Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, eine nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Stelle eines Lehrers für die Sekundarstufe I an einer Realschule mit dem Beigeladenen zu besetzen. Ist eine große Anzahl von Bewerbern ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt und führt auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zur Feststellung relevanter Leistungsunterschiede, kann dies darauf hindeuten, dass die Beurteilungen auf einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbarenden Beurteilungspraxis beruhen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –). Den durch diese Häufung der Spitzennote erweckten Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis kann der Dienstherr ausräumen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. (Hier bejaht). Zum Erfordernis der Ausschöpfung von Beurteilungen, die von verschiedenen Beurteilern verfasst worden sind. Zur Verpflichtung des Dienstherrn, das der Auswahlentscheidung zugrundliegende Auswahlgespräch zu dokumentieren. (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –.) Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Stelle eines Lehrers für die Sekundarstufe I an der B. -G. -Realschule in H. (Stelle 37 c) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei durch die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; denn diese sei nicht auf der Grundlage ordnungsgemäßer Beurteilungen getroffen worden. Die Beurteilungspraxis des Antragsgegners erweise sich als fehlerhaft, weil sie ohne sachlichen Grund nicht ausreichend zwischen den Bewerbern um eine nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldete Stelle als Lehrer der Sekundarstufe I unterscheide. Da 83,6 % der von den Bewerbern vorgelegten Beurteilungen mit dem Ergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (Spitzennote) und 16,4 % mit dem Ergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ (zweitbeste Note) abschlössen, dränge es sich auf, dass die Beurteilungspraxis dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Gebot der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe und damit dem Gebot der Bestenauslese nicht gerecht werde. Es obliege daher dem Antragsgegner, den durch die Bestnotenhäufung entstandenen Eindruck einer Maßstabsverkennung zu entkräften. Dessen Ausführungen ließen indes den Schluss auf eine den Bestenauslesegrundsatz beachtende Beurteilungspraxis nicht zu. Schließlich erscheine es auch möglich, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erfolgreich sei. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Danach ist der im Beschwerdeverfahren (noch) zur Überprüfung stehende Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Beförderungsdienstposten an der B. -G. -Realschule in H. (Stelle 37 c) mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem 13. Januar 2014 zugestimmt; die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 ebenfalls beteiligt worden. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ein besser qualifizierter Bewerber darf nicht übergangen werden. Im Übrigen – bei gleicher Qualifikation – ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, m.w.N. Ein Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle ist zu bejahen, wenn das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt. Die am Prinzip der Bestenauslese zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, und vom 11. Mai 2011, a.a.O. Die Beurteilungen können allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein, wenn und soweit sie maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber treffen. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu beurteilenden Bewerbern differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –, jeweils nrwe.de. Ausgehend von diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auf die mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ gleichlautenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 30. April 2012 sowie des Beigeladenen vom 23. Oktober 2012 stützt. Es ist – jedenfalls unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners – nicht (mehr) anzunehmen, dass die fraglichen Anlassbeurteilungen keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen können, weil sie Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilungspraxis sind. Es ist zwar zutreffend, dass eine gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um eine oder mehrere ausgeschriebene Beförderungsstellen den Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Beförderungspraxis erweckt. Eine solche Ausgangslage findet sich auch hier im Hinblick auf die zusammen mit der streitigen Stelle insgesamt 87 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer der Sekundarstufe I oder Grund-, Haupt- und Realschule. Nach den (korrigierten) Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren gab es darauf zunächst 294 Bewerbungen von 181 Bewerbern; nachdem 29 Bewerber ihre Bewerbungen