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Urteil

19 A 2303/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0123.19A2303.17.00
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Leitsätze

1. Im Verfahren über die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule ist die Gemeindezugehörigkeit kein zulässiges Aufnahmekriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.

2. Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I verlangt, dass die Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten.

3. Hat der Schulleiter anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) je eine Gruppe von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern gebildet, gebietet der Grundsatz der Leistungsheterogenität, dass aus beiden Leistungsgruppen gleich viele Schüler auszuwählen sind, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe für ein Abweichen vorliegen.

4. Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) bei der Aufnahmeentscheidung heran, hat er das Geschlechterverhältnis der Aufnahmen so weit auszugleichen, wie es ihm das Geschlechterverhältnis der Anmeldungen ermöglicht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I.            vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. April 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2017 auf Aufnahme ihres Sohnes D.        unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren über die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule ist die Gemeindezugehörigkeit kein zulässiges Aufnahmekriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I. 2. Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I verlangt, dass die Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. 3. Hat der Schulleiter anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) je eine Gruppe von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern gebildet, gebietet der Grundsatz der Leistungsheterogenität, dass aus beiden Leistungsgruppen gleich viele Schüler auszuwählen sind, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe für ein Abweichen vorliegen. 4. Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) bei der Aufnahmeentscheidung heran, hat er das Geschlechterverhältnis der Aufnahmen so weit auszugleichen, wie es ihm das Geschlechterverhältnis der Anmeldungen ermöglicht. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I. vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. April 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2017 auf Aufnahme ihres Sohnes D. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufnahme ihres am XX. August 2006 geborenen Sohnes D. in die Städtische Gesamtschule I. . D. besuchte die Städtische Gemeinschaftsgrundschule F. . Die Schulformempfehlung in dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 lautete dahin, dass D. für den Besuch der Haupt-, Sekundar- und Gesamtschule sowie eingeschränkt für den Besuch der Realschule als weiterführende Schule geeignet war. Unter dem 4. Februar 2017 meldete die Klägerin ihren Sohn, für den sie allein sorgeberechtigt ist, für die Aufnahme in die 5. Klasse bei der Städtischen Gesamtschule I. an. In dem Feld „Bemerkungen (z. B. Krankheiten)“ machte sie keine Eintragungen. Das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2017/2018 führte die damalige Schulleiterin der Gesamtschule I. , Frau H. B. , durch. Ausweislich des Aufnahmeprotokolls vom 10. Februar 2017 lagen 164 Anmeldungen für die vierzügige Schule vor. In dem Protokoll heißt es weiter: „Durch Koordinierung im Kreis N. wurden der Schule im Vorfeld 8 Förderkinder zugewiesen. Entsprechend hätte die Klassenfrequenz von 29 auf 27 Kinder pro Klasse gesenkt werden können. Wegen des großen Anmeldeüberhangs entscheiden sich die Beteiligten am Aufnahmeverfahren dazu, die Möglichkeit zur Absenkung der Klassenfrequenz nicht vollständig zu nutzen und 112 statt 108 Plätze zu besetzen. Die Aufnahmekapazität beträgt somit 4 x 28 Plätze. Bei 112 Plätzen können damit 52 Kinder an der Gesamtschule I. nicht aufgenommen werden. Es stehen insgesamt 104 Plätze im Losverfahren zur Verfügung. … Härtefälle im juristischen Sinne wurden in den Aufnahmeprotokollen in keinem Fall vermerkt, sie wurden bei der Aufnahme dementsprechend von den Erziehungsberechtigten nicht angegeben.