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Urteil

23 K 8156/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0828.23K8156.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungserweiterung zu einem Gastronomiebetrieb mit musikalischen Live-Darbietungen. Auf dem Grundstück X. -Y. -Straße 0 in M. (Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 0000/000) wird seit einigen Jahren, nunmehr durch den Kläger, eine Gaststätte betrieben. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000/00. Dieser enthält u.a. folgende Festsetzung. „Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig sind.“ Am 20. Juni 2016 stellte der Kläger einen Bauantrag. Dort gab er in der Bezeichnung des Vorhabens an: „Nutzungserweiterung eines bestehenden Gastronomiebetriebs zu einem Gastronomiebetrieb mit musikalischen Live-Darbietungen am Wochenende ohne bauliche Veränderungen“. In der Betriebsbeschreibung wird die Art des Betriebes beschrieben mit „Gaststätte mit gelegentlichen Live-Darbietungen überwiegend am Freitagabend sowie gelegentlich auch am Samstagabend“. Die Betriebszeiten sind sowohl an Werktagen, als auch an Sonn- und Feiertagen mit 17.00 bis 3.00 Uhr angegeben. Unter dem 4. August 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Sie teilte dazu mit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da der geltende Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die beantragte Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Angesichts der Live-Musik, der eine eigenständige Bedeutung zukomme, sei das Vorhaben als Vergnügungsstätte einzustufen. Der Kläger hat am 1. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, das Vorhaben sei nicht als Vergnügungsstätte, sondern als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren. Auch an Freitagen und Samstagen stehe die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund. Die Musikdarbietungen sollten lediglich an maximal zwei Tagen erfolgen und das auch erst nach Ende der üblichen Speisezeit, also ca. 23.00/24.00 Uhr. Selbst wenn das Vorhaben als Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre, sei es zulässig, da es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen, da dieser unwirksam sei. Zunächst sei dieser unbestimmt. Zudem sei Voraussetzung für den Nutzungsausschluss gemäß § 9 Abs. 2a BauGB in der hier geltenden Fassung, dass dieser zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erforderlich sei. Eine planungsrechtliche Rechtfertigung würde bei einem Ausschluss sämtlicher Vergnügungsstätten für diejenigen Vergnügungsstätten fehlen, bei denen Auswirkungen wie etwa ein Trading-Down-Effekt nicht zu befürchten seien. Das Vorhaben des Klägers trage unabhängig von der Qualifizierung der Betriebsform zu einer Bereicherung des zentralen Versorgungsbereichs bei. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans habe der Kläger aus diesem Grund jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2017 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts X. -Y. -Straße 0 in M. zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die geplante Nutzungsänderung zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme für die geplante Nutzungsänderung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, die Bauantragsunterlagen würden zeigen, dass in dem Objekt u.a. Veranstaltungen mit discothekenähnlicher Musikeinspielung sowie Live-Musik-Darbietungen erfolgten. Zudem würden Live-Musik-Auftritte von Künstlern angepriesen. Dass die Live-Musik erst ab 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr beginnen solle, mache vielmehr deutlich, wie stark das Element eines Nachtunterhaltungsbetriebs sei. Hierfür sprächen auch die Betriebszeiten von 17.00 Uhr bis 3.00 Uhr. Auf ein Einfügen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB komme es nicht an, da der Bebauungsplan rechtmäßig sei. Dieser sei nicht unbestimmt, da er eindeutig sämtliche Vergnügungsstätten ausschließe. Dies entspreche auch dem städtebaulichen Ziel des Bebauungsplans, nämlich der Erhaltung und Entwicklung des Bezirkszentrums O. im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Eine Befreiung widerspreche den eindeutigen Planungszielen. Im Übrigen widerspricht die Beklagte dem Hilfsantrag, mit dem ein planungsrechtlicher Vorbescheid begehrt wird, da ein solcher Antrag bislang nicht gestellt worden sei. Ferner fehle es hierfür am Rechtsschutzbedürfnis, da das anhängige Verfahren ohnehin die planungsrechtliche Zulässigkeit betreffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung; der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. März 2000, gültig bis 31. Dezember 2018 (BauO NRW a.F.). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall, da der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0000/00 entgegensteht. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die beantragte Nutzungsänderung widerspricht den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans. Die Festsetzung, nach der Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zulässig sind, ist wirksam auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB in der Fassung vom 22. Juli 2011, gültig vom 30. Juli 2011 bis 19. September 2013. Danach kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zunächst ist die streitgegenständliche Festsetzung nicht unbestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Adressaten und die diese betreffende Regelung müssen eindeutig erkennbar sein, sodass die Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten können. Es genügt jedoch, dass der Inhalt durch Auslegung ermittelbar ist, wobei auf den Regelungsgehalt sowie das zugrunde liegende materielle Recht abzustellen ist. Vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 37 Rn. 2. Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) ergebende Gebot hinreichender Bestimmtheit gilt auch für Bebauungspläne. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 30. Die Festsetzungen sind eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Dass Spielhallen und Wettbüros „insbesondere“ aufgeführt werden, hebt diese Art von Vergnügungsstätten lediglich hervor, ohne dadurch andere auszunehmen. Es handelt sich vielmehr um eine beispielhafte Aufzählung von Betriebsarten, die besonders häufig anzutreffen sind und damit ein größeres Risiko in Bezug auf einen Trading-Down-Effekt in sich tragen. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte nicht sämtliche Vergnügungsstätten, also beispielsweise auch Kinos, im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließen wollte. Ob dies städtebaulich sinnvoll oder wünschenswert ist, ist keine Frage der Unbestimmtheit der Festsetzung. Jedenfalls konnten die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten. Auch liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Bahnunterführung am O. Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem Gleisgebiet, beiderseits der H. Straße einschließlich X. Platz mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der I.-------straße in M. -O. . Dies ist unstreitig ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ungeachtet der Beschränkungen der §§ 215 Abs. 1 Nr. 3, 214 Abs. 3 Satz BauGB weist die Kammer auf Folgendes hin: Es liegt auch ein zentraler Versorgungsbereich in dem dort gewachsenen Geschäftszentrum vor. Ein solcher muss entweder bereits vorhanden sein oder sich in der Entwicklung befinden. Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB kann aber auch darauf ausgerichtet sein, zentrale Versorgungsbereiche, die ihre Funktion schon verloren haben, zu entwickeln. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE, juris Rn. 34; Spannowsky/Baumann in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 9 Rn. 135; Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 9 Rn. 259. Der Bebauungsplan muss das Ziel haben, Festsetzungen zu treffen, die der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen. Die Gemeinde muss somit nicht die im Plangebiet bestehenden Probleme, insbesondere mögliche Nutzungskonflikte in Gemengelagen, wo eine Baugebietsfestsetzung angesichts des vorhandenen Bestands häufig nicht sinnvoll ist, abschließend entscheiden. Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 9 Rn. 257. Die städtebauliche Erforderlichkeit verlangt, dass der Ausschluss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2013 - BVERWG Aktenzeichen 4BN813 4 BN 8.13 -, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE, juris Rn. 32. Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen ist der Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich, dem aufgrund vorhandener oder erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungsangebote und Gastronomiebetriebe, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Zentral ist in diesem Zusammenhang nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Das heißt, der zentrale Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Er muss also einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Voraussetzung ist zudem eine integrierte Lage. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2/08, juris, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE, Rn. 39 ff. Die Planbegründung zeigt insoweit hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange auf, die auf der Grundlage des § 9 Abs. Absatz 2a BauGB den Ausschluss von Vergnügungsstätten in nachvollziehbarer Weise städtebaulich rechtfertigen können. Die Zentrenkonzeption und das Nahversorgungskonzept der Stadt geben die Prägung des betroffenen Gebietes mit nahversorgungsrelevanten Angeboten vor. Nach der Begründung des Planinhalts sollen durch die Sicherung und Stärkung der zentralen Konzentration von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben in Siedlungsschwerpunkten mit kurzen Einkaufswegen die Zentren neben ihrer Versorgungsfunktion auch Schwerpunkte des öffentlichen Lebens darstellen. Die Bewertung des Gebiets als zentraler Versorgungsbereich entfällt auch nicht dadurch, dass sich bereits zwei Vergnügungsstätten angesiedelt haben. Die Festsetzung bezweckt vielmehr, den noch vorhandenen zentralen Versorgungsbereich zu schützen und zu seiner ursprünglichen Form zurück zu entwickeln. Damit dient der Bebauungsplan zugleich dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Angesichts des städtebaulichen Planungsspielraums der Stadt ist ihre Erwägung zum Ausschluss nicht nur einzelner, sondern sämtlicher Vergnügungsstätten nicht zu beanstanden. Entscheidend ist insoweit, dass diese Entscheidung zur Erreichung der Zielsetzung nicht willkürlich erscheint. Insofern ist nachvollziehbar durch die Planbegründung dargelegt, dass die Versorgungsfunktion des Bereichs infolge eines Trading-Down-Effekts durch die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten weiter geschwächt würde. Es sei eine Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und von Nutzungen zu erwarten, die sich mit einer Wohnnutzung vereinbaren ließen. Nichts anderes kann der Kläger aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1982, 4 C 58/79, für sich fruchtbar machen. Denn dieses befasst sich nicht mit Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB, sondern mit der Frage des Einfügens eines Vorhabens – speziell eines Kinos - im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Unabhängig davon, dass es hier schon nicht darauf