zurückgezogen haben sind nun noch 152 Bewerber im Verfahren verblieben. Für 147 dieser Bewerber liegen Beurteilungen vor, von denen 127 (83,6 %) mit der Bestnote abschließen und 20 (13,2 %) mit der zweitbesten Note; fünf Beurteilungen stehen noch aus. Den durch diese Häufung der Spitzennote erweckten Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis kann der Dienstherr jedoch ausräumen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 und vom 22. Januar 2014, jeweils a.a.O. Dies ist dem Antragsgegner nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen weiter konkretisierten Angaben zum Beurteilungsverfahren gelungen. Zunächst zeigt er mit den erstmals beigebrachten Zahlen substantiiert und nachvollziehbar auf, in welchem anteiligen Verhältnis die mit der Spitzennote oder der zweitbesten Note beurteilten Bewerber auf die 87 ausgeschriebenen Stellen zu den insgesamt – nach ihren laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen – für die fraglichen Stellen in Betracht kommenden Lehrkräften stehen. Danach stehen hier den 127 Bewerbern mit der Bestnote bzw. 20 Bewerbern mit der zweitbesten Note 2.182 Lehrkräfte gegenüber, die die Voraussetzungen der Stellenausschreibungen – Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder Grund-, Haupt- und Realschule (§ 20 Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 LVO NRW), Besoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigung, Tätigkeit an öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk Münster, unbefristetes Dienst-/Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen – verfügen. Davon derzeit bereits an Realschulen eingesetzt sind immerhin noch 649 Lehrkräfte. Folge dieser Verteilung ist, dass pro Schule – Kollegien zwischen 30 und 70 Lehrkräfte, von denen jeweils mindestens 60 % die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen – im Schnitt lediglich eine oder zwei Lehrkräfte mit der Bestnote beurteilt werden. Über diese reinen Zahlenwerte hinaus tritt der Antragsgegner dem Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis weiter mit seinen Erläuterungen zum tatsächlichen Ablauf der Bewerbungs- und Beurteilungsverfahren entgegen. Er trägt insoweit mit der Beschwerde vor, es sei unter den Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 12 hinlänglich bekannt, dass – da es sich um die einzige Beförderung handele, die Lehrkräften der Sekundarstufe I in ihrer Laufbahn zuteil werde – eine Beförderungschance auf eine mit A 13 besoldete Stelle nur mit der Bestnote zu erhalten sei, so dass sich regelmäßig auf die ausgeschriebenen Stellen nur Kandidaten mit Spitzenprädikat bewürben. Dabei beruhe die Einschätzung, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, die Bestnote zu erhalten, (zumeist) auf einer vorab mit dem Schulleiter erfolgten Rücksprache. In anderen Fällen nehme der Bewerber seine Bewerbung zurück, womit auch der Anlass für eine Beurteilung entfalle, wenn sich im Laufe des Beurteilungsverfahrens herausstelle, dass die gewünschte Note nicht zu erreichen sei. Im Hinblick auf die hier insgesamt ausgeschriebenen 87 Stellen hätten immerhin 29 der zunächst 181 Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen. Schließlich legt der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise dar, dass er mit sachgerechten Maßnahmen auf die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe durch die verschiedenen Beurteiler – jeweils der Schulleiter des Bewerbers – hinwirkt. Er verweist insoweit darauf, dass mindestens einmal im Jahr in allen Schulformen mit allen Schulleitungen Dienstbesprechungen durchgeführt würden, in denen regelmäßig – und nicht erst seit 2012 – auch die Beurteilungsrichtlinien, die zu vergebenden Notenstufen und die Notwendigkeit zur gleichmäßigen Vergabe von Noten angesprochen würden. In diesen Besprechungen hätten die Schulleitungen Gelegenheit, generelle Fragen, aber auch Einzelfälle zur dienstlichen Beurteilung zu klären, wovon auch reger Gebrauch gemacht werde. Der Antragsgegner nimmt ferner Bezug auf die an die Schulleitungen gerichteten Verfügungen der Bezirksregierung N. vom 27. September 2012 und vom 28. April 2014, in denen insbesondere auch die (strengen) Anforderungen an die Vergabe der Spitzennote konkretisierend niedergelegt sind. Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass diese Maßstäbe – wie der Antragsgegner vorträgt – auch schon vor den genannten Verfügungen anzuwenden waren, den Beurteilern hinreichend vermittelt worden sind und damit auch den Beurteilungen des Antragstellers vom 30. April 2012 bzw. des Beigeladenen vom 23. Oktober 2012 zugrunde gelegen haben. Dass es noch anderweitiger Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgen will. In Betracht kommen neben Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien gerade auch – wie hier erfolgt – regelmäßige Beurteilerbesprechungen und –schulungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris. Dem entsprechend ist auch in Nr. 4.