“ Wie aus dem Aufnahmeprotokoll weiter hervorgeht, wurden als Aufnahmekriterien - in dieser Reihenfolge - festgelegt: ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen; ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen; Losverfahren. Von den acht in einem separaten Verfahren aufgenommenen Förderkindern wurden zwei der Leistungsgruppe 1 (bis 2,5 Notenschnitt) und sechs der Leistungsgruppe 2 (ab 2,51 Notenschnitt) zugeordnet. Maßgeblich für die Zuordnung der angemeldeten Schüler zu diesen Leistungsgruppen waren die Durchschnitte der Noten aus den Halbjahreszeugnisses des 4. Schuljahres (mit Ausnahme des Fachs Religion), wobei die Noten in den Fächern Sprache, Sachkunde und Mathematik zweifach gewichtet wurden. Danach stellte sich die Zuordnung zu den Leistungsgruppen wie folgt dar: Leistungsgruppe 1 Leistungsgruppe 2 Summe Jungen 32 70 102 Mädchen 24 38 62 Summe 56 108 164 Der Sohn der Klägerin fiel mit einem errechneten Notendurchschnitt von 2,97 in die Leistungsgruppe 2. Nach dem Aufnahmeprotokoll führten „die Anwendung der Kriterien und das durchgeführte Losverfahren … zu folgendem zahlenmäßigen Ergebnis der Aufnahme“: Leistungsgruppe 1 Leistungsgruppe 2 Summe Jungen 30 + 1 FÖ* 26 + 5 FÖ 56 + 6 FÖ Mädchen 23 + 1 FÖ 25 + 1 FÖ 48 + 2 FÖ Summe 53 + 2 FÖ 51 + 6 FÖ 104 + 8 FÖ (*Förderschüler) Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte die Schulleiterin die Aufnahme des Sohnes der Klägerin ab, weil die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteige. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Kapazität der Schule nicht erschöpft sei, das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und ihrem Sohn auf Grund von Härtefallerwägungen ein Platz an der Schule zustehe. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule sei mit der Vergabe aller zur Verfügung stehenden Plätze an die ausgewählten Schüler erschöpft. Aufgrund der Anmeldeüberhänge habe das Kind der Klägerin nicht berücksichtigt werden können. Die Gesamtschule habe die herangezogenen Entscheidungskriterien und das Losverfahren ordnungsgemäß angewendet. Die mit dem Widerspruch beantragte Aufnahme im Rahmen einer Härtefallentscheidung sei rechtlich nicht möglich. Härtefallgründe müssten mit der Anmeldung vorgebracht werden. Am 10. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe ihren Sohn aufgrund einer bestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer Lese-Rechtschreibschwäche und einer Dyskalkulie sowie mit Blick auf einen sicheren und kurzen Schulweg bei der Gesamtschule angemeldet. Wegen der vorgenannten Beeinträchtigungen sei ihr Sohn als Härtefall einzustufen. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft gewesen. Aus dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens ergebe sich, dass im Vorfeld acht Förderkinder vorrangig aufgenommen worden seien. Damit sei das Anmeldeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit und ohne festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entgegen Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 1 Abs. 4 APO-S I nicht zeitgleich durchgeführt worden. Die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hätten überhaupt nicht am Anmeldeverfahren an der Gesamtschule teilgenommen, sondern seien der Schule durch die Schulaufsicht im Vorfeld des Anmeldeverfahrens namentlich zugewiesen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass ohne die Zuweisung weniger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Gesamtschule aufgenommen worden wären und mehr Schulplätze im Losverfahren zur Verfügung gestanden hätten, so dass sich die Chance für ihren Sohn erhöht hätte, einen Schulplatz zu erhalten. Zudem habe die Schule fehlerhaft die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität von 116 Schülerinnen und Schülern nicht vollständig ausgeschöpft. Die zur Verfügung stehende Bandbreite sei jeweils um eine Schülerin/Schüler unterschritten worden. Der bloße Umstand, dass die Schule acht Förderkinder aufgenommen habe, rechtfertige die pauschale Herabsetzung der höchstmöglichen Bandbreite um ein Kind pro Klasse nicht. Ob die im Protokoll des Aufnahmeverfahrens aufgezeigte Zuordnung von Schülerinnen und Schülern zu den Leistungsgruppen zutreffend erfolgt sei, könne anhand der überreichten Unterlagen ebenso wenig überprüft werden wie die Ergebniszahlen des Losverfahrens. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I. vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. April 2017 zu verpflichten, ihren Sohn D. zum Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule I. aufzunehmen, hilfsweise, ihren Schulaufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aufgrund der vorrangigen Aufnahme von acht Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die durch die Koordinierung des Schulamtes benannt worden seien, sei der Klassenfrequenzwert innerhalb der vorgegebenen Bandbreite auf 28 Schülerinnen und Schüler gesenkt worden. Die angegebenen Beeinträchtigungen des Sohnes der Klägerin stellten keinen Härtefall dar, der eine bevorzugte Aufnahme rechtfertige, sondern seien mittlerweile weit verbreitete Realitäten, denen die Schulen mit anderen Mitteln begegneten. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 20. November 2017 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2017/2018 sei nicht zu entnehmen, ob die Zuordnung der Schüler zu den Leistungsgruppen zutreffend vorgenommen worden sei. Es enthalte lediglich allgemeine, nicht personalisierte Zahlen zu den Anmeldungen. Der vollständige Anmelde- und Aufnahmevorgang sei zwingend vorzulegen gewesen. Soweit das beklagte Land erstmals im Beschwerdeverfahren 19 B 1122/17 personalisierte Listen der angemeldeten und aufgenommenen Schüler vorgelegt habe, ließen auch diese eine vollständige Überprüfung der im Aufnahmeprotokoll enthaltenen Zahlen nicht zu. Mangels Vorlage der Halbjahreszeugnisse sei eine Überprüfung der Übergangsempfehlung und des Notendurchschnitts nicht möglich. Es fehle auch jegliche Dokumentation zum Losverfahren. