Urteil
11 K 4846/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0429.11K4846.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung für die Grundstücke Gemarkung M. , Flur 000, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 in X. . Die unbebauten Flurstücke 000 und 000 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie befinden sich im Hinterland der Straßen T.----straße im Südosten, C. T1.----straße im Südwesten und X1. Straße im Nordwesten, ohne an diese jeweils unmittelbar anzugrenzen. Von der T.----straße sind sie über die Flurstücke 000 und 000 erreichbar; die Entfernung zwischen der T.----straße und dem Flurstück 000 beträgt rund 58 Meter. Nordöstlich schließt sich das ebenfalls unbebaute Flurstück 000 an, das wiederum an den Fuß- und Radweg der „O. “ grenzt. Südwestlich der Flurstücke 000 und 000 befinden sich Kleingärten mit Gartenhäusern. Im Nordwesten grenzen mehrere Grundstücke an, die mit zur X1. Straße ausgerichteten Wohn- und Gewerbeanlagen bebaut sind. Die Flurstücke 000 und 000 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 0000 – T.----straße , welcher dort ein Gewerbegebiet sowie entlang der nordwestlichen Grenze des Plangebiets eine langgezogene „Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9(1)25b BauGB)“ festsetzt. Die Grundstücke nordöstlich und südwestlich der Zuwegungsflurstücke, die ebenfalls an dieser nordwestlichen Grenze des Plangebiets angesiedelt sind, sind mit Kindergärten bebaut. Der Flächennutzungsplan stellt die Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 28. Januar 2019 die Erteilung eines Bauvorbescheids betreffend die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von 20 Reihenhäusern und 20 Stellplätzen. Das Vorhaben soll auf den Flurstücken 000 und 000 errichtet werden; auf den Flurstücken 000 und 000 soll eine Zuwegung entstehen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juni 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben liege im Außenbereich und widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Erschließung sei nicht gesichert. Die Klägerin hat am 25. Juni 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Es sei auf drei Seiten von Bebauung umschlossen und wegen seiner Ausmaße von etwa 60 x 65 m als bloße Baulücke einzuordnen. Das Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein; insbesondere befänden sich in der näheren Umgebung mehrere in vergleichbarer Tiefe bebaute Grundstücke. Das Vorhaben begründe oder verstärke auch keine bodenrechtlichen Spannungen. Die Erschließung sei gesichert. Für die Flurstücke 000 und 000 sei die Eintragung einer Zuwegungsbaulast beantragt. Die von der geplanten Zuwegung durchschnittene Erhaltungsfestsetzung des Bebauungsplans 0000 sei unwirksam. Sie bereits nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, welche Bäume oder welches Gehölz erhalten werden sollten. Im Übrigen sei sie funktionslos geworden. Durch sie würden lediglich bereits vorhandene Bestände an Bäumen und Sträuchern geschützt und kein Anpflanzungsgebot aufgestellt. Auf der Zufahrtsparzelle 000 sei kein Gehölzbestand mehr vorhanden. Auch auf den Nachbargrundstücken gebe es im Bereich der Erhaltungsfestsetzung nur Spiel- und Bewegungsflächen. Im Falle einer fortbestehenden Wirksamkeit der Festsetzung lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Insbesondere seien etwaige Grundzüge der Planung nicht berührt, da die Erhaltungsfestsetzung nur auf geringer Breite durchschnitten werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2019 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung von 20 Reihenhäusern und 20 Stellplätzen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Vorhabengrundstück sei Teil einer Außenbereichsinsel im Innenbereich. Es befinde sich in der Mitte eines an der schmalsten Stelle 76 m breiten und ca. 245 m langen Grünstreifens. Es bestehe kein Eindruck der Zusammengehörigkeit der an den umgebenden Straßen jeweils vorhandenen Bebauung. Neben dem Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans sei das Vorhaben auch schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Heranrücken an die im rückwärtigen Bereich zur X1. Straße vorhandene Schreinerei/Glaserei ausgesetzt. Es entfalte zudem negative Vorbildwirkung auf die benachbarten Grünflächen. Selbst bei Annahme der Zugehörigkeit zum unbeplanten Innenbereich sei das Vorhaben unzulässig, weil es die faktischen Baugrenzen des baulichen Bestandes überschreite. Die Erhaltungsfestsetzung des Bebauungsplans stehe einer gesicherten Erschließung entgegen. Selbst wenn die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorhandene Bepflanzung nicht mehr vorhanden sein sollte, führe dies nicht zur Funktionslosigkeit der Festsetzung, da diese auch eine Pflicht zur Ersatzpflanzung beinhalte. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Festsetzung lägen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24. Juni 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 24. Juni 2020 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. März 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 28. Januar 2019. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Planungsrechts entgegen, §§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB), da das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll. Dass es sich bei der vorhandenen Bebauung an der T.----straße und an der X1. Straße jeweils um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – teils in unbeplantem, teils in beplantem Gebiet – handelt, steht im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Das Vorhaben der Klägerin ist jedoch gleichwohl nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhabengrundstück Teil einer Außenbereichsinsel ist. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und Außenbereichsinsel ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, juris, Rn. 67. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, juris, Rn. 69 m.w.N. Dabei ist die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, juris, Rn. 71 m.w.N. Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich, um den es geht, zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke – und damit ein Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB – vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor-)geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Die Umgebungsbebauung muss das Grundstück in einer Weise prägen, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, juris, Rn. 65 m.w.N. Nach diesen Maßstäben und aufgrund des Eindrucks der Örtlichkeit, den das Gericht im Rahmen des Ortstermins und durch die im Verfahren vorgelegten Luftbilder gewonnen hat, ist das Vorhabengrundstück als Teil einer Außenbereichsinsel einzuordnen. Das Vorhabengrundstück ist nur auf zwei Seiten, nämlich im Nordwesten und im Südosten, von Bebauung umgeben, die für einen Bebauungszusammenhang maßstabsbildend sein kann. Im Nordosten schließt sich weitere unbebaute Freifläche an; die im Südwesten teilweise vorhandenen Gartenhäuser können den Bebauungszusammenhang nicht erweitern, weil zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 A 1147/18 –, n.v. Den an der T.----straße im Südosten und an der X1. Straße im Nordwesten jeweils vorhandenen Bebauungszusammenhang setzt das Vorhabengrundstück nicht fort, sondern unterbricht diesen. Es fehlt am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der auf den gegenüberliegenden Seiten des Vorhabengrundstücks vorhandenen Bebauung. Die trennende Wirkung der Freifläche, zu der das Vorhabengrundstück gehört, resultiert maßgeblich aus der Struktur der Umgebungsbebauung. Die die Freifläche auf zwei Seiten umgebenden baulichen Anlagen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander, sondern sind jeweils ausschließlich auf die öffentlichen Straßen, welche auf ihrer vom Vorhabengrundstück abgewandten Seite verlaufen, ausgerichtet. Angesichts dieser Gegebenheiten stellt das Vorhabengrundstück keine Lücke dar, deren Bebauung die zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung wäre. Bei der T.----straße und der X1. Straße handelt es sich jeweils um Erschließungsstraßen mit beidseitiger Bebauung, deren Anordnung völlig unabhängig von der Bebauung auf der jeweils anderen Seite der Freifläche erfolgt ist. Hinzu kommt der Höhenunterschied zwischen der vorhandenen Bebauung an der T.----straße und an der X1. Straße, die ausweislich der von der Beklagten eingereichten Geländekarte zwischen fünf und zehn Höhenmetern beträgt. Angesichts des Fehlens jeglicher gegenseitiger Prägung kommt der bloßen Entfernung der Bebauung auf den beiden betreffenden Seiten des Vorhabengrundstücks bereits keine übergeordnete Bedeutung mehr zu. Im Übrigen spricht auch diese Entfernung (die an der schmalsten Stelle nach Angaben der Beklagten 76 Meter und nach den der Bauvoranfrage beigefügten Planunterlagen rund 90 Meter beträgt) ungeachtet der fehlenden Maßgeblichkeit geographisch-mathematischer Maßstäbe nicht für die Annahme einer Baulücke. Die so bemessene unbebaute Fläche tritt nämlich gerade nicht als Bestandteil einer aufgelockerten, durch große, begrünte Freiflächen gekennzeichneten Struktur in Erscheinung. Vielmehr ist die umgebende Bebauung, insbesondere an der X1. Straße, durch eine für Innenstadtlagen typische Dichte geprägt und geht mit einem hohen Maß an Bodenversiegelung einher. Das