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003 – 122-1.18.07.03-15026/02, ABl. NRW S.7) lediglich vorgesehen, dass der Dienstvorgesetzte „durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen [hat], dass bei der Anwendung der vorgenannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird“. Auf der Grundlage der danach in Anwendung einer nicht zu beanstandenden Beurteilungspraxis erstellten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen durfte der Antragsgegner auch von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen beiden Bewerbern ausgehen. Sowohl die Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2012 sowie des Beigeladenen vom 23. Oktober 2012 schließen mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ab. Der Antragsgegner überschreitet in diesem Zusammenhang nicht den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, wenn er ausweislich des Vermerks vom 5. November 2013 zu einem „Beurteilungsgleichstand“ kommt. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen – wie hier – gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris. Angesichts dessen ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht ersichtlich fehlerhaft, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 B 276/12 –, nrwe.de, wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers feststellen kann. Unabhängig davon erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers, sämtliche Formulierungen der Einzelmerkmale wiesen eine bessere Eignung des Antragstellers im Vergleich zu derjenigen des Beigeladenen aus, in einer nicht näher belegten Behauptung. Es ist ferner rechtlich unbedenklich, wenn der Antragsgegner aufgrund der Fachleitereigenschaft des Antragstellers nicht zu dem Ergebnis kommt, dieser sei für die fragliche Stelle besser geeignet. Der Antragsteller nimmt damit gerade kein höherwertiges Amt wahr, welches bei gleichlautendem Gesamtergebnis wegen der damit verbundenen höheren Leistungsanforderungen grundsätzlich geeignet ist, die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs zu begründen. Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt mit Beschluss vom 7. Mai 2014 – 6 B 383/14 –, nrwe.de mit weiteren Nachweisen. Inwieweit gerade die als Fachleiter wahrgenommenen Tätigkeiten und gewonnenen Erfahrungen ihn für die fragliche Stelle besser qualifizieren sollen als den Beigeladenen, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Lässt sich an Hand der Beurteilungen kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers feststellen, ist es weiter nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung auf ein Auswahlgespräch stützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 98, und Beschluss vom 12. Dezember 2005, a.a.O., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dabei überschreitet der Dienstherr nicht sein Auswahlermessen, wenn er seine Entscheidung insoweit maßgeblich von der Eignung des Bewerbers für eine in der Stellenausschreibung näher bezeichnete Sonderaufgabe stützt, auch wenn diese nicht dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zuzurechnen sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.August 2014 – 6 B 712/14 – und vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, jeweils nrwe.de. Die mit Blick auf eine hinreichende Dokumentation des Auswahlgesprächs vom Antragsteller erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Antragsteller rügt, die Dokumentation sei intransparent, unplausibel und im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für das hier der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlgespräch. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 1 WB 55.13 – und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, jeweils juris. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Protokoll über die Auswahlgespräche vom 11. Dezember 2013 einschließlich des zugehörigen Fragenkatalogs noch. In dem für beide Bewerber jeweils vorhandenen (gleichlautenden) Fragenkatalog sind die insgesamt neun gestellten Fragen zu acht Unterpunkten aufgelistet. Die bewerberbezogenen Eintragungen beschränken sich zwar auf die Angabe der bei der einzelnen Frage und der insgesamt erreichten sowie der jeweils maximal möglichen Punktwerte. Diese Aufzeichnungen sind jedoch in Zusammenschau mit der im Protokoll enthaltenen „Begründung der Auswahlentscheidung“ zu sehen, die auf gut einer halben Seite maschinenschriftlich die Inhalte und Ergebnisse der Auswahlgespräche mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen bewertend zusammenfasst. Darin sind im Hinblick auf den Beigeladenen verschiedene Einzelaspekte des Gesprächsablaufes einschließlich deren Bewertung beschrieben, die sich den jeweiligen Fragen des Fragenkatalogs zuordnen lassen, etwa den „Voraussetzungen“, der curriculare[n] Einbettung“ oder der „Einbettung ins Schulprogramm“. Der auf den Antragsteller bezogene Absatz beschränkt sich zwar auf sechs Zeilen. Darin