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Urteil

11 K 1139/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungsklage auf Feststellung der Zugehörigkeit zur Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne von Art.116 Abs.1 GG ist zulässig. • Fehlt der Nachweis, dass die Mutter des Klägers bei dessen Geburt deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutsche war, kann die Klage nicht Erfolg haben. • §1 Abs.1 lit. f) StAngRegG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen; er gilt nicht für Personen, die in der ehemaligen Sowjetunion verblieben sind und gegenüber deren Heimatstaat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durchsetzbar wäre. • Aufnahme im Sinne von Art.116 Abs.1 GG setzt neben Einreise den Nachweis eines behördlichen oder tatsächlichen Verhaltens voraus, das die faktische Aufnahme in die Bundesrepublik erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Feststellungsklage auf deutsche Rechtsstellung nach Art.116 GG mangels Nachweis mütterlicher Staatsangehörigkeit abgewiesen • Die Feststellungsklage auf Feststellung der Zugehörigkeit zur Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne von Art.116 Abs.1 GG ist zulässig. • Fehlt der Nachweis, dass die Mutter des Klägers bei dessen Geburt deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutsche war, kann die Klage nicht Erfolg haben. • §1 Abs.1 lit. f) StAngRegG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen; er gilt nicht für Personen, die in der ehemaligen Sowjetunion verblieben sind und gegenüber deren Heimatstaat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durchsetzbar wäre. • Aufnahme im Sinne von Art.116 Abs.1 GG setzt neben Einreise den Nachweis eines behördlichen oder tatsächlichen Verhaltens voraus, das die faktische Aufnahme in die Bundesrepublik erkennen lässt. Der Kläger, 1952 als nichteheliches Kind in der ehemaligen Sowjetunion geboren, begehrt gerichtlich die Feststellung, Deutscher im Sinne des Art.116 Abs.1 GG zu sein. Seine Mutter, 1926 in der Ukraine geboren, verbrachte 1944/45 kurzzeitig Zeit in einem Lager in Bayern und kehrte anschließend in die Sowjetunion zurück; sie starb 1994 in Kasachstan. Der Kläger reiste 2001 mit kasachischem Pass und Besuchervisum nach Deutschland ein; Verlängerungs- und Duldungsanträge wurden abgelehnt. Ein Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises war ebenso bereits abgewiesen worden. Der Kläger beruft sich auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung, alternativ auf Anerkennung aufgrund einer nationalsozialistischen Verordnung i.V.m. §1 StAngRegG oder auf den Status eines Vertriebenen nach Art.116 GG. Die Beklagte bestreitet, dass die Mutter Deutsche oder Statusdeutsche gewesen sei, und verweist auf mögliche Verlustgründe sowie auf fehlende Nachweise. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung seiner Rechtsstellung (§43 Abs.1 VwGO). • Übertragungsbefugnis: Der Einzelrichter durfte entscheiden (§6 Abs.1 VwGO), eine Rückübertragung war nicht erforderlich trotz späterer prozessualer Wendungen. • Kein Erwerb kraft Geburt: Der Kläger hat nicht dargetan und nicht nachgewiesen, dass die Mutter bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige war; daher scheidet ein Erwerb nach §4 RuStAG a.F. aus. • Keine Wirksamkeit von Legitimation als Verlustgrund entscheidend: Der Einzelrichter verneint, dass eine Legitimation der Mutter 1959 mangels Wirksamwerden von §17 Nr.5 RuStAG a.F. zu Lasten des Klägers führt, verfolgt hier aber eine eigene Rechtsprechung und hält diese Norm wegen Verstoßes gegen Art.3 GG für unwirksam ab 1953. • Unzureichende Belege für Sammeleinbürgerung: Der Vortrag zum Erwerb der Mutterschafts-Staatsangehörigkeit durch die Verordnung vom 19.05.1943 genügt nicht; es fehlen Nachweise über Eintragung in die deutsche Volksliste oder die Erfüllung der Voraussetzungen. • Verfassungskonforme Auslegung §1 StAngRegG: §1 Abs.1 lit. f) StAngRegG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Regelung nicht angewendet wird, wenn die betroffenen Personen in der Heimat verbleiben und dort weiterhin als Staatsangehörige des Heimatstaates gelten (Art.25 GG, völkerrechtliche Willkürgrenze). • Kein Erwerb als Statusdeutscher: Der Kläger war am 01.08.1999 nicht bereits Statusdeutscher im Sinne des Art.116 GG; die Mutter war 1952 ebenfalls nicht Statusdeutsche nach einschlägiger Rechtsprechung. • Keine Aufnahme: Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, selbst im Sinne des Art.116 Abs.1 GG Aufnahme in die Bundesrepublik gefunden zu haben; behördliches Verhalten erkennbar gegen Aufnahme (Ablehnung von Visumsverlängerung, Duldung und Androhung der Abschiebung). • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§154 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Deutscher im Sinne des Art.116 Abs.1 GG ist, weil nicht dargetan und bewiesen ist, dass die Mutter bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutsche war, die ihm kraft Abstammung die Staatsangehörigkeit vermittelt hätte. Eine Anerkennung nach §1 Abs.1 lit. f) StAngRegG kommt wegen der verfassungskonformen Einschränkung (Betroffene, die in der ehemaligen Sowjetunion verblieben sind und dort weiterhin als Staatsangehörige gelten, fallen nicht unter die Regelung) nicht in Betracht. Ebenso ist ein Erwerb als Statusdeutscher am Stichtag 01.08.1999 nicht gegeben und eine eigene Aufnahme in die Bundesrepublik im Sinne des Art.116 Abs.1 GG nicht nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.