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Urteil

2 K 433.15

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1207.2K433.15.0A
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Leitsätze
1. Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden.(Rn.16) 2. Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.20) 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat.(Rn.31)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden.(Rn.16) 2. Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.20) 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat.(Rn.31) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt begehrt, dass sie deutsche Staatsangehörige sei, ist unbegründet. Der ablehnende Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 2. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG in der Fassung vom 19. August 2007. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden. Ein öffentliches Interesse an der Feststellung ist hier gegeben, weil für die Frage, ob der Klägerin deutsche Ausweispapiere zu erteilen sind, das Bestehen bzw. Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin von Relevanz ist und ein öffentliches Interesse dahingehend besteht, deutsche Ausweispapiere nur an deutsche Staatsangehörige zu erteilen. Der Beklagte durfte auch ein solches Feststellungsverfahren von Amts wegen einleiten. Denn ein öffentliches Interesse an der Feststellung ist gegeben. Hierfür müssen ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass ein öffentliches Interesse die Einleitung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen rechtfertigt, also konkrete und gewichtige Anhaltspunkte etwa auf das Vorliegen eines Verlustgrundes oder das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Betroffenen hinweisen (Marx in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand April 2010, § 30 Rdn. 27). Hier lagen gewichtige Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin vor, weil die Eltern der Klägerin 2005 dem Beklagten gegenüber mitgeteilt hatte, erst im August 2001 die türkische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, so dass ernstliche Zweifel am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin bestehen. Schließlich ist die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige (geworden). 1. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 StAG in der zur Zeit ihrer Geburt gültigen Fassung vom 15. Juli 1999 erworben. Danach erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei ihrer Geburt am 18. November 2001 hatten die Eltern die 1999 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch bereits wieder verloren. Anders als die Eltern der Klägerin zuletzt behaupten, haben sie die türkische Staatsangehörigkeit im August 2001 wieder erworben. In diesem Zeitpunkt war aber bereits § 25 StAG in der Fassung vom 15. Juli 1999 in Kraft getreten. Nach dieser ab dem 1. Januar 2000 geltenden, verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06 – juris Rdn. 15 ff.) Vorschrift verliert ein Deutscher – unabhängig von seinem Wohn- oder Aufenthaltsort – seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. So liegt der Fall hier. a) Zwischen den Beteiligten ist zwar streitig, wann die Eltern der Klägerin wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben. Vorliegend spricht jedoch alles dafür, dass die Eltern der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit erst im August 2001 und nicht bereits im Juli 1999 wieder angenommen haben. Für diese Annahme spricht, dass die Eltern der Klägerin zunächst selbst im Jahr 2005 noch schriftlich angegeben haben, die türkische Staatsangehörigkeit erst am 21. August 2001 wieder erworben zu haben. Für diesen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit spricht im Übrigen, dass in dem zunächst eingereichten Auszug aus dem Personenstandsregister vom 23. Mai 2012 für die 2001 minderjährige Schwester der Klägerin E... noch ausgeführt ist, dass diese gemäß Ministerratsbeschluss Nr. 2001/2987 vom 22. August 2001 in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen wurde. Diese Angabe stimmt, abgesehen von der unterschiedlichen Angabe des genauen Tages (21. bzw. 22. August), vor dem Hintergrund der seinerzeit in der Türkei geltenden Rechtslage mit den zunächst schriftlich abgegebenen Erklärungen der Eltern überein. Gemäß Art. 16 des damals geltenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 musste der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei der damals noch minderjährigen Schwester zeitgleich mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater erfolgt sein, weil