Beschluss
12 A 2193/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1112.12A2193.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit das Zulassungsvorbringen die Behauptung zum Inhalt hat, der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, als die ursprünglich im erstinstanzlichen Klageverfahren begehrte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht weiterverfolgt wurde. Der Antrag ist in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht gestellt worden. Stattdessen hat der Kläger nur den ursprünglichen Hilfsantrag gestellt. Zu der darin vom Verwaltungsgericht gesehenen teilweisen Rücknahme der Klage wird in der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt vom Amts wegen prüfen und die Klage (auf Einbürgerung) ggf. als unzulässig abweisen müssen, fehlt es an einer Beschwer des Klägers dadurch, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen worden ist. Namentlich kann die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, "ob Personen, deren Einbürgerungsantrag während des Krieges durch deutsche Behörden, die unter der Nazidiktatur rassistische Vorschriften anwandten, abgelehnt worden war bzw., wie im vorliegenden Verfahren nicht entschieden worden ist und die anschließend vor Ablauf der gesetzten Frist in Kriegsgefangenschaft geraten sind, nach ihrer Heimkehr unter Fortführung des Wohnsitzes bzw. Wiederbegründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland, dieses Verfahren fortführen können und die Behörde unter Berücksichtigung der damaligen Vorschriften verpflichtet werden können, den Antrag nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unter Weglassung der rassistischen und nationalsozialistischen Ideologie bedingten Begründungen zu bescheiden," sowie "ob die Ablehnung der Einbürgerung mit nationalsozialistischen und rassistischen Begründungen, wie im vorliegenden Verfahren die "Nichteindeutschung" des Vaters, was eindeutig ein nationalsozialistisches Rassekriterium war, der Kläger so gestellt werden muss, als ob er eingebürgert worden wäre," gehen – ungeachtet ihrer einer generalisierenden Beantwortung schon dem Grunde nach nicht zugänglichen Komplexität – von falschen, vorliegend erkennbar nicht gegebenen Voraussetzungen aus und lassen sich im Übrigen – trotz Vielschichtigkeit – ohne Weiteres verneinen. So ist etwa eine rechtliche Grundlage dafür, dass dem Vater in dem - von ihm im Jahre 1944 vor der Einwandererzentralstelle im Warthegau betriebenen - Einbürgerungsverfahren - bei Außerachtlassung möglicherweise durch rassistisches oder durch nationalsozialistisches Gedankengut bedingter Voraussetzungen als Kern für die damalige Verleihung der Deutschen Staatsangehörigkeit - überhaupt noch vollumfänglich ein durch den Kläger einklagbarer und damit fortsetzungsfähiger Einbürgerungsanspruch zustehen sollte, oder dafür, dass das scheinbar ohne spezielle formell-rechtliche Grundlage bloß auf untergesetzlichen Einbürgerungskriterien beruhende Verfahren als solches unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fortsetzungsfähig ist, weder vom Kläger benannt worden noch sonstwie ersichtlich. Die Überleitungsregel des Art. 123 Abs. 1 GG kann zwar auf materielle Gesetze grundsätzlich aller Art (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) nicht aber auf Verwaltungsvorschriften Anwendung finden. Vgl. Sailer, in: Epping/Hillgruber, GG, München 2009, Art. 123 Rn. 6. Transnistrien, aus dem die Familie des Klägers stammt, zählte aber nicht zum Anwendungsgebiet etwa der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I, S. 321), vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 16 S 158/96 –, VGHBW-Ls 1996, Beilage 8, B 5, sondern Durchschleusung, Umsiedlung und Einbürgerung vollzogen sich nach der Anordnung Nr. 4/I/43 des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums (RKFV) vom 9. April 1943 sowie den Anordnungen des Leiters der EWZ Nr. 204 vom 30. Juli 1944 und Nr. 219 vom 27. Januar 1944, deren Kriterien allerdings im Wesentlichen denen in den Richtlinien zur deutschen Volksliste entsprachen. So die Auskunft des Bundesarchivs an das Bundesverwaltungsamt vom 2. Juni 1970, AZ.: 9165 a/53. Daraus können heute weder Rechte auf Fortführung eines Verfahrens noch – in materieller Hinsicht – Ansprüche auf Einbürgerung gestützt werden. Auf dieser Grundlage seinerzeit tatsächlich erfolgte Einbürgerungen haben– anders als die in § 1 Abs. 1 1.StAngRegG aufgelisteten Sammeleinbürgerungen – auch keine einfachgesetzliche Erwähnung im Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I, S. 65) gefunden. Auch die - aus dem am 28. September 1939 abgeschlossenen deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrag und seinem geheimen Zusatzprotokoll resultierenden - Umsiedlungsverträge des Deutschen Reichs mit der Sowjetunion vom 16. November 1939, 5. September 1940 und 10. Januar 