Beschluss
4 K 40/21
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG erfordert keine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen des Betroffenen; maßgeblich ist allein, ob die materiellen Erwerbsvoraussetzungen vorlagen.
• Ein im Geburtsregister eingetragener Hinweis auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG begründet die Staatsangehörigkeit nicht konstitutiv und ist jederzeit nachprüfbar.
• Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG (Ersitzungsschutz) greift nur bei ununterbrochener, zwölfjähriger Behandlung durch deutsche Stellen; diese Behandlung endet, sobald die Behörden berechtigte Zweifel mitteilen oder ein Prüfverfahren einleiten.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei vorgetäuschter Unionsangehörigkeit • Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG erfordert keine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen des Betroffenen; maßgeblich ist allein, ob die materiellen Erwerbsvoraussetzungen vorlagen. • Ein im Geburtsregister eingetragener Hinweis auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG begründet die Staatsangehörigkeit nicht konstitutiv und ist jederzeit nachprüfbar. • Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG (Ersitzungsschutz) greift nur bei ununterbrochener, zwölfjähriger Behandlung durch deutsche Stellen; diese Behandlung endet, sobald die Behörden berechtigte Zweifel mitteilen oder ein Prüfverfahren einleiten. Der Kläger wurde 2008 in Deutschland geboren; das Standesamt vermerkte aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde, der Vater sei freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG. Später stellte sich heraus, dass der Vater keinen britischen Pass, sondern eine Fälschung vorgelegt hatte und tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde leitete ein Verfahren ein und stellte per Bescheid vom 08.04.2020 fest, der Kläger besitze die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Der Kläger widersprach und machte u. a. geltend, ihm sei die Täuschung der Eltern nicht zuzurechnen, die Feststellung verletze das Kindeswohl und er habe aufgrund ständiger Behandlung als Deutscher Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG erworben. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage und beantragte Prozesskostenhilfe. • Rechtsgrundlage der Feststellung ist § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG; diese Norm erlaubt die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung bei öffentlichem Interesse, ohne Erwerbs- oder Verlustregelung zu schaffen. • Ein öffentliches Interesse lag vor, weil sich nachträglich Zweifel an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG ergaben, da der Vater nicht Unionsbürger war. • Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der zum Geburtszeitpunkt geltenden Fassung musste ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig mit unbefristetem Aufenthaltsrecht im Inland gelebt haben; dies traf hier nicht zu, weil der Vater nur aufgrund eines gefälschten britischen Passes als freizügigkeitsberechtigt behandelt worden war. • Der Eintrag im Geburtsregister nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG ist lediglich ein Prüfvermerk und begründet die Staatsangehörigkeit nicht konstitutiv; er ist jederzeit korrigierbar. • Die vom Kläger gerügte Abwägung mit dem Kindeswohl nach § 35 Abs. 4 StAG war nicht erforderlich; die Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG fragt allein das Bestehen der Staatsangehörigkeit ab. • Ersitzungsschutz nach § 3 Abs. 2 StAG setzt zwölf Jahre ununterbrochener Behandlung als Deutscher durch deutsche Stellen voraus; hier endete die Behandlung spätestens mit Einleitung des Prüfverfahrens im November 2019, sodass die zwölf Jahre nicht erreicht wurden. • Somit war die Entscheidung der Behörde, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit weder nach § 4 Abs. 3 StAG noch nach § 3 Abs. 2 StAG erworben hat, rechtmäßig. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Behörde durfte zu Recht feststellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG lagen nicht vor, da der Vater nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger war, und der Ersitzungstatbestand des § 3 Abs. 2 StAG war nicht erfüllt, weil die zwölfjährige Behandlung als Deutscher durch deutsche Stellen durch die Einleitung des Prüfverfahrens endete. Eine Abwägung mit dem Kindeswohl war nicht erforderlich, da § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG keine schutzwürdigkeitsorientierte Ermessensentscheidung darstellt, sondern die materielle Frage des Bestehens der Staatsangehörigkeit klärt. Der Kläger hat daher in der Sache nicht obsiegt.