minderjährigen Kindern automatisch die türkische Staatsangehörigkeit verliehen wurde, wenn der Vater diese auf Antrag erwarb. Den ebenfalls eingereichten korrigierten Registerauszügen, in denen lediglich ausgeführt wurde: „mit dem Ministerratsbeschluss vom 06.07.1999 wurde er/sie erneut eingebürgert“, kommt hingegen kein gesteigerter Beweiswert zu. Denn im Gegensatz etwa zu dem bereits angeführten Auszug aus dem Personenstandsregister vom 23. Mai 2012 für die Schwester E... wird keine konkrete Nummer des Ministerratsbeschlusses genannt. Auch in dem 2014 erstellten, „korrigierten“ Auszug aus dem Personenstandsregister für die Schwester E... wird der zuvor im Auszug vom 23. Mai 2012 noch konkret benannte Ministerratsbeschluss Nr. 2001/2987 vom 22. August 2001 nicht mehr genannt. Gleiches gilt für die Bescheinigungen des türkischen Innenministeriums vom 14. Mai und 12. Juni 2014, die auch nur ohne weitere Konkretisierung von einem Beschluss des Ministerrats vom 6. Juli 1999 sprechen. Eine Erklärung für diese unpräzise Angabe des Ministerratsbeschlusses ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen diese Umstände für eine im Hinblick auf § 25 Abs. 1 (Ru)StAG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung vom 29. Juni 1977 verfahrensangepasste und nicht zutreffende Angabe des Datums der Wiedereinbürgerung. Denn nach dieser Norm verlor nur ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem auf seinen Antrag hin erfolgenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Da die Eltern der Klägerin ihren Wohnsitz 1999 in Deutschland hatten, wäre ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit noch im Jahre 1999 unschädlich für den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gewesen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Klägerin bei der Sachaufklärung zwar nicht grundsätzlich (dazu Marx, in GK-StAR, Stand April 2010, § 30 Rdn. 16 und 25), aber hier jedenfalls im Hinblick darauf eine Mitwirkungspflicht obliegt, dass ihre Eltern, von deren staatsangehörigkeitsrechtlichem Status sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet wissen will, im Jahre 2005 gegenüber dem Bezirksamt selbst mitgeteilt hatten, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit erst im August 2001 wiedererworben hätten. Im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes war die Klägerin gehalten, für sie günstige Umstände – die Einbürgerung der Eltern bereits vor dem 1. Januar 2000 – unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diese Mitwirkungsobliegenheit wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 11. Juli und nochmals vom 7. September 2016 sowie mit der Anordnung gemäß § 87b VwGO vom 7. Oktober 2016 dahingehend konkretisiert, dass der Klägerin aufgegeben wurde - beglaubigte und übersetzte Kopien aus der türkischen Akte zur Wiedereinbürgerung einzureichen, aus denen sich die Wiedereinbürgerung ihrer Eltern noch im Jahre 1999 ergibt, und/oder - eine beglaubigte und übersetzte Kopie des ihre Eltern betreffenden Ministerratsbeschlusses, mit dem diese in der Türkei wieder eingebürgert wurden, und/oder - eine beglaubigte und übersetzte Kopie der ihre Eltern gemäß Artikel 17 der Ausführungsverordnung zum Gesetz Nr. 403 vom 11. Februar 1964 über die türkische Staatsangehörigkeit übersandten Einbürgerungsmitteilung einzureichen. Dieser Mitwirkungsobliegenheit ist die Klägerin ohne Angabe von Rechtfertigungsgründen nicht nachgekommen. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit kehrt zwar die hier den Beklagten treffende materielle Beweislast für die Tatsache, dass die Eltern erst nach dem 1. Januar 2000 wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben, nicht um. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Tatsachengericht aber berücksichtigen, dass eine Partei die weitere Sachaufklärung schuldhaft vereitelt hat (VGH München, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 – juris Rdn. 49 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – BVerwG 8 C 39.85 – juris Rdn. 7). Vor diesem Hintergrund wird daher auch die Verletzung dieser Mitwirkungsobliegenheit dahingehend gewürdigt, dass für das Gericht feststeht, dass die Eltern der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit erst im August 2001 und nicht bereits 1999 wieder angenommen haben. b) Da das türkische Recht keinen automatischen Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit kennt, erfolgte die Wiedereinbürgerung der Eltern der Klägerin in den türkischen Staatsverband schließlich auch auf deren Antrag (Art. 10 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 vom 11. Februar 1964). 