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Urteil

19 A 781/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0622.19A781.16.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. Juli 1957 in L. (L1. /Polen) geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Sein Vater war der Kaufmann A. T. , geboren am 4. Juli 1935 in X. –Ź. (X1. ) und verstorben am 17. August 1996 in S. N. /Polen. A. T. hatte am 11. April 1957 vor dem Standesamt L. die Mutter des Klägers geheiratet, die am 4. April 1937 in S. N. geborene K. T1. , geb. N1. . A. T. war nach Feststellung des Amtsgerichts O. personenidentisch mit dem ebenfalls am 4. Juli 1935 in X1. geborenen B. I. T2. , den es 1960 in der Annahme für tot erklärt hatte, er und seine Mutter seien im Jahr 1944 während des Warschauer Aufstandes ums Leben gekommen (Beschluss vom 22. November 1960 – 6 II 112/1960 ‑). Diese Todeserklärung hob das Amtsgericht O. mit Beschluss vom 13. März 1996 ‑ 6 II 112/60 ‑ auf und stellte fest, A. T. habe seine Personenidentität mit B. I. T2. zweifelsfrei nachgewiesen. Er sei der Sohn des F. Hartmut T2. und seiner polnischen Ehefrau I2. . Beide Eheleute hätten seit 1934 in X1. , T3. 20, ein Kaffeehaus betrieben. F. I1. T2. sei als Deutscher Mitglied des Ersatzbatallions des Sonderdienstes geworden, welches im November 1944 in L2. zum Einsatz gekommen sei. Er sei seit Ende 1944 verschollen. I3. T2. sei mit ihrem Kind von X1. nach L. geflohen und habe dort sich mit ihrem polnischen Geburtsnamen „T4. “ sowie ihren Sohn als „A. T. “ angemeldet. In der Endphase des Krieges hätten sie zu Recht lebensbedrohende Vergeltungsmaßnahmen des polnischen Widerstandes oder der Bevölkerung befürchten müssen. Die polnischen Behörden hätten ihre Personenstandsangaben nicht widerlegen können, weil amtliche Unterlagen durch Kriegseinwirkung in Verlust geraten seien. F. I1. T2. war am 28. Mai 1912 in M. geboren. Vor dem Standesamt in X. hatte er am 30. September 1934 I2. X2. T2. , geb. T5. , geheiratet. Sie war geboren am 19. Juli 1913 in X. –Ź und ist am 13. Juni 1983 in C. verstorben. F. I1. T2. war der vierte von fünf ehelichen Söhnen des U. T2. , geboren am 2. Februar 1881 und verstorben am 21. März 1920 oder 1919 jeweils in M. , und seiner Ehefrau X3. T2. , geb. Q. , geboren am 8. September 1885 in M. . Auf Antrag seiner Mutter erklärte das Amtsgericht O. F. I1. T2. mit Beschluss vom 6. August 1954 in der Annahme für tot, er sei bei dem Ersatzbatallion des Sonderdienstes in L2. eingesetzt gewesen und habe von dort letztmalig am 23. November 1944 geschrieben. Als Todeszeitpunkt stellte es den 31. Dezember 1945 fest. Am 2. Dezember 1996 gingen beim Bundesverwaltungsamt (BVA) zwei Formblattanträge des Klägers und seines Vaters auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen ein. Der Vater hatte das ihn betreffende Formblatt fünf Tage vor seinem Tod am 12. August 1996 unterzeichnet. Er fügte seinem Antrag u. a. eine Abschrift seiner Geburtsurkunde vom 10. November 1953 bei, in der als Vorname seines Vaters – des Großvaters des Klägers ‑ „C1. “ und als Vorname seiner Mutter – der Großmutter des Klägers ‑ „N2. “ und als deren Geburtsname „S1. “ eingetragen ist. Ferner fügte er Ausfertigungen der erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts O. bei und legte eine Kopie des am 12. Mai 1928 vom Standesamt O. -Land für I4. B1. T2. ausgestellten Familienstammbuchs vor. I5. B1. T2. war der älteste, am 26. Februar 1904 in M. geborene und am 29. Juni 1983 in O. verstorbene Bruder von F. I1. T2. . Im genannten Stammbuch ist als Staatsangehörigkeit von U. und X4. T2. jeweils „deutsch“ und als Wohnort der X3. T2. „O. “ eingetragen. Das BVA ermittelte Listen erfasster Deutschstämmiger aus X1. -Stadt von Januar/Februar 1944, die zur Einbürgerung auf Widerruf vorgesehen waren und in denen F. T2. mit dem Vermerk „Deutscht.-Nachw.“, I3. T2. , geboren am 19. Juli 1913 und „I. T2. “, geboren am „18.12.35“, verzeichnet sind. Das BVA holte ferner Auskünfte des Kirchlichen Suchdienstes und des Standesamtes O. ein. Wegen deren Inhalt nimmt der Senat auf Blatt 75 bis 86 sowie Blatt 87 bis 92 der Beiakte Heft 2 Bezug. Unter dem 18. Juni 2012 stellte der Kläger einen erneuten Formblattantrag und wies mittels einer Sterbeurkunde den Tod seines Vaters im Jahr 1996 nach, woraufhin das BVA dessen Verfahren abschloss. Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 stellte das BVA fest, dass der Kläger „nicht deutscher Staatsangehöriger“ sei. Die Wohnorte seines Großvaters F. I1. T2. hätten niemals zum Deutschen Reich gehört. Dort lebende Personen hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt, sondern nur durch Einzeleinbürgerung oder durch Volkslisteneintragung erwerben können. Einen Nachweis für einen solchen Erwerb habe der Kläger nicht erbracht. Der Kläger erhob am 6. März 2014 Widerspruch und machte geltend, seine Urgroßeltern seien eindeutig Deutsche gewesen. Das sei im Familienstammbuch des I4. B1. T2. dokumentiert. Auch die deutsche Namensführung des F. I1. T2. und sein Einsatz im Ersatzbatallion des Sonderdienstes im November 1944 in L2. seien hinreichende Belege für seine deutsche Staatsangehörigkeit. Ihm, dem Kläger, gehe es nicht darum, irgendwelchen Nutzen aus der deutschen Staatsangehörigkeit zu ziehen, er wolle lediglich seine wahre Identität wiederherstellen und mit seinen Kindern den richtigen Namen tragen. Das BVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014 zurück und stützte diesen auf die Gründe des Ablehnungsbescheids. Mit seiner am 8. August 2014 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend eine beglaubigte Abschrift der Urkunde des Standesamtes I in Berlin vom 9. Mai 1955 über die Todeserklärung des F. I1. T2. vorgelegt, in der er als Wehrmachtangehöriger und Cafébesitzer bezeichnet ist. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beurkundung der Wehrmachtangehörigkeit seines Großvaters beweise, dass er aus einer deutschen Familie stamme. Zu Unrecht behaupte das BVA daher, dass er dessen Einzeleinbürgerung nachweisen müsse. Auch die Personenidentität seines Vaters A. T. mit B. I. T2. sei durch die Feststellungen des Amtsgerichts O. eindeutig bewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BVA vom 24. Januar 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2014 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass F. I1. T2. aufgrund seiner Geburt auf damals russischem Staatsgebiet (sog. Kongresspolen) zunächst russischer Staatsangehöriger gewesen und nach Wiederherstellung des Staates Polen 1918 polnischer Staatsangehöriger geworden sei. Als polnischer Staatsangehöriger sei er sodann 1931 nach X1. verzogen. Dieser Ort habe in einem Gebiet gelegen, das niemals Bestandteil des Deutschen Reiches gewesen sei, sondern lediglich während des Zweiten Weltkriegs als sog. Generalgouvernement unter deutscher Militärverwaltung gestanden habe. Die dort ansässigen Bewohner hätten die deutsche Staatsangehörigkeit allenfalls im Wege der Einzeleinbürgerung erwerben können. Der Inhalt des Familienstammbuchs des Großonkels I5. B1. T2. sei nicht geeignet, die durchgreifenden Zweifel an einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu zerstreuen. Denn es sei keine Grundlage für die Eintragung der Staatsangehörigkeit „deutsch“ für die Urgroßeltern des Klägers in dieses Stammbuch erkennbar, die im Übrigen vorliegend als Ableitungspersonen auch gar nicht maßgeblich seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Personenidentität des A. T. mit B. T2. , weil nicht überzeugend sei, dass man 1953 zu dessen Schutz fiktiv und willkürlich andere Namen ausgewählt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb A. T. bis zu seinem Tod unter falschem Namen gelebt habe. Jedenfalls hätten die Vorfahren des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit in den Gebieten um M. und X1. nicht durch Geburt, sondern nur durch Einzeleinbürgerung erwerben können. Für eine Einzeleinbürgerung des F. I1. T2. fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten. Die Namensführung innerhalb der Familie sei ein Nachweis allenfalls für das in der Familie gepflegte deutsche Volkstum. Gegen das ihm am 18. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. März 2016 Berufungszulassung beantragt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger macht ergänzend geltend, seine Urgroßmutter X3. T2. , geb. Q. , habe nach dem Tod ihres Ehemannes 1938 in X1. erneut geheiratet und sei im Juni 1944 nach O. geflüchtet. Sein Großvater F. I1. T2. sei 1931 in das deutsche Viertel von X1. verzogen und habe dort das Café T2. geführt, das vor allem von deutschen Wehrmacht- und SS-Offizieren besucht worden sei. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht an der Personenidentität seines Vaters A. T. mit B. I. T2. geäußert habe, stünden im Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsgerichts O. . Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sein Vater bis zu seinem Tod keine Namensänderung habe bewirken können, weil er schon wenige Monate nach der Entscheidung des Amtsgerichts O. vom 13. März 1996 gestorben sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Eine am Empfängerhorizont orientierte sachgerechte Auslegung des Inhalts des Bescheids des BVA vom 24. Januar 2014 ergibt, dass mit ihm der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt und keine verbindliche Negativfeststellung im Sinn des § 30 Abs. 1 StAG getroffen ist. Dass allein die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags gewollt war, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des BVA vom 9. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Der Kläger kann diese Feststellung nicht beanspruchen. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater A. T. erworben. Dessen Personenidentität mit B. I. T2. kann der Senat unterstellen (A.). Denn auch in diesem Fall war A. T. im Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 18. Juli 1957 kein deutscher Staatsangehöriger (B.). A. Auf die Personenidentität des A. T. mit B. I. T2. kommt es nicht entscheidungserheblich an. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass er ebenso wie das Amtsgericht O. von dieser Personenidentität überzeugt ist (Beschluss vom 13. März 1996). Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil insoweit insbesondere aus der Geburtsurkunde des A. T. vom 10. November 1953 abgeleitet hat, lassen sich anhand der historischen Ereignisse im Nachkriegspolen ausräumen. Es spricht viel dafür, dass die 1983 verstorbene Großmutter väterlicherseits des Klägers, I2. X5. T2. , geb. T1. , gegen Kriegsende die jedenfalls der Volkszugehörigkeit nach bestehende deutsche Abstammung ihres Sohnes B. I. T2. gegenüber den polnischen Behörden und gegenüber ihrer polnischen Umgebung verschwiegen hatte, um ihm mit Hilfe der polnischen Behörden und Personenstandsgerichte ihres Wohnortes L. in Pommern eine neue, polnische Identität zu verschaffen. Wegen der jedenfalls in diesem Sinn deutschen Abstammung ihres verschollenen Ehemannes und des gemeinsamen Sohnes musste sie in dieser Zeit lebensbedrohende Vergeltungsmaßnahmen des polnischen Widerstandes und der polnischen Bevölkerung befürchten. Insofern teilt der Senat die Würdigung des Amtsgerichts O. im Beschluss vom 13. März 1996. Sie entspricht der historischen Erkenntnis, dass deutsche Volkszugehörige nach dem Zweiten Weltkrieg als „feindliche Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft“ ausgeschlossen, ausgebürgert, enteignet und vertrieben oder unter katastrophalen Lebensbedingungen in Lagern interniert wurden und sie dabei zu großen Teilen schwersten Übergriffen auf Leib und Leben bis hin zu willkürlichen Hinrichtungen ausgesetzt waren. Brandes, Detlef: Flucht und Vertreibung (1938–1950), in: Europäische Geschichte Online (EGO), hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (IEG), Mainz 2011, http://www.ieg-ego.eu/brandesd-2011-de, Rn. 19; zur polnischen Ausbürgerungspolitik gegenüber Personen deutscher Nationalität vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 ‑, BVerfGE 116, 24, juris, Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 ‑ 9 C 340.93 ‑, BVerwGE 95, 228, juris, Rn. 9. Vor diesem historischen Hintergrund ist naheliegend, dass I2. X2. T2. gegen Kriegsende alle Personenstandsurkunden über sich und ihren Sohn B. I. vernichtet hat, von X1. nach L. verzogen ist und sich dort unter ihrem Geburtsnamen T1. sowie ihren Sohn unter einem erfundenen polnischen Vornamen angemeldet hat. Möglicherweise hat sie sich dabei zugleich als ledig und kinderlos und ihren Sohn als ihren Halbbruder ausgegeben, indem sie ihren Vater C1. T. auch als dessen Vater und als dessen Mutter eine andere Frau angegeben hat. Urkundlich belegt ist ferner, dass sie die polnische Identität ihres Sohnes dann 1953 gerichtlich feststellen ließ und deshalb den Beschluss des Kreisgerichts in L. vom 26. Oktober 1953 (Az. 1734-1953) erwirkte, der wiederum die Grundlage für die vom Standesamt X1. ausgestellte Geburtsurkunde vom 10. November 1953 war. Auch dies hat der Kläger historisch plausibel damit erklärt, aus Furcht vor Nachstellungen im stalinistischen Polen habe die Großmutter einen polnischen Identitätsnachweis für ihren Sohn benötigt. B. Geht man von der Personenidentität des A. T. , des Vaters des Klägers, mit B. I. T2. aus, ist der Kläger nicht durch seine Geburt am 18. Juli 1957 durch einen Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals noch geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) deutscher Staatsangehöriger geworden. Nach dieser Bestimmung, die bis 1974 in Kraft war, erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Hiernach konnte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur von seinem Vater B. I. T2. erwerben, weil er ehelich geboren ist. Seine Eltern hatten am 11. April 1957 vor dem Standesamt L. geheiratet. B. I. T2. war im Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 18. Juli 1957 jedoch ausschließlich polnischer Staatsangehöriger. Er hat seinerseits die deutsche Reichsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben (I.). Auch einen nachträglichen Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit durch eine Volkslisteneintragung (II.) oder eine Einzeleinbürgerung (III.) hat der Kläger nicht im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. I. B. I. T2. hat die deutsche Reichsangehörigkeit zunächst nicht mit seiner Geburt am 4. Juli 1935 durch einen Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben. Auch B. I. T2. war ehelich geboren. Sein Vater F. I1. T2. (Großvater väterlicherseits des Klägers) und seine Mutter I3. X5. T2. , geb. T5. , hatten am 30. September 1934 vor dem Standesamt in X1. geheiratet. F. I1. T2. war am 4. Juli 1935 ausschließlich polnischer Staatsangehöriger. Selbst wenn er durch seine Geburt am 28. Mai 1912 die deutsche Reichsangehörigkeit durch einen Abstammungserwerb nach § 3 StAG 1870 von seinem Vater U1. T2. erworben haben sollte, hat er diese spätestens im Jahr 1926 wieder verloren. Dieser Staatsangehörigkeitsverlust vollzog sich im Rahmen der Staatsangehörigkeitswechsel im Zusammenhang mit der Abtretung ehemals deutscher Gebietsteile an die nach dem Ersten Weltkrieg neugegründete Zweite Polnische Republik nach Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages (VV) Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland (Versailler Vertrag) vom 28. Juni 1919, ratifiziert durch das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919 (RGBl. S. 687 ff.), in Kraft getreten nach dessen Art. 440 Abs. 5 mit Errichtung des ersten Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden von Deutschland einerseits und den drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andererseits in Paris am 10. Januar 1920, auszugsweise abgedruckt bei: Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 1966, S. 622 f. und Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrages (MSV). Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen (Minderheitenschutzvertrag) vom 28. Juni 1919, auszugsweise abgedruckt bei: Lichter/Hoffmann, a. a. O., S. 624 ff. Nach Art. 91 Abs. 1 VV erwarben die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten hatten, von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Nach Art. 3 Abs. 1 MSV erkannte Polen an, dass alle deutschen Staatsangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des MSV in den Gebieten ansässig waren, die auf Grund der Verträge mit Deutschland Bestandteile des Polnischen Staates waren oder wurden, von selbst und ohne Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten polnische Staatsangehörige wurden. Welche Gebiete im Sinn des Art. 91 Abs. 1 VV und Art. 3 Abs. 1 MSV endgültig als Bestandteil Polens anerkannt waren, bestimmte erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten des VV Art. 3 Abs. 1 des Wiener Abkommens (WA). Deutsch-polnisches Abkommen über Staatsangehörigkeits‑ und Optionsfragen (Wiener Abkommen) vom 30. August 1924, ratifiziert durch Gesetz vom 2. Februar 1925 (RGBl. II S. 33 ff.), abgedruckt bei: Lichter/Hoffmann, a. a. O., S. 650 ff. Art. 91 VV und die Bestimmungen des WA gelten nach Art. 123 Abs. 1, 124 GG als Bundesrecht fort. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1995 ‑ 9 B 311.95 ‑, NJW 1995, 3401, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1998 – 25 A 1081/97 ‑, S. 11 des Urteilsabdrucks; Beschlüsse vom 18. Februar 1997 ‑ 25 A 2989/94 ‑, juris, Rn. 13, und vom 15. Januar 1996 ‑ 25 A 3634/93 ‑, S. 6 des Beschlussabdrucks. Nach Art. 3 WA beziehen sich die Bestimmungen des Art. 91 VV sowie in Art. 3 und 4 MSV „auf das gesamte Gebiet Polens“. Zu diesem Gebiet gehörte am 10. Januar 1920 auch die Stadt M. , in der U1. T2. und seine Ehefrau X3. mit ihren fünf Söhnen wohnten, darunter auch mit dem im Mai 1912 dort geborenen vierten Sohn F. I1. , dem Großvater des Klägers. Nach Art. 91 Abs. 1 VV, Art. 3 Abs. 1 MSV sowie Art. 6 Abs. 1 WA erwarben die deutschen Reichsangehörigen von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, wenn sie ihren Wohnsitz im Gebiet des neu gegründeten polnischen Staates mindestens seit dem 1. Januar 1909 bis zum 10. Januar 1920 hatten (sog. Wohnsitzpolen). Wer diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllte, konnte in der Zeit zwischen dem 10. Januar 1920 und dem 10. Januar 1922 für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren (Art. 91 Abs. 3 VV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 MSV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 3 WA, § 7 der deutschen Optionsordnung vom 3. Dezember 1921 (RGBl. I S. 1491)), war dann aber verpflichtet, seinen Wohnsitz innerhalb der nächsten 12 Monate von Polen nach Deutschland zu verlegen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MSV, die Abwanderungsfrist wurde später auf die in Art. 12 § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 WA bezeichneten Zeitpunkte in den Jahren 1925/1926 verschoben). Auch wer diese Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllte, aber im Gebiet des später neugegründeten polnischen Staates von Eltern geboren war, die zur Zeit der Geburt in diesem Gebiet ihren Wohnsitz hatten (sog. Geburtspolen), hatte zunächst die polnische Staatsangehörigkeit zu seiner deutschen Reichsangehörigkeit hinzuerworben und war dadurch Doppelstaater geworden (Art. 4 Abs. 1 MSV, Art. 7 § 1 Abs. 1 WA). Er verlor die deutsche Reichsangehörigkeit aber spätestens mit Wirkung vom 28. Februar 1925 nach Art. 7 § 4 WA, wenn er weder nach Art. 7 § 2 Buchst. a) oder b) WA auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichtete noch bis zum 10. Juli 1924 wegzog (Art. 7 § 2 Buchst. c) WA). Hiernach besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG dafür, dass eine deutsche Reichsangehörigkeit des F. I1. T2. , sollte er diese durch seine Geburt am 28. Mai 1912 erworben haben, über 1926 hinaus fortbestand. Denn der Großvater des Klägers hatte seinen Wohnsitz weder bis dahin noch später von Polen nach Deutschland verlegt. Insbesondere konnte sein Umzug 1931 im Alter von 19 Jahren von M. nach X1. sowohl wegen dieses Zielortes als auch wegen seines Zeitpunktes nicht der Erfüllung einer optionsbedingten Umzugspflicht dienen. Aus den Angaben des verstorbenen Vaters des Klägers in seinem Formularantrag an das BVA von 1996 ergibt sich, dass F. I1. T2. seinen Wohnsitz in M. bis 1931 beibehalten hatte. Dieser Umstand spricht durchgreifend dagegen, dass er vor 1926 als Wohnsitzpole für die deutsche Reichsangehörigkeit optiert oder als Geburtspole auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichtet