Urteil
8 K 2743/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0819.8K2743.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungserweiterung des Wohnhauses auf ihrem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) von zwei auf vier Wohneinheiten. Das Grundstück hat die Lagebezeichnung B. 00, 00000 L. . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 00000/00 („X. -Süd“) (im Folgenden: Bebauungsplan), der für dessen Lage u. a. ein reines Wohngebiet („00 0“) festsetzt, in dem nur freistehende Einfamilienhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Vollgeschossen zulässig sind. Der zwischenzeitlich als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entwickelte Bebauungsplan, wurde durch Satzungsbeschluss des Rates der Beklagten vom 14. Dezember 2006 als qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Dieser wurde durch ortsübliche Bekanntmachung vom 20. Dezember 2006 im Amtsblatt der Beklagten zunächst nur hinsichtlich des Planteils nördlich der heutigen Erschließungsstraße „V. M. “ teilweise in Kraft gesetzt. Die Beklagte schloss am 14. Dezember 2006 mit einem Erschließungsträger einen städtebaulichen Vertrag auf Grundlage eines Vertragsangebots des Erschließungsträgers vom 27. September 2006 ab. Gemäß § 3 Ziff. 2 des städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich der Erschließungsträger entsprechend den Erschließungsregelungen (Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag) innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 00000/00 die Erschließungsmaßnahmen fertigzustellen. Die in Bezug genommene Anlage 3 enthält die vertragsmäßig ausgestalteten Erschließungsregelungen. Gemäß § 1 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 übernimmt danach der Erschließungsträger „innerhalb der Stufe 1 a des vom Rat noch zu beschließenden Bebauungsplans Nr. 00000/00 auf seine Kosten die endgültige Planung, Vermessung und Herstellung der in Ziffer 4 genannten Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen nördlich der Haupterschließungsstraße“ (heute: „V. M. “). Weiter heißt es in § 1 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 der Erschließungsregelungen: „Sobald der Erschließer die Herstellung der für die Bauquartiere südlich und südöstlich der Haupterschließungsstraße (Stufe 1 b) erforderlichen Erschließungsanlagen beabsichtigt, ist der Erschließer verpflichtet, mit der Stadt hierfür eine Zusatzvereinbarung zum städtebaulichen Vertrag abzuschließen.“ Über § 1 Ziff. 2 der Erschließungsregelungen sind Planzeichnungen der Teileinrichtungen der herzustellenden Erschließungsanlagen Teil der vertraglichen Regelung. Die Planzeichnungen enthalten dabei keine Festlegungen zur Höhenlage der Erschließungsanlagen. Nach § 1 Ziff. 4 der Erschließungsregelungen übernimmt der Erschließungsträger auf seine Kosten die endgültige Planung, die Vermessung und die Herstellung u.a. der öffentlichen Fahrbahnen (4.1), der öffentlichen Mischverkehrsflächen (4.2), der öffentlichen Gehwege (4.3), der öffentlichen Wege (4.4) und der Straßenentwässerungseinrichtung und der Straßeneinläufe im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen (4.6). § 2 der Erschließungsregelungen konkretisiert die Durchführung der Entwurfs- und Ausführungsplanung in Abstimmung mit den Ämtern der Beklagten. In § 3 Ziff. 3 Abs. 1 des städtebaulichen Vertrags wird festgestellt, dass die im Plangebiet möglichen Bauvorhaben und die hierfür erforderlichen Erschließungsmaßnahmen einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB darstellten. Der Erschließungsträger sei deshalb zu bestimmten Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Darstellungen in einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag) verpflichtet. In § 3 Ziff. 3 Abs. 3 heißt es: „Bezüglich der externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe durch die Siedlungsbereiche innerhalb des Plangebietes verfügt der Investor außerhalb des Plangebietes nicht über geeignete, in seinem Eigentum stehende Flächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen könnten und auch nicht über die entsprechend erforderlichen organisatorischen und fachlichen Kapazitäten für deren dauerhafte Umsetzung. Der externe Ausgleich wird daher im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zur Übernahme von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwischen dem Investor, der Stadt und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft realisiert, der als Anlage 5 Bestandteil dieses Vertrags ist. Der Investor verpflichtet sich gegenüber der Stadt, seine Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung, die nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans bewältigt werden kann, durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft entsprechend der Vereinbarung gemäß Anlage 5 realisieren zu lassen. […]“. Anlage 5 des städtebaulichen Vertrags besteht aus einem „Vertrag zur Übernahme von externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag)“ zwischen dem Erschließungsträger, der Beklagten und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, abgeschlossen am 14. Dezember 2006. Gemäß § 1 Ziff. 1 dieses Vertrags wird der Erschließungsträger verpflichtet, bei der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft externe Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Anlagen 1.1 bis 1.4 zu diesem Vertrag zu beauftragen. Ausweislich der Präambel dieses Vertrags stehen die für die externen Ausgleichsmaßnahmen herangezogenen Flächen im Eigentum von Land- und Forstwirten vor Ort mit denen die Stiftung Herstellungs- und Bewirtschaftungsverträge abschließen soll. Die benannten Anlagen zu dem Vertrag sehen im Wesentlichen das Anlegen von Blüh- und Wildkrautstreifen im Bereich östlich der Bundesautobahn 1 vor. Am 26. Januar 2010 schloss die Beklagte mit dem Erschließungsträger einen „Zusatzvertrag zum städtebaulichen Vertrag vom 27.09./14.12.2006“ ab, der die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung, Vermessung und Herstellung der Erschließungsanlagen der Baustufe 1 b (südlich der heutigen Erschließungsstraße „V. M. “), darunter auch die Straße „B. “, begründete. Die diesem Zusatzvertrag beigefügten Planzeichnungen der herzustellenden Erschließungsanlagen enthielten ebenfalls keine Festlegungen zur Höhenlage der Erschließungsanlagen. Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 im Amtsblatt der Beklagten setzte die Beklagte sodann auch den südlich der heutigen Erschließungsstraße „V. M. “ gelegenen Planteil – in dem sich auch das Baugrundstück befindet – in Kraft. Die nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplans, zuletzt durch Satzungsbeschluss vom 18. Juni 2013 (4. Änderung), ortsüblich bekanntgemacht am 17. Juli 2013, bezogen sich räumlich nicht auf den Teil des Bebauungsplans, in dem das Vorhabengrundstück liegt. Im Zuge eines ergänzenden Verfahrens wurde der Bebauungsplan am 1. August 2017, jeweils für die versetzt in Kraft getretenen Planteile öffentlich bekanntgemacht am 30. August 2017, zur Aufnahme eines Hinweises hinsichtlich der DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerke erneut ausgefertigt und rückwirkend auf den 20. Dezember 2006 bzw. den 24. Februar 2010 in Kraft gesetzt. In Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Festsetzung der Gebäudehöhe“ wird die maximale First- bzw. Attikahöhe von maximal zweigeschossigen Doppel- und Einzelhäusern auf maximal 11,0 m über der Höhenlage der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse, welche dem Hauseingang am nächsten liegt, festgesetzt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Urfassung des Bebauungsplans (vom 14. Dezember 2006) und auch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des südlich der heutigen Erschließungsstraße „V. M. “ belegenen Planteils am 24. Februar 2010 existierte die Straße „B. “ – zwischen den Beteiligten unstreitig – noch nicht. Die textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen in Ziffer 3 des Bebauungsplans blieben im Zuge der Änderungen des Bebauungsplans unverändert. In Ziffer 9.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden Festsetzungen zu einer Ausgleichsfläche „F8 Parkanlage Lärmschutzwall“ getroffen. Diese befindet sich im Osten des Plangebiets westlich und parallel zu der Bundesautobahn A1, die die östliche Grenze des Plangebiets bildet, und ist in den zeichnerischen Festsetzungen mit dem Kürzel „F8“ vermerkt. Der betreffende Planteil mit der Ausgleichsfläche „F8“ war von der Teilinkraftsetzung des Bebauungsplans vom 20. Dezember 2006 umfasst. Unter der Überschrift „Hinweise“ findet sich auf der Planurkunde weiter folgender Text: „Zur Sicherung von Maßnahmen, die zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft, der durch diesen Bebauungsplan verursacht wird, an anderer Stelle ergriffen werden, werden vertragliche Regelungen gemäß § 1a (3) i.V. mit § 11 BauGB getroffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere: Anlage von Blühflächen und Blühstreifen sowie Sicherstellung einer ausreichend großen Ackerfläche östlich der A1 auf mehreren Flächen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan.“ Am 3. Januar 2018 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids zu „Umbau/Nutzungsänderung in Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten“ mit der konkreten Fragestellung, ob „die Nutzung des Gebäudes „B. 00“ als Wohngebäude mit vier Einheiten bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart) zulässig“ ist. Mit Bescheid vom 20. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Nutzungsänderung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten im Bestand zu einem Wohngebäude mit vier Wohneinheiten widerspreche den Festsetzungen und Zielen des Bebauungsplans. Am 9. April 2018 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage um den äußerst hilfsweise gestellten Antrag erweitert. Sie führen im Wesentlichen aus, die Klage sei begründet, da das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffenen Höhenfestsetzungen mit dem unteren Bezugspunkt „Höhe der Straßenachse“ verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da die Höhe der Straßenachse nicht unveränderbar und vorliegend auch nicht durch mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bebauungsplan versehenen Plänen (Achsenplan, Längsschnitte, Querschnitte) konkretisiert worden sei. Es genüge nicht, die Festsetzung der Höhenlage den späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen. Dieser Fehler führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folge unter dem Gesichtspunkt eines Bekanntmachungsfehlers weiter daraus, dass der Bebauungsplan unter Ziffer 9.8 der textlichen Festsetzungen zu der Ausgleichsfläche „F8 Parkanlage Lärmschutzwall“ Regelungen enthalte, obwohl diese außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen sei. Auf diesen Umstand sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Schlussbekanntmachung hinzuweisen gewesen. Ferner habe die Beklagte von der durch § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Eingriffsausgleich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu regeln. Der Umstand des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags und der Inhalt der vertraglichen Regelung müssten sich dabei aber aus der Planurkunde oder der Begründung entnehmen lassen. Fehle es – wie hier – daran, sei die Konstellation so zu behandeln, als sei der maßgebliche städtebauliche Vertrag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gar nicht abgeschlossen gewesen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. März 2018 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung des Objekts B. 00 in 00000 L. zu erteilen, äußerst hilfsweise, beschränkt auf die Frage, ob die Anzahl der Wohneinheiten bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, der