Urteil
7 A 1419/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0510.7A1419.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung vom 11.12.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung vom 11.12.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Tiefgarage. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Q., Flur …, Flurstücke 266 und 486 unter den Anschriften P. Straße 1 sowie T.-straße 2. Das Flurstück 486 ist zur P. Straße hin grenzständig mit einem zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut. Auf dem an der T.-straße 2 gelegenen Flurstück 266 befindet sich ein eingeschossiges Wohnhaus mit Satteldach sowie grenzständig ein eingeschossiger Anbau. An diesen schließen sich ein ca. 15 m langer und 3 m tiefer Schuppen sowie ein Wintergarten und eine Terrassenüberdachung hinter dem Gebäude P. Straße 1 an. Der Beigeladene ist Eigentümer der südwestlich angrenzenden, durch Baulast vereinigten, Flurstücke 270, 271, 515 und 516 unter der Anschrift W. Straße 90 und 90a. Die jeweiligen Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 37/1 Q. in der Fassung der 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 15.3.2016 nach ergänzendem Verfahren), in der Fassung der 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 18.2.2014) und in der Ausgangsfassung (Satzungsbeschluss vom 22.7.2003). Weiterhin liegen die Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 37 Q. in der Fassung der 2. Änderung (Satzungsbeschluss vom 28.8.1990) und in der Ausgangsfassung (Satzungsbeschluss vom 20.2.1979). Alle Bebauungspläne setzen für das Vorhabengrundstück eine geschlossene Bebauung fest. In allen drei Fassungen der Bebauungspläne Nr. 37/1 findet sich folgende textliche Festsetzung zu den Höhen baulicher Anlagen: „Die durch Planeintrag festgesetzten Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) sind Maximalwerte. Sie beziehen sich auf die mittlere Höhe der jeweils an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche.“ Auf der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 37/1 in seiner Ausgangsfassung bestätigte der Bürgermeister der Beklagten mit seiner Unterschrift am 20.8.2004, dass der Rat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 22.7.2003 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen hat. Die Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister datiert vom 17.8.2004. Der Bebauungsplan Nr. 37 Q. in der Fassung der 2. Änderung setzt für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen ein Kerngebiet fest. In Nr. 1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zulässigkeit von Wohnungen im Kerngebiet: „Gemäß § 7 (2) Nr. 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird festgesetzt, daß sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig sind.“ Für den übrigen Bereich des Karrees zwischen der W. Straße, T.-straße , D.-straße und P. Straße setzt der Bebauungsplan ein Dorfgebiet fest. Der Bebauungsplan Nr. 37 Q. in seiner Ausgangsfassung setzt für das gesamte Karree ein Dorfgebiet fest. Mit Bescheid vom 11.12.2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage. Mit Schreiben vom 29.12.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger diese Baugenehmigung. Am 14.1.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße gegen § 6 BauO NRW (alter Fassung = a. F.). Bei der grenzständigen Gebäudeaußenwand im mittleren Grundstücksbereich des Baugrundstücks handele es sich um eine rückwärtige Grundstücksgrenze. Zu der sei auch bei einer wie hier festgesetzten geschlossenen Bauweise Abstand einzuhalten. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die auf seinem Grundstück befindlichen Schuppen keine Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a. F. übernehmen könnten. Es handele sich um keine Hauptnutzung. Ihm sei die Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes auch nicht verwehrt. Die durch die auf seinen Grundstücken befindlichen Gebäude ausgelösten Abstandsflächenverstöße seien nicht vergleichbar zu den vorhabenbedingten Verstößen. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der geringen Größe des Straßengeviertes und der genehmigten Gebäudehöhe komme dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung im Sinne der Rechtsprechung zu. Der Kläger hat beantragt, die dem Beigeladenen am 11.12.2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück W. Straße 90 und W. Straße 90 a aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es würden sowohl die planungsrechtlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans als auch die Vorschriften hinsichtlich der Abstandsflächen eingehalten. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Neubebauung nicht verletzt. Ob die nordöstliche Grundstücksgrenze des Baugrundstücks eine seitliche oder rückwärtige Grenze darstelle, sei unerheblich. Eine Abstandsfläche gemäß § 6 BauO NRW a. F. werde nur durch die schmale Randbebauung an der W. Straße ausgelöst. Der Nachweis der Einhaltung dieser Abstandsflächen sei erbracht. Das Sockelgeschoss müsse grenzständig gebaut werden. Es liege weder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung auf dem Grundstück des Klägers noch eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens vor. Aufgrund der auf seinem eigenen Grundstück geschaffenen baurechtswidrigen Situation und damit vergleichbar gewichtiger Rechtsverstöße habe der Kläger seine Abwehrrechte als Nachbar eingebüßt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 26.4.