Beschluss
5 L 66/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0311.5L66.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 20. Januar 2022 erhobenen Klage – 5 K 448/22 – gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. Januar 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt dahingestellt, ob der Antrag zulässig ist, da dem Antragsteller möglicherweise das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich dann zu verneinen, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Oktober 2000 ‑ 10 B 1053/00 ‑, Rn. 3 f. mit weiteren Nachweisen, juris. Bedenken bestehen insoweit, als die streitige Aufstockung sich bereits im Rohbau befindet. Vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 1 B 297/14 –, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 Bs 152/09 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 3 S 2259/12 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 M 34/13 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 17. November 2015 – 9 CS 15.1762 –, juris. Die Stilllegung der Bauarbeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren könnte für den Antragsteller allerdings insofern noch von Nutzen sein, als damit eine Fertigstellung des Gebäudes insgesamt und somit eine weitere Verfestigung des – möglicherweise – nachbarrechtswidrigen Zustandes verhindert würde und der Antragteller so die Anforderungen an eine im Falle seines Obsiegens im späteren Hauptsacheverfahren folgende Beseitigungsverfügung zu seinen Gunsten verändern könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –, juris; offenlassend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 3 M 147/13 –, Rn. 23, juris. Zusätzlich könnte mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage und der daraus folgenden Beendigung weiterer Baumaßnahmen auch die Aufnahme der durch die Baugenehmigung legalisierten Nutzung des Dachgeschosses und der Dachterrasse verhindert werden. Durch eine Nutzungsaufnahme könnte die sich aus den Abstandsregelungen des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ergebende nachbarliche Rechtsposition beeinträchtigt werden, da über diese Vorschrift nicht nur die von der jeweiligen Bausubstanz ausgehende Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes, sondern auch die auf die jeweilige Nutzung zurückzuführenden Belästigungen und Beeinträchtigungen des Sozialfriedens erfasst werden. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, muss hinter dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können – zurücktreten. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. Januar 2022 verstößt höchstwahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt den Antragsteller daher auch ebenso wahrscheinlich nicht in seinen Rechten. Das betrifft vornehmlich das von dem Antragsteller gerügte Gebot der Rücksichtnahme, aber auch die Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Übrigen. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dieses lässt sich vorliegend als unbenannter öffentlicher Belang aus § 35 Abs. 3 BauGB herleiten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 –, Rn. 8, juris; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 79. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer Außenbereichslage aus. Dem ist mit Blick auf das der Kammer zur Verfügung stehende Kartenmaterial (Google-Maps, Tim-Online, Geoportal Ruhr) bei summarischer Prüfung zu folgen. Die Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB setzt voraus, dass es sich nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein Außenbereich ist dann nicht anzunehmen, wenn das betroffene Grundstück Bestandteil einer nach der Verkehrsauffassung geschlossenen, d.h. zusammengehörigen, Bebauung ist und an einer organisch gewachsenen, d.h. nicht als zusammenhangslose Streubebauung zu qualifizierenden, Siedlungsstruktur teilnimmt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, und vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 143. Lieferung 2021, § 34 Rn. 14 ff.,18 ff. m.w.N. Das Vorhabengrundstück dürfte nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelegen sein. Es befindet sich nämlich innerhalb einer nur losen Bebauung entlang der F.--straße , bei der eine Siedlungsstruktur nicht zu erkennen ist. Insbesondere vermögen die das Vorhabengrundstück umgebenden Kleingartenanlagen einen Bebauungszusammenhang nicht zu begründen. Denn Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder – wie hier – kleingärtnerischen Zwecken dienen, sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, Rn. 12, juris. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar 2016 – 5 K 5405/14 –, Rn. 93, juris; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 ‑, Rn. 35, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg), Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 2 S 50.10 –, Rn. 12, juris. Ein derart qualifizierter Verstoß ist hier – sowohl mit Blick auf den angeblichen „Verlust des Doppelhauscharakters“ als auch hinsichtlich der gerügten Beeinträchtigung des Zugangs zu Licht, Luft und Sonne – nicht feststellbar. Es ist bereits sehr fraglich, ob die von Antragstellerseite zitierte Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, vorliegend überhaupt anwendbar ist, da diese an eine durch Bebauungsplan oder durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebene offene Bauweise anknüpft, das Vorhabengrundstück hier jedoch im Außenbereich liegt. Geben die bauplanungsrechtlichen Vorschriften die offene Bauweise vor, kann ohne Widerspruch zu dieser Vorgabe grenzständig (nur) ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe errichtet werden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ‑ BauNVO ‑). Nach der gängigen obergerichtlichen sowie höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Vorhaben in dieser Hinsicht rücksichtslos, wenn es sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise deshalb nicht in die als