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Urteil

8 K 9462/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0104.8K9462.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Legalisierung der Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück G01 mit der Lagebezeichnung Q.---------straße 00, 00000 L. -N. . Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 1973 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00 (vormals Nr. 0000) „N. er Straße, L1.------straße , A.------straße u. L2. Straße in L. -N. “. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 00000/00 bildet das etwa 4 Hektar große Karree zwischen L.------straße , A.------straße , L2. Straße und U.---------straße in L. -N. . Es umfasst ausweislich der unter www.tim-online.nrw.de abrufbaren Flurkarte über 100 Flurstücke, die ganz überwiegend bebaut sind. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt für das streitgegenständliche Grundstück unter anderem ein reines Wohngebiet (WR), eine II-geschossige Bauweise, die Bebauung mit einem Satteldach (16-33) sowie Baulinien und Baugrenzen fest. Ausweislich der Baulinien und Baugrenzen ist auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie den östlich gelegenen Flurstücken nur die Errichtung einer Hausgruppe zulässig, deren Länge nicht mehr als 50 m beträgt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gilt die Baunutzungsverordnung von 1968. 1972 erklärten sich unter anderem die Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gegenüber der Gemeinde S. mit der „vorzeitigen Inanspruchnahme von Straßenland“ einverstanden. Die Zustimmung wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass „folgende […] Dispens-Zusage von der Gemeindeverwaltung schriftlich bestätigt und als unabänderlich verbindlich für eine spätere Bebauung erklärt“ wird: „Die Bauverwaltung erteilt Dispens vom bestehenden Bebauungsplan und stimmt der Errichtung von freistehenden Einzel-Wohnhäusern […] zu.“ Die vorgenannten, in einen Aktenvermerk aufgenommenen Erklärungen wurden den Voreigentümern im Nachgang schriftlich von der Gemeinde S. ebenfalls im Jahr 1972 bestätigt. Unter dem 10. Juni 1977 beantragten die Voreigentümer eine Baugenehmigung für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage und Schwimmbad auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die im Genehmigungsverfahren eingereichten Grundrisse, auf denen im östlichen Grundstücksbereich das Schwimmbad eingezeichnet ist, wurden ausweislich eines Stempelaufdrucks vom 20. Juli 1977 im Baugenehmigungsverfahren geprüft und das Schwimmbad mit einem grünen Kreuz markiert. Die Beklagte prüfte außerdem eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0000 mit Blick auf die Errichtung des Bauvorhabens größtenteils außerhalb der Baulinien bzw. -grenzen und einer an der Ostgrenze offenen, statt geschlossenen Bauweise. Unter dem 22. Juli 1977 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Unter dem gleichen Datum erging ein Befreiungsbescheid „von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0000 in Verbindung mit den Vorschriften über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 26.6.62/26.11.68“. Die Schlussabnahme erfolgte ausweislich des Schlussabnahmeberichts am 13. Januar 1981. Es sind darin keine Abweichungen von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben vermerkt. Unter dem 19. März 2008 beantragte zunächst der Ehemann der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens im Bereich des durch die Voreigentümer errichteten Schwimmbads. Im Baugenehmigungsverfahren legte er ein an ihn adressiertes Schreiben von I. -E. T. und V. van H. -T. , wohnhaft Q.---------straße 00, vor, worin diese erklären, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen „gegen den Bau eines Überdaches bzw. einer Pergola unmittelbar am Flurstück 000 […] keine Einwände“ geltend machen würden. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 5. Juni 2008 ab. Dem Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, da es auf der im geltenden Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche errichtet werden und bis an die Grenzen des Flurstücks 000 heranreichen solle. Der Bebauungsplan setze eine offene Bauweise fest, dadurch sei eine Anbaumöglichkeit des Nachbarn an den Wintergarten unzulässig. Sie sei auch städtebaulich nicht vertretbar, weil die I-geschossigen Einzelhäuser Q.---------straße 00-00 sich durch ihre freistehende Bauweise deutlich von der Bauweise des fraglichen Grundstückes abheben würden. Unter dem 30. März 2017 (Eingang bei der Beklagten am 3. April 2017) beantragte sodann die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienhaus. Nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Plänen soll der Wintergarten außerhalb des im Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgelegten Baufensters östlich an das Wohnhaus anschließen und grenzbündig zur östlichen und südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks errichtet werden. Die Klägerin beantragte außerdem „die Befreiung von der geschlossenen Bauweise zum B-Plan“ und begründete dies damit, dass der Wintergarten hinter den bestehenden Nachbargaragen auf den Flurstücken 000 und 000 nicht direkt einsehbar sei. Teil der Bauantragsunterlagen ist außerdem eine „Angrenzer-Erklärung“, nach der die Eigentümer der Flurstücke 000, 000 und 000 dem Bauvorhaben „Errichtung eines grenzbündigen Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienhaus“ zustimmen. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2017 (Postzustellungsurkunde vom 1. Juni 2017) ab. Sie begründete dies damit, dass das Vorhaben die Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 überschreite und damit auf einer nicht überbaubaren Fläche errichtet werden solle. Die grenzständige Errichtung verstoße gegen die festgesetzte offene Bauweise. Das Pultdach des Wintergartens sei mit der Festsetzung SD 16-33 nicht vereinbar. Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Der Wintergarten wurde zwischenzeitlich errichtet. Die Klägerin hat am 24. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Bauantrag könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Bauvorhaben die Baugrenzen des Bebauungsplans überschreite, denn dem Voreigentümer des Grundstücks Q.---------straße 00 sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden. An der Stelle, an der sich aktuell der Wintergarten befinde, sei die Errichtung eines Schwimmbads genehmigt worden. Die Beklagte könne dem Bauvorhaben auch nicht entgegenhalten, dass der Bebauungsplan eine offene Bauweise festsetze und bestimmte gestalterische Vorgaben mache. In dem Bereich, in dem sich das Wohnhaus der Klägerin befinde, sei in der Vergangenheit mit Zustimmung der Beklagten so massiv gegen Vorgaben des Bebauungsplans verstoßen worden, dass dieser insgesamt obsolet geworden sei (zu den vorgetragenen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelnen siehe das Gutachten von Dipl.-Ing. T1. T2. , Beiakte, Band 3). Die Klägerin nimmt bei der Annahme der Funktionslosigkeit einen zwischen Q.---------straße , L2. Straße und U.---------straße liegenden Teilbereich in den Blick, dessen nördliche Begrenzungslinie sich auf der Höhe des Weges auf Flurstück 000 befindet. Es ist knapp 2 Hektar groß und umfasst etwa 60 Flurstücke. Bei der Prüfung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei zu berücksichtigen, dass das Plangebiet vollständig bebaut sei, hierbei die Quote der Abweichungen von den planerischen Festsetzungen hoch sei und besonders Verstöße in Form einer Nichteinhaltung der Baulinie mehr als erheblich seien. Es seien die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Gänze und nicht nur Teilaspekte in den Blick zu nehmen. Insbesondere seien die Verstöße gegen die festgesetzten Baulinien sowie die Bebauung außerhalb der überbaubaren Flächen hervorzuheben. Hinsichtlich der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baulinien trägt die Klägerin vor, diese seien bei dem streitgegenständlichen Grundstück Q.---------straße 00 und bei den Grundstücken Q.---------straße 0-0, 0-00 und 00, L2. Straße 0-0, 00, 00 und 00 sowie U.---------straße 00a nicht eingehalten worden. Bei den Grundstücken Q.---------straße 00, Q.---------straße 0-0 und U.---------straße 00a seien die Abweichungen von den Baulinien auf bauliche Veränderungen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zurückzuführen. Eine Überschreitung der Baugrenzen sei auf folgenden Grundstücken festzustellen: Q.---------straße 0-0 und Garagenhof, Q.---------straße 00 und 00, L2. Straße 0-0, 0, 0 und 00. Die Überschreitungen der Baugrenze seien bei folgenden Grundstücken auf bauliche Veränderungen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zurückzuführen: Q.---------straße 0-0 und Garagenhof, Q.---------straße 00 und L2. Straße 0 und 00. Im betrachteten Areal befänden sich außerdem zahlreiche Nebenanlagen im nicht überbaubaren Bereich in Form von Gartenlauben/-schuppen oder Anbauten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 23. Mai 2017, zugestellt am 1. Juni 2017, zu verpflichten, eine Baugenehmigung nach § 68 BauO NRW zur Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe mit bis zu 2 Wohneinheiten, Anzahl: 1, hier Legalisierung eines Anbaus Wintergarten, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück grenzständige Gebäude nur als Doppelhäuser oder Hausgruppen unter 50 m zulässig seien, da in dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 eine offene Bauweise festgesetzt sei. Die grenzständig errichtete Wohnraumerweiterung (Wintergarten) verstoße gegen diesen Grundzug der Planung, da diese direkt an die Grenze gebaut worden sei. Das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei ohne die streitgegenständliche Wohnraumerweiterung genehmigt worden. Der erteilte Dispens betreffe die Baugrenzen und -linien, nicht die Bauweise. Gebäude im Bereich der U.---------straße , L2. Straße und Q.---------straße würden die Baugrenzen und -linien zwar überschreiten. Es sei jedoch festzustellen, dass bestehende Gebäude durch den Bebauungsplan überplant worden seien. Durch diese Überplanung seien die späteren Festsetzungen nicht mit der bestehenden Bebauung kongruent. Befreiungen von der Bauweise seien im vorgenannten Bereich nicht bekannt. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos, dies gelte insbesondere für die Baugrenzen. Abweichungen von den festgesetzten Baugrenzen beträfen nur einzelne Grundstücke in untergeordnetem Umfang. Aufgrund der vorhandenen Abweichungen liege kein Zustand vor, in dem auf unabsehbare Zeit eine Verwirklichung der Festsetzungen ausgeschlossen sei. Das Vorhaben der Klägerin zeige exemplarisch, dass jederzeit aufgrund der geänderten Bau- und Wohnwünsche des Einzelnen mit einer Veränderung des baulichen Zustands gerechnet werden könne. Es bestünde dann die Möglichkeit der Beklagten, die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans durchzusetzen. Die Berichterstatterin hat am 9. März 2021 mit den Beteiligten einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die angefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die begehrte Baugenehmigung ist § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Fassung (BauO NRW 2000), vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW der aktuellen Fassung. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Letzteres ist hier der Fall. Die begehrte Genehmigung kann nicht erteilt werden, weil sie gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht bereits deshalb dem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 00000/00, weil es vollständig außerhalb des festgesetzten Baufensters liegt. Es kann auch nicht als "Nebenanlage" gemäß § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung von 1968 (BauNVO) zugelassen werden. Denn Nebenanlagen können nur solche Anlagen sein, die nicht Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, juris, Rn. 8 ff. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der aufgezeigten Baulinien und -grenzen auf dem streitgegenständlichen Grundstück wirksam. Er ist insoweit nicht funktionslos geworden. Wegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans nur in den äußerst seltenen Fällen unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. st. Rspr. des BVerwG, siehe nur Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 - 7 A 1419/17 -, juris, Rn. 47 f. Wann die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit gegeben sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -, juris, Rn. 5. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist keine Gesamtschau aller Festsetzungen für die Frage der Funktionslosigkeit maßgebend. Es ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit erfüllt sind. Jede einzelne Festsetzung ist darauf zu untersuchen, ob sie aufgrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse die ihr zugedachte planerische Funktion noch zu erfüllen vermag. Dabei ist die Bedeutung der jeweiligen Festsetzung zu würdigen, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 23 K 15395/17 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 - 10 K 3337/07 -, juris, Rn. 95 f. Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit ist nicht isolierend auf einzelne Grundstücke abzustellen. Eine Festsetzung ist grundsätzlich in ihrer ganzen Reichweite zu würdigen. Entscheidend ist, ob sie weiterhin geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 -, juris, Rn. 29 f.; Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 80/95.NE, juris, Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 23 K 15395/17 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch auf räumliche Teilbereiche des Bebauungsplans beschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 - 10 K 3337/07 -, juris, Rn. 97 f. m. w. N. Grundsätzlich kann eine Funktionslosigkeit auch durch eine fortgesetzte rechtwidrige Befreiungspraxis der Baugenehmigungsbehörde eintreten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 - 10 K 3337/07 -, juris, Rn. 99 f. m. w. N. Geht es um die Funktionslosigkeit von Festsetzungen, deren plankonforme Umsetzung tatsächlich nur schwer erkennbar ist, so kommt es nicht auf umfangreiche Prüfungen an. Funktionslos sind solche Festsetzungen nur dann, wenn die Abweichungen hiervon offensichtlich sind, d.h. bei einem Blick auf die vorhandene Bebauung ohne weiteres und nicht erst anhand von Bauakten oder Messungen in der Örtlichkeit ablesbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 80/95.NE -, juris, Rn. 28; Urteil vom 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 -, juris, Rn. 78 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 - 10 K 3337/07 -, juris, Rn. 101 f. m. w. N. Es kommt regelmäßig nur auf die Abweichungen an, die sich erst nach dem In-Kraft-Treten des Plans ergeben haben. Das heißt, es ist nicht auf die Verhältnisse vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abzustellen. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Insoweit mag allerdings bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann. In erster Linie ist aber auch dann die Entwicklung seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 - , juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 -, juris, Rn. 72. Legt man diese in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe zu Grunde, kann eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 00000/00, was die darin enthaltenen Baulinien und -grenzen angeht, nicht festgestellt werden. Es kann keine so hohe Anzahl an irreversiblen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachvollzogen werden, dass nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung eine Funktionslosigkeit in Betracht kommt. Die Abweichungen haben jedenfalls keinen Grad erreicht, der eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans realistischerweise nicht mehr erwarten lässt. Dies gilt selbst dann, wenn man sich auf das klägerseitig herangezogene Referenzgebiet beschränkt und außerdem die von der Klägerin im Einzelnen vorgetragenen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans als korrekt unterstellt. Die aufgeführten baulichen Abweichungen von den festgesetzten Baulinien und -grenzen, betreffen - für sich genommen - nur einen untergeordneten Bruchteil der vorhandenen Bebauung. Für die nach Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtete Bebauung zählt die Klägerin sogar nur singuläre Fälle auf. Soweit die Klägerin vorträgt, es seien zahlreiche Nebenanlagen im nicht überbaubaren Bereich errichtet worden, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass diese Nebenanlagen (wie die auf den Beispielfotos abgelichteten hölzernen Gartenhäuschen) ohne größeren Aufwand zurückgebaut werden können. Es kommt somit nicht darauf an, ob auch die fehlende Offensichtlichkeit einiger der genannten Abweichungen in der Örtlichkeit einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans entgegensteht. Hierfür dürfte nach dem Eindruck der Berichterstatterin in dem Ortstermin Einiges sprechen. Bei einer Beurteilung dürfen - anders als in dem von der Klägerin herangezogenen Gutachten der Dipl.-Ing. T2. - jedenfalls keine Messungen vorgenommen und Flurkarten/Luftbildaufnahmen hinzugezogen werden. Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Bestandsschutz greift grundsätzlich immer dann ein, wenn ein Vorhaben entweder formell genehmigt worden ist oder es zu irgendeinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig war. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beruht auf der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG. Es berechtigt den Eigentümer zunächst dazu, eine im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage früher rechtmäßig gewesene bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Bestandsschutz endet regelmäßig sowohl mit der Beseitigung der Substanz als auch mit der Aufgabe der bestandsgeschützten baulichen Funktion. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris, Rn. 78. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Bestandsschutz nicht erfüllt. Eine Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Wintergarten liegt nicht vor. Die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid von 1977 beziehen sich auf das damals zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, das an der Stelle des streitgegenständlichen Wintergartens ein Schwimmbad vorsah. Es kann weiterhin dahinstehen, inwieweit die erteilte „Dispens-Zusage“ der Gemeinde S. von 1972 für spätere Baugenehmigungsverfahren Rechtsverbindlichkeit entfaltet, denn die Errichtung des streitgegenständlichen grenzständigen Wintergartens ist von dem Regelungsbereich der Dispens-Zusage, die allein die Zulässigkeit von freistehenden Einfamilienhäusern in den Blick nimmt, nicht umfasst. Auf eine Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat die Klägerin keinen Anspruch. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die weiteren in der genannten Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Ob letzteres der Fall ist, insbesondere die hier allein ernsthaft in Betracht kommenden Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben sind, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls berührt die von der Klägerin erstrebte Befreiung die Grundzüge der Planung. Dies ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst. Vgl. zur Ableitung von Grundzügen der Planung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2016 - 5 S 114/14 -, juris, Rn. 34. Das aus dem Bebauungsplan insbesondere in Gestalt der Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen ablesbare Konzept des Plangebers ist getragen von der Vorstellung, die Lage baulicher Anlagen entlang der festgesetzten vorderen Baulinien zu strukturieren, die hinteren Grundstücksteile von Hauptgebäuden freizuhalten und zudem ein einheitliches Ortsbild herzustellen. Dieser Grundzug der Planung würde durch eine Befreiung berührt. Ein von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichendes Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, wenn es dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris, Rn. 37. Von einer Änderung geringen Gewichts kann angesichts der Größe des Wintergartens und des damit verbundenen Maßes der Überschreitung der hinteren Baugrenze nicht gesprochen werden. Zudem entfaltet die Zulassung einer Überschreitung der hinteren Baugrenze Vorbildwirkung für andere Grundstücke. Denn die Gründe, die für eine solche Befreiung tragend wären, ließen sich für eine Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet anführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.