Vorhabengrundstück durchbricht diese Struktur und setzt sie nicht zwanglos fort. Vgl. zur fehlenden Unterbrechung eines Bebauungszusammenhangs durch Freiflächen bei Vorliegen einer aufgelockerten Bebauung: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 – 4 C 4/12 –, juris, Rn. 6. Gehört das Vorhabengrundstück nach alldem nicht zu den auf zwei Grundstückseiten vorhandenen Bebauungszusammenhängen, ist es stattdessen als Bestandteil einer größeren Außenbereichsinsel einzuordnen, die im Nordosten weit über das Vorhabengrundstück hinaus bis zur O. reicht. Sowohl die Größe dieser Freifläche als auch das heterogene Erscheinungsbild der sie umgebenden Bebauung (Gewerbeanlagen, Wohngebäude, Gemeinbedarfsflächen, Anlagen für kirchliche Zwecke) sprechen dafür, dass eine Bebauung der Fläche nicht ohne planerische Konfliktbewältigung möglich ist. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Es ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, sondern als „sonstiges“ Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB, zu bewerten, durch dessen Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt würden, weil das Vorhaben jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Darüber hinaus ist die Erschließung des Vorhabens entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gesichert. Da die Flurstücke 000 und 000, auf denen das Vorhaben geplant ist, nicht selbst an eine öffentliche Straße grenzen, ist eine gesicherte Zuwegung über andere Grundstücke nachzuweisen. Die von der Klägerin geplante Herstellung einer Zuwegung über die Flurstücke 000 und 000, für die sie die Eintragung einer Zuwegungsbaulast beantragt hat, ist jedoch mit den Festsetzungen des für sie geltenden Bebauungsplans 0000 – T.----straße – unvereinbar. Dieser setzt entlang der nordwestlichen Grenze des Plangebiets eine langgezogene „Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9(1)25b BauGB)“ (im Folgenden: Erhaltungsfestsetzung) fest, welche von der geplanten Zuwegung durchschnitten würde. Die Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan 0000 ist wirksam. Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 30, und vom 30. September 2014 – 2 D 87/13.NE –, juris, Rn. 57. Die Rüge der Klägerin, die Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan 0000 lasse nicht erkennen, welche Baumgruppe oder welches Gehölz erhalten werden solle, verfängt nicht. Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) BauGB können entweder dem Schutz individueller Pflanzen oder dem Erhalt von „Funktionsgrün“ dienen. Im Regelfall, wenn keine besonderen Anhaltspunkte zu erkennen sind, wird die Auslegung des Bebauungsplans ergeben, dass der vorhandene Bestand als „Funktionsgrün“ erhalten werden soll. Die Erhaltungsfestsetzung schützt in diesem Fall nicht die einzelnen Pflanzen, sondern will die weitere Erfüllung ihrer städtebaulichen, individuenunabhängigen Funktion sichern und schließt auch Ersatzpflanzungen ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 4 C 30/13 –, juris, Rn. 10. Es kann offen bleiben, ob angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht etablierten Regelvermutung überhaupt Raum für die Annahme einer fehlenden Bestimmtheit der Festsetzung dahingehend ist, dass nicht erkennbar ist, ob individuelle Pflanzen oder Funktionsgrün geschützt sind. Denn jedenfalls ergibt die Auslegung des Bebauungsplans 0000, dass es sich bei der Erhaltungsfestsetzung an der nordwestlichen Plangrenze, die von der geplanten Zufahrt zum Vorhabengrundstück der Klägerin durchschnitten würde, um eine Festsetzung zum Erhalt von Funktionsgrün handelt, ohne dass dabei auf die vorgenannte Regelvermutung zurückgegriffen werden müsste. Sowohl die Planzeichnung als auch Ziffer 4.16 der textlichen Festsetzungen differenzieren deutlich erkennbar zwischen zu erhaltenden individuellen Gewächsen und individuenunabhängig als bewachsene Fläche zu erhaltenden Bereichen. Von den für Festsetzungen zur Erhaltung individueller Gewächse vorgesehenen Planzeichen, vgl. Ziffer 13.2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV), findet sich im Bebauungsplan 0000 nur das Planzeichen für zu erhaltende Bäume, so etwa unmittelbar nordöstlich der C. T1.----straße . Hiervon zu unterscheiden sind die Umgrenzungen von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern, vgl. Ziffer 13.2.2 PlanZV, wie sie – unter anderem – an der nordwestlichen Plangrenze im Bereich der geplanten Zuwegung zu finden sind. Die aufgezeigte Differenzierung setzt sich konsequent in der Begründung zum Bebauungsplan 0000 fort. Dort heißt es unter Ziffer IV.1.4 (Seite 11): „Die vorhandenen Gehölzbestände und die stadtbildprägenden Bäume werden zum Erhalt gesichert“. Die Planbegründung weist damit dieselbe Unterscheidung zwischen als bewachsene Flächen zu erhaltenden Bereichen (Gehölzbestände) und individuell zu erhaltenden Gewächsen (stadtbildprägende Bäume) wie die Planzeichnung auf. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass von „vorhandenen“ Gehölzbeständen die Rede ist. Damit wird lediglich das grundsätzlich für jede Erhaltungsfestsetzung geltende Erfordernis, dass überhaupt ein erhaltenswerter Bestand vorhanden ist, zum Ausdruck gebracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus dieser Formulierung und dem anschließend folgenden Zusatz „und die stadtbildprägenden Bäume“ nicht schließen, dass ausschließlich einzelne Bäume, die vorhanden und stadtbildprägend sind, erhalten werden sollen. Die vorhandenen Gehölzbestände sind mit den stadtbildprägenden Bäumen nicht deckungsgleich, sondern von ihnen abzugrenzen („die […] und die […]“). Dem entspricht die Bestandsbeschreibung unter Ziffer II.5 der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 7), wonach von Bedeutung für das Plangebiet Gehölzriegel an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets und im Bereich des Spielplatzes – an beiden Stellen finden sich in der Planzeichnung die Zeichen für die Umgrenzung von Flächen nach Ziffer 13.2.2 PlanZV – sowie eine ganze Reihe von stadtbildprägenden Laubbäumen sind. Auch hier wird die Unterscheidung zwischen den als Funktionsgrün zu erhaltenden Flächen und den individuell geschützten Bäumen deutlich. Eine zusätzliche Stütze findet diese Auslegung des Bebauungsplans in der Stellungnahme der Unteren Landschaftsschutzbehörde vom 10. Oktober 2007 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Blatt 40 des Aufstellungsvorgangs), die die Grundlage für die getroffenen Festsetzungen bildete. Darin werden in aller Deutlichkeit die zu erhaltenden Bäume einzeln aufgezählt (fünf stadtbildprägende Kastanien auf dem Grundstück C. T1.----straße ; eine Platane auf dem Grundstück X2.------straße 00; eine Kirsche auf dem Grundstück T.----straße 00). Der an der nordwestlichen Plangrenze stockende Gehölzriegel wird getrennt von diesen aufgeführt und in Absatz 2 der Stellungnahme sogar ausdrücklich als „Gehölzfläche“ bezeichnet. Die Lesart der Klägerin, die Festsetzung, welche von der von ihr geplanten Zuwegung durchschnitten würde, diene nur dem Erhalt individueller Pflanzen, ist in Anbetracht dessen nicht zutreffend. Der weitergehende Einwand der Klägerin, es sei nicht erkennbar, ob nur bei Satzungsbeschluss vorhandene oder auch später gewachsene Pflanzen zu erhalten seien, kann nicht die Bestimmtheit der Festsetzung betreffen. Die Geltung einer Erhaltungsfestsetzung für nach Satzungsbeschluss gewachsene Pflanzen wäre bei einer Festsetzung zum Schutz individueller Pflanzen von vorneherein denklogisch ausgeschlossen. Im Fall einer – hier vorliegenden – Festsetzung zum Erhalt von Funktionsgrün wiederum sind später gewachsene Pflanzen dann erfasst, wenn sie (etwa als Ersatzpflanzung) an die Stelle der ursprünglich vorhandenen Pflanzen getreten sind. Ob bei Satzungsbeschluss überhaupt Bewuchs im Bereich der Erhaltungsfestsetzung vorhandenen ist – was für beide Varianten der Festsetzung erforderlich ist – ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzung, sondern ihrer (etwaigen) Funktionslosigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 – 2 D 87/13.NE –, juris, Rn. 67. Die Erhaltungsfestsetzung ist auch nicht funktionslos geworden. Eine anfängliche Funktionslosigkeit aufgrund eines fehlenden Gewächsbestandes im Bereich der Festsetzung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. Februar 2011 ist nicht ersichtlich. Aus den von der Beklagten vorgelegten historischen Luftbildern wird deutlich, dass der betroffene Gehölzriegel im Jahr 2010 schon und im Jahr 2012 noch vorhanden war (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2020). Darüber hinaus ist auch keine Funktionslosigkeit durch eine etwaige abweichende tatsächliche Entwicklung im Bereich der Festsetzung eingetreten. Wegen Funktionslosigkeit können einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 47. Der Einwand der Klägerin, auf der Zuwegungsparzelle 000 und auf den benachbarten Grundstücken sei im Bereich der Erhaltungsfestsetzung inzwischen kein Bewuchs mehr vorhanden, führt nicht zu einer Funktionslosigkeit der Festsetzung. Die Funktionslosigkeit einer Erhaltungsfestsetzung durch den nachträglichen Verlust des bei Satzungsbeschluss vorhandenen Grüns kann nur eintreten, wenn es sich (ausnahmsweise) um die Festsetzung zur Erhaltung individueller Pflanzen handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 4 C 30/13 –, juris, Rn. 