1941, sämtlich abgedruckt in Hecker, Die Umsiedlungsverträge des Deutschen Reiches während des Zweiten Weltkrieges (Werkhefte der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländischen öffentliches Recht der Universität Hamburg, Heft 17), 1971, S. 105 ff., betreffen Vertragsumsiedlungen aus den baltischen Ländern, Ostpolen und Bessarabien und eben nicht aus dem Gebiet Odessa, aus dem die Familie des Klägers stammt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 3191/05 –, Juris. Art. 123 Abs. 2 GG vermag daher vorliegend von vornherein gleichfalls nicht zu greifen. Dafür, dass "Personen, die von Einbürgerungen ausgeschlossen worden sind, dann, wenn der Ausschluss auf rassischen oder nationalsozialistischen Gründen beruhte, so gestellt werden müssen, als ob sie eingebürgert worden wären", gibt das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 unmittelbar ebenso wenig an anderer Stelle etwas her. § 4 des 1.StAngRegG verdeutlicht lediglich die Folge der Ausschlagung, die darin besteht, dass der Ausschlagende die deutsche Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt der Sammeleinbürgerung an nicht besessen hat, hiervon aber ein späterer – tatsächlicher – Erwerb durch Einbürgerung unberührt bleibt. Vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl. 2005, § 4 StAngRegG, Rn. 2. § 11 des 1.StAngRegG betrifft nur Personen, die aus rassischen Gründen von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen worden sind, die für den Vater des Klägers und seine Familie bei der Durchschleusung im Jahre 1944 jedoch nicht in Betracht kamen. Zudem setzt ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 11 des 1.StAngRegG einen dauernden Aufenthalt in Deutschland voraus, den der Kläger jedoch gerade nicht geltend machen kann. Abgesehen davon, dass "Aufenthalt" ein rein tatsächliches Verhalten beschreibt, hat der Kläger in Deutschland entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht etwa als "unechter Kriegsgefangener" in Anwendung von §§ 7 und 9 BGB seinen Wohnsitz noch in Deutschland. Für eine Übertragbarkeit der Sondervorschrift des § 9 Abs. 1 BGB, wonach ein Soldat seinen Wohnsitz am Standort hat und als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, der letzte inländische Standort gilt, auf einen "unechten Kriegsgefangenen" im Wege der Analogie ist vielmehr nichts ersichtlich. Mit dem Begriff des "unechten Kriegsgefangenen" bezieht sich der Kläger offenbarauf § 2 Abs. 2 des früheren Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG), wonach als Kriegsgefangene auch Deutsche gelten, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum und dauernder Überwachung festgehalten oder in ein ausländisches Staatsgebiet ver-schleppt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 – 9 C 4.93 –, Buchholz 412.4, § 2 KgfEG, Nr. 45; Urteil vom 20. Januar 1987 – 9 C 12.86 –, Buchholz 412.2, § 1 HkG, Nr. 11; Urteil vom 26. August 1964 – V C 128 und 129.63 –, BVerwGE 19, 204 und Urteil vom 19. Juli 1961 – V C 66.60 –, DÖV 1962, 67. Abgesehen davon, dass dieses Kriegsgefangenengesetz lediglich Entschädigungsansprüche und keine Rechtsverhältnisse im Übrigen geregelt hat, ist es aber durch Art. 5 Nr. 1 Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094) bereits zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden. Das entsprechende Über-gangsrecht die nachlaufende Antragsfrist schon am 31. Dezember 1993 enden, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 – 9 C 4.93 –, a. a. O., so dass der Kläger aus diesem Normenwerk und dem dort geregelten Status eines "Kriegsgefangenen", auf den das spätere Vertriebenen- und Staatsangehörigkeitsrecht keinen erkennbaren Bezug nimmt, zumindest heute keine rechtlichen Schlüsse mehr ziehen kann. Vgl. BayLSG, Urteil vom 30. Januar 2008 - L 13 KN 9/07 -, Juris. Abgesehen davon soll es sich nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 116 GG richten, wer Deutscher i. S. d. § 2 KgfEG ist. Selbst deutsche Volkszugehörige, die – wie der Kläger – in das Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflüchtet waren und dieses vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (25. Mai 1949) wieder verlassen hatten, haben den Status als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht erworben, weil sie – unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder aufgrund von Zwangsmaßnahmen erfolgt ist – nicht i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden haben". Vgl. zu Letzterem im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 – 1 C 35.02 –, BVerwGE 119, 172 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2002 – 13 S 2321/01 –, DVBl. 2003, 479. Unmittelbar aus den Art. 119 und 120 GG lässt sich eine in Hinblick auf eine Neubescheidung des 1944 betriebenen Einbürgerungsverfahrens günstigere Rechtsposition des Klägers schließlich ebenfalls nicht entnehmen. Soweit