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Beschluss

8 L 2017/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0209.8L2017.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 5624/23) gegen die den Beigeladenen von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 4. Juli 2022 zur Änderung eines Einfamilienhauses durch Errichtung eines gartenseitigen zweigeschossigen Anbaus anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse der Bauherren, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Denn die Klage der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings haben spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Hiervon ausgehend verstößt das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Bauplanungsrechts (hierzu unter I.). Ebenso liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts vor (hierzu unter II.). Auch ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich (hierzu unter III.). I. Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dabei kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. N01 „A. Y.-straße“ der Antragsgegnerin, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, unwirksam ist oder nicht. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dessen Festsetzungen (hierzu unter 1). Unterstellt man entsprechend der Annahme der Antragsteller die Unwirksamkeit des vorgenannten Bebauungsplans, ist eine Verletzung der Antragsteller in deren Rechten unter dem Gesichtspunkt des Bauplanungsrechts jedenfalls nicht ersichtlich (hierzu unter 2). 1. Unter Zugrundelegung der Wirksamkeit des Bebauungsplans beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB. Danach ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, erteilt worden ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2015 – 9 K 5926/14 –, juris, Rn. 27 f., m. w. N. Dies ist nicht der Fall. Zwar soll mit der Baugenehmigung vom 4. Juli 2022 ein Vorhaben verwirklicht werden, das mit einer Grundflächenzahl (im Folgenden: GRZ) von 0,48 die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ von 0,4 übersteigt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan Drittschutz vermitteln sollte bzw. der Plangeber ihr eine drittschützende Zielrichtung geben wollte. Ein dahingehender Wille kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben. Denn Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung – wie die GRZ, vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO – dienen im Regelfall lediglich öffentlichen Belangen, vornehmlich dem Interesse an einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des Plangebiets. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 93 f., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber vorliegend bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, namentlich der GRZ, über das öffentliche Interesse an der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets hinaus den Schutz der jeweiligen Grundstücksnachbarn im Blick gehabt hätte, lassen sich den Unterlagen zum Bebauungsplan, insbesondere seiner Begründung, nicht entnehmen. Die Baugenehmigung vom 4. Juli 2022 entspricht im Übrigen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der geplante gartenseitige Anbau soll innerhalb der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen verwirklicht werden. Ebenso hält dieser die im Bebauungsplan vorgegebene Geschossigkeit (zwei Vollgeschosse) ein. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weitere Bedeutung, ob von den vorgenannten Festsetzungen überhaupt eine drittschützende Wirkung ausgeht. 2. Eine Verletzung drittschützender Rechte der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Bauplanungsrechts ist auch dann nicht ersichtlich, wenn die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „A. Y.-straße“ angenommen würde. Die Antragsteller, die das Vorhaben wegen seiner baulichen Dimensionen für unzumutbar halten, können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, möglicherweise nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt. Aus einem solchen objektiven Rechtsverstoß könnten sie nur dann ein Abwehrrecht herleiten, wenn hierdurch zugleich ihr Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt wäre, was nicht der Fall ist (dazu unter III.). Denn § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen drittschützenden Charakter, soweit es um die Kriterien des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 10 B 1764/21 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 4 ff. II. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW, und bemisst sich nach der Wandhöhe, § 6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 BauO NRW. Diese Vorgaben des Abstandflächenrechts hält das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Das Vorhaben darf jedoch ausnahmsweise ohne Einhaltung der vorgenannten Regelungen des Abstandsflächenrechts ohne Abstandsfläche grenzständig zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden. Dies gilt sowohl für den Fall der Wirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans (hierzu unter 1.), als auch bei einer zu Gunsten der Antragsteller unterstellten Unwirksamkeit (hierzu unter 2). 1. Soweit die Wirksamkeit des Bebauungsplans „A. Y.-straße“ der vorliegenden summarischen Prüfung zugrunde gelegt wird, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Nach planungsrechtlichen Vorschriften muss im Vorhabenbereich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Denn ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „A. Y.-straße“ ist im Vorhabenbereich eine geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO vorgesehen. Bei den Grundstücken der Antragsteller und der Beigeladenen handelt es sich auch nicht um Randgrundstücke in den einzelnen Baufenstern, bei denen eine nicht grenzständige Bebauung erfolgen könnte. 2. Auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans „A. Y.-straße“ ist ausnahmsweise eine grenzständige Bebauung ohne Einhaltung der Abstandsflächen erlaubt. Dabei kann dahinstehen, ob in der das Vorhaben prägenden näheren Umgebung bei einer insoweit vorzunehmenden Betrachtung nach § 34 Abs. 1 BauGB eine geschlossene Bauweise vorliegt, mit der Folge, dass anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen ebenso die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW Anwendung finden würde. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf vorliegend an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Denn ausweislich des für die Bestimmung der Bauweise der maßgeblichen näheren Umgebung vorliegenden Karten- und Bildmaterials ist in der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls auch die grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Für das Vorhaben der Beigeladenen besteht auf dem Grundstück der Antragsteller auch eine ausreichende Sicherung für eine grenzständige Bebauung. Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung im Sinne der Vorschrift liegt hier nicht vor. Allerdings kann auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung unter Umständen die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW. Lässt das Bauplanungsrecht grundsätzlich eine Verdichtung der Bebauung durch Grenzbebauung unter Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe zu, haben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandsrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. Vgl. zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 13 ff., m. w. N. Dabei muss die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht deckungsgleich mit dem zu errichtenden Bauvorhaben sein. Dies entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers seit der Neufassung des § 6 Abs. 1 BauO NRW durch die BauO NRW 1995, mit der auch die heutige Regelung noch weitestgehend übereinstimmt. Während nach der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 gesichert sein musste, dass vom Nachbargrundstück „an"gebaut wird, muss nach der derzeit geltenden Fassung lediglich noch gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung der BauO NRW 1984 auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Denn ausschließlich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984, nämlich dem Begriff „anbauen", hatte die Rechtsprechung seinerzeit gefolgert, der Gebäudeanbau müsse weitestgehend deckungsgleich mit der bereits bestehenden grenzständigen Bebauung sein. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass derjenige, der zuerst baute, aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die zulässige Bautiefe oder Gebäudehöhe nicht ausnutzte, die Baumaße des später bauenden Nachbarn an der gemeinsamen Grenze bestimmte. Diese Folge erschien dem Gesetzgeber misslich. Er hat deshalb den Wortlaut des Gesetzes geändert, um die bisher aus dem Begriff „anbauen" gezogenen Folgerungen zu vermeiden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 11/7153, S. 149; ebenso zur seinerzeitigen Gesetzesänderung: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, juris, Rn. 13. Das Maß der baulichen Nutzung, und zwar auch die Höhe des vorgesehenen Baukörpers, ist vorbehaltlich einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme folglich nicht erheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4241/03 –, juris, Rn. 27, sowie VG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 L 839/05 –, juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 7 B 666/22 –, juris, Rn. 5. Für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne des Abstandsrechts kommt es dann nur darauf an, ob das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Eine Deckungsgleichheit und damit eben auch und gerade auch eine gleiche Gebäudehöhe wird nicht mehr verlangt. Vgl. OVG NRW Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, juris, Rn. 12 f.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2019 – 5 S 2373/19 –, juris, Rn. 13 ff. zur entsprechenden Norm des dortigen Landesrechts. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen allerdings noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Dabei sind die Interessen und berechtigten Erwartungen des Nachbarn, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, zu berücksichtigen. Denn die faktische Anbausicherung ersetzt die grundsätzlich erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung, die ihrerseits eine Vereinbarung mit dem Nachbarn dahingehend voraussetzt, dass er sich für den Fall der Bebauung seines Grundstücks verpflichtet, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls ohne Grenzabstand zu bauen. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, folglich nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.; Beschluss vom 9. August 2016 – 7 A 2893/15 –, juris, Rn. 8; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 327. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2019 – 5 S 2373/19 –, juris, Rn. 16 ff., zur entsprechenden Norm des dortigen Landesrechts mit dem Erfordernis, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Zur „gemeinsamen Grenzbebauung“ vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 74 und 76. Nach diesen vorgenannten Maßstäben kommt dem grenzständig errichteten Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller vorliegend die erforderliche Eigenschaft als Anbausicherung zu. Das Wohngebäude der Antragsteller und das Wohngebäude der Beigeladenen sind bereits zu großen Teilen grenzständig parallel errichtet worden. Lediglich auf dem Grundstück der Antragsteller befindet sich bereits grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen ein weiterer – in der gesamten Siedlung und auch bei den Beigeladenen anzutreffender – einseitiger Anbau. Das Vorhaben der Antragsteller soll parallel zu diesem Anbau errichtet werden und diesen um ein Vollgeschoss überragen. Entspricht sich die Grenzbebauung aber wie vorliegend in relevanter Weise, kommt es darauf, dass das Vorhaben in der Höhe dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller nicht weitgehend entspricht, vorbehaltlich einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme (dazu unter III.) nicht an. III. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Berechtigte eigene Belange muss der Bauherr nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 20, 22. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gewissermaßen „aufgezehrt" wird. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets insoweit eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris, 1. Leitsatz; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 1269/04 –, juris, Rn. 6. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein nachbarliches Abwehrecht der Antragsteller – unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „A. Y.-straße“ –nicht ersichtlich und von diesen auch nicht vorgetragen worden. Die Antragsteller tragen abseits der bereits aufgeworfenen Fragestellungen lediglich vor, dass die Homogenität der Bestandsgebäude im Umgebungsbereich durch die Errichtung des gartenseitigen Anbaus aufgehoben würde. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist jedoch grundsätzlich nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese (erfolgreich) einen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.