11. Dies ist – wie gezeigt – hier nicht der Fall. Die in Rede stehende Festsetzung des Bebauungsplans 0000 dient dem Erhalt des bei Satzungsbeschluss vorhandenen Bestandes als Funktionsgrün. Soweit der bei Satzungsbeschluss vorhandene Bewuchs in der Zwischenzeit entfernt worden sein sollte, besteht eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Der für eine Funktionslosigkeit erforderliche Zustand, dass eine Verwirklichung der Festsetzung nicht (mehr) zu erwarten ist, kann infolge dieser Pflicht zur Ersatzpflanzung nicht eintreten. Die Beklagte hat bereits mitgeteilt, den gegenwärtig noch vorhandenen Bestand an Pflanzen auf den Nachbargrundstücken vor dem Hintergrund einer Forderung nach Ersatzpflanzung überprüfen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass selbst die Erfüllung einer Pflicht zur Ersatzpflanzung nach den tatsächlichen Verhältnissen ausgeschlossen ist, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Lediglich ergänzend – ohne dass es nach dem Vorstehenden im vorliegenden Fall darauf ankäme – ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Eindruck der Örtlichkeit, der im Rahmen des Ortstermins zu gewinnen war, sowie nach den von den Beteiligten eingereichten Fotos, Luftbildern und Kartenmaterial jedenfalls auf dem nordöstlich an das Flurstück 164 angrenzenden Grundstück ein eigens abgezäunter Gehölzriegel nach wie vor vorhanden sein dürfte. Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Erhaltungsfestsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Herstellung einer Zuwegung zum Vorhabengrundstück. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris, Rn. 37. Die Erhaltungsfestsetzung an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets des Bebauungsplans 0000 gehört zum planerischen Grundkonzept der Beklagten. Das ergibt sich aus Ziffer II.5 der Begründung zum Bebauungsplan, wonach der zu erhaltende Gehölzriegel von Bedeutung für das Plangebiet ist. Dies gilt insbesondere vor dem ebenfalls aus der Planbegründung ersichtlichen Hintergrund, dass das Plangebiet im Übrigen durch Gebäude, versiegelte Flächen und Stellplatzanlagen geprägt ist. Die Bedeutung der Festsetzung wird unterstrichen durch die Stellungnahmen der Unteren Landschaftsschutzbehörde vom 10. Oktober 2007 und vom 27. April 2009. Soweit die Klägerin einwendet, der Festsetzung könne mangels eines Baum- und Gehölzbestandes, der erhalten werden könnte, inzwischen keine wesentliche Bedeutung mehr zukommen, so vermag dies an der Einordnung der Erhaltungsfestsetzung als zum planerischen Grundkonzept zugehörig nichts zu ändern. Eine abweichende tatsächliche Entwicklung nach dem Satzungsbeschluss kann allenfalls dazu führen, dass die planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben nicht mehr „berührt“ wird, weil der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris, Rn. 39. Ungeachtet der bestehenden – bereits dargelegten – Zweifel an der Darstellung der Klägerin, in der Örtlichkeit sei überhaupt kein erhaltenswerter Gehölzbestand mehr vorhanden, führt jedenfalls der Umstand, dass im Fall des Verlusts des bei Satzungsbeschluss vorhandenen Pflanzenbestandes – im Ganzen oder in Teilen – im entsprechenden Umfang eine Nachpflanzungspflicht entsteht, dazu, dass die Grundzüge der Planung nicht nachhaltig gestört sind. Der weitere Einwand der Klägerin, ein Berühren der Grundzüge der Planung sei ausgeschlossen, da die geplante Zuwegung, die die Festsetzung durchschneiden würde, nur eine geringe Breite aufweise, geht ebenfalls fehl. Sinn und Zweck der Festsetzung ist gerade die Erhaltung eines durchgehend bewachsenen Streifens ohne Unterbrechung entlang der Grenze des Plangebiets. Dies wird bereits durch den Umstand, dass der Bebauungsplan den zu erhaltenden Streifen als einheitliche, durchgängige Fläche festsetzt, sowie durch die Formulierung „Gehölzriegel“ in der Begründung zum Bebauungsplan deutlich. Die Beklagte hat diese Zielsetzung der Festsetzung in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar dargelegt. Das Vorhaben der Klägerin wäre – selbstständig tragend – selbst dann nicht genehmigungsfähig, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Auch in diesem Fall fehlt es aus den vorstehenden Gründen an einer gesicherten Erschließung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ob sich das Vorhaben darüber hinaus in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, was die Beklagte insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche infrage stellt, bedarf daher keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 150.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 1b) und 5) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.