hatte oder aber von den Rechtswirkungen einer solchen Erklärung seiner Eltern erfasst worden war. Diese tatsächliche Würdigung ist dann geboten, wenn der Urgroßvater des Klägers, U1. T2. , am 21. März 1920 verstorben sein sollte, dem Tag also, der als sein Sterbedatum im Familienstammbuch seines ältesten Sohnes I5. B1. angegeben ist. In diesem Fall hätte U1. T2. am 10. Januar 1920, dem Tag des Beginns der zweijährigen Optionsfrist nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 3 WA, noch gelebt. Die Staatsangehörigkeit des an diesem Tag erst 7 Jahre alten F. I1. T2. folgte nach Art. 8 § 2 Satz 1 WA der Staatsangehörigkeit seines Vaters, weil F. I1. T2. sein eheliches Kind war. U. T2. hatte in diesem Fall am 10. Januar 1920 von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit erworben („ipso-facto-Erwerb“), weil er Wohnsitzpole nach Art. 91 Abs. 1 VV, Art. 3 Abs. 1 MSV sowie Art. 6 Abs. 1 WA war. Er hatte seinen Wohnsitz seit seiner Geburt am 2. Februar 1881 und damit seit der Zeit vor dem maßgeblichen Stichtag des Art. 6 Abs. 1 WA (1. Januar 1909) in M. , also im Gebiet des neu gegründeten polnischen Staates. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass U. T2. in den wenigen Wochen bis zu seinem Tod am 21. März 1920 von seinem Optionsrecht für die deutsche Reichsangehörigkeit nach Art. 91 Abs. 3 VV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 MSV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 3 WA Gebrauch gemacht und damit für sich die Verpflichtung zur Verlegung seines Wohnsitzes von Polen nach Deutschland begründet hatte. Nur in diesem Fall hätte die Option ihre Wirkung aus Gründen der Familieneinheit auch auf die Kinder unter 18 Jahren, hier also auch auf F. I1. T2. erstreckt (Art. 91 Abs. 5 VV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 MSV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 ‑ 9 C 113.95 ‑, BVerwGE 100, 139, juris, Rn. 11. Auch die Eintragungen des Standesamtes O. am 12. Mai 1928 in das Familienstammbuch seines ältesten Sohnes I4. B1. T2. lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass U. T2. für die deutsche Reichsangehörigkeit optiert hatte. Naheliegender ist vielmehr, dass man ihn personenstandsrechtlich dauerhaft ausschließlich als deutschen Reichsangehörigen führte, weil er schon wenige Wochen nach dem Inkrafttreten des VV verstorben war. Dies gilt erst recht, wenn er bereits ein Jahr früher am 21. März 1919 verstorben war, wie es das Amtsgericht O. in seinem Schreiben an den Vater des Klägers vom 26. Juni 1995 angenommen hat. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Eintragungen der X4. T2. , der Witwe des U1. T2. und Urgroßmutter des Klägers, als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in O. in das Familienstammbuch ihres ältesten Sohnes I4. B1. . Diese urkundlichen Feststellungen lassen allenfalls den Rückschluss zu, dass sie selbst für die deutsche Reichsangehörigkeit optiert hatte und in das Reichsgebiet umgezogen war. Ein Indiz dafür, dass sie eine entsprechende Optionserklärung auch für ihren Anfang 1922 erst 9-jährigen und damit noch minderjährigen vierten Sohn F. I1. T2. abgegeben hatte, ergibt sich daraus hingegen nicht. Denn die Staatsangehörigkeit eines noch nicht 18 Jahre alten ehelich geborenen deutschen Reichsangehörigen folgte nach Art. 8 § 2 Satz 1 WA auch dann der Staatsangehörigkeit seines Vaters, wenn dieser während der Optionsfrist verstarb. Lediglich bei einem Versterben des maßgeblichen Elternteils vor dem 10. Januar 1920 waren auch die unter 18 Jahre alten Kinder wie Volljährige, d. h. völlig selbständig zu beurteilen. Lichter/Hoffmann, a. a. O., Art. 8 § 2 WA, Rn. 3 (S. 661). Ist U1. T2. hingegen – wie vom Amtsgericht O. angenommen – bereits am 21. März 1919 verstorben, war F. I1. T2. selbständig zu beurteilen, d. h. seine Mutter X4. T2. hätte für ihn eine eigenständige Optionserklärung mit der sich daraus ergebenden Abwanderungspflicht abgeben können. Durchgreifend gegen die Annahme, dass sie eine solche Erklärung für ihren Sohn F. I1. abgegeben hatte, spricht jedoch dessen Verbleib in Polen noch weit über 1926 hinaus bis zu seinem später gerichtlich festgestellten Tod Ende 1945. Sollte X4. T2. für ihre Person eine Optionserklärung abgegeben haben und anschließend nach O. umgezogen sein, hätte dies nichts daran geändert, dass ihr Sohn F. I1. T2. am 10. Januar 1920 die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust seiner deutschen Reichsangehörigkeit erworben hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die deutsche Namensführung seiner maßgeblichen Vorfahren und ihrer Familienangehörigen, soweit diese bis in die Zeit des Zweiten Weltkriegs hinein in Polen lebten, kein Indiz für einen Fortbestand einer deutschen Reichsangehörigkeit des F. I1. T2. über 1926 hinaus. Auch polnische Staatsangehörige deutschen Volkstums waren in dieser Zeit gegenüber der Zweiten Polnischen Republik berechtigt, ihre deutsche Namensschreibweise beizubehalten. Unbeschadet des Rechts der polnischen Regierung, eine Staats- und Amtssprache zu bestimmen, hatte sich Polen in Art. 93 Abs. 1 VV, Art. 7 