Beschluss
7 A 2968/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0426.7A2968.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.12.2019 verletze keine nachbarschützenden Normen des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Das Vorhaben der Beigeladenen sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtlos. Eine erdrückende Wirkung sei nicht gegeben. Etwaige Einsichtsmöglichkeiten oder Verschattungen seien hinzunehmen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zufahrt zur (Tief-)Garage erscheine ausgeschlossen. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund des Rangierverkehrs in der Garage seien nicht zu erwarten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abgase sei die Tiefgarage nicht unzumutbar. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, namentlich des § 6 BauO NRW, sei nicht erkennbar. Es greife § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW ein, die für die genehmigte grenzständige Bebauung erforderliche Anbausicherung sei in Gestalt der zum Vorhabengrundstück hin grenzständigen Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin gegeben. Weder die (Tief-)Garage noch der Lüftungsschacht an deren Rückwand lösten Abstandsflächen aus. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Sie ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben der Beigeladenen sei gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht rücksichtslos. Die Klägerin trägt vor, der Zufahrt zur Garage komme besondere Bedeutung zu, weil der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig extrem belaste, dies gelte insbesondere in der nur 430 cm breiten Gasse „G. “. Dass und weshalb daraus eine für sie unzumutbare und damit rücksichtslose Belastung folgen sollte, legt die Klägerin indes nicht hinreichend dar. Ebenso wenig greift die Rüge durch, die mitten in den Gärten geplante und 2,50 m² große Abgasentlüftung der Garage direkt an der Grundstücksgrenze führe zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Gerüche, die hinteren Gärten seien besondere Ruhe- und Schutzbereiche, die durch die Be- und Entlüftung sowie den Rangierverkehr in der Garage erheblich gestört würden, dass es nur zehn Fahrzeuge seien, spiele dabei keine Rolle. Damit hält die Klägerin der Annahme des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Beurteilung entgegen. Sie setzt sich jedoch nicht in der gebotenen Weise mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, größere Öffnungen der Garage, über die Lärm auf das Grundstück der Klägerin einwirken könne, seien nicht genehmigt, bei einer zu erwartenden Zahl von 40 Fahrbewegungen am Tag sei eine unzumutbare Abgasbelastung nicht zuletzt angesichts der gesetzlichen Zulässigkeit der geplanten Belüftung nicht zu erwarten. b) Die Klägerin erschüttert ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 13.12.2019 verstoße nicht gegen § 6 BauO NRW. aa) Sie wendet ein, die Tiefgarage löse Abstandsflächen aus. Aus § 2 Abs. 5 GaragenVO ergebe sich, dass Tiefgaragen nur Garagen seien, die tiefer als 1,30 m unter Straßenniveau im Untergrund lägen, dies sei nicht der Fall, die natürliche Geländeoberfläche der Straße G. liege bei NN 52,38, die Geländeoberfläche der Garage bei NN 52,49. Damit lägen Garage und Entlüftung über dem Geländeniveau und lösten Abstandsflächen aus. Zudem werde die Garage tief in die umliegenden Gärten hinein geplant und löse damit beachtliche, bodenrechtliche Spannungen aus. Dies bleibt ohne Erfolg. Abstandsflächen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhalten. Im Hinblick auf die von § 6 BauO NRW verfolgten Schutzziele sind lediglich oberirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile relevant. Vgl. Boeddinghausen/Hahn/Schulte u. a., BauO NRW, 119. AL, § 6 Rn. 97; Kockler, in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1.12.2022, § 6 Rn. 5. Danach ist die mit der Baugenehmigung vom 13.12.2019 gestattete (Tief-)Garage- anders als von der Klägerin angenommen - hier nicht abstandsflächenrelevant. Nach den zu der Baugenehmigung gehörenden Plänen (vgl. insb. die Seitenansicht, Beiakte 1 zu 7 A 2968/21, Blatt 139 und den Lageplan Blatt 145) wird die mit einer Höhe der Oberkante von 54,91m über NN genehmigte Garage unterhalb der hier maßgeblichen Geländeoberfläche auf dem klägerischen Grundstück angelegt. Nichts anderes gilt für den Lüftungsschacht. Die Einordnung der Garage nach der - inzwischen außer Kraft getretenen - Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen vom 2.11.1990 (GV. NRW. S. 600) bzw. ihre unterirdischen Ausmaße sind dagegen für die Anwendbarkeit des § 6 BauO NRW nicht maßgeblich. bb) Die Klägerin rügt ferner, eine Anbausicherung als Voraussetzung einer grenzständigen Bebauung liege nicht vor, es könne nicht von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden. Zur Straße hin an der Grenze zum Beigeladenen befänden sich auf ihrem Grundstück lediglich Nebengebäude in Form einer Garage und eines Schuppens, daneben liege freie Hoffläche, die Beigeladene dagegen plane einen kompletten Riegel über die Breite des Grundstücks. Zudem schließe der- wenn auch streitige - Höhenunterschied in der Firsthöhe von 2,40 m den Eindruck einer gemeinsamen Grenzbebauung aus. Dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zum Vorhabengrundstück hin grenzständigen Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin stellten die für die genehmigte grenzständige Bebauung erforderliche Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW dar. Diese Annahme erschüttert die Klägerin nicht. Ein vorhandenes Grenzgebäude kann eine (faktische) Anbausicherung darstellen. Es muss sich nicht um ein Gebäude mit Hauptnutzung handeln. Es ist geeignet, die Funktion einer Anbausicherung zu übernehmen, wenn es sich in einem nennenswerten Umfang mit dem Nachbarvorhaben deckt. Es muss von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.5.2019 - 7 A 1419/17 -, BauR 2019, 1563 = juris; Kamp/Henkel, in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2. Aufl., § 6 Rn. 108 m. w. N. Danach genügt der Verweis auf die Nutzung der bestehenden Grenzbebauung als Garage und Schuppen nicht, um die Funktion als Anbausicherung entfallen zu lassen. Aus dem von der Klägerin vorgetragenen Höhenunterschied zwischen den Firsthöhen von 2,40 m ergibt sich nichts anderes. Sie legt schon nicht dar, weshalb sich aus der von ihr zitierten Rechtsprechung ergeben sollte, dass ein Höhenunterschied von mehr als 1,70 m dem Eindruck einer gemeinsamen Grenzbebauung entgegenstünde. Auch die geltend gemachte Ausdehnung der von der Beigeladenen geplanten Bebauung über die gesamte Grundstücksbreite schließt eine gemeinsame Grenzbebauung nicht aus. Auf einen eigenen Abstandsflächenverstoß der Klägerin kommt es daher nicht an. 2. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Urteilen vom 10.5.2019 - 7 A 1419/17 - sowie vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - ab. Dies bleibt ohne Erfolg. Es fehlt schon an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte. Vielmehr beanstandet die Klägerin der Sache nach lediglich die Subsumtion des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall. 3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und damit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es weder die bestrittene Tatsache des Höhenunterschieds an der vorderen geplanten Bebauung noch den Verstoß der Garage gegen den hinteren Ruhebereich überprüft habe. Hinsichtlich des Höhenunterschieds hat die anwaltlich vertretene Klägerin eine entsprechende Beweiserhebung nicht beantragt. Soweit sie hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ruhebereichs auf den Schriftsatz vom 14.10.2020 verweist, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Der Antrag auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die geplanten Stellplätze/ Garage“ enthält keine konkrete Beweisbehauptung. Eine weitere Ermittlung von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgericht aus den unter 1. dargelegten Gründen auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens nicht der Klägerin auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.