der Kläger ferner die Grundsatzfrage der Anwendung des "§ 6 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz 1955" über § 100 Abs. 1 BVFG aufwirft, fehlt es zunächst einmal schon an einer nachvollziehbaren Ausformulierung einer für die Entscheidung der Streitsache im Rechtsmittelverfahren erheblichen klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage, die darüber hinaus auch von allgemeiner Bedeutung ist. Ungeachtet dessen ist der vom Kläger herangezogene § 100 Abs. 1 BVFG von vornherein insoweit nicht einschlägig, als diese Vorschrift nur die Weiteranwendung des alten Vertriebenenrechts, nicht aber unmittelbar auch des alten Staatsangehörigkeitsrechts regelt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 3219/08 –. Die im Zusammenhang mit dem am 1. August 1999 außer Kraft getretenen § 6 des 1.StAngRegG vertretene Auffassung des Klägers dazu, wann jemand unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und unter Abgrenzung von der vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 11. November 2003 – 1 C 35.02 – (a. a. O.) entschiedenen Sachverhalt i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG in Deutschland "Aufnahme gefunden hat", besitzt von vornherein keine erkennbare eigene Relevanz. Sie baut nämlich ihrerseits wiederum fälschlich darauf, er – der Kläger – habe als "unechter Kriegsgefangener" seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Bundesgebiet behalten und sein Verbleib im Ausland sei insofern mit anderen "legalen" vorübergehenden Aufenthalten - etwa zu Studienzwecken, zum Schulbesuch oder zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit - vergleichbar. Es ist jedoch – wie dargelegt – abwegig, im rechtlichen Sinne von einer Beibehaltung des letzten Wohnsitzes des Klägers in Deutschland – offensichtlich Berlin im Jahre 1945 – bzw. von der Fortdauer eines entsprechenden Aufenthaltes auszugehen. Dementsprechend trifft für die letzte vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "Hat ein deutscher Volkszugehöriger, der aufgrund von Umsiedlungsmaßnahmen des damaligen Deutschen Reiches und seiner Behörden und durch die Erteilung eines Volkstumsausweises nach der Um-siedlung während des Krieges seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt mit Billigung der deutschen Behörden innerhalb des Deutschen Reiches in der Grenze von 1937 genommen hat und nachdem er in Kriegsgefangenschaft geraten ist, von einem fremden Staat gegen seinen Willen aus Deutschland verschleppt wurde und immer den Willen gehabt hat, heimzukehren und sich aus der Kriegsgefangenschaft zu befreien, Aufnahme i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden, wenn sowohl sein Wohnsitz als auch sein ständiger Aufenthalt rechtmäßig im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes und damit des Art. 116 Abs. 1 GG nach wie vor bestanden und rechtlich wirksam war?", die entscheidende Prämisse – nämlich sein ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland – von vornherein ersichtlich nicht zu. Schon deshalb kann die Fragestellung – ungeachtet ihrer auf den Einzelfall zugeschnittenen Komplexität – den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Auf die Abwägung, welche Anforderungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bei Personen mit "Vertriebenenmigrationshintergrund" Art. 116 Abs. 1 GG entnommen werden dürfen, kommt es hier auch nicht etwa deswegen an, weil – wie der Kläger behauptet – aufgrund fehlerhafter Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2003 – 1 C 35.02 –, a. a. O., die Staatsangehörigkeit von "Personen, die bisher gem. Art. 116 Abs. 1 GG als Deutsche angesehen worden sind und als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden", davon abhängig gemacht wird, dass sie "sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes im Bundesgebiet aufgehalten haben". Wenn das nicht der Fall sei, würden – so der Kläger weiter – diese Personen nunmehr fälschlich "als Ausländer betrachtet". Es ist aber weder von Klägerseite substantiiert dargelegt noch dem Senat aus seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenrechts sonst wie bekannt geworden, dass jemals eine Person aus dem hier wiederum angesprochenen Kreis der "unechten Kriegsgefangenen" trotz mangelnden tatsächlichen Aufenthalts im Reichsgebiet nach dem Stand von 1937 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes quasi kraft Fiktion als Statusdeutscher angesehen worden ist. "Aufnahme finden" hat vielmehr immer schon die Aufnahme als tatsächlichen Vorgang bei oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorausgesetzt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht in Betracht. Der vorliegende Fall birgt nicht die vom Kläger aufgezeigten Problemstellungen und weist deshalb auch nicht die behaupteten Schwierigkeiten auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).