Abs. 4 MSV gegenüber den Siegermächten des Ersten Weltkriegs verpflichtet, den fremdsprachigen Staatsangehörigen für den schriftlichen oder mündlichen Gebrauch ihrer Sprache vor den Gerichten angemessene Erleichterungen zu gewähren. Auch durfte nach Art. 7 Abs. 3 MSV kein polnischer Staatsangehöriger in dem freien Gebrauch einer beliebigen Sprache irgendwie beschränkt werden, weder in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, noch auf dem Gebiete der Religion, der Presse oder bei Veröffentlichungen jeder Art, noch endlich in öffentlichen Versammlungen. Themenportal Europäische Geschichte, 2007, www.europa.clio-online.de/quelle/id/artikel-3341 (MSV insoweit bei Lichter/Hoffmann, a. a. O., nicht abgedruckt). Im Einklang mit diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Polen nach dem Ersten Weltkrieg andere Personennamen als diejenigen von Adeligen nicht kraft Gesetzes verändert oder polonisiert. Soweit trotz amtlicher Gegeneinwirkung Verwaltungsmaßnahmen mit diesem Inhalt Angehörige der deutschen Minderheit in der Republik Polen betrafen, verletzten sie auch den Minderheitenschutz des Art. 109 Abs. 1 der Polnischen Verfassung vom 17. März 1921. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1961 ‑ II A 1686/56 ‑, OVGE 17, 67 (74 f.); Ambrosius, Wiederherstellung durch ausländische Einwirkung veränderter Namen, StAZ 1963, 318 (319). Bestätigung findet diese Annahme, F. I1. T2. sei in Jahren nach dem Ersten Weltkrieg polnischer Staatsangehöriger geworden, schließlich in dem Umstand, dass der Name "T2. , F. " mit dem Vermerk „Deutscht.-Nachw.“ in die Listen erfasster Deutschstämmiger aus X1. -Stadt von Januar/Februar 1944 eingetragen ist, die das BVA im Verwaltungsverfahren ermittelt hat. Darauf hat der Vertreter des BVA in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht hingewiesen. Wäre F. I1. T2. auch nach der Abwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen im VV weiterhin deutscher Reichsangehöriger geblieben, hätte es der Erfassung seiner Person als Deutschstämmiger mit dem Ziel der Einbürgerung nicht bedurft. Ohne Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis bleiben hiernach die Erwägungen des BVA und des Verwaltungsgerichts, die Vorfahren des Klägers hätten die deutsche Staatsangehörigkeit in den Gebieten um M. und X1. nicht durch Geburt erwerben können, weil diese Gebiete niemals zum Deutschen Reich gehört hätten. Für einen Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kam es in der Zeit zwischen 1871 und 1999 nämlich nicht auf den Geburtsort (ius soli), sondern ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit des maßgeblichen Elternteils, zwischen 1871 und 1974 ausschließlich des Vaters an (ius sanguinis). Das galt zum einen am 28. Mai 1912, dem Geburtstag des Großvaters väterlicherseits des Klägers, F. I1. T2. . An diesem Tag galt § 3 StAG 1870, wonach eheliche Kinder eines Deutschen durch die Geburt, „auch wenn diese im Auslande erfolgt“, die Staatsangehörigkeit des Vaters erwarben. Entsprechendes regelte § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 am 4. Juli 1935, dem Geburtstag des B. I. T2. . Die erst seit Ende 2010 geltende Einschränkung für Auslandsgeburten in § 4 Abs. 4 StAG spielt für den vorliegenden Fall daher keine Rolle. II. Der Kläger hat auch nicht im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass B. I. T2. die deutsche Reichsangehörigkeit nachträglich durch eine Volkslisteneintragung erworben hatte. Eine Sammeleinbürgerung durch Eintragung in die Deutsche Volksliste in den eingegliederten Ostgebieten (DVL Ost) kam in seinem Fall nicht in Betracht. Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten (DVL-VO Ost) vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51), abgedruckt bei von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 116. Ergänzungslieferung März 2017, Abschnitt C 20.1.3.6. Die DVL-VO Ost fand nur auf solche Personen Anwendung, die am 26. Oktober 1939 polnische Staatsangehörige waren und bei ihrem Inkrafttreten am 7. März 1941 ihren Wohnsitz in den „eingegliederten Ostgebieten“, also im annektierten Teil Polens hatten. Das ergab sich aus Abschnitt II Abs. 9 Satz 1 DVL-Erlass. Runderlass des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 (I e 5 125/4-5000 Ost), abgedruckt bei von Schenckendorff, a. a. O., Abschnitt C 20.1.3.6.1; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht von 1870 bis zur Gegenwart, 2. Auflage 1955, S. 244 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1994, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 31. Mai 2016 ‑ 19 A 116/11 ‑, juris, Rn. 26, und vom 11. November 1998 ‑ 25 A 4905/94 ‑, S. 14 des Urteilsabdrucks. Nach dieser Vorschrift wurden diejenigen ehemaligen polnischen oder Danziger Staatsangehörigen nicht in die DVL Ost aufgenommen, die am Tage des In-Kraft-Tretens der DVL-VO Ost ihren Wohnsitz im Generalgouvernement hatten. Für die Einbürgerung dieses Personenkreises galt vielmehr die Verordnung des Generalgouverneurs vom 26. Januar 1940, nach der deutsche Volkszugehörige sowie Deutschstämmige, zu denen auch Personen aus Mischfamilien gehörten, zur Einbürgerung