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Beschluss

10 L 951/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0706.10L951.23.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung    aufgegeben, binnen 2 Wochen über den Antrag der Antragstellerin auf    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsgrundschule    H.           , B.        Straße 00, in L.    unter der Beachtung der    Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird    der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin    und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, binnen 2 Wochen über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsgrundschule H. , B. Straße 00, in L. unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsgrundschule H. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsgrundschule H. durchzuführen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat zwar nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme an der GGS H. zusteht (I). Sie kann aber beanspruchen, dass über ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 ermessensfehlerfrei erneut entschieden wird (II.). Bei einer Neubescheidung hat der Antragsgegner bestimmte Maßgaben zu beachten (III.) Für den Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin besteht auch ein Anordnungsgrund (IV.) I. Der Antrag ist abzulehnen, soweit er auf vorläufige Aufnahme an der GGS H. gerichtet ist. Die Rechtsgrundlagen für den Aufnahmeanspruch an einer Grundschule ergeben sich aus § 46 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulleiter kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS), soweit der Schulträger – wie vorliegend – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Bei einem Anmeldeüberhang der Kinder, für die die Schule die nächstgelegene ist, bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS, dass eine Aufnahmeentscheidung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 AO-GS durchzuführen ist. Die Voraussetzung des kapazitätsbezogenen Aufnahmeanspruchs aus § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, namentlich, dass die Aufnahme in die der "Wohnung nächstgelegene Grundschule" begehrt wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 18. ist im Falle der Antragstellerin erfüllt. Zwar war die GGS H. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Antragstellerin und zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im März 2023 nicht die nächstgelegene Grundschule für sie. Nachdem die Eltern der Antragstellerin jedoch im Mai 2023 ein Haus unter der Anschrift S. straße 00 erworben, einen Umzug dorthin im Juli 2023 beabsichtigen sowie bereits eine Ummeldung veranlasst haben, ist unter Zugrundelegung dieser neuen Wohnanschrift die GGS H. nunmehr die nächstgelegene Grundschule für die Antragstellerin. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die geänderte Wohnanschrift in dem noch nicht abgeschlossenen Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Die Vorschriften über das Verfahren zur Schulaufnahme gebieten es nicht, von dem bei Verpflichtungsbegehren regelmäßig maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung abzuweichen. Die Anmeldefrist in § 1 Abs. 1 AO-GS ist eine bloße Ordnungsvorschrift und keine Ausschlussfrist, die es erforderlich machen würde, nach Ablauf der Frist eintretende Umstände außer Acht zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1991 – 19 B 2335/91 –, juris, Rn. 10 (zu den damals geltenden Parallelvorschriften). Ebenso zur weiterführenden Schule: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 15. Auch der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Aufnahme in die Schule zu Beginn des Schuljahres erfolgt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW: 1. August), ist zu entnehmen, dass der Schulleiter jedenfalls alle bis zum Schuljahresbeginn eingetretenen Umstände in seine Entscheidung einzubeziehen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1991 – 19 B 2335/91 –, juris, Rn. 10 (zu den damals geltenden Parallelvorschriften). Nach diesen Maßgaben kann die Antragstellerin zwar verlangen, dass ihr Aufnahmeantrag nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW Berücksichtigung findet. Da die Anzahl von 63 angemeldeten Kinder (62 Anmeldungen zuzüglich der Anmeldung der Antragstellerin), für die die GGS H. die nächstgelegene Grundschule ist, die Kapazität der 56 zur Verfügung stehenden Schulplätze (davon 54 Schulplätze für Schulanfänger und zwei Schulplätze für Verbleiber) übersteigt, scheitert ein unmittelbarer Aufnahmeanspruch der Antragstellerin. Auch der Umstand, dass zwischenzeitlich zwei Plätze an der GGS H. frei geworden sind und zwei angemeldete Kinder auf der Warteliste diese ihnen angebotenen Plätze nicht angenommen haben, führt nicht zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch der Antragstellerin. Denn obwohl diese Plätze durch zwei andere, nachfolgende Kinder auf der Warteliste angenommen worden sind, verbleiben weiterhin vier Kinder auf der Warteliste, für die die GGS H. wie für die Antragstellerin die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ist. II. Aufgrund