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen sei nicht hergestellt worden. Auch das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität sei nicht gewahrt worden. Die Hälfte der aufgenommenen Schüler gehöre zu der Leistungsgruppe 1. Unklar bleibe, ob ein Nachrückverfahren für nicht angenommene Schulplätze bis zum Schuljahresbeginn durchgeführt worden sei. Die Festlegung der Klassengröße auf 28 Schüler sei ermessensfehlerhaft. Es genüge nicht, allein auf die Zahl der aufgenommenen Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf abzustellen; vielmehr hätten deren jeweilige Förderschwerpunkte berücksichtigt werden müssen, weil davon der zusätzliche Aufwand für die Beschulung abhänge. Durch die Zuweisung bestimmter Förderschüler an die Gesamtschule I. durch das Schulamt sei deren Recht auf freie Schulformwahl beeinträchtigt worden. Ohne diese Zuweisung hätten sich einzelne Förderschüler möglicherweise für eine andere Schule entschieden. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Härtefalls lediglich mit allgemeinen Erwägungen verneint, was dem Sinn und Zweck einer Härtefallentscheidung nicht gerecht werde. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt zur Begründung vor: Das in § 1 Abs. 2 Nr. 4 APO-S I vorgegebene Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität sei durch den Verordnungsgeber nicht weiter definiert worden. Gleiches gelte für das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 APO-S I benannte Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“. Ein bestimmtes prozentuales Verhältnis sei nicht vorgesehen. Welches Verständnis des Begriffs der Ausgewogenheit hier zugrunde gelegt worden sei, könne nur noch vermutet werden, da die seinerzeit zuständige Schulleiterin sich nicht mehr im Dienst befinde. Es sei davon auszugehen, dass die Anzahl der Anmeldungen in den jeweiligen Gruppen Berücksichtigung gefunden habe. Aufgrund des Überhangs der männlichen Bewerber seien mehr Schüler als Schülerinnen aufgenommen worden. Das Verhältnis von rd. 54 % Jungen zu 46 % Mädchen sei aber noch ausgewogen. Das von der Klägerin gerügte Missverhältnis von Mädchen und Jungen habe sich im Übrigen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, ausgelost zu werden, eher günstig für ihren Sohn erwiesen. Die Zuordnung zu den Leistungsgruppen sei durch eine Berechnung auf der Basis des sog. Wuppertaler Schlüssels erfolgt, der verbindlich für alle Schulen vorgegeben sei. Das hier erzielte Aufnahmeverhältnis von 55 Schülern aus der Leistungsgruppe 1 und 57 Schülern aus der Leistungsgruppe 2 sei ausgewogen. Ein absolut gleiches Verhältnis sei auch hier nicht vorgesehen. Wie der Schwellenwert für die Bildung der Leistungsgruppen angesetzt werde, entscheide die Schulleitung für jedes Aufnahmeverfahren neu. Dabei orientiere sie sich an der Zusammensetzung oder an den schulischen Leistungen der Schülerschaft. Der Schwellenwert sei auch abhängig vom jeweiligen Standorttyp und könne daher innerhalb einer Gemeinde für die dortigen Schulen des gleichen Typs unterschiedlich ausfallen. Soweit die Klägerin Einwendungen betreffend das Aufnahmeprotokoll erhebe, sei in den einschlägigen Vorschriften eine Protokollierung nicht einmal gefordert. Diese erfolge nur zur (besseren) Nachvollziehbarkeit des Verfahrens. Die indirekte Unterstellung, die Schulleitung habe sich zu Unregelmäßigkeiten hinreißen lassen, um so die Aufnahme ihr unbekannter Kinder zu vermeiden, sei abwegig. Die ortsansässigen und ortsfremden Schüler seien im Anmeldeverfahren gleichbehandelt worden. Es habe auch keine Differenzierung zwischen den Schülern der Leistungsgruppen 2 und 3 gegeben. Diese Leistungsgruppen seien allein für die schulinterne Klassenbildung verwendet worden. Den am 21. Januar 2017 gestellten Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die vorläufige Aufnahme ihres Sohnes in die 5. Klasse der Gesamtschule I. zielte, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2017 - 18 L 3645/17 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1122/17 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin lediglich insoweit zu Recht abgewiesen, als die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufnahme ihres Sohnes in die Gesamtschule I. begehrt (dazu I.). Mit dem Hilfsantrag war der Klage indessen stattzugeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Schulaufnahme hat. Insoweit erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2017 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO (dazu II.). I. Ein gebundener Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die Gesamtschule I. steht der Klägerin nicht zu. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Satz 1). Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (Satz 2). Wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt (Anmeldeüberhang), sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vor, dass die Schulleiterin bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der in den Nummern 1 bis 7 benannten Kriterien heranzieht. Die Schulaufnahme steht nach diesem Regelwerk - außerhalb der sich aus ihm ergebenden zwingenden Vorgaben - im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterin. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u. a. -, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 37 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 6. Im vorliegenden Fall konnte die Schulleiterin die Aufnahme des Sohnes der Klägerin nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW nach Ermessen ablehnen, weil ein Anmeldeüberhang vorlag. Auf die 112 Schülerplätze für die vom Schulträger verbindlich nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW vorgegebenen vier Eingangsklassen lagen 164 Anmeldungen vor, von denen eine Anmeldung später zurückgezogen wurde. II. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Schulaufnahme. 1. Der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2017 ist ermessensfehlerhaft. Die Schulleiterin der Gesamtschule I. durfte die Gemeindezugehörigkeit der angemeldeten Schüler nicht als Aufnahmekriterium heranziehen (dazu a). Soweit zudem die im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2017/2018 herangezogenen Kriterien in Nr. 4 (Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität)) und Nr. 2 (ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen) des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I fehlerhaft angewendet worden sind, haben sich diese Fehler bei der Ablehnung der Aufnahme des Sohnes der Klägerin nicht ergebnisrelevant ausgewirkt (dazu b). a) Der Senat hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen, auch zu den Aufnahmeverfahren für die Schuljahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017, die Überzeugung gewonnen, dass zum Schuljahr 2017/2018 ortsansässige Schüler zu Unrecht bevorzugt aufgenommen worden sind. aa) Die Gemeindezugehörigkeit ist kein zulässiges Aufnahmekriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I. Sie ist im Katalog der Vorschrift nicht als Aufnahmekriterium aufgeführt. Andere Aufnahmekriterien darf die Schulleiterin nicht heranziehen, weil diese Vorschrift die zulässigen Aufnahmekriterien abschließend aufzählt. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 117; Beschluss vom 26. Juli 2011 ‑ 19 B 849/11 -, NWVBl. 2012, 32, juris, Rn. 7. Lediglich aufgrund einer Festlegung des Schulträgers nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW kann Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG NRW besuchen können, die Aufnahme verweigert werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Eine solche Festlegung der Stadt I. existiert hier nicht. bb) Dass dem Wohnort des die Aufnahme begehrenden Schülers im Aufnahmeverfahren rechtliche Bedeutung beigemessen worden ist, zeigt sich bereits in der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses „Bildung und Sport“ des Rats der Stadt I. vom 29. Januar 2015. Darin heißt es unter TOP 11: „Frau C. -F1. “ - ein Ausschussmitglied - „erkundigte sich, wie es sein könne, dass I. Schüler an der Gesamtschule abgelehnt würden, während eine Aufnahme von Schülern aus anderen Städten erfolgt. Herr P. “ - seinerzeit Erster Beigeordneter und Kämmerer der Stadt I. - „erklärte, dass der Schulträger das Aufnahmeverfahren nicht beeinflussen könnte. Bei dem Auswahl- und Aufnahmeverfahren spielen viele Faktoren eine Rolle, die letztendlich die notwendige Zusammensetzung ergeben. Dabei sei man seitens der Gesamtschule erkennbar bemüht, I. Schülern Priorität einzuräumen.“ Diese „Priorität“ wird durch die Auswertung der vorliegenden Unterlagen zu den Aufnahmeverfahren für die Schuljahre 2014/2015 bis 2017/2018 bestätigt. Der Senat hat hierbei die Aufnahme- und Abweisungsquoten der angemeldeten Schüler aus den jeweiligen Leistungsgruppen 2 in den Blick genommen, weil sich das Losverfahren wegen des Anmeldeüberhangs vor allem dort auswirken musste. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, sind die „gesetzten“ Förderschülerinnen und -schüler außer Betracht gelassen worden. Danach ergibt sich für alle vier Aufnahmeverfahren folgendes Bild: Schuljahr Wohnsituation Anmeldungen aus LG 2 davon aufgenommen davon nicht aufgenommen 2017/2018 Ortsansässige 59 34 (58 %) 25 (42 %) Auswärtige 42 17 (40 %) 25 (60 %) 2016/2017 Ortsansässige 57 36 (63 %) 21 (37 %) Auswärtige 40 19 (47,5 %) 21 (52,5 %) 2015/2016 Ortsansässige 57 39 (68 %) 18 (32 %) Auswärtige 37 25 (68 %) 12 (32 %) 2014/2015 Ortsansässige 67 45 (67 %) 22 (33 %) Auswärtige 34 15 (44 %) 19 (56 %) Hiernach zeigt sich, dass die Aufnahmequoten der ortsansässigen Schüler in den Verfahren für die Schuljahre 2014/2015, 2016/2017 und 2017/2018 jeweils signifikant