ankommt, ob sich das Vorhaben des Klägers in die nähere Umgebung einfügen würde, trifft das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch an keiner Stelle eine Aussage darüber, dass ein Trading-Down-Effekt von gewissen Vergnügungsstätten wie Kinos nicht zu erwarten wäre. Gleiches gilt für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 21. Dezember 2001, 15 ZS 01/2570, das sich lediglich mit der Zulässigkeit von Kinos in den Baugebieten im Rahmen der Baunutzungsverordnung auseinandersetzt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 9 BauGB in seiner jetzigen Fassung in Absatz 2b einen Ausschluss von Vergnügungsstätten ausdrücklich ermöglicht. Mit dieser neu eingefügten Regelung wird ein anderer, weiterer Zweck verfolgt, der mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten erreicht werden kann. Dies ändert aber nichts an der Möglichkeit eines Ausschlusses von Vergnügungsstätten nach Absatz 2a, der in seiner ursprünglichen Fassung fortbesteht. Er ermöglicht nach wie vor Festsetzungen mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Dieses Ziel kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch den Ausschluss vielfältiger Nutzungen erreicht werden und beschränkt sich nicht auf Vergnügungsstätten. Das konkrete Vorhaben des Klägers widerspricht den Festsetzungen dieses - wie festgestellt wirksamen - Bebauungsplans. Denn der Betrieb ist als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Eine Vergnügungsstätte ist wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von Gewerbebetrieb, bei dem – in unterschiedlicher Weise – die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht. Vergnügungsstätten sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet. Liegt – wie hier – ein Mischbetrieb vor muss letztlich maßgeblich sein, von welchem Leistungsangebot der Betrieb überwiegend geprägt ist. Typischerweise geht von einem Vergnügungsbetrieb im Vergleich zu einem Gaststättenbetrieb nicht nur durch die darin angebotenen Unterhaltungsleistungen selbst, sondern gerade durch den regelmäßig zu erwartenden höheren Zu- und Abgangsverkehr ein größeres Störpotenzial auf die Umgebung aus. Die Abgrenzung des Vergnügungsbetriebs vom Gaststättenbetrieb ist letztlich im Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Betriebs vorzunehmen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2008 – 15 CS 08.455 –, juris, Rn. 16; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 30. November 2006 – 4 K 1100/06.NW –, juris, Rn. 21. Entscheidend für die Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte ist, ob die Bewirtung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht oder der Barbetrieb und die Unterhaltung der Gäste mittels Musik. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 4 A 2033/90 –, juris, Rn. 65; VG Köln, Beschluss vom 13. August 2008 – 2 L 903/08 –, juris, Rn. 16. Legt man die Angaben des Klägers zu der geplanten Nutzungsänderung in dem Bauantrag zugrunde, steht der Unterhaltungszweck des Vorhabens deutlich im Vordergrund. Denn die Betriebsbeschreibung ist derart weit gefasst, dass Live-Musik innerhalb der gesamten Betriebszeit möglich wäre. Durch die Formulierungen „gelegentliche“ Live-Darbietungen, „überwiegend“ am Freitagabend, „gelegentlich“ auch am Samstagabend wird Live-Musik faktisch für den gesamten Zeitraum zur Genehmigung gestellt. Es findet keine klare Begrenzung der Zeiten statt, in denen Live-Musik gespielt wird. Die Bewirtung mit Speisen und Getränken ist dementsprechend nicht mehr prägend für den Betrieb. Der Live-Musik kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Hierfür sprechen auch die Öffnungszeiten von 17.00 bis 3.00 Uhr. Insbesondere in den späteren Abendstunden ist der Betrieb durch das Element der Unterhaltung geprägt. Dass vorher (auch) Speisen und Getränke angeboten werden, ändert nichts an dieser Bewertung. Soweit der Bebauungsplan Festsetzungen in Bezug auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten trifft, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn Zweck dieser Festsetzung ist es gerade, der bereits einsetzenden städtebaulichen Entwicklung hin zu einer Zunahme von Vergnügungsstätten entgegenzuwirken. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier sind bereits die Grundzüge der Planung berührt. Ob dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 B 35/04 –, juris, Rn. 3. Da das Vorhaben – wie oben dargelegt – als Vergnügungsstätte zu beurteilen ist, liefe eine Befreiung dem planerischen Grundkonzept der Stadt diametral entgegen. Denn Vergnügungsstätten sollten ausdrücklich durch die Festsetzungen in dem betroffenen Gebiet ausgeschlossen werden. Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Betrieb - wie nach Ansicht des Klägers - zu einer Bereicherung des zentralen Versorgungsbereichs beitragen würde. Denn diese Erwägungen hat die Beklagte durch ihr städtebauliches Grundkonzept bereits vorweggenommen. Auch mit dem ersten Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. Danach kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zwar betreffen Baugenehmigung und Vorbescheid zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Da die planungsrechtliche Zulässigkeit bereits im Rahmen des Hauptantrags geprüft und abgelehnt wurde, besteht jedoch auch kein Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Aus denselben Gründen hat der Kläger schließlich auch mit seinem zweiten Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn auch unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme stehen dem als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Vorhaben bereits die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.