im Einzelverfahren zugelassen oder vorgeschlagen wurden. Vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 5. März 1997 ‑ 7 UE 72/93 ‑, juris, Rn. 46 f. B. I. T2. hatte seinen Wohnsitz seit seiner Geburt im Jahr 1935 bis jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Erfassung als Deutschstämmiger im Januar/Februar 1944 in der Stadt X1. im gleichnamigen Distrikt, welche zum ursprünglichen Gebietsbestand des mit Wirkung vom 26. Oktober 1939 gebildeten Generalgouvernements gehörte. Dieser Begriff bezeichnete diejenigen Gebiete der früheren Zweiten Polnischen Republik, die das Deutsche Reich im September 1939 ebenfalls militärisch besetzt, aber nicht eingegliedert hatte. Die im Generalgouvernement ansässig gewesene Bevölkerung deutscher Volkszugehörigkeit war im Sommer 1940 durch die Einwandererzentralstelle (EWZ) geschleust und anschließend in das deutsche Reichsgebiet, in der Regel in die eingegliederten Ostgebiete (Reichsgaue Wartheland und Danzig-Westpreußen) umgesiedelt worden. Dieser Personenkreis hatte die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Neuansiedlung durch Aushändigung von Einbürgerungsurkunden erworben, die in der Regel schon bei der Schleusung ausgefertigt worden waren. Ab 1942 hatte man begonnen, im gesamten Generalgouvernement auch die nichtdeutschen Volkszugehörigen mit Angehörigen deutscher oder teildeutscher Abstammung, die bereits mehr oder weniger weitgehend in das polnische Volkstum integriert waren, zu erfassen. Mit dieser Erfassung sollte dieser Personenkreis „für das Deutschtum zurückgewonnen“, also wieder „eingedeutscht“ und letztendlich auch eingebürgert werden. Die Zuständigkeit für die Aushändigung von Einbürgerungsurkunden lag bei der Regierung des Generalgouverneurs, Hauptabteilung Innere Verwaltung. Kirchlicher Suchdienst, Heimatortskartei (HOK) Wartheland-Polen, Auskünfte vom 13. Mai 1987, S. 2, und vom 30. Januar 1985. III. B. I. T2. hatte die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gegen Kriegsende durch eine Einzeleinbürgerung erworben. Diese setzte auch damals die Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde voraus (§ 16 RuStAG 1913). Dass man B. I. T2. und seiner Mutter gegen Kriegsende eine solche Urkunde ausgehändigt hatte, hat der Kläger nicht im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Er hat hierfür weder direkte (1.) noch indirekte (2.) Nachweise vorgelegt. Der Senat kann sie auch nicht nach den Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen (3.). Die Unerweislichkeit dieser entscheidungserheblichen Tatsache geht zu Lasten des Klägers (4.). 1. Einen direkten Nachweis für eine Einzeleinbürgerung des B. I. T2. hat der Kläger nicht erbracht. Insbesondere ist es weder dem Kläger noch dem BVA im Rahmen ihrer Nachforschungen gelungen, eine an B. I. T2. oder seine Eltern ausgehändigte Einbürgerungsurkunde ausfindig zu machen. Aus den vom BVA ermittelten Listen erfasster Deutschstämmiger aus X1. -Stadt von Januar/Februar 1944 ergibt sich insoweit allenfalls, dass seine Mutter und er „zur Einbürgerung auf Widerruf vorgesehen“ waren, nicht aber, dass man ihnen auch tatsächlich eine Einbürgerungsurkunde ausgestellt und ausgehändigt hatte. Im Rahmen der Nachforschungen, welche das BVA im Verfahren betreffend seinen damals schon verstorbenen Vater in den Jahren 1999/2000 beim Bundesarchiv und beim Kirchlichen Suchdienst durchgeführt hat, haben sich ebenfalls keine Hinwiese auf eine solche Einzeleinbürgerung ergeben. Das Bundesarchiv ist in vielen ähnlich gelagerten Fällen in der Lage, einen direkten Einbürgerungsnachweis zu übermitteln, weil es die noch vorhandenen Unterlagen der EWZ aufbewahrt, also die EWZ-Karten und die bei den Behörden verbliebenen Aktenkopien der ausgehändigten Einbürgerungsurkunden. Hier hat das Bundesarchiv unter dem 30. Juni 1999 und dem 31. Mai 2000 mitgeteilt, dass bei ihm Unterlagen über B. I. T2. nicht ermittelt werden konnten. Der Kirchliche Suchdienst hat in seinen Auskünften vom 4. November 1994 und vom 17. August 2000 lediglich die Personenidentität des A. T. mit B. I. T2. bestätigt, im Übrigen jedoch mitgeteilt, dass auch dort keine EWZ-Unterlagen über ihn festgestellt werden konnten. 2. Ebenso wenig hat der Kläger Indizien nachgewiesen, welche indirekt den Schluss auf eine Einzeleinbürgerung seines Vaters zulassen. Als solche indirekten Nachweise kommen Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat. Eine solche Nationalitätsangabe rechtfertigt den Schluss auf eine vorherige Einzeleinbürgerung, weil anzunehmen ist, dass sich der Standesbeamte oder sonstige Amtsinhaber vor Aufnahme dieser Feststellung in die Urkunde vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Betreffenden, etwa durch Vorlage von Ausweispapieren, überzeugt hat. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 ‑ 19 A 1170/11 ‑, OVGE 55, 93, juris, Rn. 50; VG Köln, Urteil vom 8. August 2006 ‑ 10 K 4977/05 ‑, S. 7 des Urteilsabdrucks. Für B. I. T2. hat der Kläger keine amtlichen Personaldokumente vorgelegt, in denen die zuständige Stelle ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet. Ebenso wenig stellt der Einsatz des F. I1. T2. im Ersatzbatallion des Sonderdienstes im November 1944 in L2. ein hinreichendes Indiz für eine vorherige Einzeleinbürgerung des Rekrutierten dar. Denn selbst eine Einberufung zur deutschen Wehrmacht ist kein Indiz für eine vorherige Einzeleinbürgerung. Die Wehrersatzbehörden des Deutschen Reiches haben unabhängig von der formalen Rechtslage seit der Eingliederung der besetzten Gebiete Polens bis zum Zusammenbruch 1945 auch ehemals polnische Staatsangehörige polnischen Volkstums als deutsche Staatsangehörige zwangsweise zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht einberufen. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O., Rn. 36 ff. Entsprechendes gilt erst recht für einen Einsatz im Ersatzbatallion des Sonderdienstes. Der Sonderdienst (SD) war ein paramilitärischer Dienst, den Generalgouverneur I6. G. am 6. Mai 1940 mit Sitz im besetzten L3. gegründet hatte und der sich zunächst aus Volksdeutschen aus den besetzten polnischen Gebieten, ab Sommer 1941 auch aus sowjetischen Kriegsgefangenen zusammensetzte. Abgesehen davon ergibt sich nichts dafür, dass im Falle einer unterstellten Einzeleinbürgerung des F. I1. T2. vor Beginn des Einsatzes im Ersatzbatallion auch sein damals 9-jähriger Sohn B. I. T2. miteingebürgert worden ist. 3. Der Senat kann eine Einzeleinbürgerung des B. I. T2. auch nicht nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstands als bewiesen ansehen. Diese Grundsätze lassen es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt. Sie ermöglichen es, eigenen Erklärungen der beweisbelasteten Partei größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis der Fall ist, und den Beweiswert einer Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Allein der Tatsachenvortrag der Partei kann dann zur Zuerkennung des Klageanspruchs führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 ‑ 5 C 3.05 ‑, BVerwGE 126, 283, juris, Rn. 29 (Staatsangehörigkeitsfeststellung); Urteil vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, NVwZ-RR 1994, 295, juris, Rn. 13 (Vertriebenenausweis); Beschluss vom 24. März 1987 ‑ 9 B 307.86 ‑, juris, Rn. 2; Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, BVerwGE 71, 180, juris, Rn. 16 (Asylanerkennung); OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O., Rn. 60, Beschlüsse vom 6. Juni 2012, a. a. O., Rn. 57 (Matrikeleintragung), und vom 9. Januar 2008 ‑ 12 A 1842/06 ‑, juris, Rn. 10. Grundlage einer Tatsachenfeststellung nach diesen Grundsätzen kann nur eine Aussage des Beteiligten über einen tatsächlichen Hergang sein, den dieser aus eigenem Erleben oder aus sicherer Quelle kennt. Erklärungen, die auf Vermutungen oder auf Mitteilungen Dritter (Aussagen vom Hörensagen) basieren, reichen nicht aus. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rn. 29 m. w. Nachw.; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O., Rn. 62, Beschluss vom 6. Juni 2012, a. a. O., Rn. 59. Diese Grundsätze vermögen der Klage im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger hat sich lediglich unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts O. vom 13. März 1996 darauf berufen, dass seine Großmutter I3. T5. seinem Vater die wahren Hintergründe seiner polnischen Identität nie geschildert habe und amtliche Unterlagen, die als Nachweis dienen könnten, durch die Kriegseinwirkungen in Verlust geraten seien. Eine eigene Wahrnehmung des Klägers von Tatsachen, die Rückschlüsse auf eine deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters und/oder Großvaters zulassen könnten, ergibt sich hieraus nicht. 4. Die materielle Beweislast für die Einzeleinbürgerung des B. I. T2. trägt der Kläger. Insofern gelten hier dieselben Grundsätze der Beweislastverteilung, die auch in Fällen von Eintragungen in die DVL zur Anwendung kommen. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016, a. a. O., Rn. 65, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rn. 27. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerten Auffassung hier keine Anwendung. Dieser Grundsatz enthält für den Strafprozess die Beweislastregel, dass der Staat die Beweislast für die angeklagte Straftat trägt. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 ‑, NStZ-RR 2017, 183, juris, Rn. 25. Ihre Anwendung im Rahmen des § 30 StAG bedeutete eine Beweislastumkehr, die mit der zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar ist. Eine Anwendung des erwähnten Grundsatzes kommt auch für die Einzelwürdigung der oben genannten einzelnen Indizien nicht in Betracht. Den praktischen Nachweisschwierigkeiten für den Fortbestand oder Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, die für Deutschstämmige in Fällen historisch bedingter Urkundenvernichtung entstehen können, ist durch den herabgeminderten Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit in § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG und die dargestellten Grundsätze des unverschuldeten Beweisnotstands in ausreichender Weise Rechnung getragen. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 30 Abs. 2 StAG, BT-Drucks. 16/5065 vom 23. April 2007, S. 231. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.