wird aber neben (allein auf den Antragsteller bezogenen) Feststellungen zu dessen Antworten zum Schulprogramm zusätzlich vergleichend auf die näher beschriebenen Leistungen des Beigeladenen Bezug genommen, so dass sich die wesentlichen Inhalte des Auswahlgespräches und die auf dieser Grundlage getroffenen Erwägungen ausreichend nachvollziehen lassen. Schließlich ist das Ergebnis des Auswahlgespräches, in dem sich der Beigeladene nach der Einschätzung des Antragsgegners für die zu bewältigende Sonderaufgabe „Förderung der Berufswahlfähigkeit mit dem Schwerpunkt der Konzeption, Gründung und Leitung einer Schülerfirma“ als besser geeignet erwiesen hat, nicht rechtsfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin Ackermann mit ihren auf der Grundlage des Auswahlgespräches getroffenen Eignungseinschätzungen den Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Zunächst ist es nicht sachwidrig, wenn sich die Schulleiterin dabei in erster Linie oder sogar ausschließlich auf die im Auswahlgespräch gewonnenen Eindrücke und Ergebnisse stützt und anderweitige Vorerfahrungen – wie sie hier der Antragsteller für sich geltend macht – unberücksichtigt lässt, wenn und soweit diese beim Auswahlgespräch nicht zu Gunsten des Bewerbers zu Tage getreten sind. Aber auch sonst ist nicht anzunehmen, dass die Bewertung des Auswahlgespräches zu Gunsten des Beigeladenen Folge sachfremder Erwägungen war. Soweit der Antragsteller behauptet, Grund für die Vergabe der Stelle an den Beigeladenen sei nicht dessen besseres Abschneiden beim Auswahlgespräch gewesen, sondern der Umstand, dass er selbst aufgrund seiner Fachleitertätigkeit nur eingeschränkt bzw. verzögert als Lehrer an der Schule zur Verfügung stünde, bleibt dies rein spekulativ. Allein die an den Antragsteller gerichtete Frage der Schulleiterin nach dem „persönlichen Konzept der Umsetzung [des Antragstellers] ab dem 01.02.2014“ bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Einsetzbarkeit des Antragstellers als Lehrer in sachwidriger Weise in die Bewertung des Auswahlgespräches bzw. in die Auswahlentscheidung eingeflossen sein könnte. Aber auch der Begründung der Auswahlentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lässt sich kein Beleg dafür entnehmen, dass die Fachleitertätigkeit in nicht sachgerechter Weise in die Auswahlerwägungen eingeflossen sein könnte. Die Rüge des Antragstellers, der im Auswahlgespräch verwendete Fragenkatalog sei im Hinblick auf die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundene Sonderaufgabe „Konzeption, Gründung und Leitung einer Schülerfirma“ zu einseitig ausgerichtet gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule vorzufindenden Gegebenheiten eine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der Schülerfirma, hier offenbar einen Kiosk-Verkauf, priorisiert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Stellenausschreibung oder die Gestaltung des Auswahlverfahrens mit der Sonderaufgabe „Förderung der Berufswahlfähigkeit mit dem Schwerpunkt der Konzeption, Gründung und Leitung einer Schülerfirma“ gerade auf einen bestimmten „Wunschkandidaten“ zugeschnitten war. In diesem Zusammenhang ist – wie oben bereits dargestellt – zunächst zu berücksichtigen, dass die wahrzunehmende Sonderaufgabe nicht dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zuzurechnen sein dürfte. Ungeachtet dessen, führt die Ausrichtung des Auswahlgespräches und der Auswahlentscheidung an den Anforderungen dieser Aufgabe nicht dazu, dass die ausgeschriebene Stelle nur im Hinblick auf einen bestimmten Bewerber „passt“. Die damit verbundene Sonderaufgabe verlangt, selbst wenn die Verwirklichung einer Schülerfirma (allein) in Form eines Kiosk-Verkaufes angestrebt werden sollte, keine derart speziellen Kenntnisse, dass nicht auch andere Bewerber in Betracht kämen oder diese unzumutbar benachteiligt wären. Dass die Bewerber unterschiedliche Vorerfahrungen in ein Bewerbungsverfahren mitbringen, die sich ggf. günstig auf ihre Auswahlchancen auswirken können, ist systemimmanent. Hinzu kommt, dass es ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt und interessengerecht ist, mit Blick auf die konkrete Schulsituation eine bestimmte Aufgabenausrichtung vorzugeben. Vgl. zum Zuschnitt des Anforderungsprofils OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2012 – 1 B 1557/11 – und vom 17. Oktober 2006 – 1 B 1430/06 – jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). Nach § 52 Abs. 5 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier der Besoldungsgruppe A 13/Erfahrungstufe 9) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Personenstandsbezogene Zuschläge oder Sonderbeträge bleiben unberücksichtigt. Der sich danach ergebende Streitwert von 25.051,10 Euro (6 x 4.073,35 Euro Grundgehalt zuzüglich 611,00 Euro hälftige Sonderzahlung) ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (12.525,55 Euro) und dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).