2. Auch ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG in der Fassung vom 15. Juli 1999 scheidet aus. Danach erwarb ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und 2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Da die früheren Aufenthaltsberechtigungen der Eltern von 1989 bzw. 1996 mit Einbürgerung der Eltern in den deutschen Staatsverband 1999 „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erloschen waren und mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht wieder auflebten (OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 18 A 4547/06 – juris Rdn. 22 ff. m.w.N., Urteil der Kammer vom 16. August 2005 – VG 2 A 161.04 – juris Rdn. 21), war kein Elternteil bei der Geburt der Klägerin in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 3. Schließlich hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Nach Satz 2 der Vorschrift wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Klägerin ist nicht zwölf Jahre von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Sie wurde nicht bereits im November 2001 mit Eintragung ihrer vermeintlichen deutschen Staatsangehörigkeit in das Melderegister, sondern erst am 1. Juli 2003 mit Ausstellung eines deutschen Kinderausweises von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt. Damit begann die Frist von zwölf Jahren im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erst am 1. Juli 2003. Hintergrund der Vorschrift ist nämlich die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 – juris Rdn. 11; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 – juris Rdn. 88; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 – OVG 5 N 2.12 – juris Rdn. 8; VG Stade, Urteil vom 27. August 2009 – 1 A 560/09 – juris Rdn. 32). Letzteres folgt aus den in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. April 2009 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen. Ein rein verwaltungsintern bleibendes Handeln wie ein Melderegistereintrag kann beim Betroffenen kein Bewusstsein für eine „amtliche Deutschenbehandlung“ entstehen lassen und ist nicht schützenswert (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 21. März 2014 – RN 9 K 13.1805 – juris Rdn. 27; s. auch OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 19 E 1221/13 – juris Rdn. 5). Die Klägerin hätte damit bis mindestens zum 30. Juni 2015 als Deutsche behandelt werden müssen. Der angegriffene Bescheid, mit dem die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin verneint wird, erging aber bereits am 2. Juni 2015, so dass die Klägerin nicht zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt wurde. Doch selbst wenn die Frist des § 3 Abs. 2 StAG abweichend vom oben dargelegten bereits im November 2001 mit Eintragung ihrer vermeintlichen deutschen Staatsangehörigkeit in das Melderegister begonnen hätte, folgte daraus nichts anderes. Zwar ist der Klägerin noch am 29. Juli 2014 – also mehr als zwölf Jahre nach der Eintragung im Melderegister mutmaßlich im Jahr 2001 noch ein vorläufiger deutscher Reisepass mit Gültigkeit bis zum 8. Januar 2015 ausgestellt worden. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch als deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG behandelt worden wäre. Denn die Regelung des § 3 Abs. 2 StAG soll – wie bereits ausgeführt – insbesondere auch dem Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden dienen. Sobald dem Betreffenden von zuständigen deutschen Stellen Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung führen, und ein Staatsangehörigkeits-prüfungsverfahren eingeleitet wird, ist das Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung daher nicht länger schutzbedürftig und kann nicht mehr zur Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit führen (VG Köln, Urteile vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 – juris Rdn. 90 und vom 13. Juli 2015 – 10 K 1132/14 – juris Rdn. 49). Hier bestand auch schon im November 2013 – also zwölf Jahre nach dem frühestmöglichen Melderegistereintrag – kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin mehr. Denn bereits im Mai 2012 verweigerte das Bürgeramt die Aushändigung des Personalausweises und bat die bezirkliche Staatsangehörigkeitsbehörde um Prüfung der Staatsangehörigkeit der Klägerin. Dieses der Klägerin und ihren gesetzlichen Vertretern gegenüber bekannte Vorgehen der Behörden verhinderte, dass die Klägerin in der Folge in gutem Glauben darauf vertrauen durfte, weiterhin im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG als Deutsche behandelt zu werden. Sie wurde daher nicht volle zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt; das gegenüber der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten des Beklagten verhinderte die Vollendung des konkreten Vertrauenstatbestandes im Sinne der Norm (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 – OVG 5 N 2.12 – juris Rdn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Die Klägerin wurde am 18. November 2001 geboren und seit der Eintragung im Berliner Melderegister mit dem Vermerk „deutsch“ zur Staatsangehörigkeit geführt. Deutsche Ausweispapiere in Form eines Kinderausweises wurden ihr erstmals am 1. Juli 2003 ausgestellt. Ihre Eltern erwarben am 4. Mai 1999 im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und wiesen den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit mit Bescheinigung vom 7. Mai 1999 nach. Am 26. August 2005 teilten die Eltern der Klägerin dem Beklagten mit jeweils eigenhändig unterschriebenen Erklärungen mit, dass sie am 21. August 2001 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hätten. Eine Beibehaltungsgenehmigung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – besaßen die Eltern zu keiner Zeit. Im Mai 2012 beantragten die Eltern der Klägerin für diese die Ausstellung eines deutschen Personalausweises. Die Aushändigung des Personalausweises erfolgte jedoch nicht, weil zunächst ein Staatsangehörigkeitsprüfungsverfahren für die Klägerin (und ihre Schwester) durchgeführt werden sollte. Im Rahmen dieser Staatsangehörigkeitsprüfungsverfahren trugen die Eltern der Klägerin vor, die türkische Staatsangehörigkeit nicht erst im August 2001, sondern bereits im Juli 1999 wieder erworben zu haben. Zum Nachweis reichten sie 2013 in der Türkei ausgestellte türkische Personenstandsregisterauszüge ein, nach denen am 26. März 2002 eingetragen wurde, dass sie aufgrund Beschlusses des Ministerrates am 6. Juli 1999 erneut eingebürgert worden seien. Eine nähere Konkretisierung des Ministerratsbeschlusses (etwa durch eine Nummer) erfolgte in der Eintragung nicht. Weiter reichten die Eltern der Klägerin einen Auszug aus dem Personenstandsregister vom 23. Mai 2012 ein, aus dem sich ergibt, dass die 1998 geborene Schwester der Klägerin E... gemäß Ministerratsbeschluss Nr. 2001/2987 vom 22. August 2001 in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen worden sei. In der Folge reichten sie ferner einen 2014 erstellten Auszug aus dem Personenstandsregister ein, nach dem nunmehr auch die Schwester E... mit Beschluss des Ministerrates vom 6. Juli 1999 (eine Nummer wird nicht mehr aufgeführt) in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen worden sei. Ergänzend dazu reichten die Eltern der Klägerin eine am 14. Mai 2014 vom Innenministerium der Türkei ausgestellte Bescheinigung nebst deutscher Übersetzung ein, der zu entnehmen ist, dass vormals nicht nur zur Schwester E..., sondern auch zu den Eltern der Klägerin im türkischen Personenstandsregister eingetragen gewesen sei, dass sie am 22. August 2001 erneut in die türkische Staatsbürgerschaft aufgenommen worden seien, dies dann aber durch das Ministerium auf den 6. Juli 1999 berichtigt worden sei. Im Klageverfahren wurde eine weitgehend inhaltsgleiche Bescheinigung des Innenministeriums vom 12. Juni 2014 (in der deutschen Übersetzung fälschlich mit 12. Juni 2016 angegeben) eingereicht. Am 4. Juni 2013 und am 29. Juli 2014 wurde der Klägerin jeweils ein vorläufiger deutscher Reisepass mit jeweils sechsmonatiger Gültigkeit erteilt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt hätten ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren, so dass die Klägerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt habe erwerben können. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Geburt im Inland erworben. Zur Zeit ihrer Geburt hätten ihre Eltern weder eine Aufenthaltsberechtigung, noch seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen, weil sie damals unzutreffend als deutsche Staatsangehörige angesehen worden seien. Ihre früheren Aufenthaltsberechtigungen von 1989 bzw. 1996 seien mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erloschen und mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder aufgelebt. Schließlich sei die Klägerin auch nicht zwölf Jahre von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden und habe daher nicht auf diesem Wege die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juni 2015 Klage erhoben und beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Juni 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung maßgeblich auf den angefochtenen Bescheid. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.