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Beschluss

19 B 1010/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0922.19B1010.25.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang zu ändern und auch den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschule F. zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, abzulehnen. Der Antragsgegner hat zutreffend gerügt, der Antragsteller habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch für eine Neubescheidung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Schulleiter hat die Auswahlkriterien für das Aufnahmeverfahren rechtmäßig bestimmt (A.). Die weiteren erstinstanzlich erhobenen Einwände des Antragstellers führen ebenfalls nicht auf einen Anordnungsanspruch (B.) A. Der Schulleiter durfte im Aufnahmeverfahren das Auswahlkriterium „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO‑S I) heranziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I bestimmt für die hier streitige Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I, dass der Schulleiter, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien nach Satz 2 heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren. In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, dass der Schulleiter die Aufnahmeentscheidung im Streitfall anhand der Kriterien „Leistungsheterogenität“ sowie „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ getroffen und im Übrigen ein Losverfahren durchgeführt hat. Daran war er nicht durch § 1 Abs. 2 Satz 4 APO‑S I rechtlich gehindert. Nach dieser Vorschrift dürfen Satz 2 Nrn. 4 und 5 nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 SchulG NRW). Dem eindeutigen Wortlaut nach ist die Vorschrift ein zwingendes Verbot („dürfen nicht“), das die Schulleitung auch nicht durch noch so gewichtige gegenläufige Ermessensgesichtspunkte überwinden kann. Sie zielt darauf zu verhindern, dass (auswärtige) Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können und denen nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht verweigert werden darf, im Aufnahmeverfahren benachteiligt werden, weil sie nicht im Gebiet des Schulträgers der gewünschten Schule wohnen und bei typisierender Betrachtung die Kriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 APO‑S I nicht erfüllen können. Diesen Zusammenhang zeigt die Begründung des Verordnungsgebers zur Änderungsverordnung vom 31. Januar 2007 (GV. NRW. 2007, S. 83) auf, mit der er die betreffende Vorschrift eingefügt hat. Danach dürfen die Kriterien „Schulwege“ und „Wohnortnähe“ nicht dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb einer Gemeinde entgegen § 46 Abs. 5 SchulG NRW a. F. (heute § 46 Abs. 6 SchulG NRW) abgewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2011 ‑ 19 B 722/11 - juris Rn. 3 f. (zur wortlautgleichen Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO‑S I in der bis zum 14. April 2014 geltenden Fassung). Eine solche Sachlage ist hier indes nicht gegeben, weil an der Gesamtschule F. keine Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde keine Schule der gewünschten Schulform besuchen können. Dies gilt auch für die angemeldeten Schüler aus S., die in ihrer Gemeinde die L.-Gesamtschule besuchen können. Die L.-Gesamtschule wurde von der Gemeinde S. und der Stadt Y. zum Schuljahr 2016/2017 zur Sicherstellung und Weiterentwicklung eines ortsnahen Schulangebots mit zwei Teilstandorten, nämlich einem Hauptstandort in Y. und einem Teilstandort in S., gegründet. In Y. werden die Klassen 8 bis 10 sowie die gymnasiale Oberstufe unterrichtet („Große R.“). In S. werden die Klassen 5 bis 7 unterrichtet („Kleine R.“). Schulträger ist gemäß der öffentlich-rechtlichen Gründungsvereinbarung vom 28. Januar 2016 die Stadt Y. (vgl. § 78 Abs. 8 Satz 2 SchulG NRW und § 23 Abs. 1 Halbs. 1, Abs. 2 GkG NRW). Demnach verfügt die Gemeinde S. gemeinsam mit der Stadt Y. über eine Schule der Schulform „Gesamtschule“, welche die Schüler mit Wohnsitz in einer der Gemeinden im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen können. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass die Schüler nach der Klasse 7 den Standort wechseln müssen und fortan in Y. unterrichtet werden. Denn beide Standorte in Y. und S. stellen unselbständige Teilstandorte der im Rechtssinn (§ 6 Abs. 1 SchulG NRW) einheitlichen L.-Gesamtschule dar. Die Jahrgangsstufen sind in Form einer horizontalen Gliederung auf die beiden Teilstandorte aufgeteilt. Gemäß § 83 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW kann eine Gesamtschule mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden. Dabei können sich die Teilstandorte ‑ wie hier ‑ in unterschiedlichen Gemeinden befinden, ohne dass die Einheitlichkeit der Schule aufgehoben wird. Eine solche gemeindeübergreifende Zusammenarbeit bei der Errichtung einer Schule ist in § 78 Abs. 8 SchulG NRW ausdrücklich vorgesehen. Vgl. zur Frage einer einheitlichen Schule bei zwei Teilstandorten in verschiedenen Gemeinden auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 - juris Rn. 7. Es ist hingegen im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 Satz 4 APO‑S I nicht erforderlich, an dem in der