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung vom 11.12.2014 sei zwar rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, dieser sei aber nach Treu und Glauben wegen der auf seinem Grundstück bestehenden Nachbarrechtsverstöße daran gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu berufen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das genehmigte Sockelgeschoss löse Abstandsflächen aus, da es sich insoweit nicht um eine seitliche Grundstücksgrenze handele. Zudem fehle es an einer Anbausicherung auf seinem Grundstück. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts sei er auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Die Prüfung der Vergleichbarkeit der wechselseitigen Abstandsflächenverstöße hätte nicht unter ausschließlicher Berücksichtigung des Erdgeschosses stattfinden dürfen. Des Weiteren seien die Beurteilungsmaßstäbe zur Vornahme eines solchen Vergleichs in den Blick zu nehmen. Neben dem Grenzabstand sei nämlich die Qualität der Beeinträchtigung von Bedeutung. Die Abstandsflächenverletzung des Beigeladenen erfolge an der südwestlichen Seite seines Grundstücks, spiegelbildlich dazu sei der Beigeladene aus nordöstlicher Richtung beeinträchtigt. Daraus ergebe sich durch das streitige Vorhaben eine Verschlechterung der Besonnungs- und Belichtungssituation auf seinem Grundstück in den Nachmittags- und Abendstunden, wohingegen das Grundstück des Beigeladenen lediglich in den frühen Morgenstunden betroffen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.4.2017 die dem Beigeladenen am 11.12.2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück W. Straße 90 und W. Straße 90a in Q. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger könne sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung berufen. Die wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße seien durchaus vergleichbar. Allein das Sockelgeschoss sei für die Vergleichsbetrachtung maßgeblich. Dem Vorhaben komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der modifizierte Bebauungsplan wirksam. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.11.2018 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 11.12.2014 verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zu seinen Lasten gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW alter wie neuer Fassung. Nach dieser Vorschrift in beiden Fassungen sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Zulässigkeit der genehmigten grenzständigen Errichtung des streitigen Vorhabens beurteilt sich - zunächst ausgehend von der Bauordnung in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung (a. F.) - insgesamt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a. F. Eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst a) BauO NRW a. F. scheidet aus, weil eine geschlossene Bauweise für den Bereich des Vorhabengrundstücks weder durch Bebauungsplan wirksam festgesetzt ist noch eine entsprechende faktische Bauweise feststellbar ist, die bezogen auf die Seitengrenzen des Vorhabengrundstücks nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer grenzständigen Bebauung zwingen würde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandsfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (Buchst. a) oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Buchst. b). Für das Vorhabengrundstück besteht keine wirksame planungsrechtliche Festsetzung, die eine geschlossene Bauweise vorgibt. Der Bebauungsplan Nr. 37/1 Q.1. Änderung in der Fassung von 2016 ist unwirksam. Es liegt ein durchgreifender Bestimmtheitsmangel der Gebäudehöhenfestsetzung vor. Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe sind hinsichtlich des unteren Bezugspunkts - nämlich der mittleren Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche - nicht hinreichend bestimmt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 D 8/16.NE -, juris, m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Bebauungsplan weist in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen für Traufhöhen und Firsthöhen einen unteren Bezugspunkt aus. Nach Nr. 3.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen sind die durch Planeintrag festgesetzten Traufhöhen und Firsthöhen Maximalwerte. Nach Nr. 3.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen beziehen sie sich auf die mittlere Höhe der jeweils an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche. Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist; dies ist nur dann entbehrlich, wenn alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.8.2014 - 7 D 8/13.NE -, BRS 82 Nr. 23 = BauR 2015, 941; Urteil vom 8.3.2017 - 10 D 6/16.NE -, juris. Gerade in den Bereichen der Eckgrundstücke weisen die Verkehrsflächen hier unterschiedliche Höhen auf. Nach dem zur Baugenehmigung vom 11.12.2014 gehörigen Lageplan weist die T.-straße in Richtung Nordost ein Gefälle auf (48,44 m/48,38 m). Das Straßenniveau der T.-straße liegt zudem deutlich niedriger als das Bürgersteigniveau der W. Straße (um ca. 20 cm; T.-straße 48,44 m/ W. Straße im Bürgersteigbereich Straße 48,64 m). Weiterhin besteht ein Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn der W. Straße und dem Bürgersteigniveau. Auch die W. Straße selbst hat von Norden nach Süden ein Gefälle von ca. 10 cm. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich der Bestimmung des unteren Bezugspunkts in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzung an Angaben, die eine Mittelung im Längsprofil und gegebenenfalls auch im Querprofil der Straße zulassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 D 8/16.NE -, juris. Dieser Mangel der genannten Höhenfestsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 37/1 Q.1. Änderung in der Fassung von 2016 insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 D 8/16.NE -, juris, m. w. N Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war die Begrenzung der Gebäudehöhen aus Sicht der Beklagten von wesentlicher Bedeutung (vgl. Seite 3f. der Begründung). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevanten Festsetzungen beschlossen hätte. Aus obigen Gründen sind auch der Bebauungsplan Nr. 37/1 Q. 1. Änderung in der Fassung von 2014 und der Plan in seiner Ausgangsfassung von 2003 unwirksam. Letzterer leidet zudem an einem beachtlichen formellen Mangel, weil er nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Die Ausfertigung erfolgte erst nach der Unterzeichnung der Bekanntmachung. Vgl. zur notwendigen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung OVG NRW, Urteil vom 22.3.2019 - 7 D 39/17.NE -. Auch der Bebauungsplan Nr. 37 Ortsteil Q. in der Fassung der 2. Änderung von 1990 ist unwirksam. Soweit der Bebauungsplan ein Dorfgebiet festsetzt, hat er seine städtebauliche Steuerungskraft eingebüßt und ist infolgedessen funktionslos geworden. Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.4.2007 - 10 A 3915/05 -, BRS 71 Nr. 77 = BauR 2007, 1198. Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung des Dorfgebiets funktionslos geworden. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, insbesondere den Luftbildern und Lageplänen sowie dem vom Berichterstatter gewonnenen Eindruck im Ortstermin, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der als Dorfgebiet festgesetzte aber nicht dorfgebietstypisch (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO) genutzte Bereich nicht wieder als Dorfgebiet genutzt werden wird. Anderes hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht geltend gemacht. Darüber hinaus leidet auch die Festsetzung eines Kerngebiets mangels Rechtsgrundlage an einem durchgreifenden Mangel. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 Ortsteil Q. 2. Änderung von 1990 ist durch die textlichen Festsetzung Nr. 1 im Kerngebiet generell Wohnnutzung oberhalb des Erdgeschosses zugelassen. Diese Regelung genereller Zulässigkeit von Wohnnutzung in allen Gebäuden oberhalb des Erdgeschosses im Plangebiet entbehrt einer Rechtsgrundlage. Sie kann nicht auf die allein in Betracht kommende Regelung des § 7 BauNVO gestützt werden. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BRS 82 Nr. 86 = BauR 2015, 79. An dem notwendigen Übergewicht der Handelsbetriebe bzw. zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur fehlt es nach dieser Festsetzung. Der Bebauungsplan setzt für das Kerngebiet als Höchstgrenze zwei Vollgeschosse fest. Somit ermöglicht diese Festsetzung in allen Obergeschossen allgemeine Wohnnutzung. Die festgesetzte Dachneigung von 48° lässt es zudem zu, zusätzlichen Wohnraum in den Dachgeschossen der Satteldächer zu schaffen. Dies deckt sich auch mit den der Planung zugrundeliegenden Entwürfen, nach denen die Dachgeschosse überwiegend ausgebaut werden sollten. Damit überwiegt hier nach der Planfestsetzung das zulässige Wohnen die Nutzung für Handelsbetriebe bzw. zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die Regelung über zulässige Wohnnutzung oberhalb des Erdgeschosses kann auch nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestützt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit sonstigen Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BRS 82 Nr. 86 = BauR 2015, 79. Die Vorschrift gestattet keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Normgebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26.6.2014 - 7 D 68/12.NE -, BRS 82 Nr. 86 = BauR 2015, 79, und vom 2.12.2016 - 2 D 121/14.NE -, juris. Dass die tatsächlichen Umstände im Plangebiet eine zumindest gleichgewichtige Wohnnutzung hinreichend ausgeschlossen erscheinen ließen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht zu ersehen. Nach den Planunterlagen war im Plangebiet keine kerngebietstypische Nutzung vorhanden und der Plangeber beabsichtigte auch keine solche. Grund der Kerngebietsfestsetzung war vielmehr ausweislich eines Schreibens des damaligen Ortsvorstehers die Sicherung der Existenz eines Taxiunternehmens, bei dem es sich ebenfalls nicht um eine kerngebietstypische Nutzung handelte. Auch der Bebauungsplan Nr. 37 in seiner Ausgangsfassung von 1979 ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet schon an einem durchgreifenden formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf die in Bezug genommenen textlichen Festsetzungen nicht erfüllt sind. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung - wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, und vom 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die textlichen Festsetzungen, die nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein sollen, tragen keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung ist auch nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters vom 19.4.1979 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn die textlichen Festsetzungen sind nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt. Ob es genügt, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, vgl. verneinend OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BRS 79 Nr. 52 = BauR 2012, 1075 und bejahend OVG NRW, Urteil vom 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, BRS 81 Nr. 4 = BauR 2013, 896, kann hier offen bleiben. Der Bebauungsplan enthält hier keine hinreichend konkrete Bezugnahme auf textliche Festsetzungen. Zudem ist der Bebauungsplan Nr. 37 in seiner Ausgangsfassung aufgrund seiner Dorfgebietsausweisung für den gesamten Planbereich ebenso wie in der Fassung von 1990 aus obigen Gründen funktionslos geworden. Es ist auch nicht feststellbar, dass die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch eine geschlossene Bauweise geprägt ist, die eine grenzständige Bebauung auch an den Seitengrenzen des Vorhabengrundstücks an der T.-straße und der P. Straße vorgibt. Vielmehr findet sich in der maßgeblichen näheren Umgebung eine abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO. Als maßgebliche nähere Umgebung ist das Karree zu Grunde zu legen, das dem Plangebiet der Bebauungspläne Nr. 37/1 Q. 1. Änderung von 2014 bzw. 2016 entspricht. Die in diesem Karree vorhandene Bebauung ist teilweise grenzständig und teilweise mit Grenzabstand errichtet. Die grenzständige Errichtung des genehmigten Vorhabens ist auch nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a. F. gerechtfertigt. Es darf zwar nach den obigen Erwägungen an die Grundstücksgrenze gebaut werden, es fehlt aber an der erforderlichen Anbausicherung. Eine solche Sicherung ergibt sich namentlich nicht aus dem auf den Grundstücken des Klägers vorhandenen Gebäudebestand. Wenn die Anbausicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a. F. - wie hier - sicherstellen muss, dass "ebenfalls ohne Grenzabstand" gebaut wird, kommt eine der öffentlich-rechtlichen Sicherung vergleichbare Situation nur dann in Betracht, wenn auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grenze - "ohne Grenzabstand" - ein Gebäude steht, an das direkt angebaut wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2008 - 7 B 541/08 -, und Urteil vom 12.5.2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123; Kamp/Schmickler in Schönebroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn. 109. Ein vorhandenes Grenzgebäude ist auch nur dann geeignet, die Funktion der Anbausicherung zu übernehmen, wenn es sich in einem nennenswerten Umfang mit dem Nachbarvorhaben deckt. Es muss von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden können. Vgl. Kamp/Schmickler in Schönebroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn. 114. Dies ist hier in weiten Teilen nicht der Fall. Als Anbausicherung kommen danach vorliegend allein das an der P. Straße gelegene Hauptgebäude des Klägers und der eingeschossige Anbau in Betracht, der an das an der T.-straße gelegene Hauptgebäude des Klägers anschließt. Das an der T.-straße gelegene Hauptgebäude selbst scheidet als Anbausicherung aus, da es nicht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen steht, sondern mit einen Abstand von ca. 50 bis 60 cm errichtet ist. Auch die zwischen den beiden Hauptgebäuden befindlichen Schuppen kommen nicht als Anbausicherung in Betracht. Sie sind an ihrem nordwestlichen Ende ca. 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt, wobei sich dieser Abstand in Richtung Südosten verringert. Die dargestellten Abstände lassen sich dem grün gestempelten und damit zum Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung vom 11.12.2014 gewordenen Lageplan (Beiakte 1 Blatt 158) entnehmen. Das Hauptgebäude an der P. Straße und der eingeschossige Anbau an dem Hauptgebäude an der T.-straße genügen nicht zur Annahme einer Anbausicherung, weil die Gebäudetiefen und -höhen auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht ausreichen, um die genehmigte Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück des Klägers als gemeinsame Grenzbebauung im oben genannten Sinne erscheinen zu lassen. Auch bei der Anwendung des zum 1.1.2019 in Kraft getretenen § 6 BauO NRW 2018 ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. ist - die hier angesprochenen Fragen betreffend - inhaltlich identisch mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht wegen vergleichbarer Abstandsflächenverletzungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der Geltendmachung seiner Nachbarrechte gehindert. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grund-stückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924, m.w.N. Der Kläger verstößt hier nicht in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht. Der Verstoß des Klägers mit dem grenznah errichteten Hauptgebäude an der T.-straße sowie den zwischen den Hauptgebäuden errichteten Schuppen wiegt bei wertender Gesamtbetrachtung deutlich weniger schwer als der Verstoß des Beigeladenen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass das im mittleren Bereich des streitigen Vorhabens befindliche Sockelgeschoss ca. 1,70 m höher ist als die Schuppen auf dem klägerischen Grundstück. Zudem steht im Bereich des klägerischen Gebäudes T.-straße 2 dem eingeschossigen Wohnhaus mit Satteldach des Klägers ein dreigeschossiges Gebäude mit Satteldach gegenüber. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.