des (weiterhin bestehenden) Anmeldeüberhangs kann die Antragstellerin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. – Rn. 41, 49, geltend machen. Dieser Anspruch ist hier glaubhaft gemacht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS hat der Schulleiter im Falle eines Anmeldeüberhangs derjenigen Kinder, für die die Schule die nächstgelegene ist, eine Aufnahmeentscheidung zu treffen. Hierbei berücksichtigt der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG NRW heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache. Der Schulleiter entscheidet nach Ermessen, welche und wie viele dieser Aufnahmekriterien er heranzieht, wobei er zur Heranziehung zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien verpflichtet ist. Im Aufnahmekriterium nach Nr. 2 belässt der Verordnungsgeber mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ dem Schulleiter Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. In der Regel wird es dessen Länge sein, er kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris, Rn. 4, 9, Ls. 1. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Durchführung des Aufnahmeverfahrens vorgetragen, dass die Schulleiterin der GGS H. unter Anwendung des Kriteriums Geschwisterkinder vorrangig 13 Kinder aufgenommen hat, für die die GGS H. die nächstgelegene Grundschule ist und die zugleich Geschwister an der Schule haben. Anschließend habe die Schulleiterin das Kriterium der Schulweglänge angewandt und die Kinder bis zu einer Entfernung von 1,2 km aufgenommen. Dies geht auch aus der im Verfahren vorgelegten Liste zur „Dokumentation der Schulplatzvergabe 23/24 GGS H. “, datierend vom 20. April 2023, hervor. Auf diese Weise verblieben zunächst acht Kinder auf der Warteliste mit der GGS H. als nächstgelegener Schule. Weitere Kinder, für die GGS H. nicht bzw. im Falle der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht nächstgelegen war, haben auf der Warteliste die nachfolgenden 11 Plätze (Nummer 63 bis 73) entsprechend der Entfernung zur Schule eingenommen. Auf der Grundlage der gegenwärtig vorliegenden Akten und der Angaben des Antragsgegners ist indes nicht erkennbar, dass die dargelegte Durchführung des Aufnahmeverfahrens den obigen rechtlichen Maßgaben entspricht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Schulleiterin bzw. die während deren Langzeiterkrankung tätig gewordene stellvertretende Schulleiterin den Umfang des eingeräumten Ermessens erkannt und alle für die Auswahlentscheidung relevanten Ermessenserwägungen berücksichtigt hat. Ausweislich des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Ablehnungsbescheids vom März 2023 (undatiert), der von der stellvertretenden Schulleiterin unterzeichnet wurde, mussten vorrangig Kinder aufgenommen werden, für die die Schule die nächstgelegene Schule ist. Darüber hinaus wurden noch die Aufnahmekriterien „Geschwisterkind“ und „Schulweglänge bis 1,2 km“ im Bescheid als angewandte Kriterien angekreuzt. Dabei hat die stellvertretende Schulleiterin einen Vordruck für den Ablehnungsbescheid verwandt, welcher ihr von der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulamt für die Stadt L. , zur Verfügung gestellt worden war. Neben den im Falle der GGS H. angewandten Kriterien führt der Vordruck nur noch das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ auf. Weitere nach § 1 Abs. 3 AO-GS vorgesehene Kriterien sind im Vordruck nicht enthalten. Dieser Vordruck ist auf ein weiteres Formular abgestimmt, das das Schulamt der Schulleitung ebenfalls für das Aufnahmeverfahren zur Verfügung gestellt hat. In dem mit „Aufnahmekriterien für das Schuljahr 20__/20__“ überschriebenen Formular sind neben der Angabe des Schuljahres der Schulname zu ergänzen und der Schulstempel einzudrücken. Es enthält zudem die Unterüberschrift „Aufnahmekriterien der (Schulname) in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 2 SchulG“. Die im ersten Absatz genannten Kriterien (1. Härtefälle, 2. Nächstgelegene Grundschule) sind unveränderlich. Der zweite Absatz des Schulamtsformulars heißt: „Darüber hinaus wird optional priorisiert nach: (bitte Reihenfolge bzw. „nein“ bei Nicht-Auswahl im Drop-Down-Feld auswählen) nein – Geschwisterkinder (nächstgelegen) nein – Geschwisterkinder (nicht nächstgelegen) nein – Schulweglänge nein – Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen.“ Dieser Vordruck gibt die rechtlichen Vorgaben insoweit nicht genau wieder, als er zum einen nicht alle in § 1 Abs. 3 AO-GS genannten möglichen Auswahlkriterien nennt. Es fehlen die Kriterien unter Nr. 3 („Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule“) und Nr. 5 („ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache“). Zum anderen wird im Formular das Kriterium „Schulweglänge“ genannt, was den Anwendungsbereich des in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS normierten Kriteriums „Schulweg“ sprachlich deutlich verengt. Die Verwendung des Vordrucks für den Ablehnungsbescheid und die verfahrensangepassten Angaben des Antragsgegners bezüglich der Entscheidungsfindung der Schulleiterin der GGS H. lassen nicht erkennen, dass die Auswahlentscheidung – unabhängig von den teilweise fehlerhaften Formularen der Schulaufsichtsbehörde – in Kenntnis sämtlicher in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis Nr. 5 AO-GS vorgesehenen Auswahlkriterien und ihrer Bedeutung erfolgt ist. Auf den Vorhalt der Antragstellerin in ihrer ersten Antragsbegründung, die Schulleiterin der GGS H. habe aufgrund der Formulare nicht selbständig über die Auswahlkriterien entschieden, hat der Antragsgegner lediglich entgegnet, die Schulleitung habe die Auswahlkriterien eigenständig festgelegt und die Formulare hätten jederzeit angepasst werden können. Indes reicht allein die Anpassungsfähigkeit der Formulare nicht aus, um eine eigenständige Entscheidung der Schulleitung zu belegen. Da die Überschrift und Abfassung in den Formularen eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben nahelegen, kann bei Verwendung eben dieser Kriterien aus den Formularen – wie vorliegend auch geschehen – nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, die Schulleitung hätte in Kenntnis der Unvollständigkeit der aufgeführten Kriterien eine Abweichung im Drop-Down-Menü bewusst nicht vorgenommen. Diese Überlegung stellt die Qualifikation der Schulleitungen, anders als der Antragsgegner meint, nicht in Abrede, sondern nur darauf ab, dass die Ermessensausübung jedenfalls auf diese Weise nicht transparent dokumentiert und nachgewiesen werden kann. Eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin der GGS H. ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus ihrer nachträglichen Erklärung vom 13. Juni 2023, wonach sie selbst die Auswahlkriterien für das Schuljahr 2023/2024 bereits am 29. September 2022 festgelegt habe. Diese Erklärung hat der Antragsgegner erst zu einem späten Zeitpunkt (und bisher nur im Parallelverfahren 10 L 857/23) eingereicht, zeitgleich mit den besagten Formularen, nachdem das Gericht ihn zuvor wiederholt zur Vorlage der Formulare aufgefordert hatte. Diese nachträgliche Erklärung vermag eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin nicht zu belegen. Zum einen findet sich eine Dokumentation dieser angeblichen Entscheidung vom 29. September 2022 weder in dem ohnehin lückenhaften Verwaltungsvorgang wieder noch in den im Gerichtsverfahren eingereichten Anlagen des Antragsgegners. Zum anderen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, wann die genannten Formulare den Schulleitungen zur Verfügung gestellt worden sind. Schließlich ist der nachträglichen Erklärung der Schulleiterin nicht zu entnehmen, welche möglichen Auswahlkriterien sie in ihre Entscheidung über die letztlich angewandten Kriterien einbezogen hat und inwieweit sie sich dabei von den Formblättern hat leiten lassen. III. Bei dem aus diesem Rechtsfehler folgenden Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin wird der Antragsgegner zu beachten haben, dass, falls die bisher angewandten Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ und „Schul wege “ erneut zur Anwendung kommen sollten, die Antragstellerin aufzunehmen wäre. Da ihre Schwester die GGS H. im Schuljahr 2023/2024 in der zweiten Jahrgangstufe besuchen wird, würde die Antragstellerin bei Anwendung der genannten Kriterien zu der Gruppe der Kinder gehören, die vorrangig aufzunehmen wären. Eine Kapazitätserschöpfung könnte jedenfalls im hiesigen Einzelfall dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Denn während des laufenden und bis dato immer noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens sind Kapazitäten an der GGS H. frei geworden und hätte die Antragstellerin berücksichtigt werden können. Dass dies nicht geschehen ist, kann nicht zu ihren Lasten gehen, da der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Plätze sowohl von dem (beabsichtigten) Umzug der Antragstellerin als auch von ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der vorrangig zu berücksichtigenden Geschwisterkinder Kenntnis hatte. Dennoch hat der Antragsgegner unter Außerachtlassung der von ihm selbst angenommenen Auswahlkriterien einen freigewordenen Platz nicht der Antragstellerin angeboten und auf diese Weise eine weitere rechtsfehlerhafte Entscheidung getroffen. In einem solchen Ausnahmefall muss der Antragsgegner die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung durch eine überkapazitäre Aufnahme beheben, soweit eine Schaffung zusätzlicher Plätze zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich dann nach der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 99, 101. IV. Bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung der Neubescheidung besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne sie würde der Anspruch der Antragstellerin auf ein ermessensfehlerfrei durchgeführtes Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn vereitelt. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass er nicht bereit ist, diesem Anspruch ohne gerichtliche Entscheidung nachzukommen. Die Fristsetzung im Tenor ist erforderlich, um effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG noch vor Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2023/24 zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.