Beschluss
19 B 695/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0820.19B695.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 in die Jahrgangstufe 5 der Y.schule am Teilstandort M. vorläufig aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Substantiierte Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Aufnahmekapazität der Y.schule am Teilstandort M. zum Schuljahr 2025/2026 im Umfang von 93 Schülerplätzen und das durchgeführte Aufnahmeverfahren macht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht geltend. Er legt in einer § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der Beschwerdebegründung einzig dar, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Härtefall vorgelegen hätten bzw. immer noch vorlägen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch entschieden, dass der Schulleiter der Y.schule nicht verpflichtet gewesen ist, den Antragsteller aufgrund der vor Abschluss des Schulaufnahmeverfahrens mitgeteilten Umstände als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I vorrangig zu berücksichtigen. In dem Antrag vom 5. Februar 2025 hat sich die Mutter des Antragstellers lediglich darauf berufen, dass sie alleinerziehend mit alleinigem Sorgerecht sei und ihr älterer Sohn ebenfalls die Y.schule in M. besuche. In der Vergangenheit sei bei ihr sowohl eine Krebserkrankung als auch eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, wodurch sie sowohl psychisch als auch körperlich stark beeinträchtigt sei. Sie sei nicht in der Lage, täglich Strecken mit dem Pkw zu fahren, weshalb eine wohnortbezogene Betreuung des Antragstellers unumgänglich sei. Hinzu komme, dass sie aus beruflicher Sicht die Betreuung bzw. den damit einhergehenden organisatorischen Aufwand aus psychischen Gründen nicht gewährleisten könne, wenn der Antragsteller nicht an der örtlichen Schule unterrichtet werde. Diese Umstände hat der Schulleiter berücksichtigt und auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Schulleiter bei seiner Entscheidung die vom Antragsteller im Aufnahmeverfahren geltend gemachten Härtefallgründe berücksichtigt und im Ausgangspunkt auch zugrunde gelegt habe, dass die Beförderung des schulpflichtigen Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter sichergestellt werden müsse, und Hinderungsgründe zur Annahme eines Härtefalles führen könnten. Im konkreten Fall sei dies jedoch zu verneinen, weil ein zuverlässiger und engmaschiger Schülerspezialverkehr und öffentlicher Nahverkehr zum nächstgelegenen Schulstandort in V. bestehe, und besondere in der Person des Antragstellers liegende Gründe, die einer Nutzung dieser Beförderungsmöglichkeiten entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen worden seien. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, tägliche Strecken zu fahren, um den Antragsteller zur Schule zu bringen oder abzuholen. Dieser Wertung ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend entgegengetreten. Die von ihm als Härtefallgründe nunmehr als vor allem maßgeblich angeführten Umstände einer "starken Traumatisierung" des Antragstellers infolge der Trennung der Eltern und der Erkrankung der Mutter sind ebenso wie die angeführte "Verlustangst" erstmals im Widerspruchsverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 1. April 2025 und damit nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht worden. Der Ablehnungsbescheid datiert auf den 12. Februar 2025. Die nunmehr nachträglich in Bezug auf die Person des Antragstellers vorgetragenen Umstände konnten daher nicht vor Ergehen der Aufnahmeentscheidungen über die 93 Schulplätze mitberücksichtigt werden. Denn einer Aufnahme des Antragstellers als Härtefall stand bereits zu diesem Zeitpunkt und steht auch heute die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 746/24 - juris Rn. 12, und vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑ juris Rn. 6. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kommt eine überkapazitäre Aufnahme als Härtefall grundsätzlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden müsste, insbesondere weil es andernfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, liegen nicht vor. Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn. 93. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass eine solche extreme Ausnahmesituation vorliegen könnte. Im Übrigen sind die zum Gegenstand des Beschwerdevortrags gemachten Umstände einer ganztägigen Betreuung und verlässlicher Ganztagsstrukturen auch an der Sekundarschule in V. gewährleistet. Ob der Antragsteller den schulischen Anforderungen gerecht werden kann oder ‑ wie geltend gemacht ‑ "ein Versagen" zu befürchten ist, was zu einer weiteren Belastung führen würde, ist hypothetisch und ebenso wie die Ausführungen zu den Versetzungsbedingungen für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I rechtlich unerheblich. Unabhängig davon bestehen auch ganz erhebliche Zweifel, dass der Schulleiter aufgrund der erst im Widerspruchsverfahren und den nachfolgenden Gerichtsverfahren geltend gemachten Umstände verpflichtet wäre, im Falle des Antragstellers von einem Härtefall im Sinne § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).