben zu A. III.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.