Bebauungsplan sei wirksam und verstoße hinsichtlich des unteren Bezugspunkts der Höhenfestsetzungen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG. In einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Plangebiet bereits durch vorhandene Erschließungsstraßen umschossen sei, sich topografisch als relativ eben darstelle und für die Anbindung der neuen inneren Erschließung kaum Spielraum bestehe, sei es rechtlich nicht erforderlich, dass die Oberkante der Erschließungsstraße bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestimmbar sein müsse. Es komme – unter Verweis auf dies bestätigende obergerichtliche Rechtsprechung – darauf an, dass die Festsetzungen bei der Plananwendung bestimmbar und praktikabel seien. Dies sei der Fall, da die Gebäudehöhe nach der gewählten Festsetzung in Zusammenschau mit den bei Bauantragsstellung einzureichenden Planunterlagen zweifelsfrei ermittelbar sei. Im Falle einer noch fehlenden Erschließung des Plangebiets könne eine belastbare Aussage zur Höhenlage der Straße zwangsläufig nicht gegeben werden. Die Festsetzung eines absoluten Wertes der Gebäudehöhe über NN habe sich in der Praxis nicht bewährt, da regelmäßig Unwägbarkeiten aus dem Tiefbau unmittelbar auf die Genehmigung durchschlügen. So entstehe durch die starre Festsetzung der Gebäudehöhe schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein vermehrter bauplanungsrechtlicher Befreiungsbedarf, da festgesetzte und tatsächliche Gebäudehöhe voneinander abwichen. Hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen sei kein Bekanntmachungsfehler gegeben. Die Ausgleichsfläche „F8“ liege – anders als von den Klägern dargestellt – innerhalb des Plangeltungsbereichs am östlichen Rand. Dies sei auch zeichnerisch dargestellt und entsprechend bekanntgemacht worden. Regelungen zu externen Ausgleichsflächen seien zudem durch städtebaulichen Vertrag vom 27. September 2006 getroffen worden. Ein Hinweis auf diesen Vertrag sei in der Planurkunde aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band), der beigezogenen Akten zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren (17 Bände) sowie der beigezogenen Akten zum städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2006 (2 Bände). Entscheidungsgründe Über die Klage ist in der geänderten Fassung zu entscheiden. Eine in der Erweiterung der Klage um einen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung zu sehende Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ist zulässig. Die Beklagte hat ihr nicht widersprochen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist sie jedenfalls sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Von einer Sachdienlichkeit ist auszugehen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 19. Nach diesen Grundsätzen ist Sachdienlichkeit gegeben, denn für die Beurteilung des Hilfsantrags kann im Wesentlichen auch der für den Hauptantrag herangezogene Akteninhalt verwendet werden. Die endgültige Streitbeilegung wird im Übrigen gefördert. Die geänderte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder den mit dem Hauptantrag, noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW (im Folgenden: BauO NRW) in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW a.F.) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Fassung der Vorschrift ist vorliegend maßgeblich (dazu sogleich unter 1.). In Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich der mit der Klage verfolgte Erteilungsanspruch nicht (dazu unter 2.). 1.) Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 der BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) (im Folgenden: BauO NRW 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) (im Folgenden: BauO NRW n.F.) beantwortet sich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht nach der BauO NRW a.F. sowie der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241), in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2). Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. werden die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortgeführt und abgeschlossen. Eingeleitet ist ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift schon mit der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Antrag vollständige Bauvorlagen beigefügt sind. Denn anders als noch die bis zum 1. Juli 2021 geltende Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NRW 2018 in der Änderung durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) stellt § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der anzuwendenden Bauordnung nicht mehr ausdrücklich auf bis zu einem bestimmten Stichtag vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen ab. Dieses letztgenannte Erfordernis ist auch nicht im Lichte der zuvor geltenden Regelungslage als Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens in § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. hineinzulesen. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut, der für die Bestimmung des maßgeblichen Rechts „eingeleitete Verfahren“ ausreichen lässt. Eingeleitet wird das bauordnungsrechtliche Verfahren allein durch die Antragstellung. Dies zeigt sich schon in § 70 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW n.F., die begrifflich klar zwischen der Einreichung des Antrags und den „mit dem Bauantrag“ einzureichenden Bauvorlagen unterscheiden. Dass auch ein Bauantrag ein Verfahren einleitet, dem nicht alle erforderlichen Bauvorlagen beigefügt sind, zeigt sich in § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW n.F., wonach gestattet werden kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden können, und in § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n.F., der es der Behörde bei Unvollständigkeit oder erheblichen Mängeln des Bauantrags bzw. der Bauvorlagen gestattet, eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die begriffliche Unterscheidung von Bauantrag und Bauvorlagen sowie die Verfahrensweise bei unvollständigen Bauvorlagen sind durch die gesetzliche Fortschreibung der Bauordnungen im Wesentlichen unverändert geblieben (§§ 69 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW a.F.). Das aus dem Wortlaut gewonnene Verständnis von § 90 Abs.4 Satz 1 BauO NRW n.F. wird zusätzlich durch die Gesetzesbegründung gestützt, die nur im Zusammenhang mit Fällen der Genehmigungsfreistellung das Einreichen der „erforderlichen“ Unterlagen als für die Einleitung des Verfahrens maßgeblich benennt. Im Übrigen werde ein Verfahren durch den Eingang eines Antrags eingeleitet. Vgl. Lt.