höher waren als die entsprechenden Quoten der Auswärtigen. Nur die beiden Quoten in dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2015/2016 waren identisch, was sich zwanglos daraus erklären lässt, dass das Aufnahmeverfahren für dieses letztgenannte Schuljahr vertretungsweise von der kommissarischen Abteilungsleiterin I, Frau U. , durchgeführt worden ist, während die Aufnahmeverfahren für die drei anderen Schuljahre von der Schulleiterin, Frau B. , durchgeführt worden sind. In der Gesamtbetrachtung aller Indizien ist der Senat daher davon überzeugt, dass die Schulleiterin die Gemeindezugehörigkeit der angemeldeten Schüler über Jahre - und auch in dem hier streitgegenständlichen Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2017/2018 - der Sache nach in unzulässiger Weise als weiteres Aufnahmekriterium herangezogen hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom beklagten Land mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 vorgelegten (gleichlautenden) dienstlichen Stellungnahme der an dem streitgegenständlichen Aufnahmeverfahren beteiligten, noch im aktiven Schuldienst tätigen Lehrkräfte. In ihnen verweisen die Lehrer nur auf die laut Aufnahmeprotokoll festgelegten Aufnahmekriterien. b) Die Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität (dazu aa) und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses (dazu bb) sind fehlerhaft angewendet worden. Diese Fehler haben sich auf die Nichtaufnahme des Sohnes der Klägerin indes nicht ausgewirkt (dazu cc). aa) Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen und Sekundarschulen zwingend vorgeschrieben. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16. (1) Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Er kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung trägt, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Beide Optionen lassen unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Weil das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe dient, kommt es nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2014 ‑ 19 B 897/14 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; vgl. auch Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO, NWVBl. 2003, 449 (453). Sachgerecht ist vielmehr, wenn als Referenzrahmen der „gesamten Leistungsbreite“ das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde gelegt wird. Das Auswahlermessen des Schulleiters bei der Herstellung des erforderlichen ausgewogenen Leistungsverhältnisses ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§§ 40, 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Hiernach hat der Schulleiter in sachgerechter Weise die Zahl der zu bildenden Leistungsgruppen und - vor allem - die Abgrenzungskriterien für die Gruppenbildung festzulegen. Werden die Gruppen - in naheliegender Weise - anhand eines Durchschnitts der Noten aus den mit den Anmeldungen vorgelegten Halbjahreszeugnissen der Schüler gebildet, so ist es ermessensgerecht, wenn bei der Berechnung des Durchschnitts die Noten aus den „Kernfächern“ Sprache, Mathematik und Sachkunde stärker gewichtet werden, wie hier geschehen. Sind dann anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) zwei Gruppen von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern gebildet worden, führt die Ermessensbindung des Schulleiters dazu, dass aus beiden Gruppen möglichst gleich viele Schüler auszuwählen sind, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe für ein abweichendes Vorgehen vorliegen. Denn die möglichst gleichmäßige Repräsentanz beider Schülergruppen trägt der Ausgewogenheit bestmöglich Rechnung und ist grundsätzlich notwendige Folge der Sachgerechtigkeit und Zweckmäßigkeit des Schwellenwerts. Dieser Wert ist das Steuerungsmittel für die ermessensgerechte Herstellung der gebotenen Leistungsheterogenität. Ist er fehlerfrei festgelegt worden, so verbietet sich daher - grundsätzlich - eine „Nachsteuerung“ in dem Sinne, dass aus der einen Gruppe mehr Schüler als aus der anderen ausgewählt werden. Ein solches Vorgehen widerspräche regelmäßig auch dem Anspruch der in eine Leistungsgruppe fallenden Schüler auf Gleichbehandlung im Aufnahmeverfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn zur Berücksichtigung des bei einem Anmeldeüberhang zwingend heranzuziehenden Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität den rechtlichen Vorgaben entsprechend Leistungsgruppen gebildet worden sind, kommt eine nachgelagerte leistungsmäßige Binnendifferenzierung innerhalb einer Leistungsgruppe bei der Auswahlentscheidung nicht mehr in Betracht. Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, S. 9 ff. des Abdrucks. (2) Nach diesen Maßgaben ist für das hier streitgegenständliche Aufnahmeverfahren Folgendes festzustellen: (a) Nicht zu beanstanden ist, dass die Schulleiterin der Gesamtschule I. den Schwellenwert für die Bildung der Leistungsgruppen 1 und 2 auf einen Notendurchschnitt von 2,5 festgelegt hat. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass diese Festlegung zu einer überproportionalen, mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht mehr zu vereinbarenden Aufnahme leistungsstarker Schüler geführt hat. Nach der vom Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Statistischen Übersicht Nr. 399 (1. Auflage) „Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht“ vom 12. November 2018 https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Service/Schulstatistik/Amtliche-Schuldaten/Quantita_2017.pdf betrug der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2017 mit einer Empfehlung für das Gymnasium von der Grundschule in die Sekundarstufe I übergingen, 34,1 %, der entsprechende Anteil mit einer eingeschränkten Gymnasialempfehlung (Realschule/Gymnasium) 12,3 % (S. 42, 2.9.1). Damit haben in diesem Jahr immerhin 46,4 % aller Grundschulabsolventen eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Schulempfehlung für das Gymnasium erhalten. Schon seit dem Jahr 2010 liegt dieser summierte Anteil durchgehend knapp oberhalb von 45 %. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieser Befund auch für die Verhältnisse in der Stadt I. repräsentativ ist. (b) Fehlerhaft ist allerdings die ungleichmäßige Aufnahme von Schülern aus den Leistungsgruppen 1 und 2. Denn die Schulleiterin hat (einschließlich der Förderschüler) 55 Schüler aus der Leistungsgruppe 1 und 57 Schüler aus der Leistungsgruppe 2 aufgenommen, hat also nicht jeweils 56 Schüler aus beiden Leistungsgruppen aufgenommen. Besondere Gründe für diese Ungleichgewichtung sind weder aktenkundig gemacht noch sonst erkennbar. bb) Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) steht im Ermessen des Schulleiters. (1) Das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ trägt dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Rechnung. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - 19 B 1594/05 -, S. 2 des Abdrucks, und vom 19. Juli 2004 ‑ 19 B 1396/04 -, juris, Rn. 4. Entscheidet sich der Schulleiter dazu, dieses Kriterium heranzuziehen, so ist es grundsätzlich ermessensgerecht, der Ausgewogenheit weitestgehend Geltung zu verschaffen, indem nach Möglichkeit, soweit es die Anmeldezahlen nach Anwendung des vorrangig - weil verpflichtend - zu beachtenden Kriteriums der Leistungsheterogenität erlauben, eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen aufgenommen werden. Zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft ist hingegen eine Vorgehensweise, bei der von der paritätischen Aufnahme abgewichen wird, um einem Ungleichgewicht der Anmeldezahlen und Jungen und Mädchen Rechnung zu tragen. Denn die anzustrebende Ausgewogenheit bezieht sich ersichtlich nur auf das Geschlechterverhältnis der aufzunehmenden Schüler, nicht aber (auch) auf dasjenige der angemeldeten. Nur die Gegebenheiten in den zu schaffenden (Eingangs-) Klassen können sich auf einen koedukativen Unterricht auswirken, nicht jedoch ein Gleich- oder Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses in der vorgelagerten Phase der Schulanmeldung. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Das gilt auch für den Fall eines deutlichen Anmeldeüberhangs. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, die Verschlechterung der Aufnahmechancen des einen Geschlechts sei als bloße Nebenfolge der an sich verfassungsrechtlich zulässigen gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Anmeldeüberhang und die damit einhergehende Benachteiligung nur gering seien, OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 19 B 1396/04 -, juris, Rn. 8, hält er an dieser Einschränkung nicht fest. Die zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhält sich allein zu den verfassungsrechtlichen Grenzen normativer Typisierungen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ‑, BVerfGE 82, 126, juris, Rn. 90, vom 12. Mai 1976 - 1 BvL 31/73 -, BVerfGE 42, 176, juris, Rn. 29, und vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 -, BVerfGE 13, 331, juris, Rn. 27, und ist insofern - auch sinngemäß - nicht auf die hier in Rede stehende Heranziehung des Kriteriums in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I zu übertragen. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung dient der Ordnung von Massenerscheinungen. Zu diesem Zweck ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377, juris, Rn. 86, m. w. N. Solche Härten, Ungerechtigkeiten und unbeabsichtigten Nebenfolgen der Typisierung sind dann hinzunehmen, sofern sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. So bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 -, BVerfGE 26, 265, juris, Rn. 27. Hier geht es indes nicht um eine normative Typisierung und deren unvermeidbare Unschärfen. Das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I enthält keine typisierenden Elemente. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlungen, die aus den dargelegten Gründen bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums entstehen können, ist dementsprechend auch nicht in der Notwendigkeit der „Ordnung von Massenerscheinungen“ zu finden, sondern ist vielmehr in der Vorschrift selbst angelegt, indem diese - wie ebenfalls schon dargelegt - der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation dient. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen. Daher kann der Schulleiter das Vorliegen eines solchen Ungleichgewichts zum Anlass nehmen, von der Heranziehung des Kriteriums in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I abzusehen, er muss es indes nicht. Eine nur „partielle“ Anwendung dieses Kriteriums - in dem Sinne, dass ein Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses der angemeldeten Schüler mit den Aufnahmen lediglich „abgemildert“ wird - kommt jedoch nicht in Betracht, weil dies - wie ausgeführt - der Zielrichtung des Begriffs der „Ausgewogenheit“ widerspräche. (2) Daran gemessen gilt für das hier im Streit stehende Aufnahmeverfahren Folgendes: Die Schulleiterin hat ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen nicht hergestellt, indem sie - einschließlich der zu berücksichtigenden Förderschüler - 62 Jungen und nur 50 Mädchen aufgenommen hat. Zulässige Gründe dafür, von einer paritätischen Aufnahme beider Geschlechter abzusehen, sind nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar. Soweit das beklagte Land mutmaßt, die Schulleiterin habe auf das Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses der angemeldeten Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen, könnte auch dieser Umstand - wie dargelegt - eine ungleichgewichtige Aufnahme von Jungen und Mädchen nicht rechtfertigen. Eine gleichgewichtige Aufnahme von Jungen und Mädchen wäre nach der vorrangigen Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität auch möglich gewesen: Eine gleichgewichtige Berücksichtigung der Leistungsgruppen 1 und 2 hätte zunächst dazu geführt, dass angesichts der 112 insgesamt zu besetzenden Schulplätze alle 56 angemeldeten Schülerinnen und Schüler aus der Leistungsgruppe 1 aufzunehmen gewesen wären. Das damit gegebene Verhältnis von 32 Jungen zu 24 Mädchen wäre dann durch eine „spiegelverkehrte“ Aufnahme von 32 Mädchen und 24 Jungen aus der Leistungsgruppe 2 auszugleichen gewesen. Da in dieser Leistungsgruppe 5 Förderschüler und 1 Förderschülerin bereits „gesetzt“ waren, hätten folglich 19 Schüler und 31 Schülerinnen aus der Leistungsgruppe 2 gelost werden müssen. cc) Die fehlerhafte Anwendung der Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses haben sich im Fall des Sohnes der Klägerin jedoch nicht ausgewirkt. Denn eine fehlerfreie Anwendung hätte, wie vorstehend ausgeführt, zur Folge gehabt, dass aus der Losgruppe, der D. zugehörte (männliche Schüler der Leistungsgruppe 2), nur 19 Schüler statt der tatsächlich gelosten 26 Schüler gezogen worden wären. Wenn die Verlosung nach der 19. Losziehung beendet worden wäre, wäre das Ergebnis - auf seine Person bezogen - dasselbe gewesen. 2. Dem Neubescheidungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Aufnahme ihres Sohnes in die Gesamtschule I. durch Zeitablauf unmöglich geworden ist, mithin die gebotene erneute Durchführung eines ordnungsgemäßen Aufnahmeverfahrens von vornherein nicht zum Erfolg führen kann. a) Der Ablauf des Schuljahres 2017/2018, auf das sich der Aufnahmeantrag ursprünglich bezog, hindert die Aufnahme nicht. Denn es besteht die Möglichkeit, den Sohn der Klägerin nunmehr in eine 6. Klasse der Gesamtschule aufzunehmen. Vgl. zum Anspruch auf Studienplatzzulassung nach Ablauf des Semesters BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 ‑ VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296, juris, Rn. 16; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 31 ff. b) Eine solche Aufnahme würde auch nicht notwendigerweise an einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Schule scheitern. Zwar findet die Aufnahmebefugnis des Schulleiters ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität seiner Schule erschöpft ist. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 ‑ 19 B 758/07 -, juris, Rn. 15 ff., m. w. N. Hier ist die Aufnahmekapazität der Gesamtschule I. für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2918 rechtmäßig auf 112 Schüler festgelegt worden und diese Zahl von Schulplätzen ist auch in der gegenwärtigen Jahrgangsstufe 6 weiterhin besetzt (dazu aa). Aufgrund des fehlerhaft durchgeführten Aufnahmeverfahrens liegt hier jedoch ein Ausnahmefall vor, in dem die Schulleiterin verpflichtet ist, den Sohn der Klägerin aufzunehmen, wenn das erneut durchzuführende Aufnahmeverfahren zu einem für ihn positiven Ergebnis führt (dazu bb). aa) In Anwendung von § 46 Abs. 4 SchulG NRW und § 6 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW war die Schulleiterin berechtigt, den für die Klasse 5 der Gesamtschule vorgegebenen Bandbreitenhöchstwert von 29 um den Wert 1 zu unterschreiten, mithin ausgehend von vier Klassen insgesamt 112 Schüler (28 x 4) aufzunehmen. Auf die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1122/17 - wird Bezug genommen. Ausweislich des Schreibens der Schulleiterin der Gesamtschule vom 11. Januar 2019 haben die vier sechsten Klassen Stärken von 26, 30, 30 und 26 Schülern, was sich auf eine Jahrgangsstärke von 112 Schülern summiert. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. bb) Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW darf die Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v. H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Eine entsprechende Anwendung des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift kommt in Betracht, wenn anstelle von Klassenfrequenzhöchst- und - mindestwerten eine Bandbreite festgelegt ist, wie es hier nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW der Fall ist. Der für die Zulassung einer geringfügigen Überschreitung der (nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW reduzierten) Bandbreitenobergrenze erforderliche besondere Ausnahmefall ist hier gegeben. (1) Einen Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Klassenfrequenzhöchstwertes zulässt und gebietet, hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Eine solche Unerträglichkeit ist allerdings grundsätzlich nicht festzustellen, solange der Besuch einer anderen adäquaten Schule sichergestellt ist. Vgl. Bülter, a. a. O., 449 (452). (2) Darüber hinausgehend ist ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Klassenfrequenzhöchstwertes oder der Bandbreitenobergrenze ermöglicht und erfordert, schon dann anzuerkennen, wenn das Aufnahmeverfahren - wie hier - fehlerhaft durchgeführt worden ist und ein einzelner abgewiesener Schüler oder dessen Eltern einen darauf beruhenden Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags haben. Die Anerkennung eines solchen Ausnahmefalls dient der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines der Schulleitung anzulastenden Fehlers und zugleich der Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anderenfalls schiede eine nachträgliche Aufnahme des ermessensfehlerhaft abgewiesenen Schülers in den bis zur Kapazitätsgrenze besetzten Jahrgang regelmäßig aus, weil allein eine erneute, fehlerfreie Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zu frei werdenden Schulplätzen führt; Rücknahmen erteilter Aufnahmebescheide gemäß § 48 VwVfG NRW kommen nämlich in aller Regel nicht in Betracht. Vgl. Bülter, a. a. O., 449 (452). In einem solchen Fall muss die Schulleitung die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung abgewiesener Bewerber durch deren überkapazitäre Aufnahme beheben, soweit eine Schaffung zusätzlicher Plätze zumutbar ist. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 3 S 50.14 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Zumutbarkeit richtet sich dann nach der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2018 - OVG 3 S 86.18 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 2018 - 9 S 1896/18 -, juris, Rn. 22. Hier ist weder vom beklagten Land vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die zusätzliche Aufnahme eines einzelnen Schülers in den jetzigen Jahrgang 6 der Gesamtschule I. die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs in den Klassen dieses Jahrgangs durchgreifend in Frage stellen würde. Für die erneute Durchführung des Aufnahmeverfahrens erteilt der Senat nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO folgende Maßgaben: Die Schulleiterin muss aus Gründen der Gleichbehandlung mit den bereits aufgenommenen Schülern dieselben Aufnahmekriterien heranziehen, die zulässigerweise auch im durchgeführten Aufnahmeverfahren herangezogen worden sind (Leistungsheterogenität mit zwei Leistungsgruppen und dem Schwellenwert 2,5; ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen; Losverfahren). Da der Sohn der Klägerin in die Leistungsgruppe 2 fällt, hat die Schulleiterin aufgrund des Geschlechterverhältnisses in der Leistungsgruppe 1 (24 Mädchen und 32 Jungen) 32 Mädchen und 24 Jungen aus der Leistungsgruppe 2 aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Förderschüler (1 Mädchen und 5 Jungen) sind folglich 31 Mädchen und 19 Jungen auszulosen. Hierbei wird die Schulleiterin sicherzustellen haben, dass die vorstehend beschriebene Heranziehung und Anwendung der Aufnahmekriterien transparent und nachvollziehbar erfolgt. Zur Einhaltung dieser Anforderungen kann im vorliegenden Einzelfall auch beitragen, dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, bei der Ziehung der Lose persönlich anwesend zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet hierbei das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Klägers mit ¾ zu ¼. Vgl. die entsprechende Kostenverteilung in einem Berufungsverfahren, in dem die Kläger ihre bis dahin auf Verpflichtung zur Schulaufnahme gerichtete Klage teilweise zurücknahmen und hiernach nur noch ihren Neubescheidungsanspruch weiterverfolgten: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 125. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.