fraglichen Gemeinde vorhandenen Teilstandort der Schule einen Abschluss erreichen zu können. Diese Annahme widerspräche vielmehr der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit einer horizontalen Gliederung der Gesamtschule auch über Gemeindegrenzen hinweg. Das Erreichen eines Schulabschlusses muss lediglich unabhängig vom konkreten Teilstandort gewährleistet sein. Auch ansonsten hat der Schulleiter das Auswahlkriterium beanstandungsfrei angewandt. Es stand ihm im Rahmen seines vom Verordnungsgeber eingeräumten Ermessens frei, das Kriterium auf den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule in F. mit katholischem Teilstandort zu beschränken, da es sich um die einzige Grundschule in F. und damit in der Nähe der fraglichen Gesamtschule handelt. B. Auch die übrigen erstinstanzlich erhobenen Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung des in Rede stehenden Aufnahmeantrags. I. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Vorschrift steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit entgegen, ebenso wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaiger dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 ‑ juris Rn. 8 ff., m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Schulleiter das Aufnahmeverfahren eigenverantwortlich durchgeführt und auch die herangezogenen Aufnahmekriterien selbst festgelegt hat. Der Umstand, dass laut „Protokoll bzgl. des Aufnahmeverfahrens in den Jahrgang 5 zum Schuljahr 2025/2026“ vom 14. Februar 2025 neben dem Schulleiter noch die stellvertretende Schulleiterin, die didaktische Leiterin, die Abteilungsleiterin I, der Abteilungsleiter III sowie eine für die Aufgaben der Abteilungsleitung II bestellte Lehrerin an dem Aufnahmeverfahren „beteiligt“ waren, stellt für sich genommen kein durchgreifendes Indiz dafür dar, dass diese Personen eine mehr als nur unterstützende Rolle im Aufnahmeverfahren eingenommen haben. II. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Durchführung des Losverfahrens. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung ‑ wie hier ‑ in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 ‑ juris Rn. 13, und vom 11. Januar 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑ juris Rn. 25 ff. Ausweislich des Protokolls vom 14. Februar 2025 wurden die Namen aller angemeldeten Schüler, die nicht die Gemeinschaftsgrundschule F. besuchen, auf Losen vermerkt und die Lose den zuvor gebildeten zwei Leistungsgruppen zugeordnet. Im Anschluss hat der Schulleiter in Anwesenheit der stellvertretenden Schulleiterin die abgelehnten Kinder gemäß der Anzahl der für die beiden Leistungsgruppen jeweils zur Verfügung stehenden Plätze gezogen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die angesichts dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahrensweise für eine rechtlich fehlerhafte Durchführung des Losverfahrens sprechen könnten, sind mit der Antragsbegründung nicht dargelegt. Aus dem Protokoll ergibt sich eindeutig, dass das gesamte Aufnahmeverfahren einschließlich des Losverfahrens am 14. Februar 2025 durchgeführt worden ist. Der Ort ist zwar nicht vermerkt, allerdings hat der Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern diese Angabe für die Transparenz des Losverfahrens von Relevanz sein sollte. Zudem hat der Schulleiter ausweislich des Protokolls lediglich die Schüler ausgelost, die aufgrund des Anmeldeüberhangs keinen Platz erhalten konnten, und deren Reihenfolge in Form zweier nach Leistungsgruppen getrennten Wartelisten vermerkt. Angesichts dieses Vorgehens war es nicht erforderlich, den aufgenommenen Schülern zum Zweck der Anonymisierung eine Losnummer zuzuteilen und eine Reihenfolge von deren Ziehung auszuweisen. III. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Antragstellers, seine Chance einen Schulplatz zu erhalten sei durch die Zuordnung der drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zur Leistungsgruppe II rechtswidrig verringert worden. Während in der Leistungsgruppe I 72 Kinder ohne „GL‑Kinder" aufgenommen worden seien, wären dies in der Leistungsgruppe II wegen des Vorrangs dieser drei „GL‑Kinder“ nur 70 gewesen. Die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätten zur Vermeidung von Benachteiligungen auf beide Gruppen gleich verteilt werden müssen. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Ziel der Gesamtschule ist es, in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 569/24 ‑ juris Rn. 10, und Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑ juris Rn. 51. Dient danach das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gerade nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Sachgerecht ist vielmehr, wenn als Referenzrahmen der „gesamten Leistungsbreite“ das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde gelegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 569/24 - juris Rn. 12, und Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑ juris Rn. 53 ff. m. w. N. Dies schließt insbesondere auch die aufzunehmenden Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 569/24 ‑ juris Rn. 14, und vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑ juris Rn. 19. Der Leistungsheterogenität der aufzunehmenden Schülergruppe wird gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass angemeldete Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbilds auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden. Dass nach § 1 Abs. 4 APO‑S I für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Auswahlverfahren vorgesehen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ist ohne Relevanz für die Ausgewogenheit der gesamten aufzunehmenden Schülergruppe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 569/24 ‑ juris Rn. 16. Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter auch eine Schülerin der Leistungsgruppe II zugeordnet hat, der keine Zeugnisnoten erteilt worden waren. Nach § 33 Abs. 2 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO‑SF) beschreiben die Zeugnisse von Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Abs. 2 und 3 SchulG NRW erforderlichen Angaben. Nach § 33 Abs. 3 AO‑SF kann die Schulkonferenz beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt nach § 32 Abs. 2 AO‑SF allerdings voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Die fehlende Benotung der betreffenden Schülerin lässt demnach darauf schließen, dass ihre Leistung gerade nicht den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule entsprochen haben, so dass die Einschätzung des Schulleiters, es handele sich bei ihr um ein leistungsschwächeres Kind, sachgerecht ist. IV. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner darauf, bei der Anwendung des Kriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO‑S I) habe der Schulleiter im Rahmen der Bildung der Leistungsgruppen zur Berechnung des Notendurchschnitts bei einigen Kindern für das Fach Deutsch einzelne Teilnoten (Sprachgebrauch, Lesen, Rechtschreiben) nicht oder falsch mit 0 berücksichtigt, weil es z. B. keine Benotung aufgrund eines Nachteilsausgleichs gegeben habe, so dass die Durchschnittsnote insgesamt falsch berechnet worden sei. Wie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppen hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung geregelt. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität soll ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen (§ 17 SchulG NRW), gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑ juris Rn. 56, sowie Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 501/24 - juris Rn. 8, vom 13. Juli 2010 ‑ 19 B 1009/10 ‑ juris Rn. 7, und vom 19. August 2004 ‑ 19 B 1579/04 ‑ juris Rn. 10. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 501/24 - juris Rn. 10; zur Bildung der Vergleichsgruppen ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑ juris Rn. 51 m. w. N. Damit im Einklang steht die Ermessensausübung des Schulleiters, zur Berechnung des Notendurchschnitts im Fall einer fehlenden Benotung im maßgeblichen Halbjahreszeugnis einzelne Teilnoten mit 0 zu berücksichtigen und die von ihm angewandte sog. Wuppertaler Formel dementsprechend rechnerisch auf Nenner-Seite anzupassen. Dass dabei vorliegend fehlerhaft vorgegangen worden sein soll, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. V. Der Schulleiter war schließlich auch nicht verpflichtet, den Antragsteller im Aufnahmeverfahren als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I vorrangig zu berücksichtigen. Er durfte seine Ablehnungsentscheidung (auch) tragend darauf stützen, dass der Antragsteller die aus seiner Sicht einen Härtefall begründenden Tatsachen erstmals im Widerspruchsverfahren gegenüber der Schule geltend gemacht hat, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zur Gesamtschule vorlagen und bekannt waren. Einer nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme des Antragstellers als Härtefall steht daher bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 746/24 ‑ juris Rn. 12, und vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑ juris Rn. 6. Ob es im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, einen Schüler trotz Erschöpfung der Aufnahmekapazität aufgrund nachträglich vorgetragener und/oder eingetretener Umstände (überkapazitär) als Härtefall aufzunehmen, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn. 93. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche extreme Ausnahmesituation vorliegen könnte. Unabhängig davon bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken hinsichtlich der Entscheidung des Schulleiters, im Fall des Antragstellers keine Härtefallgründe anzunehmen. Er hat sich mit den vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamtschule F. mangels Spezialisierung auf Kinder mit Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI nicht besser geeignet sei, dem Antragsteller eine ordnungsgemäße Beschulung und Förderung anzubieten als andere ‑ näher gelegene ‑ Schulen. Hiergegen wendet der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich erneut ein, für ihn bestehe die Pflegestufe 3 und er könne nur an der Gesamtschule F. eine ordnungsgemäße Beschulung und Förderung erhalten, ohne sich indes mit der ausführlich begründeten Ermessensentscheidung des Schulleiters auseinanderzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).