-Drs. 17/12033, Seite 132. Nach diesen Grundsätzen sind die Verfahrensvorschriften der BauO NRW a.F. anzuwenden, denn der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ist am 3. Januar 2018 gestellt worden. Hieraus folgt vermittelt über die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW a.F. auch die Anwendung der vorgenannten Fassung der BauPrüfVO NRW als Verfahrensvorschrift. 2.) Einem Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids steht bereits die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegen. Der Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids war weder im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2018 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig. Nach der gemäß § 71 Abs. 2 BauO NRW a.F. für den Bauvorbescheid entsprechend geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. ist ein Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen – bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dass somit die erforderlichen Bauvorlagen auch von der Anzahl und dem Inhalt der zum Bauvorhaben gestellten Fragen abhängen, kommt auch in § 16 BauPrüfVO NRW zum Ausdruck. Dieser bestimmt in seinem Satz 1, dass dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 655/14 –, juris, Rn. 37, m.w.N. Was im Einzelfall erforderlich ist, kann nur mit Blick auf die konkret gestellte Voranfrage und die rechtliche Bindungswirkung des begehrten Vorbescheids für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 2 K 4874/18 –, juris, Rn. 28 f., m.w.N. Die Kläger begehren mit dem Erlass eines Vorbescheids die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, hilfsweise beschränkt auf den Aspekt der Art der baulichen Nutzung, äußerst hilfsweise beschränkt auf die Frage, ob die Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten bauplanungsrechtlich zulässig ist. Wird die Erteilung eines umfassenden planungsrechtlichen Vorbescheids betreffend eine Nutzungsänderung begehrt, gehören grundsätzlich zu den vorzulegenden Bauvorlagen im hier anwendbaren vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW a.F. bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n.F. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO NRW bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) jedenfalls ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie ein Lageplan, die den näheren Anforderungen der §§ 2 und 3 BauPrüfVO NRW nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO entsprechen müssen. Gleiches muss grundsätzlich für den Fall gelten, dass ein Vorbescheid zu der auf den Punkt beschränkten bauplanungsrechtlichen Frage begehrt wird, ob ein Vorhaben den Anforderungen an die Art der baulichen Nutzung entspricht. Denn die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt sich zumindest in den Fällen des § 34 BauGB anhand der Eigenart der näheren Umgebung. Diese Eigenart der näheren Umgebung lässt sich nur anhand einer Bauvorlage sicher beurteilen, die den Umkreis um das Vorhabengrundstück in hinreichender Größe darstellt. Dies soll gerade durch die in §§ 2 und 3 BauPrüfVO NRW aufgestellten Anforderungen an die Bauvorlagen gewährleistet werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW müssen im Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW darf der Auszug nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BauPrüfVO NRW muss der Auszug aus der Deutschen Grundkarte das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie den Standort des Bauvorhabens darstellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Bauvorlagen sowohl im Hinblick auf beide im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids gestellten Fragen als auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung äußerst hilfsweise ergänzte Frage unvollständig bzw. entsprechen nicht den Anforderungen der BauO NRW a.F. sowie BauPrüfVO NRW. Das Einreichen der Bauvorlagen in der von § 2 Abs. 2 und 3 BauPrüfVO NRW geforderten Ausgestaltung war gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW vorliegend erforderlich, denn die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens richtete sich schon im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2018 bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Der auch das Baugrundstück überplanende qualifizierte Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) der Beklagten in seiner Urfassung des Satzungsbeschlusses vom 14. Dezember 2006 ist (mit Wirkung für die Vergangenheit) unwirksam. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines Mangels im Abwägungsvorgang, der sich offensichtlich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat (§ 1 Abs. 7 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB), daraus, dass der als Anlage 5 zum städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2006 abgeschlossene Vertrag zur Übernahme von externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 14. Dezember 2006 die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend (dinglich) absichert. Der genannte Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB unterfällt den Vorschriften über die Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB. Nach § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB kann der Plangeber anstelle von Darstellungen und Festsetzungen in Bebauungsplänen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB zum Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen treffen. Mit der Wahrnehmung dieser vom Gesetz eröffneten Möglichkeit gehen jedoch von der Rechtsprechung konkretisierte Anforderungen einher: Mit der gesetzlichen Formulierung in § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans vorausgesetzt. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich vorgesehene Flächen wieder zurückzieht. Dieser Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 D 1/13.NE –, juris, Rn. 113; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 2 D 100/11.NE –, juris, Rn. 71; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris, Rn. 147; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37.03 –, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 52. Dazu ist regelmäßig gefordert, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist. Für Maßnahmen, die im Wege des sog. Vertragsnaturschutzes vorgesehen sind, gilt Entsprechendes. Auch hier muss der tatsächliche Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen, deren Umsetzung regelmäßiger Pflege bedarf, vergleichbar der Sicherung durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder Sicherung im Falle der Bereitstellung eigener Flächen der Gemeinde gewährleistet sein, und dies bereits aus der Sicht des Satzungsbeschlusses. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 D 1/13.NE –, juris, Rn. 115; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 2 D 100/11.NE –, juris, Rn. 72. Letztlich muss sich aus der Planbegründung ergeben, aus welchen Gründen sich die Gemeinde zu einer vertraglichen Ausgleichsregelung nach § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB entschlossen und von der Möglichkeit der Festsetzung von (zusätzlichen) Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB abgesehen hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 – 4 N 1.96 –, juris, Rn. 29; vgl. auch Patzelt , ZUR 2014, 600 (604). Nach diesen Maßstäben erweist sich der Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft. Der dem städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2006 in Anlage 5 beigefügte Vertrag zur Übernahme von externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sichert das Verfügungsrecht der Beklagten bzw. des Erschließungsträgers über die außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans gelegenen Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen nach dem Vertrag vorgenommen werden soll, nicht hinreichend ab. Es fehlt insofern an der hinreichenden dinglichen Absicherung des Verfügungsrechts durch Eintragung beispielsweise einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Beklagten und/oder des Erschließungsträgers, die regelmäßig erforderlich ist, sofern die externen Flächen nicht im Eigentum des Plangebers stehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE –, juris, Rn. 36 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 D 1/13.NE –, juris, Rn. 117; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris, Rn. 154. Ausweislich der Präambel des Vertrags zur Übernahme von externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen die externen Flächen nicht im Eigentum der Beklagten oder des Erschließungsträgers selbst, sondern im Eigentum von Land- und Forstwirten vor Ort, mit denen noch Herstellungs- und Bewirtschaftungsverträge durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft abgeschlossen werden müssen. Eine Verpflichtung der Stiftung, abseits des Abschlusses der Herstellungs- und Bewirtschaftungspläne auch für die dingliche Sicherung des Verfügungsrechts über die Flächen zu sorgen, lässt sich auch § 4 Ziff. 1 lit. b und c des Vertrags nicht entnehmen. Soweit die Stiftung in § 4 Ziff. 1 lit. c zur Gewährleistung der Sicherung der Kompensationsmaßnahmen verpflichtet wird, bezieht sich dies zumindest nicht eindeutig auf eine dingliche Sicherung. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass § 3 Ziff. 3 Satz 3 des Vertrags von einer erfolgreichen Umsetzung und Sicherung der vereinbarten Maßnahmen durch die Stiftung dann ausgeht, „wenn die Maßnahmen vertragsgemäß umgesetzt wurden und aufgrund des nach Ziffer 1 vorhandenen Geldkapitals zur dauerhaften Sicherung der Maßnahmen gemäß Anlage 2 von einer dauerhaften Fortsetzung ausgegangen werden kann.“ Auch die rein finanzielle Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen durch Zurverfügungstellung von Kapital gemäß § 3 Ziff. 1 des Vertrags genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Zuvorderst muss gewährleistet sein, dass die nach der Planung notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf den dafür vorgesehenen externen Flächen dauerhaft realisierbar sind. Eine rein finanzielle Absicherung ist hierfür nicht ausreichend. Eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen wird schließlich auch nicht dadurch gewährleistet, dass sich die Beklagte für den Fall der Undurchführbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen auf den vorgesehen Flächen gemäß § 5 Ziff. 2 des Vertrags verpflichtet, „andere aber gleichwertige Ausgleichsmaßnahmen, etwa beispielhaft wie in der Anlage 3 dargestellte Alternativmaßnahmen – auf städtischen Flächen durchzuführen, deren langfristigen Erhalt zu gewährleisten sowie die erforderliche Pflege und Unterhaltung zu leisten.“ Diese Verpflichtung ist zu pauschal und legt die ins Auge gefassten Flächen nicht hinreichend genau fest. Die in Anlage 3 zum Vertrag genannten Kriterien für Alternativflächen geben nur sehr allgemeine Maßgaben für die Auswahl von Alternativflächen wieder und eignen sich nicht für die Annahme, dass eine hinreichend sichere Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen durch die vertragliche Regelung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewährleistet ist. Die fehlende Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen wirkt sich als Fehler im Abwägungsvorgang offensichtlich auf das Abwägungsergebnis aus und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE –, juris, Rn. 45. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE –, juris, Rn. 47. Nach diesen Grundsätzen war der Mangel des Abwägungsvorgangs offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn die fehlende Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen ist ohne Ausforschung der Planvorstellung der Mitglieder des Rats der Beklagten schon aus dem städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2006 zu erkennen. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Denn die fehlende Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen begründet einen Rechtsverstoß und betrifft einen essentialen Bestandteil der Abwägung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Sie betrifft nicht zuletzt auch mit Blick auf den Umfang der im „Landschaftsplanerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan“ in der Fassung des Entwurfs vom 30. August 2006 geforderten externen Sicherung die Rechtmäßigkeit des in Bezug auf die natur- und landschaftsrechtlichen Belange gefundenen Abwägungsergebnisses selbst. Die Ausgleichspflicht betrifft im Übrigen die Gesamtplanung und lässt sich nicht auf abtrennbare einzelne Festsetzungen beziehen. Vgl. zu vergleichbaren Fällen auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE –, juris, Rn. 44 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 D 1/13.NE –, juris, Rn. 119 f. Der Mangel ist nach den Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) auch nicht unbeachtlich geworden. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist (nur) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. Abwägungsmängel, welche die Rechtswidrigkeit des Abwägungsergebnisses selbst begründen, bleiben danach immer beachtlich. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 D 1/13.NE –, juris, Rn. 119. Im Übrigen ergibt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch aus Folgendem: Die in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen getroffenen Festsetzungen zur Gebäudehöhe genügen im Hinblick auf die Bestimmung des unteren Bezugspunkts „über der Höhe der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse“ nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Höhenfestsetzungen in Bebauungsplänen, was zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt auch für die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen. Um dem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2021 – 2 B 181/21 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 D 88/19.NE –, juris, Rn. 43; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 21. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2021 – 2 B 181/21 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 7 D 75/11.NE –, juris, Rn. 62. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein. Es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 6/16.NE –, juris, Rn. 37 f. Nach diesen Grundsätzen wird die in Ziffer 3 des Bebauungsplans getroffene Festsetzung des unteren Bezugspunkts der zulässigen Gebäudehöhe „über der Höhe der Straßenachse bei Mischverkehrsflächen, bzw. der Fahrbahnachse“, die angesichts eines maximal zweigeschossigen Einzelhauses auch für das klägerische Baugrundstück gilt, nicht den aufgezeigten Anforderungen gerecht. Die nach den Festsetzungen maßgebliche dem Hauseingang am nächsten liegende Straße „B. “ war im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14. Dezember 2006 unstreitig noch nicht vorhanden. Das gleiche gilt – ungeachtet der Frage ob hierauf abzustellen ist – für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans für den das klägerische Grundstück beinhaltendenden südlichen Planteil am 24. Februar 2010. Geht man davon aus, dass sich die benannte Festsetzung auf die Höhe der Straße im ausgebauten Zustand bezieht, so war die Höhe der noch endgültig herzustellenden Straße im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bereits hinreichend durch Inbezugnahme von die Straße betreffenden Ausbauplänen in der Planurkunde festgelegt. Entsprechende eine hinreichende Bestimmtheit vermittelnde Längs- oder Querprofile der geplanten Straße im Ausbauzustand waren dem Bebauungsplan nicht mit Zugehörigkeitsvermerk beigefügt. Auch dem städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2006 und dem diesen in Bezug nehmenden Zusatzvertrag vom 26. Januar 2010 einschließlich der darin getroffenen Erschließungsregelungen nebst angefügten Planzeichnungen der herzustellenden Erschließungsanlagen ließen sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine hinreichend gefestigten Höhenangaben für den Ausbauzustand der Erschließungsanlagen entnehmen. Den genannten vertraglichen Vereinbarungen fehlt es im Übrigen schon an einem Zugehörigkeitsvermerk zum Bebauungsplan auf der Planurkunde in Bezug auf die Regelung der Erschließungsplanung. Geht man davon aus, dass sich die benannte Festsetzung auf das Straßenland im Rohzustand bezieht, fehlt es auch insoweit an darauf bezogenen Höhenangaben. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Zustand des Straßenlands schon mit der Herstellung von Baustraßen maßgeblich verändert wird und damit ein in der Wirklichkeit vorgefundener Bezugspunkt nicht mehr existiert. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 26. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die das topografisch relativ ebene Plangebiet umschließenden Erschließungsstraßen ließen hinsichtlich der Anbindung an das vorhandene Straßennetz auch unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik kaum Spielraum und die Höhe der Oberkante der Erschließungsstraße müsse daher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht zwingend bestimmbar sein, so bezieht sie sich auf eine vom OVG NRW aufgebebene Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 28, der auch das erkennende Gericht nicht folgt. Da es keineswegs ausgeschlossen ist, dass – abhängig beispielsweise vom gewählten Entwässerungskonzept oder der von der Beklagten selbst angeführten „Unwägbarkeiten aus dem Tiefbau“ – die an den Bestand anknüpfenden inneren Erschließungsstraßen höher oder niedriger als die umgebenden äußeren Erschließungsstraßen errichtet werden, kann eine durch Auslegung ermittelte hinreichende Festlegung der Höhe nicht anhand bereits vorhandener umgebender Erschließungsstraßen in Verbindung mit den topografischen Gegebenheiten gewährleistet werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 27. Die Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans in seiner Urfassung des Satzungsbeschlusses vom 14. Dezember 2006. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Die bloße Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans stellt eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme der Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Gemessen an diesen Grundätzen ist zumindest nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne Festsetzungen zu den Gebäudehöhen beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass die Gemeinde in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen sehr ausdifferenzierte Höhenfestsetzungen für die unterschiedlichen Nutzungsgebiete innerhalb des Plangebiets getroffen hat. Dies bestätigt sich in der Begründung des Bebauungsplans. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans zu den Gebäudehöhen (S. 13 f. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 00000/00) erfolgte die Festlegung der Maximalhöhen von Gebäuden, um ein einheitliches Gesamtbild des Ortes zu erreichen. Es würden auch unerwünschte Verschattungseffekte sowie eine Übernutzung der Grundstücke etwa durch mehrere Geschosse mit Nicht-Vollgeschossen verhindert. Es mag dahinstehen, ob die Straße „B. “ im Zeitpunkt der der Urfassung nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplans, zuletzt durch Satzungsbeschluss vom 18. Juni 2013 (4. Änderung), bereits vorhanden war. Auch mag dahinstehen, ob die jeweiligen Änderungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer Unselbständigkeit ggf. das Nichtigkeits-Schicksal des Bebauungsplans in seiner Urfassung teilen. Die erfolgten Änderungen des Bebauungsplans ließen jedenfalls zum einen die allgemeinen, nicht auf ein konkretes Nutzungsgebiet bezogenen textlichen Festsetzungen in Ziffer 3 des Bebauungsplans unberührt und bezogen sich zum anderen nur auf konkrete Ausschnitte des Bebauungsplans abseits des klägerischen Grundstücks. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Änderungswille des Satzungsgebers im Lichte etwaig fertiggestellter Erschließungsanlagen auch auf eine (Neu-)Zuordnung des unteren Bezugspunkts der Höhenfestsetzungen im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans bezog. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den jeweiligen Beschlussvorlagen zu den getroffenen Änderungen des Bebauungsplans. Gleiches gilt in Bezug auf die Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB und die im Zuge dessen erfolgte Neuausfertigung des Bebauungsplans vom 1. August 2017, ortsüblich bekanntgemacht am 30. August 2017. Das ergänzende Verfahren wurde ausweislich der Planurkunde lediglich zur Aufnahme des Hinweises hinsichtlich der DIN-Vorschriften und sonstiger privater Regelwerke durchgeführt und ließ die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt. Aufgrund der rückwirkenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich das Vorhaben der Kläger nach § 34 BauGB, was eine Pflicht zum Vorlegen von Bauvorlagen im Umfang des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW schon im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Vorbescheids nach sich zog. Diese Pflicht bestand für die Kläger auch ungeachtet des Umstands, dass der das Baugrundstück überplanende Bebauungsplan im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung des Bauvorbescheids noch nicht gerichtlich für unwirksam erklärt worden war. Denn ausweislich § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPrüfVO NRW ist allein maßgeblich, dass sich das Bauvorhaben materiell rechtlich (im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Vorlegens der Bauvorlagen) nach § 34 BauGB richtete. Das war der Fall. In diese Richtung bei einem vergleichbaren Fall auch VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2020 – 2 K 7694/18 –, juris, Rn. 19 ff. Dieses Ergebnis ist auch dadurch gerechtfertigt, dass sich das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde bzw. des Gerichts durch die Anwendung des § 34 BauGB gegenüber § 30 Abs. 1 BauGB erheblich modifiziert und die genannten Stellen in die Lage versetzt werden müssen, allein anhand der vorgelegten Bauvorlagen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sicher zu beurteilen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1, 2 BauGB ist die Darstellung der näheren Umgebung in hinreichendem Umfang erforderlich, was gerade durch die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk sichergestellt werden soll. Für die Kläger streitet auch nicht, dass das Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans und damit mittelbar auch auf den (herabgesetzten) Umfang der Pflicht zur Vorlage von Bauvorlagen schutzwürdig gewesen sei. Sie mussten vielmehr mit einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB rechnen. Denn die Kläger stellen sich mit ihrem Vorhaben der Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten in ihrem Haus von zwei auf vier offensichtlich gegen die Festsetzungen des (unwirksamen) Bebauungsplans. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens kam von vorneherein nur ausgehend von der Annahme in Betracht, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Die demgemäß nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW vorzulegenden Bauvorlagen entsprechen nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 2, Abs. 3 BauPrüfVO NRW. Der eingereichte Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte stellt nicht die Umgebung im Umkreis von 50 Metern um das Baugrundstück sowie den Standort des Bauvorhabens (hervorgehoben) dar. Der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ist zudem nicht beglaubigt. Zwar bedarf es einer gesonderten Beglaubigung des Auszugs der Liegenschaftskarte/Flurkarte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW dann nicht, wenn der Lageplan (§ 3 BauPrüfVO NRW) von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt wird. Unter der genannten Voraussetzung ist aber nur dann vom Erfordernis einer Beglaubigung abzusehen, wenn mit der für den Rechtsverkehr erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Lageplan tatsächlich von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt worden ist. Letztgenannter Gesichtspunkt steht in Anbetracht des Umstands, dass der Lageplan nicht im Original eingereicht worden ist, nicht hinreichend sicher fest. Ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte fehlt gänzlich. Die Vorlage der vorgenannten Auszüge aus dem Katasterkartenwerk war letztlich auch mit Blick auf die konkret gestellten Vorbescheids-Fragen und die potenzielle Bindungswirkung eines antragsgemäß ergehenden Bauvorbescheids im Sinne des § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW erforderlich. Zwar ist die Zahl der Wohneinheiten eines Vorhabens für sich genommen kein Kriterium des § 34 BauGB, sodass hierfür eine Beurteilung der näheren Umgebung anhand der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk nicht erforderlich sein mag. Allen gestellten Vorbescheids-Fragen ist jedoch gemeinsam, dass sie nach dem Wortlaut auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des auf dem Grundstück der Kläger aufstehenden Gebäudes als Wohngebäude bzw. zu Wohnzwecken festgestellt wissen wollen. Dies ergibt sich hinsichtlich aller Vorbescheids-Fragen – auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung äußerst hilfsweise zusätzlich gestellten – daraus, dass die Einleitung des Gesamtfragesatzes, auf die die hilfsweise gestellten Fragen jeweils aufbauen, unzweideutig auch nach der Zulässigkeit der Nutzung des Gebäudes als „Wohngebäude“ fragt. Selbst wenn man diese zur Verständlichkeit des Gesamtfragesatzes notwendige Einleitung mit Blick auf das offenkundige Bestreben, die Fragestellung weiter einzuschränken, nicht auf die äußerst hilfsweise gestellte Frage beziehen wollte, so wird in Letzterer, auch isoliert betrachtet, zumindest durch die Verwendung des Begriffs „Wohneinheiten“ vorausgesetzt, dass durch den Vorbescheid die bindende Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Wohnnutzung getroffen wird. Denn es gibt keine Wohneinheiten ohne Wohnnutzung. Gerade hierin dürfte im Übrigen der erstrebte wesentliche rechtliche „Mehrwert“ des beantragten Vorbescheids im Vergleich zu einer Rechtsauskunft des Inhalts, dass der Bebauungsplan einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten nicht entgegenstehe, liegen. Die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnnutzung ist im Falle eines fehlenden oder – wie hier – unwirksamen Bebauungsplans nach § 34 BauGB unter Beurteilung der näheren Umgebung um das Vorhabengrundstück und Heranziehung der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk zu entscheiden. Denn eine im Bauvorbescheid getroffene Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Wohnnutzung nähme an der Bindungswirkung des Bauvorbescheids teil, zumal satzungsmäßige Festsetzungen betreffend die zulässige Art der baulichen Nutzung bei einem unwirksamen Bebauungsplan nicht existieren. Das Vorgesagte macht auch im Lichte des Umstands, dass der unwirksame Bebauungsplan in der Umgebung um das Vorhabengrundstück eine Wohnnutzung festsetzte, die Vorlage der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk zur Beurteilung der näheren Umgebung um das Vorhabengrundstück erforderlich. Denn es ist vor dem Hintergrund eines eine Wohnnutzung festsetzenden unwirksamen Bebauungsplans nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die Umgebung um das Vorhabengrundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude enthält und es daher einer Begutachtung der näheren Umgebung anhand der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk nicht mehr bedürfte. Es besteht selbst bei der Existenz wirksamer Bebauungspläne immer die Möglichkeit, dass die für die Prüfung des § 34 BauGB maßgebliche faktische Nutzung von der festgesetzten Nutzung abweicht. Solche Divergenzen lassen sich gegebenenfalls anhand der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk erkennen. Auch der Umstand, dass die Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück gegebenenfalls Bestandsschutz genießt, führt zu keiner anderen Einstufung betreffend die Teilnahme der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück an der Bindungswirkung des Vorbescheids und der damit einhergehenden Erforderlichkeit der Vorlage der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Denn während der Bestandsschutz nur einen gegebenenfalls zwischenzeitlich baurechtswidrig gewordenen Bestand schützt und über die gegenwärtige Baurechtsgemäßheit keine Aussage zu treffen vermag, soll der bauplanungsrechtliche Vorbescheid gerade die Feststellung der (aktuellen) Baurechtsgemäßheit eines Vorhabens im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt treffen. Hierfür sind alle Unterlagen im vorgenannten Sinne erforderlich, die eine sichere Einschätzung der Baurechtsgemäßheit ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.666,66 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat sich insoweit an Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 5 des Streitwertkataloges des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.