Urteil
10 K 6782/11
VG KOELN, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann nach den damals maßgeblichen Verordnungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Frühe Einberufung zur Wehrmacht allein begründet keine ausreichende Indizwirkung für eine vorhergehende Einbürgerung oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
• Sprachgebrauch im familiären Bereich kann als objektives Bestätigungsmerkmal ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum indizieren, wenn Deutsch im persönlich-familiären Bereich bevorzugt verwendet wurde.
• Die Auskunftslage in BVFG- bzw. Heimatortskarteien oder widersprüchliche Nachkriegsangaben sind für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit nicht notwendigerweise ausschlaggebend, insbesondere wenn glaubhafte Zeugenaussagen den Sprachgebrauch belegen.
Entscheidungsgründe
Staatsangehörigkeitsausweis: Anerkennung deutscher Volkszugehörigkeit durch Sprachgebrauch und Volksliste • Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann nach den damals maßgeblichen Verordnungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Frühe Einberufung zur Wehrmacht allein begründet keine ausreichende Indizwirkung für eine vorhergehende Einbürgerung oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. • Sprachgebrauch im familiären Bereich kann als objektives Bestätigungsmerkmal ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum indizieren, wenn Deutsch im persönlich-familiären Bereich bevorzugt verwendet wurde. • Die Auskunftslage in BVFG- bzw. Heimatortskarteien oder widersprüchliche Nachkriegsangaben sind für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit nicht notwendigerweise ausschlaggebend, insbesondere wenn glaubhafte Zeugenaussagen den Sprachgebrauch belegen. Die Klägerin, 1950 als eheliches Kind eines 1912 in Oberschlesien geborenen Vaters geboren, beantragte 2008 einen Staatsangehörigkeitsausweis. Sie machte geltend, ihr Vater sei Deutscher gewesen, in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen und vor dem Krieg im familiären Bereich deutschsprachig gewesen; Unterlagen aus 1951 und Zeugenaussagen wurden eingereicht. Die Behörde verneinte den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wegen fehlender Einbürgerungsurkunde, möglichem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 1922 und Zweifel an den Zeugenaussagen; eine frühe Wehrmachtszugehörigkeit wertete sie nicht als Nachweis. Die Klägerin focht dies mit Widerspruch und Klage an. Das Gericht ließ eine Zeugin vernehmen und entschied zugunsten der Klägerin. • Rechtsgrundlage für den Ausweisanspruch ist § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG; maßgeblich für den Erwerb durch Abstammung ist § 4 RStAG in der 1950 geltenden Fassung. • Der Vater hatte zwar 1922 infolge Gebietsübergangs die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, hat sie aber später durch Eintragung in die Deutsche Volksliste wiedererlangt; ein Erwerb nach der Verordnung von 04.03.1941 ist nicht belegt, wohl aber nach der Zweiten Verordnung vom 31.01.1942 als Staatsangehörigkeit auf Widerruf. • Frühe Einberufungen zur Wehrmacht begründen alleine keine hinreichende Indizwirkung für Einbürgerung oder Volkstumsbekenntnis, weil Einberufungen auch vor oder unabhängig von Volkslisteneintragungen erfolgt sind und die Verwaltungspraxis uneinheitlich war. • Für die Qualifizierung als deutscher Volkszugehöriger ist erforderlich, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen vorlag und durch objektive Merkmale (Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) bestätigt wird (§ 1 Abs.1 Buchst. d StAngRegG i.V.m. § 6 BVFG). • Die Kammer wertet die Zeugenaussage der 1937 geborenen Nichte als glaubhaft: Sie schilderte den bevorzugten deutschsprachigen Umgang im familiären Bereich vor, während und nach dem Krieg, unterstützt durch detailreiche Erinnerungen, so dass das Bestätigungsmerkmal Sprache als gegeben angesehen werden kann. • Nach diesen Feststellungen ist das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum im relevanten Zeitraum nachgewiesen; entgegenstehende Nachkriegsangaben des Vaters oder Eintragungen in Unterlagen sind nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen rechtlich unerheblich. • Folglich ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters durch die Volkslistenverleihung wirksam und damit die Abstammung der Klägerin als Nachweis für ihre deutsche Staatsangehörigkeit ausreichend. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet die Behörde, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, da sie durch Abstammung von ihrem Vater deutsche Staatsangehörige ist. Die Ablehnung durch die Behörde war rechtswidrig, weil der Vater seine deutsche Staatsangehörigkeit nach den anzuwendenden Regelungen wiedererworben hatte und sein deutsches Volkstumsbekenntnis durch den bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache im familiären Bereich belegt ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass frühe Wehrmachtseinberufungen und spätere, nach Kriegsende getroffene Angaben des Betroffenen nicht ohne weiteres die Feststellung der Volkszugehörigkeit ausschließen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist in den Kostenfragen vorläufig vollstreckbar.