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Beschluss

19 B 569/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B569.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat.

  • 2.

    Mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität steht es im Einklang, wenn Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbildes auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. 2. Mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität steht es im Einklang, wenn Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbildes auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller in die Klasse 5 der Gesamtschule Y. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, hinsichtlich der von der Schulleiterin vorgenommenen Reduzierung der Kapazitäten von 29 auf 27 Schülerinnen und Schüler pro Klasse fehle es an einer Ermessensentscheidung (I.), das Losverfahren sei aufgrund des zahlenmäßig falsch gebildeten „Lostopfes“ in der Leistungsgruppe II rechtswidrig (II.) und er sei mit seiner Zuordnung zur Leistungsgruppe II benachteiligt, weil dieser die „GL-Kinder“ überwiegend zugeordnet seien (III.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für die Rüge des Antragstellers, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, hinsichtlich der von der Schulleiterin vorgenommenen Reduzierung der Kapazitäten von 29 auf 27 Schülerinnen und Schüler pro Klasse fehle es an einer Ermessensentscheidung der Schulleiterin. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, die auf der Grundlage von § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW getroffene Ermessensentscheidung der Schulleiterin ergebe sich (noch) ausreichend dokumentiert aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2024, in dem ausgeführt sei, dass der Höchstwert der Bandbreite bei 29 liege, die Aufnahme jedoch bei einer Schule des Gemeinsamen Lernens auf 27 Kinder je Parallelklasse beschränkt werden könne. Damit sei der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Schulleiterin gebunden gefühlt habe, weil die Stadt Y. in einem Schreiben der Frau J. von einer zwingenden Schülerzahl von 27 Kindern pro Klasse ausgegangen sei, lässt den geltend gemachten Ermessensausfall nicht erkennen. Die offenbar gemeinte E-Mail ist mit „AW: Klassenstärke der GEP für das Schuljahr 2024/2025“ überschrieben und diente, neben weiteren Inhalten, auch der Herstellung des nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderlichen Einvernehmens zwischen Schulleiter und Schulträger bei der Begrenzung der Schülerzahl in der Klasse 5 mit Blick auf das an der Gesamtschule Y. eingerichtete Gemeinsame Lernen. Darin kommt neben der vom Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsauffassung herausgestellten Angabe von „maximal 135 Schulplätzen“ gerade auch zum Ausdruck, dass diese letztlich festgelegte Schülerzahl auf der „Bandbreite ... von 25-29 SuS“ beruht, die von der Gesamtschule Y. unterschritten werden „darf“, also von der Schulleiterin gerade nicht als zwingend angesehen worden ist. Dafür, dass sich die Schulleiterin dennoch an eine bestimmte Schulplatzzahl gebunden gefühlt haben könnte, bietet die E-Mail danach keinen hinreichenden Anhalt. II. Erfolglos bleibt weiter die Rüge des Antragstellers, das Losverfahren sei aufgrund des zahlenmäßig falsch gebildeten „Lostopfes“ in der Leistungsgruppe II rechtswidrig, weil ein Junge im falschen „Lostopf“ gewesen sei. Dies allein begründe die Rechtswidrigkeit, weil sich der Ablauf des Losverfahrens bei korrekter Zusammensetzung des „Lostopfes“ nicht voraussagen lasse. Auf bessere oder schlechtere Loschancen komme es nicht an. Diese Sichtweise des Antragstellers ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Senats und der Verwaltungsgerichte hängt die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 561/23 ‑, juris, Rn. 25 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, hat sich die Zuordnung des Kindes N. zugunsten des Antragstellers, die fehlerhafte Berechnung der Noten im Fach Deutsch in drei weiteren Fällen gar nicht auf die Aufnahmechance des Antragstellers ausgewirkt. III. Erfolglos bleibt schließlich die Rüge des Antragstellers, er sei mit seiner Zuordnung zur Leistungsgruppe II benachteiligt, weil dieser überwiegend die „GL-Kinder“, nämlich 18 von insgesamt 19 Kindern, zugeordnet worden seien. Deswegen seien in der Leistungsgruppe II nur 51 weitere Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, in der Leistungsgruppe I hingegen 66 weitere Kinder aufgenommen worden. Die Kinder müssten zur Vermeidung von Benachteiligungen auf beide Gruppen gleich verteilt werden. Zusätzlich benachteiligend sei es, dass es in der Leistungsgruppe II auch noch mehr Anmeldungen gegeben habe. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller Gegenstand und Zielrichtung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität. Dieser verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Denn es ist gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 51. Dient danach das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gerade nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Sachgerecht ist vielmehr, wenn als Referenzrahmen der „gesamten Leistungsbreite“ das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde gelegt wird. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, a. a. O., Rn. 53 ff. m. w. N. Dies schließt insbesondere auch die aufzunehmenden Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 19, und Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, a. a. O., Rn. 66. Der Leistungsheterogenität der aufzunehmenden Schülergruppe wird gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbildes ebenfalls auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden. Anderenfalls wären die leistungsstärkeren Kinder unterrepräsentiert, wenn die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf überwiegend leistungsschwächer sind und umgekehrt die leistungsschwächeren Kinder unterrepräsentiert, wenn die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf überwiegend leistungsstärker sind. Dass, wie der Antragsteller einwendet, nach § 1 Abs. 4 APO-S I für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Auswahlverfahren vorgesehen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ist ohne Relevanz für die Ausgewogenheit der gesamten aufzunehmenden Schülergruppe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).