offene Bauweise zu charakterisierende Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil es den zwischen dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück und dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück bestehenden Doppelhauscharakter beseitigt. In diesem Fall wird das zwischen den Doppelhaushälften bestehende besondere Verhältnis gegenseitigen Ausgleichs aufgebrochen. Denn die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, und vom 19. März 2015 – 4 C 12.14; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, juris. Diese für Doppelhäuser entwickelte Rechtsprechung zum Nachbarschutz knüpft an eine durch Bebauungsplan oder durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebene offene Bauweise an, in der grundsätzlich nicht an die Grenze gebaut werden darf. So beruhen die Rücksichtnahmepflichten des Nachbarn im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption, während sich im unbeplanten Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB die Beschränkungen der Baufreiheit aus der Umgebungsbebauung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, Rn. 22, juris. Diese bauplanungsrechtliche Vorgabe ist hier jedoch gerade nicht gegeben. Im Außenbereich fehlt es an drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes und das Vorhabengrundstück wird auch gerade nicht durch die nähere Umgebung als Bauland geprägt, sodass insoweit hinsichtlich der Bauweise schon gar kein nachbarliches Austauschverhältnis entstehen kann. Aus diesen Gründen dürfte die Doppelhausrechtsprechung weder direkt noch hinsichtlich bestimmter Wertungen im Außenbereich anwendbar sein. Vgl. auch für ein Gebiet im Innenbereich, dessen maßgebliche nähere Umgebung weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt ist (Gemengelage), OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 – 7 A 111/20 –, juris, und vom 9. August 2016 – 7 A 2893/15 –, Rn. 11, juris. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da eine Verletzung eines gesteigerten Rücksichtnahmegebotes jedenfalls auch schon deshalb ausscheidet, weil zumindest eine zu bewahrende einheitliche Bauweise nicht (mehr) vorliegt. Denn es fehlt vorliegend bereits seit dem eigenen An- und Ausbau des Gebäudes des Antragstellers mit Baugenehmigung vom 19. August 1998 an dem für die Anwendung der Doppelhausrechtsprechung erforderlichen Doppelhauscharakter der Gebäude F1.straße 51 und 53. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt daher, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Ob dies der Fall ist, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, und vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 – 7 A 1276/13 –, juris. Zwar sind die Gebäudeteile F.--straße 51 und 53 in ihrer jeweiligen Bebauungstiefe von etwa 16,50 m aneinander gebaut („quantitatives Element“). Sie stellen sich jedoch schon nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Plänen und dem der Kammer zur Verfügung stehenden Kartenmaterial als völlig unterschiedliche Baukörper dar, die nicht mehr in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind („qualitatives Element“). Mit Baugenehmigung vom 19. August 1998 wurde für das Grundstück des Antragstellers an der westlichen Gebäudeseite ein zur ursprünglichen Straßenansicht um 90 Grad gedrehtes Quergebäude errichtet und sowohl ein Giebel zur Straße als auch ein Giebel zum Garten hin erstellt. Der ursprünglich in Entsprechung zum Gebäude der Beigeladenen vorhandene Giebel an der Westseite des Gebäudes besteht seither nicht mehr. Der Baukörper der Antragsteller steht schon von seiner Kubatur her nicht mehr in einer wechselseitig verträglichen und harmonischen Abstimmung zu der Gebäudehälfte der Beigeladenen. Zusätzlich liegt der First des Quergebäudes in etwa 0,40 m über dem First des ursprünglichen Doppelhauses, was neben der orthogonalen Ausrichtung des neuen Firstes zum ursprünglichen First die Unterschiedlichkeit der Baukörper weiter unterstreicht. Lediglich ein schmaler – straßenseitig bis zur Traufe des Giebels ca. 3 m breiter – Teil des ursprünglichen Satteldachs blieb erhalten, was jedoch nicht dazu führt, dass von einem weiterhin bestehenden, das gesamte Gebäude überspannenden, gemeinsamen Satteldach gesprochen werden könnte. Seit diesen baulichen Änderungen besteht kein Gesamtbaukörper mehr. Daran vermochte auch der rückwärtige Anbau an das Gebäude der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 24. August 2010 im Erdgeschoss nichts zu ändern. Vielmehr erscheinen beide Gebäudehälften weiterhin als zwei selbständige Baukörper, die lediglich an der Grenze aneinandergebaut sind. Das Vorhaben erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dadurch hervorgerufenen Verschattung als gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer Verschattung ist eine qualifizierte Beeinträchtigung dergestalt erforderlich, dass über den gesamten Tagesverlauf eine erhebliche Einschränkung der Besonnung durch das angegriffene Vorhaben eintritt; eine gewisse Verschattung ist demgegenüber hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, Rn. 10, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – OVG 10 N 53.11 –, Rn. 8, juris. Dass ein sehr schmal geschnittenes Grundstück – wie das des Antragstellers – bei einer Verschattung durch Nachbargebäude relativ stark betroffen sein kann, beruht auf dem Grundstückszuschnitt und fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des jeweiligen Eigentümers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, Rn. 10, juris. Tragfähige Anhaltspunkte für eine qualifizierte Beeinträchtigung durch Verschattung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Vorhaben der Beigeladenen übersteigt nicht die Firsthöhe des Hauptgebäudes. Da sich das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen östlich des Grundstücks des Antragstellers befindet und der rückwärtige Grundstücksbereich des Antragstellers in Richtung Nordnordwesten ausgerichtet ist, ist ein relevanter Schattenwurf vielmehr allenfalls in den Morgenstunden zu erwarten. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Gartenanteil aufgrund der Länge des Grundstücks des Antragstellers von dem Vorhaben überhaupt nicht betroffen ist. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, auf die sich der Antragsteller berufen kann. Insbesondere kann sich der Antragsteller wegen eigener Verletzung der Grenzabstandsvorschriften auf einen nachbarlichen Verstoß nach § 6 BauO NRW 2018 nicht berufen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018). Die Geltendmachung eines Abwehrrechts nach § 6 BauO NRW 2018 stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2018 die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, und vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, sowie Beschlüsse vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, juris, und vom 7. August 1997 – 7 A 150/96 –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2021 – 1 ME 34/21 –, juris. Das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes bestimmt sich zum einen nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten wird. Zum anderen sind diejenigen Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, die auf das Hinzutreten der Baumaßnahme zurückzuführen sind. Dies können Belange des Brandschutzes, der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands sein. Dabei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 – OVG 10 N 17.07 –, Rn. 13, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 K 6310/19 –, Rn. 37, juris. Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer wiegt als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch den sich wehrenden Antragsteller. Dass das Vorhaben – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift des § 6 BauO NRW 2018 – zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. In quantitativer Hinsicht sind zunächst die beiderseitigen Abstandsflächenverstöße, welche von den Außenwänden der Gebäude, die der Wohnnutzung dienen, ausgehen, gleichwertig. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer maximalen grenzständigen Wandhöhe von ca. 7,19 m auf den jeweiligen Grundstücken das Mindestmaß von 3,0 m Abstand (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018) einzuhalten ist und diese Abstandsflächen wegen der grenzständigen Bebauung vollständig auf dem jeweiligen Grundstück des Nachbarn liegen. Auf Seiten des Antragstellers kommen jedoch noch zwei weitere Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich hinzu, die jeweils Abstandsflächen von 3 m Tiefe auslösen, eines unmittelbar an die Wohnbebauung anschließend und eines in der nördlichen Grundstücksecke. Diese Gebäude sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 ohne eigene Abstandsflächen an der Nachbargrenze zulässig. Nach dieser Vorschrift sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässig, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen und auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 vorliegen, da eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung bereits nach § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2018 ausscheidet. Denn danach darf die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Dies ist hier aber jeweils der Fall: Sowohl die 9-m-Grenze zum Grundstück der Beigeladenen als auch die 15-m-Grenze zu allen Nachbargrenzen ist durch die grenzständige bzw. grenznahe Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2018 überschritten. Durch diese Gebäude des Antragstellers wird auf dem Grundstück der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht eine weit größere Abstandsfläche in Anspruch genommen als dies umgekehrt der Fall ist. Der Verstoß des Antragstellers gegen § 6 BauO NRW 2018 wiegt auch in qualitativer Hinsicht bei wertender Betrachtung zumindest nicht weniger schwer als der Verstoß der Beigeladenen. Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass infolge der Aufstockung unmittelbar grenzständig auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Teil höher gebaut werden soll als dies auf Seiten des Antragstellers geschehen ist. Diese Belastung des Antragstellers wird jedoch jedenfalls durch die „Sonnenausrichtung“ der Grundstücke wieder aufgewogen. Denn während die Belichtung und Besonnung auf dem östlich gelegenen Grundstück der Beigeladenen durch die Grenzbauten des Antragstellers stärker in Mitleidenschaft gezogen werden dürften, dürfte dies auf dem westlich gelegenen Grundstück des Antragstellers in geringerem Maße der Fall sein. Da die Grenze zudem teils einseitig auf Seiten des Antragstellers bebaut ist, werden auf Seiten der Beigeladenen Freiflächen in Anspruch genommen, die stärker verschattet werden, als dies in Höhe des Vorhabens der Beigeladenen der Fall ist, wo der Antragsteller jeweils grenzständig selbst gebaut hat. Eine unzumutbare Verschattung der beiden im Flachdach der Anbauten des Antragstellers befindlichen Lichtkuppeln ist jedenfalls – auch unter Berücksichtigung der Sonnenausrichtung – nicht erkennbar. Auch der Belang der Bewahrung eines hinreichenden Sozialabstandes ist durch das Vorhaben nicht unangemessen beeinträchtigt. So werden insbesondere Einsichtnahmemöglichkeiten dadurch verhindert, dass keine Fenster an der grenzständigen Wand des Vorhabens vorgesehen sind und für die Dachterrasse ein 1,80 m hoher Sichtschutzzaun zur Grundstücksgrenze geplant ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610. Danach soll der Streitwert bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig zwischen 7.500,- und 20.000,- € liegen. In Ausübung richterlichen Ermessens bemisst das Gericht den Streitwert in der Hauptsache auf Grundlage der Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit 7.500,- €. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs um die Hälfte auf 3.750,- € zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.