Urteil
10 K 6147/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin nachweist, deutsche Staatsangehörige zu sein.
• Ein zwischen 1919 und 1922 erfolgter Gebietserwerb und die damit verbundene automatische Zuerkennung der polnischen Staatsangehörigkeit können den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit begründen (Art. 91 Versailler Vertrag i.V.m. Genfer Abkommen 1922).
• Die bloße Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste oder Wehrmachtzugehörigkeit begründet für sich genommen kein nach § 6 BVFG a.F. erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum; objektive Bestätigungsmerkmale müssen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Staatsangehörigkeitsausweis wegen fehlender Nachweise deutscher Volkszugehörigkeit • Ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin nachweist, deutsche Staatsangehörige zu sein. • Ein zwischen 1919 und 1922 erfolgter Gebietserwerb und die damit verbundene automatische Zuerkennung der polnischen Staatsangehörigkeit können den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit begründen (Art. 91 Versailler Vertrag i.V.m. Genfer Abkommen 1922). • Die bloße Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste oder Wehrmachtzugehörigkeit begründet für sich genommen kein nach § 6 BVFG a.F. erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum; objektive Bestätigungsmerkmale müssen vorliegen. Die Klägerin, 1977 in Polen geboren, beantragte 2006 einen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Vortrag, deutsche Staatsangehörigkeit von ihren Vorfahren herleiten zu können. Sie bezog sich insbesondere auf väterliche und mütterliche Vorfahren aus Oberschlesien sowie auf Hinweise auf Eintragungen in die Deutsche Volksliste und auf Wehrmachtszugehörigkeit eines Großvaters. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag 2010 ab mit der Begründung, die näheren Vorfahren hätten infolge der Gebietsabtretungen von 1922 die polnische Staatsangehörigkeit erlangt und damit die deutsche verloren; ein nach § 6 BVFG a.F. erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und führte familiäre Sprach- und Schulangaben sowie eine Kopie eines vorläufigen Volkslistenausweises an; das Amt hielt an der Ablehnung fest. Die Klägerin klagte, das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Die Klage ist unzulässig im Ergebnis nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG hat, da sie nicht nachgewiesen hat, deutsche Staatsangehörige zu sein. • Nach Art. 91 Versailler Vertrag i.V.m. dem Genfer Abkommen 1922 erwarben deutsche Reichsangehörige mit Wohnsitz in an Polen übergegangenen Gebieten kraft Gesetzes die polnische Staatsangehörigkeit und verloren die deutsche, ohne dass eine Erklärung erforderlich war; dies betrifft auch die in Tarnowitz geborenen Großväter der Klägerin. • Soweit ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zweiten Weltkrieg über die Deutsche Volksliste und die Sammeleinbürgerungen in Betracht kommt, gilt das frühere 1. StAngRegG weiterhin für die Frage der Wirksamkeit solcher Verleihungen; maßgeblich ist aber, dass die Verleihung nur deutschen Volkszugehörigen zugutekam. • Die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste begründet kein beweisbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil diese Eintragung oft unter Druck und wegen pragmatischer Lebensbedingungen erfolgte; daher ist sie allein kein Nachweis i.S.v. § 6 BVFG a.F. • Auch die Zugehörigkeit zur Wehrmacht des Großvaters lässt kein Volkstumsbekenntnis folgen, weil Wehrpflicht für die betroffenen Personen bestand und nicht auf ein freiwilliges Bekenntnis schließt. • Die Klägerin konnte weder ein persönliches Bekenntnis der relevanten Vorfahren zum deutschen Volkstum noch ausreichend objektive Bestätigungsmerkmale (z.B. Muttersprache, Erziehung, Kultur) nachweisen; die Beweislast hierfür trifft die Klägerin. • Mangels Nachweises deutscher Staatsangehörigkeit der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin hat diese auch nicht kraft Geburt nach § 4 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil sie nicht hinreichend darlegt, dass ihre Vorfahren deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a.F. waren. Die vorgelegten Indizien reichen nicht aus: Die Gebietsabtretungen von 1922 führten zum automatischen Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit und damit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Eintragungen in die Deutsche Volksliste (insbesondere Abteilung 3) und Wehrmachtzugehörigkeit genügen nicht als Nachweis eines rechtlich relevanten Volkstumsbekenntnisses. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.